BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 149/04 vom 7. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 7. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 56.242,11 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 1. Die Beklagten werden durch das Berufungsurteil nicht in ent-scheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt. 2 - 3 - 3 a) Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2002, 68 f.; NJW 1998, 2583, 2584 und BVerfGE 96, 205, 216 f., jeweils m.w.N.) nur festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausf374hrungen der Prozessbe-teiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Grunds344tz-lich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen ha-ben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen und es in allen Einzel-heiten zu bescheiden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475 und Urteile vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). b) Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts lassen noch ausrei-chend erkennen, dass es den Vortrag der Beklagten in seinem Kern zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. 4 aa) F374r die Beweiskraft der Quittungen ist es unerheblich, dass das Berufungsgericht sich nur auf Fotokopien bezogen hat. Wie die Be-schwerde nicht verkennt, haben die Originale dem Landgericht vorgele-gen und ist unstreitig, dass diese von den Beklagten unterschrieben worden sind. 5 bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht ange-nommen, dass die Beklagten einen Blankettmissbrauch nicht behauptet haben. Der Beklagte zu 1 hat an den von der Beschwerde zitierten Ak-tenstellen (GA I 113, 183, 185, II 65) die Behauptung des Kl344gers, der 6 - 4 - Text auf der Quittung vom 11. M344rz 1982 374ber die 60.000 DM sei zeitlich vor der Unterschrift des Beklagten zu 1 eingetragen worden, lediglich mit Nichtwissen bestritten und hierzu Vermutungen angestellt. Dieses Bestreiten war nach 247 138 Abs. 4 ZPO unzul344ssig und damit unbeacht-lich. Einer Partei ist es grunds344tzlich gem344337 247 138 Abs. 4 ZPO verwehrt, eigene Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Nur ausnahmsweise kommt ein Bestreiten eigener Handlungen und Wahrnehmungen dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenser-fahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorg344nge nicht mehr erinnern zu k366nnen. Die blo337e Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht indessen nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130 unter 3 d aa). Mit dem Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. B. , der im 334brigen zur Entstehungsreihenfolge von Unterschrift und Text-schrift keine verwertbaren Erkenntnisse gewinnen konnte, brauchte sich das Berufungsgericht danach nicht zu befassen. cc) Gleiches gilt f374r die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten h344tten das Darlehen 374ber die 60.000 DM in Form des Ver-rechnungsschecks vom 11. M344rz 1982 an diesem Tage erhalten. Der Kl344ger hat im Schriftsatz vom 24. M344rz 2004 behauptet, die Beklagte zu 2 habe den Scheck auf der R374ckseite giriert und auf ihr Konto einge-zogen. Diese hat zun344chst die Unterschrift als die ihrige anerkannt und weiter ausgef374hrt, die auf der R374ckseite notierte Kontonummer stamme nicht von ihr, an eine solche Kontonummer k366nne sie sich nicht erinnern, sie bestreite mit Nichtwissen, dass die R374ckseite zu dem Scheck 374ber die 60.000 DM geh366re. Auch der Beklagte zu 1 hat sich auf ein Bestrei-ten mit Nichtwissen zur374ckgezogen. Dieses Bestreiten war nach 247 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Beide Beklagte hatten sich dar374ber zu erkl344-ren, ob sie den Scheck auf eines ihrer Konten, etwa eines mit der auf der 7 - 5 - Scheckr374ckseite notierten Nummer 205 , eingezogen hatten. Sie h344t-ten dazu Erkundigungen bei ihren Banken einholen k366nnen und m374ssen (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2001 - I ZR 238/98 - NJW-RR 2002, 612 unter II 1 und vom 10. Oktober 1994 aaO unter 3 d bb). Auf die Angabe des Kl344gers in der Berufungsverhandlung, die Beklagte habe den Scheck bei der A. auf das Konto 205 eingereicht, dies sei die einzi-ge Bank gewesen, die den Beklagten damals noch Geld gew344hrt habe, haben diese sich nicht ge344u337ert und auch kein Schriftsatzrecht bean-tragt. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht willk374r-lich. 8 a) Ein Versto337 gegen das Willk374rverbot ist selbst bei einer zwei-felsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzuneh-men. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwen-dung unter Ber374cksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Ge-danken nicht mehr verst344ndlich ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279). 9 b) Von einer nicht mehr verst344ndlichen, unter keinem denkbaren Aspekt vertretbaren Rechtsanwendung des Berufungsgerichts kann kei-ne Rede sein, wie sich den Ausf374hrungen unter 1. b) ohne weiteres ent-nehmen l344sst. 10 - 6 - 11 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.01.2002 - 10 O 590/00 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2004 - 15 U 7/02 -
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