Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 149/06 vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen waren nicht entscheidungserheblich, da die blo337e M366glichkeit einer Ausschwemmung von Schadstoffen nicht haftungsbegr374ndend ist. Der Kl344ger hat nicht nachgewiesen, dass Schadstoffe aus den Deponien oder dem zur Pferdehaltung verwendeten Gel344nde in die Fischteiche gelangt sind. Beweiserleichterungen aus 247 280 Abs. 1 BGB (Sph344rentheorie) oder nach Schutzgesetzverletzung setzen gleichfalls diesen - fehlenden - Beweis voraus und sind zudem wohl nur m366glich, wenn mit solchen sch344dlichen Ausschwemmungen im konkreten Fall zu rechnen war. Verst366337e gegen Verfahrensgrundrechte sind nicht dargetan. Die f374r die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlichen Voraussetzungen waren nicht gegeben; der Zeuge Dr. L. musste nicht vernommen werden, weil die in sein Wissen gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden konnte. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.244,00 200 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 15.12.2005 - 12 O 3003/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.06.2006 - 19 U 5818/05 -
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