BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 149/06 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Der Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Re- vision wird stattgegeben. Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2006 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 129.466,09 200 Gr374nde: Die Kl344ger r374gen zu Recht einen Versto337 des Berufungsgerichts gegen ihr Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft ohne vorherige Erteilung eines entsprechenden richterlichen Hinweises mangels weitergehenden Sach-vortrages der Kl344ger zur Frage des W344rmebedarfs des Geb344udes und zur Ur-s344chlichkeit falscher Angaben des Beklagten zum Bivalenzpunkt f374r ihre Investi-tionsentscheidung die Voraussetzungen des geltendgemachten Schadenser- 2 - 3 - satzanspruchs verneint. Das Berufungsgericht h344tte, wenn es zu diesen Punk-ten der Auffassung des Landgerichts nicht folgen wollte, die Kl344ger entspre-chend hinweisen und ihnen Gelegenheit geben m374ssen, ihren Tatsachenvor-trag zu erg344nzen und gegebenenfalls weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, BGHReport 2005, 671). Von die-ser Pflicht war es auch nicht durch Stellungnahmen der Beklagtenseite im Ver-fahren entbunden. Allerdings ist der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht schon ohne weiteres verletzt, wenn der Richter einer verfahrensrechtli-chen Hinweispflicht nicht nachkommt. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2524 m.w.N.). 3 So liegt der Fall hier. Angesichts der zur Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten und zur Kausalit344tsfrage klaren, eindeutigen und den Kl344gern g374nstigen Aussagen im Urteil des Landgerichts und nach dem bisherigen Pro-zessverlauf konnten die Kl344ger darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihnen deutliche und ins einzelne gehende Hinweise zu einer beabsichtigten ab-weichenden Beurteilung und deshalb von ihm f374r erforderlich gehaltenem er-g344nzendem Vortrag geben w374rde. 4 Auf dem dargestellten Versto337 gegen das Verfahrensgrundrecht der Kl344-ger kann die angefochtene Entscheidung beruhen: Die Kl344ger haben schl374ssig dargelegt, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis reagiert h344tten. 5 Das angefochtene Urteil war daher gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuhe-ben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Im weiteren 6 - 4 - Verfahren werden die Kl344ger Gelegenheit haben, zu ihren zahlreichen sachli-chen Angriffen gegen die bisherige Beurteilung durch das Berufungsgericht im Einzelnen vorzutragen. Das Berufungsgericht wird sich mit dem Sach- und Streitstand unter Ber374cksichtigung der R374gen erneut auseinanderzusetzen ha-ben. Dressler Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 O 253/03 III - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2006 - 4 U 36/06 -
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