BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 149/06 Verk374ndet am: 27. Juni 2007 Kirchge337ner Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 134, 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb; EEG (2004) 247 12 Abs. 1, 247 13 Abs. 2 Satz 1 a) Die Regelung des 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004), dass der Netzbetreiber die Kosten des Netzausbaus tr344gt, ist kein Verbotsgesetz im Sinne des 247 134 BGB. Eine abwei-chende Vereinbarung des Netz- und des Anlagenbetreibers ist daher nicht nach 247 134 BGB nichtig. b) Ein Versto337 des Netzbetreibers gegen das allein gegen ihn gerichtete Verbot des 247 12 Abs. 1 EEG (2004), die Erf374llung seiner Verbindlichkeiten aus den 247247 4 und 5 EEG (2004) vom Abschluss eines Vertrages abh344ngig zu machen, hat nicht die Nichtigkeit des Vertrages nach 247 134 BGB zur Folge. c) Eine vom Netzbetreiber gestellte Formularklausel in einem Netzanschlussvertrag mit dem Anlagenbetreiber, wonach dieser f374r die Bereitstellung der Netzanlagen zur Eigen-versorgung seiner Anlage mit Betriebsstrom ein einmaliges Entgelt in Gestalt eines Baukostenzuschusses zu zahlen hat, h344lt im Hinblick auf 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06 - LG M374nster AG Borken - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 25. April 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte errichtete in H. mehrere Windenergieanlagen. Die Kl344-gerin, die das 366rtliche Stromnetz betreibt, unterbreitete der Beklagten mit For-mularschreiben vom 28. September 2004 ein Angebot 374ber den Anschluss der Anlagen an ihr Netz zum Zwecke der Stromeinspeisung. Zugleich bot sie der Beklagten f374r die eigene Versorgung der Windenergieanlagen mit Strom die "Bereitstellung unserer Netzanlagen f374r den Bezug von 160 kVA (Eigenbedarf)" sowie die "Inbetriebnahme der 334bergabestation" zum Festpreis von (2.848 200 plus 300 200 =) 3.148 200 zuz374glich 16% Mehrwertsteuer, insgesamt 3.651,68 200, an. Der Gesch344ftsf374hrer der Komplement344r-GmbH der Beklagten unterzeichne-te die vorbereitete "Einverst344ndniserkl344rung" unter dem 5. Oktober 2004 und sandte sie an die Kl344gerin zur374ck. Nach Herstellung des Netzanschlusses er-teilte die Kl344gerin der Beklagten unter Hinweis auf das Schreiben vom 28. September 2004 eine Rechnung 374ber 3.651,68 200 einschlie337lich Mehr-wertsteuer. 1 - 3 - In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl344gerin die Beklagte auf Zah-lung des vorgenannten Betrages nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Nach Zahlung von 348 200 haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit 374berein-stimmend f374r erledigt erkl344rt. Im 334brigen hat die Beklagte die Begleichung der Rechnung insbesondere mit der Begr374ndung abgelehnt, die zugrunde liegende Vereinbarung sei gem344337 247 134 BGB nichtig. Sie versto337e gegen die zwingende Vorschrift des 247 13 Abs. 2 des Gesetzes f374r den Vorrang Erneuerbarer Ener-gien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), da es sich bei den von der Kl344gerin geltend gemachten Kosten um solche des Netzausbaus handele, die diese als Netzbetreiberin selbst zu tragen habe. Aus diesem Grund sei die Vereinbarung auch gem344337 247 307 BGB unwirk-sam. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.303,68 200 nebst Ver-zugszinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelasse-ne Revision der Kl344gerin. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 5 Die vertragliche Regelung der Parteien sei wegen Versto337es gegen die zwingende gesetzliche Bestimmung des 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG gem344337 247 134 BGB nichtig. Bei den von der Kl344gerin geltend gemachten Kosten handele es 6 - 4 - sich um Netzausbaukosten im Sinne von 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG, die von dem Netzbetreiber, hier der Kl344gerin, zu tragen seien. Nach dem 374bereinstimmen-den Vortrag der Parteien gehe es insoweit um einen Baukostenzuschuss, der vom Anschlussnehmer zur anteiligen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Be-triebsf374hrung notwendigen Kosten f374r die Erstellung oder Verst344rkung des dem Anschluss vorgelagerten Netzes des Verteilnetzbetreibers erhoben werde. Die Kostenverteilung in 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG sei zwar nicht nach dem Wortlaut, wohl aber nach dem Sinn und Zweck der Regelung zwingendes Recht. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz verfolge den Zweck, den Anteil des aus regenerativen Energietr344gern erzeugten Stroms zu erh366hen. Vor dem In-krafttreten des Gesetzes sei gesetzlich nicht geregelt gewesen, wer die Netz-anschluss- und Netzverst344rkungskosten zu tragen habe. Die Regelung in 247 13 EEG und die entsprechende Regelung in 247 10 EEG aF (alte Fassung vom 29. M344rz 2000, BGBl. I S. 305) sollten deshalb der Vermeidung von Rechts-streitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verteilung dieser Kosten dienen. Die Erreichung des Gesetzeszwecks d374rfe nicht dadurch erschwert werden, dass der Anlagenbetreiber mit Netzausbauin-vestitionen belastet werde, zumal die Stromversorgungsunternehmen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet praktisch eine marktbeherrschende Position in-neh344tten, so dass sie den Anlagenbetreibern den Inhalt der Kostenverteilungs-regelung diktieren k366nnten. Dies zu verhindern sei eine gesetzliche Regelung, welche zur Disposition der Parteien stehe, nicht effektiv imstande. 7 Die geltend gemachten Kosten fielen auch nicht deswegen aus dem An-wendungsbereich des 247 13 Abs. 2 EEG heraus, weil die Kl344gerin sie als Beitrag der Beklagten f374r die Bereitstellung der Netzanlagen f374r den Bezug elektrischer Energie fordere. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regele zwar in erster Linie die Einspeisung elektrischer Energie in das Netz, enthalte aber, wie sich aus 8 - 5 - 247 13 Abs. 1 EEG ergebe, auch Regelungen f374r den Bezug von Strom durch den Anlagenbetreiber. Kosten der Netzverst344rkung sollten nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen vom Netzbetreiber getragen werden, und zwar auch dann, wenn das Netz - wie hier - f374r beide Stromflussrichtungen zur Verf374gung gestellt werde. Andernfalls w374rden die Anlagenbetreiber doch wieder an den Netzausbaukosten beteiligt werden. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsge-richt den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Betra-ges von 3.303,68 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer verneint, den die Parteien in dem durch Angebot vom 28. September 2004 und Annahme vom 5. Oktober 2004 zustande gekommenen Vertrag daf374r vereinbart haben, dass die Kl344gerin ihre Netzanlagen f374r die Eigenversorgung der Windenergieanlagen der Beklag-ten mit Strom bereitstellt. 9 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die vorgenannte Vereinbarung wegen Versto337es gegen ein gesetzliches Verbot nach 247 134 BGB nichtig ist. 10 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass die Vereinbarung der Parteien von 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG abweicht. Die Bereitstellungskosten, die nach der Vereinbarung die Beklagte zu tragen hat, sind Netzausbaukosten, die gem344337 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG dem Netzbetreiber, mithin hier der Kl344gerin, obliegen. Nach 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG tr344gt der Netz-betreiber die notwendigen Kosten eines Ausbaus des Netzes zur Abnahme und 334bertragung des Stroms aus erneuerbaren Energien, der unter anderem durch den Anschluss neuer Anlagen zur Erzeugung solchen Stroms erforderlich wird. 11 - 6 - Zu diesen Kosten geh366ren auch die hier in Rede stehenden Bereitstellungskos-ten. Dabei handelt es sich nach der tatbestandlichen Feststellung des Beru-fungsgerichts unstreitig um einen Baukostenzuschuss zur Erstellung oder Ver-st344rkung des Netzes der Kl344gerin, an das die Windenergieanlagen der Beklag-ten angeschlossen sind. Der Umstand, dass die Bereitstellungskosten und da-mit der Baukostenzuschuss nach der Vereinbarung der Parteien f374r die Eigen-versorgung der Windenergieanlagen der Beklagten mit Strom zu zahlen sind, 344ndert entgegen der Ansicht der Revision nichts daran, dass es sich um Kosten des Ausbaus des Netzes zur Abnahme und 334bertragung des Stroms aus den Windenergieanlagen der Beklagten handelt. Nach der unangegriffenen und wohl auch selbstverst344ndlichen Feststellung des Berufungsgerichts wird men-genm344337ig weit mehr Strom aus den Windenergieanlagen der Beklagten in das Netz der Kl344gerin eingespeist, als f374r den Eigenbedarf der Anlagen aus dem Netz bezogen wird. Angesichts dessen ist ein besonderer Netzausbau f374r den Strombezug, der 374ber das hinausgeht, was f374r die Abnahme und 334bertragung des in das Netz eingespeisten Stroms notwendig ist, nicht erforderlich. Dem-gem344337 k366nnen daf374r auch keine Kosten entstehen, die nicht schon Kosten des Netzausbaus nach 247 13 Abs. 1 Satz 1 EEG sind. Daf374r spricht im 334brigen auch, dass in der Vorschrift des 247 13 EEG, die die Aufteilung der Netzkosten zwi-schen Anlagen- und Netzbetreiber regelt, die Kosten eines Netzausbaus f374r den Strombezug der Anlagen keine Erw344hnung finden, obwohl dem Gesetzgeber, wie sich aus 247 13 Abs. 1 Satz 1 EEG ergibt, durchaus bewusst war, dass ein solcher Strombezug stattfindet. b) Obwohl die Vereinbarung der Parteien danach von 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG abweicht, ist sie nicht nach 247 134 BGB unwirksam. Bei 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (so unter an-derem auch LG Hannover RdE 2006, 322; ferner zu der inhaltsgleichen Rege-lung des 247 10 Abs. 2 EEG aF LG M374nster ZNER 2005, 174 unter unzutreffen- 12 - 7 - der Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 155, 141) richtigerweise nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne einer zwingenden, vertraglich nicht ab344nderbaren Vor-schrift (so insbesondere auch OLG Hamm NJW-RR 2006, 1351; OLG Koblenz RdL 2007, 91 - nicht rechtskr344ftig; Revision anh344ngig unter VIII ZR 321/06 - mit zust. Anm. Altrock IR 2007, 37, 38; LG Kiel RdE 2004, 232; LG Regensburg RdE 2007, 63, jeweils zu 247 10 Abs. 2 EEG aF; ebenso Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 247 13 Rdnr. 25; offen gelassen von OLG Celle IR 2007, 64). aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, l344sst sich dem Wortlaut des 247 13 Abs. 2 EEG nichts f374r eine zwingende Regelung entnehmen. In Satz 1 der Vorschrift hei337t es ohne besonderen Nachdruck nur ganz allge-mein, dass der Netzbetreiber die Kosten eines Ausbaus des Netzes "tr344gt". Ge-gen eine zwingende und f374r eine ab344nderbare Regelung spricht indessen der Vergleich mit dem Wortlaut des 247 13 Abs. 1 Satz 1 EEG. Dort hei337t es mit der gleichen Wendung, dass der Anlagenbetreiber die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Netz "tr344gt". Dass insoweit eine abweichende vertragliche Rege-lung zu Lasten des Netzbetreibers unzul344ssig w344re, wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten und lie337e sich auch kaum begr374nden. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass in zwei Abs344tzen einer gesetzlichen Bestimmung mit der gleichen Wendung einmal eine ab344n-derbare Regelung und ein andermal eine zwingende Regelung getroffen wird. 13 bb) Der Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Allgemeinen und des 247 13 EEG im Besonderen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zweck des Gesetzes insgesamt ist es nach 247 1, im Interesse des Klima-, Natur- und Um-weltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu f366rdern und zu erh366hen. Der Verwirklichung dieses Zwecks dienen grundlegend die Abnahme- und Verg374tungspflicht des Netzbetreibers nach 247247 4 und 5 EEG so- 14 - 8 - wie die bundesweite Ausgleichsregelung des 247 14 EEG. Das sind die ma337geb-lichen Instrumente, die den erneuerbaren Energien die Durchsetzung auf dem Strommarkt erm366glichen (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, 247 4 Rdnr. 1 f.). Die Regelung des 247 13 EEG mit der Verpflichtung des Anlagenbetreibers in Abs. 1 Satz 1, die Kosten des Netzanschlusses zu tragen, sowie mit der hier in Rede stehenden Verpflichtung des Netzbetreibers in Abs. 2 Satz 1, die Kosten des Netzausbaus zu tragen, ist demgegen374ber nicht von vorrangiger Bedeu-tung. Der Vorl344ufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das Stromeinspei-sungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), erhielt keine Regelung der Frage, wer die Kosten des Netzanschlusses- und des Netzausbaus zu tra-gen hat. Der Senat hat deswegen noch unter der Geltung des Stromeinspei-sungsgesetzes entschieden, dass die Kosten des Netzanschlusses mangels anderweitiger Vereinbarung nach der allgemeinen kaufvertraglichen Vorschrift des 247 448 BGB dem Anlagenbetreiber obliegen (Urteil vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, WM 1994, 76, unter II 1 b bb; ferner Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, ZNER 2007, 59, unter II 2 b m.w.N.). Dage-gen ist die Frage, ob die Kosten des Netzausbaus ohne vertragliche Absprache dem Anlagenbetreiber oder dem Netzbetreiber oder gar beiden teilweise zur Last fallen, nicht zur Entscheidung des Senats gelangt und deswegen bis zu-letzt umstritten geblieben (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, 247 13 Rdnr. 6 f.; Salje, EEG, 3. Aufl., 247 13 Rdnr. 3 f., jew.m.w.N.). Der erste Entwurf eines Erneuerbare-Energien-Gesetzes sah zun344chst in 247 9 Abs. 2 vor, dass die Kos-ten des Netzausbaus von dem Netzbetreiber und dem neu anzuschlie337enden Einspeiser je zur H344lfte getragen werden (BT-Drucks. 14/2341 S. 5). Eine Be-gr374ndung daf374r wurde nicht gegeben (aaO S. 10). Diese L366sung wurde jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zugunsten der in 247 10 Abs. 2 EEG aF Gesetz gewordenen Regelung aufgegeben, wonach die Kosten des Netzaus- 15 - 9 - baus allein dem Netzbetreiber obliegen. Zur Begr374ndung wurde auf die mit Zu-stimmung der Europ344ischen Kommission seit 1997 in D344nemark geltende 344hn-liche Regelung verwiesen (BT-Drucks. 14/2776 S. 24). In dieser L366sung sah der Gesetzgeber offenbar einen gerechten Ausgleich daf374r, dass der Anlagen-betreiber nach 247 10 Abs. 1 Satz 1 EEG aF - wie auch jetzt nach 247 13 Abs. 1 Satz 1 EEG - die Kosten des Netzanschlusses zu tragen hat. Vor diesem Hin-tergrund dient die Bestimmung des 247 13 EEG ausweislich der Gesetzesbegr374n-dung (BT-Drs. 15/2864 S. 47) - wie schon die inhaltsgleiche Regelung in 247 10 Abs. 1 und 2 EEG aF (dazu BT-Drs. 14/2776 S. 24) - der "Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit". Dieser Zweck erfordert nicht, dass die Vorschrift zwingend ist. Transparenz und Recht-sicherheit k366nnen vielmehr in gleicher Weise durch eine - gegebenenfalls ab-weichende - Vereinbarung hergestellt werden. cc) Ob die Stromversorgungsunternehmen in ihrem bisherigen Versor-gungsgebiet faktisch eine marktbeherrschende Stellung haben, wie das Beru-fungsgericht angenommen hat, ist f374r die Frage, ob die Regelung des 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG zwingend oder ab344nderbar ist, ohne Bedeutung. Unabh344n-gig davon kann der Anlagenbetreiber den Anschluss seiner Anlage an das Netz und die Abnahme des Stroms aus der Anlage nach 247 4 Abs. 2 Satz 1 EEG grunds344tzlich nur von dem Netzbetreiber verlangen, dessen Netz f374r die Auf-nahme des Stroms geeignet ist und die k374rzeste Entfernung zum Standort der Anlage hat. Auch diese Beschr344nkung auf einen bestimmten Netzbetreiber er-fordert indessen nicht, dass die Regelung des 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG zum Schutz des Anlagenbetreibers zwingend ist. Dieser muss sich nicht auf den Ab-schluss eines Netzanschlussvertrages mit dem betreffenden Netzbetreiber ein-lassen. Nach 247 12 Abs. 1 EEG d374rfen die Netzbetreiber die Erf374llung ihrer Ver-pflichtungen aus den 247247 4 und 5 EEG auf Anschluss der Anlage sowie auf Ab-nahme und Verg374tung des Stroms nicht vom Abschluss eines Vertrages ab- 16 - 10 - h344ngig machen. Sollte der Netzbetreiber trotzdem auf dem Abschluss eines Vertrages bestehen, kann der Anlagenbetreiber entweder unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen 334berpr374fung nach Ma337gabe der gesetzlichen Bestimmungen zustimmen oder gar gem344337 247 12 Abs. 5 EEG unter erleichterten Voraussetzun-gen eine einstweilige Verf374gung erwirken, die den Anschluss der Anlage sowie die Abnahme und Verg374tung des Stroms vorl344ufig regelt. Nach alledem erleidet der Anlagenbetreiber dadurch, dass die Regelung des 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG nicht zwingend, sondern ab344nderbar ist, keine Nachteile. 2. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 17 a) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung allerdings auf das vorstehend bereits erw344hnte Koppelungsverbot des 247 12 Abs. 1 EEG. Es mag zutreffen, dass die Kl344gerin den Netzanschluss der Windenergieanlagen der Beklagten unter Versto337 gegen 247 12 Abs. 1 EEG von der Annahme ihres Ver-tragsangebots vom 28. September 2004 einschlie337lich der 334bernahme der Be-reitstellungskosten abh344ngig gemacht hat, weil es dort hei337t: "Sobald Sie uns die unterzeichnete Zweitschrift zur374ckgesandt haben 205, werden wir die Arbei-ten beginnen 205." Dies f374hrt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach 247 134 BGB, da sich das Koppelungsverbot des 247 12 Abs. 1 EEG ausdr374cklich nur einseitig an die Netzbetreiber richtet. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Versto337 gegen ein gesetzliches Verbot die Nichtigkeit eines Rechtsgesch344fts in der Regel nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet; einseitige Verbote begr374nden die Nich-tigkeit des Rechtsgesch344fts dagegen ausnahmsweise nur dann, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar w344re, die durch das Rechtsge-sch344ft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGHZ 46, 24, 26; 78, 269, 271; 89, 369, 373; 115, 123, 125; 118, 142, 145; 143, 283, 287, 18 - 11 - jew.m.w.N.). Letzteres trifft f374r 247 12 Abs. 1 EEG nicht zu. Die Vorschrift dient ausweislich der Gesetzesbegr374ndung (BT-Drs. 15/2864 S. 45) der Rechtssi-cherheit und beseitigt eine Unklarheit des bisherigen Gesetzes, n344mlich ob dem Anlagenbetreiber ein unmittelbarer Anspruch gegen den Netzbetreiber auf An-schluss der Anlage sowie auf Abnahme und Verg374tung des Stroms zusteht oder ob er lediglich den Abschluss eines entsprechenden Vertrages verlangen kann (vgl. BGHZ 155, 141, 159). 247 12 Abs. 1 EEG kl344rt diese Frage im erstge-nannten Sinne. Haben Anlagen- und Netzbetreiber - wie hier - gleichwohl einen Vertrag geschlossen, kommt dem Zweck der Vorschrift klarzustellen, dass ein Vertrag nicht erforderlich ist, insoweit keine Bedeutung mehr zu. Dieser Zweck kann daher auch dem Bestand des geschlossenen Vertrages nicht entgegen-stehen. b) Zu Recht macht die Revisionserwiderung jedoch geltend, dass die hier in Rede stehende Vereinbarung 374ber die Zahlung von Bereitstellungskosten durch die Beklagte gem344337 247 307 BGB wegen unangemessener Benachteili-gung der Beklagten unwirksam ist. 19 aa) Bei der betreffenden vertraglichen Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung im Sinne von 247 305 Abs. 1 BGB. Denn sie ist dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte das Angebot der Kl344gerin in deren Schreiben vom 28. September 2004 angenommen hat, das - wie bereits in der ersten Instanz zwischen den Parteien unstreitig geworden ist - ein Formu-larschreiben ist. 20 bb) Die streitgegenst344ndliche Verg374tungsregelung unterliegt der Inhalts-kontrolle gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg344nzende Regelungen 21 - 12 - vereinbart werden, kontrollf344hig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen 374ber den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln 374ber das Entgelt f374r eine rechtlich nicht geregelte, zus344tzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 m.w.N.). 247 307 Abs. 3 Satz 1 steht einer Inhaltskontrolle von Preisregelungen aber dann nicht entgegen, wenn Preise durch Rechtsvorschrif-ten bestimmt werden (vgl. BGHZ 143, 128, 140 m.w.N.) oder wenn die angebo-tene (Zusatz-)Leistung keine echte Leistung des Verwenders darstellt, weil ihre Erbringung einer gesetzlichen Pflicht entspricht, der Verwender mithin Aufwen-dungen f374r die Erf374llung gesetzlich begr374ndeter eigener Pflichten auf den Ver-tragspartner abw344lzt (BGHZ 161, 189, 191 m.w.N.). So liegt es hinsichtlich der Verg374tung f374r die Bereitstellung des durch die Beklagte zu beziehenden Stroms auch hier (vgl. auch LG Kiel aaO, 234; aA OLG Hamm aaO, 1352). Wie oben (unter II 1 a) bereits ausgef374hrt, handelt es sich bei den Bereitstellungskosten, die nach der vertraglichen Regelung die Beklagte zu tragen hat, um Netzaus-baukosten, die gem344337 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG der Kl344gerin obliegen. Mit der Bereitstellung der Netzanlagen f374r den Bezug des von der Beklagten ben366tigten Betriebs- oder Eigenstroms hat die Kl344gerin lediglich ihre eigene, sich aus 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG ergebende Pflicht erf374llt, deren Kosten sie nach der disposi-tiven gesetzlichen Regelung selbst zu tragen hatte. Die Vereinbarung eines Entgelts f374r diese, nach dem Gesetz der Kl344gerin obliegende Leistung unterliegt daher der Inhaltskontrolle gem344337 247 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. cc) Die Klausel h344lt der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Berechnung ei-nes Entgelts f374r die Bereitstellung der Netzanlagen der Kl344gerin zur Eigenver-sorgung der Windenergieanlagen der Beklagten mit Strom ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benach-teiligt die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-sen (247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Unangemessen ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Formularklausel, in welcher der 22 - 13 - die Vertragsgestaltung einseitig f374r sich in Anspruch nehmende Verwender missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzuset-zen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ein wesentliches Indiz daf374r ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Be-stimmungen, soweit diese - wie hier (vgl. oben unter II 1 b bb) - nicht nur auf Zweckm344337igkeitserw344gungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Aus-druck verleihen (BGHZ 41, 151, 154; 54, 106, 109 f.; 89, 206, 210 f., jew.m.w.N.). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts ge-h366rt, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu er-f374llen hat, ohne daf374r ein besonderes Entgelt verlangen zu k366nnen (BGHZ 161, 189, 193 m.w.N.). Das Gesetz weist der Kl344gerin die Tragung der Netzausbau-kosten, zu denen auch die Bereitstellungskosten f374r den Bezug von Eigenstrom geh366ren, zu (247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG). Gr374nde, die eine abweichende Kosten-verteilung bei der gebotenen umfassenden Abw344gung der berechtigten Interes-sen aller Beteiligten gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, - 14 - sind von der Kl344gerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht er-sichtlich. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 07.09.2005 - 15 C 218/05 - LG M374nster, Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 S 133/05 -
Full & Egal Universal Law Academy