BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 149/06 Verk374ndet am: 22. Juni 2007 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 540 Abs. 1 Nr. 2 a) Sind in der Berufungsverhandlung neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, so gen374gt im Falle einer Best344tigung des erstinstanzlichen Urteils eine blo337e Bezug-nahme auf die Entscheidungsgr374nde dieses Urteils nicht. Das Berufungsgericht muss vielmehr darlegen, warum der erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neu-en rechtlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294). b) Eine Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die eine gedankliche Bearbeitung ebenso vermissen l344sst wie eine sprachlich angemessene Fassung, gen374gt nicht den Anforderungen, die an eine Urteilsbegr374ndung zu stellen sind. BGH, Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2006 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 34 des Landge-richts Berlin vom 28. Februar 2005 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die C. GmbH und die A. GmbH & Co. Beteiligungs KG waren Mitglieder einer Gesellschaft des b374rgerlichen Rechts (Gesellschaft). Die Gesellschaft war Eigent374merin eines bebauten Grundst374cks in P. . Das Grundst374ck war an erster und zweiter Rangstelle mit Grundschulden 374ber 1.800.000 DM bzw. 3.700.000 DM belastet. Durch Erkl344rung vom 8. November 1996 wurde es nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Die Teilung wurde im Grundbuch voll-zogen. 1 - 3 - Die so entstandenen an erster und zweiter Rangstelle belasteten Eigen-tumswohnungen belastete die Gesellschaft weiter mit einer Gesamtgrundschuld 374ber 1.200.000 DM zuz374glich Zinsen f374r die C. mbH & Co. KG (Kommanditgesellschaft). Die als Buchrecht eingetragene Grundschuld erhielt die dritte Rangstelle. Die Kommanditgesellschaft trat sie mit Vertrag vom 6. Mai 1999 an die Ar. AG (Ar. ) ab. Die Abtretung wurde am 30. April 2002 in das Grundbuch eingetragen. 2 Mit von dem Kl344ger beurkundeten Vertrag vom 16. Juli 2001 verkaufte die Gesellschaft eine der Eigentumswohnungen f374r 460.000 DM frei von den bestehenden Grundpfandrechten an A. H. (K344uferin). Die Ab-wicklung des Vertrages wurde dem Kl344ger 374bertragen. Die 334bergabe der Woh-nung sollte nach Kaufpreiszahlung auf ein von dem Kl344ger einzurichtendes Treuhandkonto erfolgen. Die Auflassung wurde in der Urkundsverhandlung er-kl344rt. 3 Die B. Volksbank eG (Volksbank) 374bermittelte dem Kl344ger die Be-willigung der L366schung der an erster und zweiter Rangstelle eingetragenen Grundschulden und erm344chtigte ihn, gegen Weiterleitung des Kaufpreises an sie von der Erkl344rung Gebrauch zu machen. Die K344uferin bezahlte den Kauf-preis auf das Treuhandkonto und bezog die Wohnung. 4 Der Kl344ger leitete die Zahlung der K344uferin an die Volksbank weiter und beantragte, die eingetragenen Grundschulden zu l366schen. Das Grundbuchamt lehnte die L366schung des an dritter Rangstelle eingetragenen Rechts ab, weil es an der hierzu notwendigen Bewilligung der Ar. fehlte. Die K344uferin forderte die Gesellschaft vergeblich zur 334bertragung des lastenfreien Eigentums auf, setzte der Gesellschaft hierzu schlie337lich mit der Erkl344rung, die Erf374llung nach 5 - 4 - Fristablauf abzulehnen, bis zum 11. April 2003 Frist und k374ndigte dem Kl344ger an, die R374ckzahlung ihrer auf das Treuhandkonto 374berwiesenen Leistung zu verlangen. Die Ar. lehnte die Aufforderung des Kl344gers, die L366schung der Grundschuld zu bewilligen, unter Hinweis darauf ab, dass die Grundschuld For-derungen in H366he von rund 800.000 DM sichere. Die Volksbank weigerte sich, die erhaltene Zahlung zu erstatten. In der Folgezeit einigte sich der Kl344ger mit der Ar. dahin, dass diese gegen Zahlung von 34.000 200 auf die Mithaftung der verkauften Wohnung f374r die ihr abgetretene Grundschuld verzichte. Die Ar. 374bermittelte dem Kl344ger eine entsprechende Freigabeerkl344rung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 forderte der Kl344ger die Gesellschaft unter Hinweis darauf, dass die K344uferin weiterhin am Vollzug des Vertrags interessiert sei, auf, ihm diesen Betrag zu 374berweisen. Mit weiterem Schreiben an die Gesellschaft vom 22. Juli 2003 k374ndigte er an, notfalls das f374r die Ar. eingetragene Recht gegen Abtretung der zugrunde liegenden Forderung aus Eigen- oder Drittmitteln abzul366sen. Anfang September 2003 374berwies der Kl344ger der Ar. den f374r die Freigabe vereinbarten Be-trag, machte von der erteilten L366schungsbewilligung Gebrauch und beantragte, die K344uferin entsprechend der Auflassung vom 16. Juli 2001 als Eigent374merin in das Grundbuch einzutragen. Die Antr344ge wurden am 14. Oktober 2003 im Grundbuch vollzogen. Die an die Ar. gezahlten 34.000 200 wurden dem Kl344-ger von seinem Verm366gensschadenshaftpflichtversicherer erstattet. Ein An-spruch auf R374ck374bertragung des Wohnungseigentums gegen die K344uferin wird von der Gesellschaft nicht erhoben. 6 Der Kl344ger hat in gewillk374rter Prozessstandschaft seines Haftpflichtversi-cherers und aus von der K344uferin abgetretenem Recht beantragt, die Beklagte zur Erstattung des von ihm an die Ar. gezahlten Betrages zuz374glich Zinsen 7 - 5 - zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-vision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Kl344ger k366nne als Prozessstandschafter seines Haftpflichtversicherers Zahlung verlangen. Die Gesellschaft sei um die von dem Kl344ger an die Ar. geleistete Zahlung ungerechtfertigt bereichert. Der Kaufvertrag vom 16. Juli 2001 sei durch den fruchtlosen Ablauf der von der K344uferin zur Freistellung des Wohnungseigentums von der Grundschuld ge-setzten Frist zwar in ein Abwicklungsverh344ltnis umgestaltet worden. Hierauf k366nne sich die Gesellschaft jedoch nicht berufen. F374r die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft hafte die Beklagte. 8 II. Die Revision hat Erfolg. 9 1. Das Berufungsurteil gen374gt nicht den Anforderungen von 247 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach hat das Berufungsgericht eine kurze Begr374ndung f374r die Ab344nderung, Aufhebung oder Best344tigung der angefochtenen Entscheidung zu geben. Diese Begr374ndung kann im Falle einer Best344tigung auch in einer Be-zugnahme auf das angefochtene Urteil bestehen (vgl. zum alten Recht BGH, 10 - 6 - Urt. v. 17. Januar 1985, VII ZR 257/83, NJW 1985, 1784, 1785). Ist indes der Sachverhalt erg344nzt worden, so gen374gt eine blo337e Bezugnahme nicht. Vielmehr muss in dem Urteil begr374ndet werden, warum der erstinstanzlichen Entschei-dung gleichwohl in vollem Umfang gefolgt wird (BGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294). Dasselbe gilt, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind. Das Berufungsgericht sieht hier zwar die Not-wendigkeit einer erg344nzenden Begr374ndung der Annahme, die Gesellschaft k366n-ne sich nach 247 242 BGB auf das Scheitern des Kaufvertrags nicht berufen. Die Ausf374hrungen dazu stellen aber keine in sich verst344ndliche Begr374ndung dar, sondern ersch366pfen sich in einer Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die eine gedankliche Bearbeitung ebenso vermissen l344sst wie eine sprachlich an-gemessene Fassung. Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des 247 540 ZPO entsprechende Begr374ndung nicht enth344lt, leidet es an einem von Amts wegen zu ber374cksichti-genden Mangel, der schon f374r sich genommen zur Aufhebung f374hren kann (vgl. BGHZ 154, 99, 101). 11 Das Urteil ist aber auch in der Sache falsch. Da die in Bezug genomme-nen Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts von dem Verfahrensmangel nicht betroffen sind, kann sie der Senat zugrunde legen und in der Sache selbst entscheiden, 247 563 Abs. 3 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 46, 281, 284; 122, 308, 316). 12 2. Der Kl344ger kann die Erstattung seiner Zahlung an die Ar. weder als Prozessstandschafter seines Haftpflichtversicherers noch aus abgetretenem Recht verlangen. 13 - 7 - a) Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs gegen die Gesell-schaft, der gem344337 247 67 VVG auf den Haftpflichtversicherer des Kl344gers 374ber-gegangen sein k366nnte, ist, dass diese ohne Vorliegen eines rechtlichen Grun-des im Sinne von 247 812 Abs. 1 BGB etwas erlangt hat. Daran fehlt es. 14 aa) Die Beklagte hat bestritten, dass die Zahlung des Kl344gers auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung der Ar. erfolgt sei. Eine kon-krete Einlassung des Kl344gers hierzu fehlt. Damit ist davon auszugehen, dass Rechtsgrund f374r die Zahlung des Kl344gers allein die zwischen dem Kl344ger und der Ar. getroffene Vereinbarung ist, durch die sich die Ar. gegen Zah-lung von 34.000 200 verpflichtete, auf die Mithaftung des von der Gesellschaft verkauften Wohnungseigentums zu verzichten. Die von dem Kl344ger - zur Ver-meidung seiner Inanspruchnahme durch die K344uferin - mit der Ar. getroffe-ne Vereinbarung bildet den Rechtsgrund f374r die Zahlung des Kl344gers. 15 bb) Diesem stand ein Abl366sungsrecht nicht zu. Auch ist zweifelhaft, ob er als Dritter gem344337 247 267 BGB auf die gesicherte Forderung gezahlt und hier-durch die Gesellschaft entlastet hat (vgl. zu einem solchen Fall BGHZ 70, 389, 397; ferner Senat, BGHZ 72, 246, 249; allgemein zur Problematik M374nch-Komm-BGB/Lieb, 4. Aufl., 247 812 Rdn. 115 ff., 117, 122). Jedenfalls hat er durch seine Zahlung nicht die Voraussetzungen der Erf374llung des Kaufvertrags her-beigef374hrt. Die Erf374llungsanspr374che aus dem Kaufvertrag waren mit Ablauf der von der K344uferin bis zum 11. April 2003 gesetzten Nachfrist erloschen. Nach dem Schreiben des Kl344gers vom 2. Juli 2003 w374nschte die K344uferin zwar trotz-dem, an dem Kaufvertrag festzuhalten. Zur Wiederbegr374ndung des erloschenen Anspruchs bedurfte es jedoch einer dahin gehenden gem344337 247 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungsbed374rftigen Vereinbarung zwischen ihr und der Ge-sellschaft. Dieser Mangel kann nicht mit der Berufung auf 247 242 BGB 374berwun- 16 - 8 - den werden. Es geht nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint (die Beklagte k366nne sich nicht "auf eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags" berufen), um die Frage, unter welchen - im 334brigen hier nicht vorliegenden - Vorausset-zungen die Berufung auf einen Formmangel gegen Treu und Glauben verst366337t (dazu Senat, BGHZ 85, 315). Es fehlt schon an der vertraglichen Einigung selbst. cc) Ebenso wenig f374hrte die Zahlung des Kl344gers an die Ar. zur Minderung der Anspr374che der K344uferin gegen die Gesellschaft. Nach dem Scheitern des Vertrages konnte die K344uferin gem344337 247 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. vom Vertrag zur374cktreten und die R374ckzahlung des Kaufpreises von der Gesellschaft verlangen oder der Gesellschaft den Kaufpreis belassen und den Ersatz des ihr durch das Ausbleiben des Erwerbs der Wohnung entstandenen Schadens verlangen (Senat, BGHZ 87, 156, 159; 126, 131, 135 f; Urt. v. 25. Juni 1999, V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3117). Ihr Wahlrecht hatte die K344uferin im Zeitpunkt der Zahlung des Kl344gers weder durch Aus374bung ihres R374cktrittsrechts verloren, noch war die Zahlung des Kl344gers an die Ar. geeignet, die Anspr374che der K344uferin aus einem R374cktritt vom Vertrag oder ei-nem Schadensersatzverlangen zu vermindern. 17 b) Ein Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte folgt auch nicht daraus, dass die Erkl344rungen im Kaufvertrag von dem Ehemann der Beklagten als de-ren Vertreter abgegeben worden sind und dieser den Kl344ger in der Urkundsver-handlung weder darauf hingewiesen hat, dass es zur lastenfreien 334bertragung des Wohnungseigentums der Zustimmung der Gl344ubigerin der an dritter Stelle eingetragenen Grundschuld bedurfte, noch darauf, dass die Kommanditgesell-schaft mit der Ar. einen Vertrag zur Abtretung der Grundschuld geschlos-sen hatte. Der Verk344ufer eines Grundst374cks ist ungefragt weder verpflichtet 18 - 9 - noch in eigenem Interesse gehalten, den mit dem Vollzug des Vertrages beauf-tragten Notar 374ber die aus dem Grundbuchstand folgenden Voraussetzungen der Auszahlungsreife der Leistung des K344ufers aufzukl344ren. c) Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten folgt auch nicht aus 247247 677, 683, 670 BGB. Dies kann der Senat feststellen, weil weiterer Vortrag der Par-teien insoweit nicht in Betracht kommt. Es ist zwar unstreitig, dass die Beklagte den Kl344ger auf die M366glichkeit hingewiesen hat, die Ar. gegen Zahlung zum Verzicht auf die Mithaftung der verkauften Wohnung zu bewegen, und grunds344tzlich bereit war, sich an der von der Ar. hierf374r verlangten Zah-lung mit einem Betrag von 17.000 200 zu beteiligen. Eine entsprechende Einigung der Parteien ist indessen nicht zustande gekommen. Das Scheitern der Ver-handlungen 374ber die Frage der Verantwortlichkeit f374r die eingetretene Situation und die Beteiligung der Gesellschaft oder der Beklagten an der von dem Kl344ger mit der Ar. erreichten Vereinbarung schlie337t es aus, die Zahlung des Kl344-gers als auch mit dem Willen der Gesellschaft oder der Beklagten erfolgt anzu-sehen. Dem entspricht die Ank374ndigung des Kl344gers in seinem Schreiben vom 22. Juli 2003, den Verzicht der Ar. notfalls gegen den Willen der Gesell-schaft herbeizuf374hren. 19 d) Auch die Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagen gem344337 247 684 BGB fehlen. Die Norm verweist auf das Bereicherungsrecht und setzt wie dieses voraus, dass der Gesellschaft ein verm366genswerter Vorteil zugeflossen ist. Das ist indes - wie ausgef374hrt - nicht der Fall. 20 3. Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung besteht auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vortrags der Par- 21 - 10 - teien auch kein Anspruch des Kl344gers auf Zahlung gegen die Gesellschaft aus abgetretenem Recht der K344uferin. Die K344uferin hat mit Vertrag vom 22. April 2004 ihre Anspr374che auf "Er-stattung der zur Lastenfreiheit 205 (ihrer) Eigentumswohnung aufgewandten Be-tr344ge" an den Kl344ger abgetreten. Damit mag grunds344tzlich ein Schadensersatz-anspruch der K344uferin nach 247 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auf Ersatz des ihr durch das Ausbleiben des - insbesondere lastenfreien - Erwerbs der Wohnung entstandenen Schadens (Senat, BGHZ 87, 156, 159; Urt. v. 25. Juni 1999, V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3117; s.o.) gemeint sein. Im Zeitpunkt der Ab-tretung bestand ein solcher Anspruch aber nicht mehr, da der Kl344ger zuvor die lastenfreie Umschreibung des Eigentums herbeigef374hrt hatte (14. Oktober 2003). Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Auffassung der Revisionserwiderung ist es auch nicht so, dass sich die Gesellschaft ge-gen374ber der K344uferin auf den Schadensausgleich durch einen Dritten nicht be-rufen k366nnte ("normativer Schaden"). Denn die Gesellschaft und die K344uferin haben - wie ihr Verhalten deutlich macht - dem zun344chst rechtsgrundlosen Leis-tungsaustausch eine jederzeit formlos m366gliche Rechtsgrundvereinbarung nachgeschoben, die beiderseits einen Behaltensgrund schafft und es aus-schlie337t, dass die K344uferin noch Schadensersatz verlangen k366nnte. 22 - 11 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 23 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2005 - 34 O 458/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2006 - 21 U 76/05 -
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