BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 149/07 Verk374ndet am: 20. Juni 2008 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerkFlBerG 247 3 Abs. 1, 247 5 Das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz, insbesondere die Begrenzung des An-kaufspreises f374r Verkehrsfl344chen nach 247 5, ist verfassungsgem344337. BGH, Urt. v. 20. Juni 2008 - V ZR 149/07 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 9. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Dem Beklagten geh366ren mehrere Grundst374cke im Land B. , auf denen im Jahre 1973 ein heute zum Be. (Bundesautobahn A ) geh366rendes Teilst374ck der Autobahn von Be. nach R. angelegt worden ist. Verhandlungen der Kl344gerin mit dem Beklagten 374ber den Ankauf der Fl344-chen in den Jahren 1996 und 1997 scheiterten an unterschiedlichen Vorstellun-gen 374ber den Bodenwert. Die Kl344gerin einigte sich mit dem Beklagten zun344chst darauf, ihm auf der Grundlage eines Bodenwerts von 522.293,45 200 ein Nut-zungsentgelt von j344hrlich 4.454,45 200 zu zahlen. Ein notariell beurkundetes An-gebot der Kl344gerin vom 14. Mai 2004, ihm die Grundst374cke zum Preis von 33.118,25 200 abzukaufen, lehnte der Beklagte ab. Das Landgericht hat der Klage auf Annahme dieses Angebots stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte weiterhin gegen seine Verurteilung und 1 - 3 - macht geltend, das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz sei verfassungswidrig und stehe auch nicht mit den Vorgaben von Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europ344ischen Menschenrechtskonvention in Einklang. Die Kl344gerin bean-tragt, die Revision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte gem344337 247 3 Abs. 1 VerkFlBerG zur Annahme des Angebots der Kl344gerin verpflichtet. Auf den Grundst374cken des Beklagten, deren Ankauf die Kl344gerin verlange, sei 1973 ein Teilst374ck der heutigen Bundesautobahn und damit eine Verkehrsfl344che an-gelegt worden. Diese werde (auch nach Einf374hrung der LKW-Maut) durch die Kl344gerin 366ffentlich genutzt. Daf374r, dass diese Nutzung weniger als f374nf Jahre andauern werde und damit ein Ankauf ausgeschlossen sei, sei nichts ersicht-lich. Der Kaufpreis sei auch zutreffend ermittelt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz selbst best374nden nicht. Mit diesem Gesetz habe der Bundesgesetzgeber die erforderlichen Rege-lungen zum r374ckst344ndigen Erwerb von in der DDR f374r 366ffentliche Zwecke in An-spruch genommenen privaten Grundst374cke getroffen. Dabei habe er einen gro-337en Gestaltungsspielraum gehabt und ihn sachgerecht ausgenutzt. Denn die Eigentumsposition des Beklagten sei infolge der Bebauung seiner Grundst374cke mit einem Autobahnteilst374ck wirtschaftlich ausgeh366hlt gewesen und habe des-halb mit dem niedrigen Ankaufspreis belegt werden d374rfen. Auch Verst366337e ge-gen die Europ344ische Menschenrechtskonvention seien nicht ersichtlich. 2 II. - 4 - Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen Pr374fung stand. 3 1. Der Beklagte ist nach 247 3 Abs. 1 VerkFlBerG verpflichtet, das Angebot der Kl344gerin f374r den Ankauf der Fl344che anzunehmen, auf dem sich das Teil-st374ck der Autobahn A befindet. Das Angebot der Kl344gerin entspricht n344mlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Vorgaben des Verkehrsfl344-chenbereinigungsgesetzes. Diese Feststellungen sind zutreffend und werden von dem Beklagten auch nicht angegriffen. 4 2. Das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz steht entgegen der Ansicht der Revision nicht im Widerspruch zur Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. 5 a) Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt der Revision, die Verkaufs-verpflichtung nach 247 3 Abs. 1 VerkFlBerG stelle eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar. 6 aa) Art. 14 Abs. 1 GG gew344hrleistet zwar das Recht des Eigent374mers, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschlie337en, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu ver344u-337ern und aus der vertraglichen 334berlassung zur Nutzung durch andere den Er-trag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage f374r die eigene Lebensgestaltung beitr344gt (BVerfGE 101, 54, 75; BVerfG, ZfIR 2001, 202, 203). Die Geltendma-chung des dem 366ffentlichen Nutzer nach 247 3 Abs. 1 VerkFlBerG zustehenden Ankaufsrechts f374hrt, das trifft zu, dazu, dass der bisherige Grundst374ckseigen-t374mer sein Eigentum verliert. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. 7 - 5 - bb) Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollst344ndige oder partielle Entziehung konkre-ter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gew344hrleisteter Rechtspositio-nen zur Erf374llung bestimmter 366ffentlicher Aufgaben gerichtet (BVerfGE 101, 239, 259). Demgegen374ber geht es bei der Bereinigung der Rechtsverh344ltnisse an Grund und Boden in den neuen L344ndern um die Angleichung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungsverh344ltnisse an das Immobiliarsachenrecht des B374rgerlichen Gesetzbuchs sowie darum, bei dieser Angleichung die betroffenen privaten und 366ffentlichen Interessen zu ei-nem Ausgleich zu bringen. Eine solche Bereinigung aus der DDR 374berkomme-ner unzureichender Nutzungsverh344ltnisse an Grund und Boden ist keine Ent-eignung, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmung. Das hat das Bundesver-fassungsgericht f374r die Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereits entschieden (ZfIR 2001, 202, 203). F374r die dieser nachgebildete (J. Schmidt-R344ntsch, NJ 2005, 49, 51) Bereinigung nach dem Verkehrsfl344chen-bereinigungsgesetz gilt nichts anderes (Eickmann/Wittmer, Sachenrechtsberei-nigung, 247 3 VerkFlBerG Rdn. 14; Kimme/Matthiesen, Offene Verm366gensfragen, Vor 247 1 VerkFlBerG Rdn. 10). 8 cc) Das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz gilt nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur f374r in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bele-gene Grundst374cke privater Eigent374mer, die nach dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990, soweit hier von Interesse, als Verkehrsfl344chen, hier f374r die Anlegung einer Stra337e im Sinne von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG, tats344chlich in Anspruch genommen wurden und diesem Zweck immer noch dienen. Es er-m366glicht dagegen nicht, bisher zu privaten Zwecken genutzte Grundst374cke erstmals f374r einen 366ffentlichen Zweck in Anspruch zu nehmen. Das ist nur auf-grund der f374r den jeweiligen Zweck einschl344gigen Enteignungsvorschriften und 9 - 6 - nur gegen eine Entsch344digung auf der Grundlage des Verkehrswerts m366glich. Mit diesen Vorschriften kann das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz deshalb entgegen der Ansicht der Revision auch nicht verglichen werden. Sein Ziel ist es vielmehr, die durch die Beh366rden der fr374heren DDR vor dem 3. Oktober 1990 in unzureichender Weise begr374ndete 366ffentliche Nutzung in eine dem B374rgerlichen Recht entsprechende Nutzungsform zu 374berf374hren und dabei den bei Begr374ndung der 366ffentlichen Nutzung vers344umten Ausgleich zwischen dem privaten Grundst374ckseigent374mer und dem 366ffentlichen Nutzer herbeizuf374hren. Dass Nutzer dabei der Staat ist, 344ndert an dem Charakter der Ma337nahme als Bereinigung und an ihrer Einordnung als Inhalts- und Schrankbestimmung nichts. dd) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der schriftlichen Beantwortung der Frage des Abgeordneten Uwe B. nach einer Verl344ngerung der Aus374bungsfrist des 247 8 Abs. 1 VerkFlBerG aus der Frage-stunde des Deutschen Bundestags am 28. M344rz 2007 (Pl-Prot. 16/90 S. 9072, 9112 f.) durch den parlamentarischen Staatssekret344r des Bundesministeriums der Justiz. Darin ist eine Verl344ngerung unter Hinweis auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG mit der Begr374ndung abgelehnt worden, den Eigent374mern sei ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten. Das trifft zu, weil die Eigent374mer den 366f-fentlichen Nutzer abweichend von dem Modell des Sachenrechtsbereinigungs-gesetzes nicht von vornherein selbst auf Ankauf in Anspruch nehmen konnten, sondern abwarten mussten, wie er sich verhielt. Erst seit dem Ablauf der Aus-schlussfrist am 30. Juni 2007 steht ihnen gem344337 247 8 Abs. 2 VerkFlBerG ein ei-gener Anspruch, ihnen die Fl344chen abzukaufen, zu. Eine weitere Verl344ngerung der Ausschlussfrist w344re deshalb eine mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinba-rende einseitige Benachteiligung der privaten Grundst374ckseigent374mer. 334ber die 10 - 7 - Einordnung des Ankaufsanspruchs der 366ffentlichen Hand als Enteignung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung besagt das nichts. b) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des vor dem 3. Okto-ber 1990 als Verkehrsfl344chen in Anspruch genommenen Eigentums Privater durch das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz hat der Gesetzgeber seinen Re-gelungsspielraum nicht 374berschritten. 11 aa) Inhalt und Schranken des Eigentums kann der Gesetzgeber, darin ist der Revision Recht zu geben, nicht unbeschr344nkt ver344ndern und ausgestalten (BVerfGE 101, 239, 259; ZfIR 2001, 202, 203). Er hat dabei nach der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigent374mers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu tragen und muss deshalb die schutzw374rdigen Interessen der Beteiligten in ei-nen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verh344ltnis bringen (BVerfGE 52, 1, 29 f.; 95, 48, 58 f.; 101, 54, 75; ZfIR 2001, 202, 203). Eine einseitige Be-vorzugung oder Benachteiligung st374nde damit nicht in Einklang. 12 bb) Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers bestimmt das Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht f374r alle Sachbereiche gleich. Soweit das Eigentum die pers366nliche Freiheit des Einzelnen im verm366gensrechtlichen Bereich sichert, genie337t es einen be-sonders ausgepr344gten Schutz. Dagegen ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetz-gebers umso gr366337er, je st344rker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist (BVerfGE 100, 226, 241). Das nimmt das Bundesverfassungsgericht insbeson-dere dann an, wenn schutzw374rdige Interessen unterschiedlicher Beteiligter am selben Eigentumsobjekt zum Ausgleich zu bringen sind. In diesem Rahmen hat 13 - 8 - es zugelassen, dass der Gesetzgeber bei der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die Eigentumsgarantie gesch374tzte Rechtspositionen beseitigt (BVerfGE 83, 201, 211 f.). Auch k366nnen grundlegende Ver344nderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verh344ltnisse den Regelungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erweitern. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverfassungs-gericht insbesondere bei der 334berf374hrung der sozialistischen Rechts- und Ei-gentumsordnung einschlie337lich der danach erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland angenommen (ZfIR 2001, 202, 204). cc) Mit diesen Vorgaben steht die Bereinigung der 366ffentlichen Nut-zungsverh344ltnisse an privatem Grund und Boden durch das Verkehrsfl344chenbe-reinigungsgesetz in Einklang. 14 (1) Die Regelungen dienen einem legitimen Regelungsziel. Der Gesetz-geber hatte sich in dem Einigungsvertrag mit Art. 233 247 3 Abs. 3 EGBGB in der seinerzeit geschaffenen Fassung die Bereinigung der Nutzungsverh344ltnisse an Grund und Boden vorbehalten. Ein Grund f374r diesen Regelungsvorbehalt war der Umstand, dass die Nutzungsverh344ltnisse an Grund und Boden in der ehe-maligen DDR den Nutzungsformen des B374rgerlichen Rechts nicht entsprachen. Der zweite, wesentlich bedeutendere Grund hierf374r war aber, dass diese Nut-zungsverh344ltnisse in erheblichem Umfang nicht rechtlich gestaltet, sondern nur faktisch begr374ndet und in der ehemaligen DDR gleichwohl wie rechtlich gesi-cherte Positionen behandelt worden waren. Es war deshalb unvermeidlich, die-se unzureichenden und nicht mit dem B374rgerlichen Recht abgestimmten Nut-zungsverh344ltnisse in zivilrechts- und marktkonforme Rechtsverh344ltnisse zu 374berf374hren, die Voraussetzungen f374r eine Ver344u337erung und Beleihung von 15 - 9 - Grundst374cken und grundst374cksgleichen Rechten wiederherzustellen und den bislang fehlenden Ausgleich zwischen Grundst374ckseigent374mer und Nutzer her-beizuf374hren. Diese Notwendigkeit bestand bei der Nutzung fremder Grundst374-cke durch Private nicht anders als bei der Nutzung fremder Grundst374cke durch 366ffentliche Stellen. Die Grundlagen der erforderlichen Bereinigung regelt das Sachenrechtsbereinigungsgesetz f374r die Nutzung fremder (366ffentlicher oder pri-vater) Grundst374cke durch Private (Begr374ndung des Regierungsentwurfs ein Sachenrechtsbereinigungsgesetz in BT-Drucks 12/5992, S. 50, 59 f.). Die Vor-gaben f374r die Bereinigung der Nutzung privater Grundst374cke durch 366ffentliche Stellen ergeben sich demgegen374ber aus dem Verkehrsfl344chenbereinigungsge-setz (Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Verkehrsfl344chenbereinigungs-gesetzes in BT-14/6204 S. 11 f.). An der Herstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und von Rechtssicherheit besteht gerade auch bei privaten Grundst374cken, die 366ffentlich genutzt werden, ein erhebliches 366ffentliches Inter-esse. (2) Das dem 366ffentlichen Nutzer einger344umte Ankaufsrecht f374hrt im Er-gebnis zu einem angemessenen, auch die Belange des Grundst374ckseigent374-mers hinreichend ber374cksichtigenden Interessenausgleich. 16 (a) Der Gesetzgeber hat allerdings den im Sachenrechtsbereinigungsge-setz vorgesehenen und von dem Bundesverfassungsgericht als angemessen akzeptierten (ZfIR 2001, 202, 204) Ankaufspreis in H366he der H344lfte des Boden-werts in 247 6 VerkFlBerG nur f374r bebaute und diesen gleichgestellten Fl344chen (247 1 Abs. 1 S344tze 2, 3 und 6 VerkFlBerG) vorgesehen. F374r Verkehrsfl344chen, um die es hier geht, hat er dagegen in 247 5 VerkFlBerG einen Ankaufspreis von 20% des Bodenwerts festgelegt und diesen auf, je nach Gemeindegr366337e, 5 200/m 2 , 10 200/m 2 oder 15 200/m 2 begrenzt. Das f374hrt dazu, dass die Eigent374mer von 17 - 10 - Grundst374cken, die als Verkehrsfl344chen genutzt werden, regelm344337ig nur einen geringen Ausgleich erhalten. Dieser Ausgleich liegt in aller Regel deutlich unter dem Ankaufspreis, den der Grundst374ckseigent374mer erh344lt, wenn sein Grund-st374ck durch einen Privaten einerseits oder im komplexen Wohnungsbau oder durch die 366ffentliche Hand anderseits genutzt wird. Im ersten Fall erh344lt er nach 247247 68 Abs. 1, 19 SachenRBerG die H344lfte des Werts von baureifem Land, in den beiden anderen F344llen nach 247247 68 Abs. 1, 20 SachenRBerG, 247 6 VerkFlBerG die H344lfte des um ein Drittel verminderten Werts von baureifem Land, im Ergebnis also ein Drittel des Bodenwerts. Der vorgesehene Ausgleich wird teilweise als unzureichend angesehen. Die Bedenken richten sich teils ge-gen den Ansatz 374berhaupt (Aschmann/Groth, ZOV 2003, 85, 86; v. Hammer-stein/Hertel, LKV 2004, 385, 387; Jankowski, LKV 2007, 12; Vogt, ZOV 2001, 382), teilweise aber speziell auch gegen die Begrenzung (Aschmann/Groth, ZOV 2003, 85, 87). Sie sind nicht berechtigt; der Ausgleich gen374gt den verfas-sungsrechtlichen Anforderungen. (b) Der Ankaufspreis beruht auf der besonderen Situation bei Grundst374-cken, die durch die ehemalige DDR f374r Verkehrswege, insbesondere Stra337en, in Anspruch genommen worden sind. Diese waren vor dem 3. Oktober 1990 nicht verkehrsf344hig, weil die Widmung als Verkehrsweg eine Ver344u337erung und insbesondere auch eine tats344chliche eigene Nutzung ausschloss. Die Widmung und die mit ihr verbundenen Beschr344nkungen des Eigentums blieben auch nach dem 3. Oktober 1990 erhalten, wenn und weil die Verkehrswege - hier die Bun-desautobahn A im Norden Be. - weiterhin f374r den Widmungszweck ge-braucht wurden und werden. Sie h366hlte und h366hlt den Wert des Grundst374cks wirtschaftlich aus. Daran 344ndert auch die teilweise angestellte 334berlegung nichts, die Betroffenen h344tten schon f374r die tats344chliche Inanspruchnahme ge-gen die DDR einen Anspruch auf Entsch344digung gehabt (v. Hammer- 18 - 11 - stein/Hertel, LKV 2004, 385, 388). 334ber die hier ma337gebliche Werthaltigkeit des Grundst374cks selbst besagt das nichts. Dies h344tte allenfalls zur Folge, dass die Betroffenen nach 247 1 des DDR-Entsch344digungserf374llungsgesetzes (vom 10. Dezember 2003, BGBl. I S. 2471, 2473 - DDR-EErfG) bis zum 16. Juni 2004 (247 5 Satz 1 DDR-EErfG) mangels Verrechnung (247 7 DDR-EErfG) neben dem Kaufpreis nach 247 5 VerkFlBerG die nachtr344gliche Erf374llung eines solchen Anspruchs h344tten beantragen k366nnen. (c) Der Gesetzgeber ist bei dem Gesichtspunkt der Aush366hlung des wirt-schaftlichen Werts aber dessen ungeachtet nicht stehen geblieben. Er hat viel-mehr ber374cksichtigt, dass der Bundesgerichtshof bei der Bemessung der Ent-eignungsentsch344digung f374r Stra337engrundst374cke nicht auf deren eher symboli-schen Wert nach der Inanspruchnahme, sondern auf den Zustand davor abstellt (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks 14/6204 S.18; BGH, Urt. v. 2. Februar 1978, III ZR 90/76, NJW 1978, 941, 942; Urt. v. 20. April 1989, III ZR 237/87, BRS 53 Nr. 129). Vor der Inanspruchnahme, auf die f374r die hier zu treffende Wertung in Anlehnung an den enteignungsrechtlichen Gesichtspunkt der Vor-wirkung (dazu: BGHZ 98, 341, 342; 141, 319, 321) abzustellen ist, ist der Zu-stand solcher Grundst374cke vor der Enteignung durch eine erhebliche Wertein-bu337e gegen374ber anderen Grundst374cken gekennzeichnet. Diese Einbu337e hat der Gesetzgeber pauschal bewertet, was zu dem grunds344tzlichen Ankaufspreis von 20% f374hrte. Das ist nicht zu beanstanden. 19 (d) Nicht zu beanstanden ist auch die Begrenzung dieses Ankaufspreises in 247 5 Abs. 1 VerkFlBerG auf die genannten H366chstpreise. Grundlage hierf374r ist nach der zitierten Entwurfsbegr374ndung die 334berlegung, dass Verkehrswege ihrem Tr344ger einen deutlich geringeren Nutzvorteil bieten als bebaute Fl344chen. Sie lassen sich, von dem seltenen Fall der Einziehung des Verkehrswegs ein- 20 - 12 - mal abgesehen, nach Erwerb des Eigentums gem344337 dem Verkehrsfl344chenbe-reinigungsgesetz nicht verwerten. Sie bringen keinen Ertrag, sondern verursa-chen in aller Regel nur hohe Unterhaltungskosten. Der hiermit angesprochene Gedanken der fehlenden Kommerzialisierbarkeit (dazu Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 14/6204 S. 18) eignet sich zwar nach der Rechtsprechung des Se-nats nicht dazu, Verkehrsfl344chen, insbesondere Gr374nanlagen, von mit sonsti-gen baulichen Anlagen bebauten (247 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkFlBerG) oder solchen gleichgestellten Grundst374cken (247 1 Abs. 1 S344tze 2, 3, 6 VerkFlBerG) zu unter-scheiden (Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 122/05, NJW-RR 2006, 805). Er ist a-ber ein Gesichtspunkt, den der Gesetzgeber bei der Bemessung des Ankaufs-preises ber374cksichtigen durfte und musste. Er ist das Gegenst374ck zu dem un-erwarteten Zugewinn, den die wiedergewonnene Verf374gbarkeit 374ber Grund und Boden f374r die an einer Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Beteiligten in aller Regel bedeutete. Wie dieser gemeinsame Gewinn als Grund-lage eines h344lftigen Ankaufspreises heranzuziehen war (BVerfG, ZfIR 2001, 202, 204), so durfte der Gesetzgeber die einseitig von dem Staat zu tragende Last der Verkehrsfl344chen bei der Bemessung des von ihm aufzubringenden Ankaufspreises im Rahmen einer Bereinigung nach dem Verkehrsfl344chenberei-nigungsgesetz ber374cksichtigen. (e) Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die Verkehrsfl344che im vorliegenden Fall das Teilst374ck einer Bundesautobahn ist. Richtig ist allerdings, dass die Kl344gerin aufgrund von 247 1 Abs. 1 des Autobahn-mautgesetzes (ABMG) f374r die Benutzung der Bundesautobahnen mit bestimm-ten Lastkraftwagen eine Maut erheben kann und erheben l344sst. Das Aufkom-men aus dieser Maut ist aber der Nutzung des angekauften Grundst374cks durch den privaten Nutzer nicht vergleichbar. Die Maut ist n344mlich kein Entgelt f374r die Nutzung des Grund und Bodens, sondern eine 366ffentlich-rechtliche Geb374hr, die 21 - 13 - sich an dem Aufwand f374r die 366ffentliche Leistung auszurichten hat, f374r die sie erhoben wird. Diese Leistung ist nicht die Zurverf374gungstellung des Grund-st374cks, sondern die Bereitstellung und Unterhaltung des Autobahnnetzes. Das ergibt sich schon aus der Zweckbestimmung der Maut in 247 1 ABMG, vor allem aber aus den Grundlagen f374r ihre Berechnung. Diese werden in Art. 7 Abs. 9 der in 247 1 ABMG in Bezug genommenen Richtlinie 1999/62/EG des Europ344i-schen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 374ber die Erhebung von Geb374hren f374r die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) festgelegt. Danach m374ssen sich die Maut-geb374hren an den Kosten f374r den Bau, den Betrieb und den Ausbau des Auto-bahnnetzes orientieren. Die Maut ist also kein Grundst374cksertrag, sondern ein Beitrag zu den hohen Unterhaltungs- und Ausbaulasten der Bundesautobah-nen. Entsprechend dieser Zweckbestimmung kann die Kl344gerin 374ber das Mautaufkommen nicht frei verf374gen. Der nach Abzug der Erhebungskosten (247 11 Abs. 1 Satz 2 ABMG) und des Ausgleichs f374r die Kraftfahrzeugsteueraus-f344lle der L344nder nach 247 11 Abs. 2 ABMG verbleibende 334berschuss aus dem Mautaufkommen ist nach 247 11 Abs. 1 Satz 3 ABMG zus344tzlich dem Verkehrs-haushalt zuzuf374hren und in vollem Umfang zweckgebunden f374r die Verbesse-rung der Verkehrsinfrastruktur, 374berwiegend f374r den Bundesfernstra337enbau, zu verwenden. (f) Zu ber374cksichtigen sind bei der Bewertung des Ankaufspreises auch die Beschr344nkungen des 366ffentlichen Nutzers durch das Verkehrsfl344chenberei-nigungsgesetz. Sie sind deutlich enger als die des Nutzers nach dem Sachen-rechtsbereinigungsgesetz. Der private Nutzer hat eine Sperrfrist von zwei Mal drei Jahren einzuhalten, wenn er die gestaffelten Nachzahlungsverpflichtungen nach 247 71 Abs. 1 und 2 SachenRBerG vermeiden will. Danach ist er in der Ver-wendung und Verwertung seines Grundst374cks frei. Demgegen374ber unterliegt 22 - 14 - der 366ffentliche Nutzer einer Sperrfrist von 30 Jahren. Gibt er vor ihrem Ablauf den 366ffentlichen Zweck auf, so kann der Grundst374ckseigent374mer nach 247 10 Abs. 1 VerkFlBerG den Wiederverkauf des Grundst374cks an sich verlangen. Als Kaufpreis hat er nach 247 10 Abs. 2 VerkFlBerG i. V. m. 247 456 Abs. 2 BGB den Ankaufspreis nach 247 5 VerkFlBerG zu zahlen. Das schr344nkt den 366ffentlichen Nutzer erheblich ein. Au337erdem kann der Grundst374ckseigent374mer nach 247 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VerkFlBerG den Verkauf von vornherein verweigern, wenn bei Aus374bung des Erwerbs durch den 366ffentlichen Nutzer Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die 366ffentliche Nutzung des Grundst374cks nicht l344nger als f374nf Jahre fortdauern wird. Beides gleicht den niedrigen Ankaufspreis aus. 3. Die Behandlung der Eigent374mer von Verkehrsfl344chen nach dem Ver-kehrsfl344chenbereinigungsgesetz widerspricht auch nicht dem Gleichbehand-lungsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG. 23 a) Die Eigent374mer von Grundst374cken, die durch die ehemalige DDR als Verkehrsfl344chen in Anspruch genommen worden sind, erhalten zwar, wie aus-gef374hrt, einen deutlich geringeren Ausgleich als Grundst374ckseigent374mer, deren Grundst374cke f374r andere 366ffentliche oder f374r private Zwecke genutzt werden. Das findet aber in der unterschiedlichen tats344chlichen Situation und den unter-schiedlichen Gestaltungsm366glichkeiten bei anderer 366ffentlicher Nutzung einer-seits und bei privater Nutzung andererseits ihre Rechtfertigung. Die Unterschie-de m366gen zwar aus der Sicht des Grundst374ckseigent374mers ohne Bedeutung sein (so v. Hammerstein/Hertel, LKV 2004, 385, 390). F374r die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums kommt es hierauf aber gerade an. So ist bei den hier zu beurteilenden Verkehrsfl344chen der soziale Bezug des Eigen-tums wesentlich gr366337er als etwa bei den privat genutzten Grundst374cken, die der 24 - 15 - Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegen. Das f374hrt zwangsl344ufig zu unterschiedlichen Abw344gungsergebnissen. b) Ob ein Versto337 ferner, wie die Revision meint, aus dem Fehlen einer M366glichkeit abgeleitet werden kann, die Nutzung in Form eines Erbbaurechts zu w344hlen, ist zweifelhaft. Denn auch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz steht dieses Wahlrecht nicht dem Eigent374mer, sondern dem Nutzer zu. F374r die Beschr344nkung auf den Ankauf gibt es jedenfalls einen sachlichen Grund. Die 366ffentliche Nutzung ist n344mlich auf Dauer angelegt. Daf374r kommt sinnvoll nur das Volleigentum als Nutzungsform in Betracht, das die einschl344gigen 366ffent-lich-rechtlichen Vorschriften deshalb auch vorschreiben. Die Begr374ndung von Erbbaurechten scheidet demgegen374ber aus, weil sie regelm344337ig befristet sind. 25 4. Die Vorschriften des Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetzes stehen schlie337lich auch mit den Anforderungen des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europ344ischen Menschenrechtskonvention (ZP 1 EMRK) in Einklang. 26 a) Allerdings ist die Aus374bung des Ankaufsrechts nach 247 3 Abs. 1 VerkFlBerG durch den 366ffentlichen Nutzer als Enteignung im Sinne von Art. 1 ZP 1 EMRK anzusehen. Danach liegt eine Enteignung vor, wenn der Betroffene Eigentumspositionen oder dem Eigentum gleichstehende Erwartungen verliert (EGMR NJW 2005, 2530, 2531 f. Tz. 74 - Maltzahn u. a. gegen Deutschland). Eine solche Fallgestaltung hat der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte bei einer faktischen Enteignung durch Stellen der Wehrmacht, die erst mit dem Ausschluss des Herausgabeanspruchs durch 247 1 AKG zum 3. Oktober 1990 endg374ltig wurde, angenommen (Urt. v. 23. Oktober 2006, Rs. 55878/00, Tz. 108 ff., juris 226 Weber gegen Deutschland). Als Enteignung hat er ferner die 204Belas-tung223 des Bodenreformeigentums von Neubauern mit dem Auflassungsan- 27 - 16 - spruch nach Art. 233 247247 11 Abs. 3, 12 EGBGB eingeordnet (EGMR [gro337e Kammer] NJW 2005, 2907 f. Tz. 78 Jahn u. a. gegen Deutschland; EGMR [klei-ne Kammer] NJW 2004, 923, 924 Tz. 65 226 Jahn u. a. gegen Deutschland). F374r den mit der Aus374bung des Ankaufsrechts nach 247 3 Abs. 1 VerkFlBerG durch den 366ffentlichen Nutzer verbundenen Eigentumsverlust gilt nichts anderes. b) Ein Versto337 gegen Art. 1 ZP 1 EMRK liegt aber nur vor, wenn eine solche Enteignung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, nicht im 366ffentlichen In-teresse liegt oder wenn sie unverh344ltnism344337ig ist (EGMR NJW 2002, 45, 48 f. Tz. 79, 83, 89 - K366nig von Griechenland). Das ist entgegen der Ansicht der Re-vision nicht der Fall. 28 aa) Das Ankaufsrecht des 366ffentlichen Nutzers ist in dem Verkehrsfl344-chenbereinigungsgesetz im Einzelnen geregelt. Die Bedingungen dieser Vor-schriften sind eingehalten. An der Bereinigung der durch die ehemalige DDR vorgenommenen faktischen Inanspruchnahme privater Grundst374cke f374r 366ffentli-che Zwecke bestand und besteht aus den dargelegten Gr374nden ein erhebliches 366ffentliches Interesse. Der Begriff des 366ffentlichen Interesses in Art. 1 ZP 1 EMRK ist weit auszulegen; bei seiner Ausf374llung steht dem Gesetzgeber der Vertragsstaaten ein weites Ermessen zu (EGMR NJW 2005, 2521, 2524 f. Tz. 149 226 Broniowski gegen Polen). Es ist auch f374r die Bereinigung ungeordneter Nutzungsverh344ltnisse an Grund und Boden in der ehemaligen DRR anzuneh-men. Das hat der Gerichtshof f374r Art. 237 247 1 EGBGB (NJW 2004, 927, 928 Tz. 40 226 Forrer-Niedenthal gegen Deutschland), f374r den Ausschluss der Restitution nach 247 4 VermG (NJW 2004, 1583, 1584, Tz. 50 f. 226 Wittek gegen Deutsch-land), f374r die Neuordnung der Eigentumsverh344ltnisse an Bodenreformgrundst374-cken (EGMR [gro337e Kammer] NJW 2005, 2907, 2908 Tz. 91; und EGMR [klei-ne Kammer] NJW 2004, 923, 924 f. Tz. 80 f.) und f374r die Bereinigung nach dem 29 - 17 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Entscheidung v. 12. Januar 2006, Rs. 77207/01, Tz. 32, juris 226 Senkpiel gegen Deutschland) anerkannt. Das Ver-kehrsfl344chenbereinigungsgesetz regelt den im Sachenrechtsbereinigungsgesetz zun344chst ausgenommenen Bereich von bereinigungsbed374rftigen Rechtsver-h344ltnissen. Anhaltspunkte daf374r, dass hier etwas anderes gelten k366nnte, sind nicht ersichtlich. bb) Die Enteignung ist auch verh344ltnism344337ig. Verh344ltnism344337ig ist eine Enteignung allerdings, darin ist der Revision Recht zu geben, nach Art. 1 ZP 1 EMRK regelm344337ig nur, wenn dem Betroffenen ein gerechter Ausgleich in Geld zusteht (EGMR - K366nig von Griechenland, aaO). Der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte erkennt aber in st344ndiger Rechtsprechung an, dass dieser Ausgleich nicht in einer Verkehrswertentsch344digung bestehen muss (EuGRZ 1983, 523, 527 Tz. 57, 73 - Sporrong und L366nnroth gegen Schweden; EuGRZ 1988, 341, 346 Tz. 56 226 James gegen Vereinigtes K366nigreich). Sogar das g344nz-liche Fehlen eines Ausgleichs in Geld kann im Sinne der Konvention noch ver-h344ltnism344337ig sein (EuGRZ 1988, 341, 346 Tz. 54 226 James gegen Vereinigtes K366nigreich; 374bersehen bei v. Hammerstein/Hertel, LKV 2004, 385, 392). Dies hat der Gerichtshof f374r die Regelungen in Art. 233 247247 11 Abs. 3, 12 EGBGB (EGMR [gro337e Kammer] NJW 2005, 2907, 2911, Tz. 116 226 Jahn u. a. gegen Deutschland) und in 247 1 AKG (Urt. v. 23. Oktober 2006, Rs. 55878/00, Tz. 114 ff., juris 226 Weber gegen Deutschland) anerkannt. Jedenfalls k366nnen besondere Umst344nde eine deutliche Reduzierung des Ausgleichs rechtfertigen. Solche Umst344nde hat der Gerichtshof in den Verh344ltnissen bei der Bereinigung der Nutzungsverh344ltnisse an Grund und Boden im Zusammenhang mit der deut-schen Wiedervereinigung gesehen (NJW 2004, 1583, 1584 Tz. 59-61 226 Wittek gegen Deutschland; NJW 2005, 2907, 2911, Tz. 116 f. 226 Jahn u. a. gegen Deutschland; NJW 2005, 2530, 2535 Tz. 110 - v. Maltzahn u. a. gegen 30 - 18 - Deutschland). Hierbei hat der nationale Gesetzgeber einen weiten, wenn auch nicht unbeschr344nkten Beurteilungsspielraum (EGMR NJW 2005, 2521, 2528 Tz. 182 226 Broniowski gegen Polen). Diesen Spielraum hat er mit den begrenz-ten Ankaufspreisen f374r Verkehrsfl344chen nach 247 5 VerkFlBerG nicht 374berschrit-ten. Das hat der Gerichtshof inhaltlich in der erw344hnten Rechtssache W. anerkannt, in welcher der betroffenen Eigent374merin ohne gesetzliche Verpflich-tung ein Ausgleich auf dieser Grundlage angeboten, von dieser aber ausge-schlagen worden war. 5. Nicht gegeben ist auch der geltend gemachte Versto337 gegen Art. 14 EMRK (Gleichbehandlung). Zwar steht dem Eigent374mer nach dem Verkehrsfl344-chenbereinigungsgesetz ein geringerer Ankaufspreis zu als bei einem Ankauf nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Das ist aber, wie der Gerichtshof in der Rechtssache W. anerkannt hat, der Sache geschuldet und wird zu-dem durch zus344tzliche Rechte der bisherigen Eigent374mer ausgeglichen. 31 - 19 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 32 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 O 155/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 211/06 -
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