BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 149/08 vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-sen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 4 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zwei-br374cken vom 14. Mai 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 612.232,93 200 Gr374nde: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-spruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-dungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es ihren erstmals in der zweiten Instanz gehaltenen Vortrag, zu dem Unfall sei es ausschlie337lich wegen eines groben Bedienungsfehlers des Beklagten zu 1 gekommen und auch eine ord-nungsgem344337 konstruierte und abgesicherte St374tze h344tte einer Gewalteinwir- 1 - 3 - kung, wie sie von der vom Beklagten zu 1 mit Vollgas gefahrenen Hebeb374hne ausging, nicht standgehalten, nicht zugelassen hat. Damit hat es die Bestim-mung des 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO offensichtlich unrichtig angewandt. 2 a) Zur Begr374ndung der Nichtzulassung des neuen Vorbringens hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, die Beklagte zu 4 habe in grober Weise gegen die allgemeine Prozessf366rderungspflicht versto337en, indem sie Vortrag und Beweis-antritt zur374ckgehalten habe. Die Beklagte zu 4 habe sich bei ihren Subunter-nehmern und den Auftraggebern sp344testens nach Klagezustellung nach dem Unfallhergang erkundigen k366nnen und dies zur sachgerechten Verteidigung auch tun m374ssen. b) Diese Begr374ndung tr344gt die Nichtzulassung des Vorbringens jedoch nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten zu 4 Nachl344ssigkeit im Sinne des 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht vorgeworfen werden, weil sie nicht gegen ihre Prozessf366rderungspflicht versto337en hat. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass derjenige, der Behauptungen oder Beweismittel bewusst zur374ckh344lt, in grober Weise seine prozessualen Sorgfaltspflichten verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 180/04 - VersR 2007, 373). Um eine derartige Fall-gestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die Beklagte zu 4 hat keine Angriffs- oder Verteidigungsmittel bewusst zur374ckgehalten. Die M366glichkeit, dass der Beklagte zu 1 - wie die Beklagte zu 4 neu vorgetragen hat - mit der Hebeb374hne zun344chst in die gedachte Halle hinein gefahren und dann mit Voll-gas zur374ckgefahren und ruckartig und mit voller Wucht gegen die Stahlst374tze geprallt sein k366nnte, war der Beklagten zu 4 bis zur Beweisaufnahme im Paral-lelverfahren vor dem Landgericht Frankenthal am 31. Januar 2008 nicht be-kannt. Ihre Organe oder Mitarbeiter hatten vom Unfallhergang keine Kenntnis. Sie waren nicht vor Ort, als sich der Unfall ereignete und deshalb auf Informati- 3 - 4 - onen durch Dritte angewiesen. F374r die Beklagte zu 4 war ein derartiger Unfall-hergang auch nicht erkennbar. Es kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht bei ihrer Subunternehmerin und ihrer Auftraggeberin nach dem Unfallhergang erkundigt hat. Ihre Auftraggeberin war eine offensichtlich ungeeignete Auskunftsperson, da nach den Feststellungen des Berufungsge-richts zum Zeitpunkt des Unfalls keiner ihrer Mitarbeiter auf der Baustelle anwe-send war. Von der Subunternehmerin waren keine 374ber die Unfalldarstellung in der Klageerwiderung hinausgehenden Informationen zu erwarten. In der Klage-erwiderung hatten die Beklagten zu 1 bis 3 aber vorgetragen, dass der mit der Handhabung der Hebeb374hne sehr gut vertraute Beklagte zu 1 beim Rangieren mit der Hebeb374hne einen Stahltr344ger "ber374hrt" habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Arbeitsb374hne "kaum merklich bewegt"; die Arbeitsb374hne habe "fast still gestanden". Die Beklagte zu 4 durfte davon ausgehen, dass die Beklagten zu 1 bis 3 ihrer prozessualen Wahrheitspflicht nachgekommen seien (vgl. BGH, Ur-teil vom 25. M344rz 1987 - IVa ZR 224/85 - NJW 1988, 60, 62). Sie hatte keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen und Ermitt-lungen dar374ber anzustellen, ob sich der Unfall nicht doch anders zugetragen haben k366nnte, zumal hierf374r keine Anhaltspunkte ersichtlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 25. M344rz 1987 - IVa ZR 224/85 - aaO; vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 - NJW 2003, 200, 202; Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZR 190/07 - zi-tiert nach Juris, Rn. 10). c) Die Geh366rsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Ber374ck-sichtigung des 374bergangenen Sachvortrags der Beklagten zu 4 - ggf. nach Ein-holung eines Sachverst344ndigengutachtens - zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344re. 4 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 5 - 5 - a) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Berufungsge-richt berechtigt ist, einen in der ersten Instanz verbliebenen Teil des Rechts-streits an sich zu ziehen, stellt sich vorliegend nicht. Das Landgericht hat kein unzul344ssiges Teilurteil nur 374ber die Leistungsklage erlassen, sondern hat auch 374ber den Feststellungsantrag entschieden mit der Folge, dass dieser nicht in der ersten Instanz anh344ngig geblieben ist. Zwar hat es die Klage nur dem Grun-de nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, was bei einer Feststellungsklage wesensge-m344337 nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, BGHZ 110, 196). Den Gr374nden der Entscheidung, die zur Auslegung des Entscheidungssatzes heranzuziehen sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - z.V.b.), ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Landgericht 374ber s344mtliche Klageantr344ge entscheiden wollte. Das Landgericht hat die Klage insgesamt f374r zul344ssig und "im Grunde hinsichtlich aller Antr344ge" auch f374r begr374ndet gehalten. Sein lediglich falsch be-zeichnetes Urteil ist dahingehend auszulegen - und ggf. zu berichtigen -, dass es sich um ein Grund- und Endurteil handelt, in dem der Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags vollumf344nglich stattgegeben worden ist. 6 b) Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht dem ausweis-lich der ausdr374cklichen Feststellung im Protokoll 374ber die letzte m374ndliche Ver-handlung vom 16. April 2008 gehaltenen Vortrag der Beklagten zu 4 nachzuge-hen haben, wonach im Streitfall keine punktuelle, sondern eine Festverschwei-337ung vorgesehen gewesen und praktiziert worden sei, weshalb weder ein zwei-ter Mobilkran noch Dreiecksst374tzen zur zus344tzlichen Absicherung erforderlich gewesen seien. Trifft dieser Vortrag zu, ist kein Raum f374r die Annahme, die Be-klagte zu 4 habe durch die Anordnung des nur provisorischen (punktuellen) An-schwei337ens der Stahlst374tzen eine sehr gefahrgeneigte Arbeitsweise vorgege-ben, die Instabilit344t des Bauwerks w344hrend der gesamten Aufbauphase aus-dr374cklich angeordnet und damit bewusst eine Gefahrenquelle geschaffen. 7 - 6 - b) Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu be-r374cksichtigen haben, dass die Annahme einer Haftung der Beklagten zu 4 we-gen fehlenden Hinwirkens auf den Einsatz eines zweiten Mobilkrans die Fest-stellung voraussetzt, dass der Unfall durch den Einsatz eines solchen Krans verhindert worden w344re. Hieran k366nnten deshalb Zweifel bestehen, weil der zweite Mobilkran ausweislich des "Arbeits- und Montageplans" vom 26. Juni 2003 bei der Montage der jeweiligen St374tze verwendet, diese aber wohl nicht bis zur endg374ltigen Fertigstellung der Stahlkonstruktion abst374tzen sollte. Denn dann h344tte es f374r jede St374tze eines gesonderten Krans bedurft. 8 c) Den objektiven Versto337 gegen Verkehrssicherungspflichten, d.h. die Verletzung der sog. "344u337eren" Sorgfalt, hat grunds344tzlich der Gesch344digte zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 1986 - VI ZR 22/85 - VersR 1986, 765). 9 d) Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegen-heit haben, sich mit den Ausf374hrungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur 10 - 7 - Delegation von Verkehrssicherungspflichten und zum Mitverschulden ausei-nanderzusetzen. Galke Wellner Diederichsen Pauge v. Pentz Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 13.03.2007 - 7 O 188/06 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 14.05.2008 - 1 U 110/07 -
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