BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 149/09 vom 8. April 2010 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Der Senat geht davon, dass die Feststellung zur Verpflichtung von Schadensersatz entsprechend den Gr374nden des landgerichtlichen Urteils sich nur auf solche Sch344den bezieht, die auf die mangelhafte Abdichtung gegen aufsteigendes oder dr374ckendes Wasser zur374ckzuf374hren sind. Auf die Erw344gungen des Berufungsgerichts, der Beklagte m374sse f374r weitere Ursachen von Feuchtigkeit einstehen, kommt es deshalb nicht an. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 25.000,00 200 Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Leupertz Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 24.10.2008 - 9 O 186/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.07.2009 - 3 U 80/08 - Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 24.10.2008 - 9 O 186/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.07.2009 - 3 U 80/08 -
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