BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 149/13 vom 31. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie di e Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem B e- schluss des Landgerichts Hanau vom 22. Mai 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 18. Januar 2013 vo r- läufig einzustellen, wir d zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO steht entgegen, dass die weitere Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn die Vorinstanzen haben die ordent liche Kündigung des Klägers zu Recht für begründet erachtet und de s- halb auf Räumung des vom Beklagten gemieteten Einfamilienhauses erkannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beklagte Inhaber eines Gewerbebetriebs, der einen Hausmeiste rservice, die De - und Remontage von Aufzugsanlagen und Schwertransporte innerhalb von Gebäuden, Montage von Aufzugsanlagen und Bau von Montagerüstung zum Gegenstand hat. Als Betriebsstätte hat der Beklagte gegenüber dem Gewerbeamt seit mehreren Jahren sein e Wohnadresse angegeben; unter dieser " Geschäftsadresse " tritt er auch gegenüber Kunden auf. Der Kläger mahnte den Beklagten wegen une r- laubter gewerblicher Nutzung des zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilie n- hauses vergeblich ab. 1 2 - 3 - Die Auffassung der Vorinst anzen, dass im Verhalten des Beklagten eine nach dem Mietvertrag nicht erlaubte und deshalb vertragswidrige gewerbliche Nutzung liegt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. S e- natsurteile vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 315 7 Rn. 13 ff. sowie vom 10. April 2013 - VIII ZR 213/12, NJW 2013, 1806 Rn. 14). Auch die tatric h- terliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Vertragsverletzung im vo r- liegenden Fall ein die ordentliche Kündigung rechtfertigendes Gewicht hat, ist aus R echtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich allerdings darauf berufen, dass von seinem Betrieb bisher keine konkreten Störungen ausgegangen seien, weil er in dem vom Kl ä- ger gemieteten Einfamilienhaus in der Vergangenheit keine geschäftlichen B e- suche von Mitarbeitern oder Kunden empfangen habe. Außerdem stelle er die für seinen Betrieb benötigten Fahrzeuge nicht auf dem Wohngrundstück oder auf der Straße i n der Nähe des Grundstücks ab, sondern ausschließlich auf einem dafür gesondert angemiet eten Platz. Darauf kommt es indessen nicht an. Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn.15). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es auch nicht zu beansta n- den, dass das Berufungsgericht einen Anspruch auf Gestattung der gewerbl i- chen Tätigkeit verneint hat. Ein - auf Treu und Glauben gestützter - Anspruch des Mieters auf Gestattung gewerblicher Aktivitäten in der ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung kommt nach der Rechtsprechung des Senat s nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 14. Jul i 2009 - VIII ZR 165/08, aaO). Ein en sol chen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht 3 4 5 - 4 - hier angesichts von Art und Zuschnitt des vom Beklagten geführten Gewerb e- betriebs rechtsfehlerfrei verneint . Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider V orinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 18.01.2013 - 34 C 149/12 - LG Hanau, Entscheidung vom 22.05.2013 - 2 S 26/13 -
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