BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 149/13 vom 20. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth , die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr . Kazele beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Mai 2013 aufg e- hoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Ni chtzulassungsb e- schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. festgesetzt. Gründe: I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 19. April 2007 erwarben der Kläger und seine Ehefrau zum Zwecke d er Steuerersparnis von der Beklagten eine Eige n- e- klagten mit der Kundenakquisition betrauten S . Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH vermittelt worden, die hierfür der Beklagten vereinbarun gsgemäß eine 1 - 3 - Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und weiteren Schadense r- satz gerichtete Klage aus eigenem und abgetretene m Recht ist vor dem Lan d- gericht erfolgreich gewesen . Auf die Berufung der Beklag ten hat das Kamme r- gericht die Klage abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Sch a- densersatzansprüche zu. Sie ergäben sich insbesondere nicht unter dem G e- sichtspunkt einer sittenwidrigen Kaufpreiserhöhung. Der Kläger habe durch den Verweis auf den von ihm angenommenen Ertragswert der Wohnung von 67.872 keine konkrete n , dem Beweis zugängliche n Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung aufgezeigt. Darüber hinaus habe die Beklagte zwei Gutachten über die Bewertung zweier Wohnungen in derselben Wohnanlage vorgelegt. Übertrage man die dortigen Werte auf die Wohnung des Klägers, ergebe sich ein deutlich höherer Verkehrswert. Angesichts dessen hätte es e i- nes besonders substantiierten Vorbringens des Klägers erfordert. III. 1. Die Nichtz ulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene U r- teil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Mit seiner Auffassung, der Kläger habe eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises der Wohnung nicht hinre i- chend dargelegt, überspannt das Berufungsgericht d ie Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags und verletzt damit in entscheidungserhebl i- 2 3 4 - 4 - cher Weise den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). a) Der Kläger hat mit der Behauptung, die zu einem Kaufpreis vo n gewesen, die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vortrag schlü s- sig und ausreichend substantiiert , wenn die vorgetragenen Tatsachen in Ve r- bindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW - RR 2009, 1236 Rn. 10; Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 6 mwN). Das trifft auf die Behauptung des Klägers zu. War die Wo h- nung tatsächlich nur 67.8 i- schen Leistung und Gegenleistung, welches bei Hinzutreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten einen Verstoß gegen die guten Sitten begründet ( vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/ 99, BGHZ 146, 298, 301 f.). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es nicht e i- nes besonders substantiierten Vorbringens des Klägers. Kommt es auf den Verkehrswert einer Sache an, ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die darl e- gungsp flichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachve r- ständigengutachten unter Beweis stellt. Unbeachtlich ist eine solche Behau p- tung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich au fs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hi n- ein aufgestellt worden ist; bei der Annahme eines solch en rechtmissbräuchl i- chen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung geboten (Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW - RR 2009, 1236 Rn. 11 mwN). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer 5 6 - 5 - Behauptung ins Blaue hinein rechtfertigen können (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW - RR 2003, 491). Hieran gemessen überspannt das Berufungsgericht d ie Anforderungen an das Vorbringen des Klägers. Umstände, die den Schluss zuließen, der von diesem aufs Geratewohl zu werten (zu einer solchen Konstellation vgl. BGH, Urteil vom 19. Septem ber 2006 - XI ZR 204/04, NJW 2007, 357 Rn. 20 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 169, 109), zeigt das Berufungsgericht nicht auf. Ob sich der Verkehrswert tatsächlich mit der von dem Kläger vorgenommenen übe r- schlägigen Wertberechnung anhand der 14 - fache n Jahresnettomiete ermitteln lässt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn seine Berechnung lässt jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine jeder tatsächlichen Grundlage entbe h- rende und damit rechtsmissbräuchliche Behauptung des Klägers erkennen. In di esem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass er - nicht fernliegend - d a- rauf hingewiesen hat, dass die von der Beklagten gezahlte Vertriebsprovision von fast 1/3 des Kaufpreises einen erheblichen Anhaltspunkt dafür biete, dass das Verhältnis von Kaufprei s zum Wert der Wohnung in wesentlicher Weise zu seinen Ungunsten verschoben sei. Soweit das Berufungsgericht Wertberec h- nungen auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Gutachten vo r- nimmt , trägt dies nicht die Annahme, der Kläger habe den von ihm vorgetrag e- nen Wert der Wohnung ersichtlich aus der Luft gegriffen. Er hat sich mit dem Gutachten des Sachverständigen F . auseinandergesetzt und dargelegt, worin er dessen Fehler sieht. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, dass die von dem Sachv erständigen vorgenommene Vergleichswertermittlung au s- schließlich Wohnungen in derselben Wohnanlage einbeziehe und das Gutac h- ten außerdem solche Verkäufe unberücksichtigt lasse, die - laut Sachverständ i- gem auf einem deutlich niedrigerem Wertniveau - an eine Kapitalgesellschaft erfolgten. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er sich 7 - 6 - mit dem von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingereichten Gutachten des Sachverständigen V . im Berufungsve r- fahren nicht auseinan dergesetzt habe . Die s lässt keinen Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Behauptung zum Verkehrswert zu, zumal für den ersti n- stanzlich erfolgreichen Kläger ersichtlich kein Anlass zu weiterem Vortrag zur strittigen Frage der Sittenwid rigkeit bestand, nachdem auch die Beklagte hierzu im Berufungsverfahren nicht erneut Stellung genommen hatte. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht den Kläger erst in der mündlichen Verhandlung auf den - seiner Ansicht nach - unzureichenden Sachvortrag hi ngewiesen hat, ohne ihm - wie beantragt - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. c) Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten Verkehr s- we r tes unterlassen hat, ist das B erufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass e in b e- sonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, bei Grundstückskaufverträgen allerdings grundsät z- lich erst ab einer Verkehrswertüber - oder - unterschreitung von 90% vor liegt (Senat, Urteil vom 24 . Januar 2014 - V ZR 249/12, juris, zur Veröffentlichung vorgesehen). 8 - 7 - 2. Die weiteren mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abg esehen. Lemke Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2012 - 18 O 25/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2013 - 24 U 138/12 - 9
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