ECLI:DE:BGH:2017:211117BVIIZR149.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 149/15 vom 21. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Der Antrag der Klägerin vom 1. September 2017, den Tenor des Beschlusses des Senats vom 29. März 2017 zu berichtigen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit der Klage begehrt die Klägerin weiteren We rklohn in Höhe von 86.871,88 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläg e- rin zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen h at sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt . Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin das B e- rufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als die Klage auf Zahlung von 33.488,33 n der Nachtragsarbeiten, die nicht anhand der Urkalkulation berechnet werden können, abgewiesen wu r- de. Im Übrigen hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtz u- lassung der Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur n euen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des 1 2 3 - 3 - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Mai 2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz v om 21. September 2017 beantragt die Klägerin den T e- nor wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend zu bericht i- Begründung führt die Klägerin aus, dass der Betrag, der nicht anhand der U r- m- satzsteuer anzusetzen sei. Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liege nicht vor. II. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Voraussetzu n- gen des § 319 ZPO sind nicht gegeben. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Z PO liegt nur vor, wenn das vom Gericht Gewollte in der Entscheidung unrichtig oder unvollständig wiedergeg e- ben ist. Das ist nicht der Fall. Der Senat wollte, wie tenoriert, die Zulassung der rag ergab sich für den Senat aus der Differenz zwischen der geltend gemachten Gesam t- vergütung von 161 7 Abs. 2 des Urteils des 4 5 6 7 8 - 4 - Berufungsgerichts e- trag hat nach den Fe ststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin aus der brutto. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.06.2010 - 85 O 162/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.06.2015 - 24 U 77/10 -
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