BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 150/00 vom 21. Februar 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2000 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: a) Verurteilung zur Herausgabe (gem. § 16 GKG der Jahresbetrag von monatlich 3606 DM zuzüglich 425 DM =) 48.372,00 DM b) Verurteilung zur Auskunft (§ 3 ZPO) 5.000,00 DM c) Verurteilung zur Zahlung von 150.853,90 DM und 21.267,35 DM d) Verurteilung zur Zahlung ab 01.03.2000 48.372,00 DM insgesamt also 273.865,25 DM - 3 - Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Der Verwalter hat bei Abschluß des Mietvertrags mit der Beklagten nicht im Namen des zuletzt amtierenden Testamentsvollstreckers geha n - delt, von dem er seine Vollmacht erhalten hatte. Außerdem war der A b - schluß des Mietvertrags von der Vollmacht nicht gedeckt. Sie war für Mietverträge über einzelne Wohn- und Gewerbeeinheiten erteilt worden. Der Mietvertrag mit der Beklagten betraf ein aus mehreren Mieteinheiten bestehendes Objekt, für das eine weit unter dem Üblichen liegende Miete auf die Dauer von 30 Jahren festgeschrieben wurde, um der B e - klagten eine Rendite durch Untervermietung zu verschaffen. Dieser Ve r - trag lief also auf eine teilweise vorweggenommene Erbauseinanderse t - zung hinaus. Danach kommt es auf die Frage, ob die dem Verwalt er erteilte Vollmacht mit dem Wechsel des Amtsträgers erloschen ist oder wegen des Fortbestehens der Testamentsvollstreckung weiterhin wirksam blieb, - 4 - hier nicht an (dazu vgl. einerseits MünchKomm/Brandner, BGB 3. Aufl. § 2218 Rdn. 6 zu Fn. 18 m.w.N.; andererseits derselbe § 2225 Rdn. 8 zu Fn. 21; MünchKomm/Schramm, § 168 BGB Rdn. 27). Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting Terno Ambrosius
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