BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 150/01 Verkündet am: 17. Juli 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ve r - han d lung vom 17. Juli 2002 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Z i - vilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch des Klägers auf Kra n - kentagegeld vom 1. September 1997 bis 31. Januar 2000 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u - rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Zah- lung von Krankentagegeld in Anspruch. - 3 - Der Klger war als Organisationsleiter im Versicherungsauße n - dienst ttig. 1990 schloß er mit der Beklagten einen Vertrag ber eine Krankheitskostenversicherung zu den Tarifen KNO und PVNA und eine Krankentagegeldversicherung zu dem Tarif TNB 42, der bei völliger A r - beitsunf higkeit ein Krankentagegeld von 200 DM pro Tag vorsah. Ab Februar 1994 war der Klger ar beitsunfhig krank. Er litt unter Bluthochdruck und einem reduzierten Allgemeinbefinden. Es bestand auch der Verdacht auf einen abgelaufenen Herzinfarkt und auf Bro n - chialasthma. Die Beklagte zahlte ihm Krankentagegeld, holte aber al s - bald ein internistisches Gutachten des Sachverstndigen Dr. F. vom 22. September 1995 ein. Der Gutachter stellte verschiedene organische Gesundheitsstörungen sowie eine psychische Störung mit Verdacht auf neurotische Depressionen fest und schtzte die dauernde Berufsunf - higkeit des Klgers auf 30%, meinte jedoch, daß die psychische Probl e - matik im Vordergrund stehe, und hielt daher eine ergnzende psychiatr i - sche Begutachtung fr erforderlich. Die Beklagte stellte daraufhin die Krankentagegeldzahlungen mit dem 14. November 1995 ein . Der Klger zahlte unter Berufung auf seine dadurch entstandene Geldnot ab dem 1. Februar 1996 keine Versicherungsbe i trge mehr. Der Klger hat mit der Begrndung, er sei wegen seiner organ i - schen Leiden (Herzinfarkt, Koronarsklerose, Vernderung einer Her z - klappe, Bluthochdruck, Asthma, chronische Bronchitis, Lendenwirbele r - krankung, Osteoporose, Gallensteine, Nierensteine und Nierenzyste) weiterhin arbeitsunfhig krank, zunchst Klage auf Weiterzahlung des Krankentagegeldes ab 15. November 1995 erhoben, w obei er die von ihm nicht mehr gezahlten Versicherungsbeitrge fr die Krankheitsk o - - 4 - stenversicherung zum Tarif KNO in Hhe von damals monatlich 755,55 DM abgezogen hat. Das Landgericht hat ein schriftliches psych o - somatisches Gutachten des Sachverstndigen Prof. R. vom 17. Juli 1997 eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, der Klger sei bis zum 14. Januar 1996 wegen einer affektiven Strung mit schweren depressiven Epis o - den arbeitsunfhig gewesen. Die Beklagte zahlte daraufhin das Kra n - kentagegeld bis zum 31. Janu ar 1996 nach. Fr die Zeit danach hat das Landgericht die Klage mit der Begrndung abgewiesen, daû der Klger den Versicherungsvertrag zum 1. Februar 1996 gekndigt habe. Hierg e - gen hat der Klger Berufung eingelegt und Weiterzahlung des Kranke n - tagegeldes - nach wie vor abzglich einer Prmie von 755,55 DM pro Monat - bis einschlieûlich Januar 2000 in Hhe von insgesamt 255.734 DM begehrt sowie die Feststellung beantragt, daû das Versich e - rungsverhltnis zwischen den Parteien nicht beendet worden ist. Das B e - rufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auch der Zahlungsklage hat es in Hhe von 53.652,85 DM entsprochen, sie im b - rigen aber abgewiesen. Zur Begrndung hat es ausgefhrt, daû der Kl - ger den Versicherungsvertrag zwar nicht gekndigt, seine vollstndige Arbeitsunfhigkeit aber nur bis August 1997 einschlieûlich bewiesen h a - be. Von dem von Februar 1996 bis August 1997 geschuldeten Kranke n - tagegeld hat das Berufungsgericht aufgrund einer Hilfsaufrechnung der Beklagten die Versicherungsprmien fr alle drei Tarife einschlieûlich der von der Beklagten zwischenzeitlich vorgenommenen Beitragserh - hungen bis zum 28. Februar 2001 abgez o gen. Mit der Revision verfolgt der Klger seinen Antrag auf Zahlung des Krankentagegeldes fr die Zeit von September 1997 bis Januar 2000 weiter und wehrt er sich auûerdem gegen die Aufrechnung der Beklagten - 5 - mit den rckstndigen Versicherungsbeitrgen. Der erkennende Senat hat die Revision nur angenommen, soweit der Anspruch des Klgers auf Krankentagegeld fr die Zeit vom 1. September 1997 bis 31. Januar 2000 abgewiesen worden ist. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat, soweit sie angenommen worden ist, Erfolg. Sie fhrt zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil di e - ses in der streitigen Frage, ob der Klger auch nach August 1997 noch vollstndig arbeitsunfhig war, seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur Aufklrung des entscheidungserheblichen Sachverhalts noch nicht au s - reichend nachgekommen ist. I. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung, dem Klger sei der ihm obliegende Beweis seiner vollstndigen Arbeitsunf - higkeit ber August 1997 hinaus nicht gelungen, auf das zweite psych o - somatische Gutachten des Sachverstndigen Prof. R. vom 27. Juni 2000 und dessen ergnzende Stellungnahme vom 19. Februar 2001 gesttzt: Der Sachverstndige habe festgestellt, daû es in der Zeit von August 1997 bis Juli 2000 zu einer ganz entscheidenden Besserung der affekt i - ven Strung gekommen sei und sich fr den Zeitraum nach August 1997 lediglich Zeichen einer gestrten Krankheitsverarbeitung nach dem am 27. Februar 1997 erlittenen (zweiten) Herzinfarkt finden lieûen, aus d e - nen aber keine Beeintrchtigung der Arbeitsfhigkeit folge. - 6 - II. Die Revision rgt zu Recht, daû die Feststellung des Ber u - fungsgerichts, der Klger habe eine ber August 1997 hinaus andauer n - de vollstndige Arbeitsunfhigkeit nicht beweisen knnen, auf Verfa h - rensfehlern beruht. Zwar lût die vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Wrdigung des vorliegenden Sachverstndigengutachtens mitsamt seiner Ergnzung keine Rechtsfehler erkennen. Verfahrensfe h - lerhaft ist indessen, daû das Berufungsgericht sich bei der Beweisau f - nahme auf das vorliegende Gutachten beschrnkt und nicht zustzliche Beweise erh o ben hat. 1. Das vorliegen de Gutachten beantwortet die vom Berufungsg e - richt gestellte Beweisfrage, ob der Klger "auch nach dem 1.2.1996 a r - beitsunfhig krank gewesen" sei, nur unvollstndig. Der Sachverstndige sollte feststellen, ob und gegebenenfalls bis wann aus medizinischer Sicht ber den 1. Februar 1996 hinaus vollstndige Arbeitsunfhigkeit des Klgers vorlag. Er hat sich indessen darauf beschrnkt, den Zustand des Klgers im Zeitpunkt der ersten psychosomatischen Begutachtung im Juli 1997 (vom Sachverstndigen irrtmlich mit August 1997 angeg e - ben) und im Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im Juni 2000 zu beu r - teilen. Fr den ersten Zeitpunkt hat er vollstndige Arbeitsunfhigkeit angenommen, und im zweiten Zeitpunkt hat er keine Einschrnkung der Arbeitsfhigkeit mehr festgestellt. Fr den dazwischen liegenden Zei t - raum von drei Jahren hat der Sachverstndige, wie aus seiner erg n - zenden Stellungnahme hervorgeht, eine Aussage ber die Arbeitsunf - higkeit bewuût vermieden, weil er in diesem Zeitraum keine Unters u - chung durchgefhrt hat; er hat deshalb gemeint, "daû aufgrund rztlicher Befunde keine sichere Aussage ber die Arbeitsfhigkeit zu treffen" sei. Diese zeitliche Beurteilungslcke wird auch nicht durch die Annahme des - 7 - Sachverstndigen geschlossen, die Besserung des seelischen Zusta n - des sei progredient verlaufen. Denn dies ermglicht nur die Schluûfolg e - rung, daû irgendwann im Laufe dieser drei Jahre die vollstndige A r - beitsunfhigkeit des Klgers in teilweise Arbeitsfhigkeit umgeschlagen ist, nicht aber die Feststellung des genauen Zeitpunktes. 2. Eine derartige Beurteilungslcke in dem eingeholten Gutachten darf der Tatrichter nur hinnehmen und daran den von der beweisbel a - steten Partei zu erbringenden Beweis scheitern lassen, wenn die Lcke durch eine Ausdehnung der Beweisaufnahme, d.h. durch die Erhebung weiterer angebotener Beweise, nicht behoben werden kann. Falls die Unvollstndigkeit des Gutachtens, wie hier, darauf beruht, daû dem Sachverstndigen Tatsachengrundlagen - die sogenannten Ankn pfun g - statsachen - gefehlt ha ben, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dem Sachverstndigen die fehlenden Anknpfungstatsachen nachtrglich an die Hand zu geben und im Wege eines Ergnzungsgutachtens oder der Anhrung des Sachverstndigen die Auswirkungen des genderten Sachverhalts auf das Gutachten mit dem Sachverstndigen zu klren (BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR 86/96 - NJW 1997, 1446 unter II 3 b; OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 535). 3. Im vorliegenden Fall durfte das Berufungsgericht nicht von U n - aufklrbarkeit des medizinischen Sachverhaltes ausgehen. Denn zu den "rztlichen Befunden" in der Zeit von Juli 1997 bis Juni 2000, deren Fehlen den Sachverstndigen Prof. R. an einer sicheren Aussage ber die Arbeitsunfhigkeit des Klgers in dieser Zeit gehindert hat, lagen Beweisangebote des Klgers vor. Der Klger hat vorgetragen und durch Auskunft des Arbeitsamts Fu. unter Beweis gestellt, er habe von 1996 - 8 - bis 1999 Arbeitslosengeld bezogen und sei in dieser Zeit mehrfach von der Amtsrztin des Arbeitsamtes untersucht worden, die jeweils zu dem Ergebnis gelangt sei, daû der Klger zu 100% arbeitsunfhig sei. Des weiteren hat sich der Klger zum Beweis seiner fortbestehenden vol l - stndigen Arbeitsunfhigkeit auf das sachverstndige Zeugnis seiner Hausrztin Dr. S. und des Internisten Dr. Sc. berufen. Damit hat er z u - gleich konkludent behauptet, daû die drei genannten Ärzte im fraglichen Zeitraum medizinische Befunde erhoben haben, die seine Arbeitsunf - higkeit ergaben. Aufgrund der tatrichterlichen Pflicht zur vollstndigen Sachverhaltsaufklrung und hier insbesondere des Gebotes zur Erh e - bung der angetretenen Beweise (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90 - NJW 1992, 1768 unter II 2 a aa; Zller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 8 a) htte das Berufungsgericht diesen Be wei s - angeboten nachgehen und in diesem Rahmen etwa festgestellte A n - knpfungstatsachen dem Sachverstndigen auf geeignete Weise z u - gnglich machen mssen (vgl. OLG Oldenburg aaO; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96 - NJW 1997, 3096 unter I 2 c bb). III. Wegen der noch unvollstndigen Tatsachenfeststellungen kann das angefochtene Urteil im Umfang der Annahme der Revision keinen Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverwe i - sen, damit es die erforderlichen weiteren Beweiserhebungen zur Frage der vollstndigen Arbeitsunfhigkeit des Klgers nach August 1997 vo r - nehmen kann. Vorsorglich wird folgender Hinweis erteilt: Sollte sich im Zuge der weiteren Beweisaufnahme ergeben, daû auch organische Befunde die - 9 - Arbeitsunfhigkeit des Klgers herbeigefhrt haben knnen, so werden auch diese im Rahmen einer etwaigen neuen sachverstndigen Beurte i - lung zu bercksichtigen sein. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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