BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 150/05 Verk374ndet am: 14. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 133 C Die Erkl344rung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer sp344teren Scheidung der Ehe re-gelm344337ig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte beg374nstigt sein soll. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05 - OLG Frankfurt am Main - 2 - LG Wiesbaden - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Februar 2007 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt die R374ckzahlung der von seiner verstorbenen Ehefrau geleisteten Beitr344ge f374r eine bei der Beklagten genommene Rentenversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten f374r Rentenversicherungen (AVB) und die Besonderen Bedin-gungen f374r Versicherungen aufgeschobener Leibrenten mit Beitragsr374ck-gew344hr zugrunde liegen. 1 Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der verstorbe-nen Ehefrau des Kl344gers und der Beklagten im Jahr 1979 war diese in erster Ehe mit dem Streitverk374ndeten W. M. verheiratet. F374r die beim Tod des Versicherten vor Rentenbeginn in 247 1 der Besonderen Be-dingungen vorgesehene Beitragsr374ckgew344hr war in dem Versicherungs-antrag als Bezugsberechtigter der "Ehegatte der versicherten Person" 2 - 4 - angegeben. 247 12 Nr. 1 AVB bestimmt in diesem Zusammenhang Folgen-des: "Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten als bezugs-berechtigt bezeichnen. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung der Gesellschaft erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin kann der Versiche-rungsnehmer die Bezugsberechtigung widerrufen." Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau des Kl344gers wurde 1985 geschieden, von 1993 bis zu ihrem Tod ein Jahr sp344ter war sie mit dem Kl344ger verheiratet. Nach ihrem Tod zahlte die Beklagte Versicherungs-leistungen in H366he von insgesamt 6.255,02 200 an den geschiedenen Ehemann aus. Eine Auszahlung des Betrages an den Kl344ger lehnte die Beklagte ab. 3 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung des vom Kl344ger er-rechneten Betrages in H366he von 7.518,85 200 abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 6 Wer im vorliegenden Fall bezugsberechtigt sei, m374sse nach den Grunds344tzen der 247247 133, 157 BGB und unter Ber374cksichtigung von 247 12 7 - 5 - Nr. 1 AVB durch Auslegung der im Versicherungsvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer getroffenen Vereinbarun-gen ermittelt werden. Deren Scheidung von ihrem ersten Ehemann habe dessen Bezugsberechtigung nicht ohne weiteres - etwa im Sinne einer aufl366senden Bedingung - au337er Kraft gesetzt. Aus der im Versicherungs-antrag vorgenommenen Verkn374pfung zwischen dem Begriff "Todesfall" und dem Begriff "der Ehegatte" ergebe sich f374r den hier vorliegenden Fall des Vorhandenseins zweier 374berlebender Ehegatten nichts anderes. Die Auslegungsregel des 247 2077 BGB k366nne in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entsprechend angewen-det werden. Dem stehe schon der Umstand entgegen, dass bei der Aus-legung einer letztwilligen Verf374gung der einseitige hypothetische Wille des Erblassers ma337geblich sei, w344hrend es bei der hier vorliegenden vertraglichen Regelung allein auf den Empf344ngerhorizont des Versiche-rers als Vertragspartner ankomme. Dies gelte jedenfalls f374r das hier streitbefangene Deckungsverh344ltnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Da der Versicherungsvertrag schon vor der Schei-dung im Jahre 1985 gek374ndigt und beitragsfrei gestellt war, k366nne der Gedanke der wirtschaftlichen Absicherung des Kl344gers aus Anlass von dessen Eheschlie337ung mit der Verstorbenen im Jahre 1993 auch nicht als Auslegungskriterium zu dessen Gunsten herangezogen werden. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger die begehrte Versicherungsleistung mangels Bezugsbe-rechtigung zu Recht versagt. 8 1. Nach 247 12 Nr. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AVB kann der Versicherungsnehmer einen Dritten widerruflich als Bezugsberechtig- 9 - 6 - ten bezeichnen. Die Einr344umung und der Widerruf eines solchen Be-zugsrechtes sind dem Versicherer gegen374ber nur und erst dann wirksam, wenn sie der (bisherige) Verf374gungsberechtigte dem (Vorstand des) Ver-sicherer(s) schriftlich angezeigt hat (247 12 Nr. 3 AVB). Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Anspr374che auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer also durch einseitige, empfangsbed374rftige Willenserkl344rung gegen374ber dem Versicherer, die Verf374gungscharakter hat (Senatsurteile vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 - VersR 1988, 1236 unter 2 und vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1). Nichts anderes gilt f374r den Widerruf oder die 304nderung einer Bezugsberechti-gung. Auch sie verlangen eine einseitige, empfangsbed374rftige Willenser-kl344rung, die auf die inhaltliche 304nderung der bisherigen Bestimmung ge-richtet ist und der demgem344337 ebenfalls Verf374gungscharakter zukommt (Senatsurteil vom 28. September 1988 aaO). 2. Wem mit der vom Versicherungsnehmer gew344hlten Bezeichnung "Ehegatte der versicherten Person" ein Bezugsrecht einger344umt worden ist, muss deshalb zun344chst durch Auslegung der Willenserkl344rung des Verf374gungsberechtigten ermittelt werden - und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem er diese abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659 unter 1). Ma337geblich ist also der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegen374ber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75 - VersR 1975, 1020). 10 a) Das Berufungsgericht hat den Willen der verstorbenen Ehefrau des Kl344gers, ihren damaligen Ehemann und nicht den Kl344ger widerruflich 11 - 7 - zu beg374nstigen, dem Wortlaut der im Versicherungsantrag vorgenomme-nen Einsetzung "der Ehegatte der versicherten Person" entnommen. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dieser Wortlaut bietet keinen Anhalt daf374r anzunehmen, die ver-storbene Ehefrau des Kl344gers habe bei Vertragsabschluss im Jahr 1979 nicht ihren damaligen Ehemann, sondern allgemein diejenige Person be-g374nstigen wollen, die zum Zeitpunkt ihres Todes mit ihr verheiratet war. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch aus der im Antragsformular vor-genommenen Verkn374pfung zwischen dem Begriff "Todesfall" und dem Begriff "der Ehegatte" einen solchen Schluss nicht gezogen. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die fr374here Ehefrau des Kl344gers bei Vertragsschluss Gedanken 374ber den Fortbestand der Ehe machte oder gar den Fall einer Scheidung in Betracht zog. Auch aus dem Umstand, dass die bezugsberechtigte Person nicht konkret benannt worden ist, folgt nichts anderes. Der Verzicht auf die volle Namensnen-nung rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungsweise (Senatsbe-schluss vom 17. September 1975 aaO). Noch weniger ist ersichtlich, wie der Empf344nger der Erkl344rung, der Versicherer, von seinem Horizont her davon h344tte ausgehen sollen, dass die verstorbene Ehefrau mit ihrem "Ehegatten" eine andere Person gemeint haben k366nnte, als diejenige, mit der sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Erkl344rung verheiratet war. 12 b) Die von der verstorbenen Ehefrau des Kl344gers im Versiche-rungsantrag vorgenommene Einsetzung ihres ersten Ehegatten als Be-zugsberechtigten ist auch nicht nachtr344glich infolge der Scheidung dieser Ehe im Jahr 1985 wieder entfallen. 13 - 8 - 14 Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsbe-rechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer An-haltspunkte nicht aufl366send bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles (BGHZ 79, 295, 298; Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 81/75 - VersR 1975, 1020; Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659 unter 1). Denn bei der Verwendung des Begriffs "Ehegatte" bzw. "Ehefrau" ist - ohne R374ck-sicht auf einen den bezugsberechtigten Ehegatten n344her kennzeichnen-den Namenszusatz (anders OLG Frankfurt am Main VersR 1997, 1216) - nach der Lebenserfahrung regelm344337ig nicht anzunehmen, dass das Be-zugsrecht nur f374r den Fall einger344umt sein soll, dass die Ehe zum Zeit-punkt des Versicherungsfalls noch besteht (vgl. auch OLG Hamm VersR 1981, 228; OLG K366ln VersR 1993, 1133; OLG Karlsruhe VersR 1998, 219; ebenso Kollhosser in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 167 Rdn. 4 m.w.N.; R366mer, aaO 247 167 Rdn. 3; a.A. noch Robrecht, DB 1967, 453 ff.). Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht jeden konkreten Anhaltspunkt daf374r verneint hat, dass die verstorbene Versicherungsnehmerin eine solche aufl366send bedingte Ein-setzung ihres ersten Ehegatten als - widerruflich - Bezugsberechtigten gewollt hat, w374rde die Rechtsstellung des Kl344gers durch den Eintritt der Bedingung infolge Scheidung der ersten Ehe nicht zu der eines Bezugs-berechtigten. Bei Eintritt der Bedingung w374rde das Recht auf die Versi-cherungsleistung gem344337 247 168 VVG in das Verm366gen des Versiche-rungsnehmers geh366ren, hier also in das der Ehefrau des Kl344gers (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 59/80 - VersR 1981, 371 a.E.; Kollhosser, aaO 247 168 Rdn. 1; anders OLG Frankfurt am Main aaO). - 9 - 15 c) Auch eine entsprechende Anwendung von 247 2077 Abs. 3 BGB, wonach eine letztwillige Verf374gung, durch die der Erblasser seinen Ehe-gatten bedacht hat, im Falle der Aufl366sung der Ehe vor dem Tode des Erblassers dann nicht unwirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch f374r einen solchen Fall getroffen haben w374rde, auf die vorliegende Fallgestaltung kommt nicht in Betracht. Denn die f374r die Aus-legung einer letztwilligen Verf374gung gebotene Pr374fung des hypotheti-schen Erblasserwillens nach 247 2077 Abs. 3 BGB widerspricht der Rechts-natur der Bezugsrechtsbenennung als einseitiger, empfangsbed374rftiger Willenserkl344rung (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 aaO; Se-natsurteil vom 1. April 1987 aaO; vgl. auch Kollhosser aaO; BK-Schwin-towski, VVG 247 166 Rdn. 21; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. 2007 247 2077 Rdn. 2 a.E.; ders. aaO 247 1922 Rdn. 39; a.A. Winter aaO Anm. H 71; Liebl-Wachsmuth, VersR 1983, 1004). Bei einer Erkl344rung im Rah-men einer vertraglichen Vereinbarung ist im Interesse des Vertragspart-ners, hier des Versicherers, weitgehend auf deren Wortlaut und darauf abzustellen, wie die Erkl344rung aus dessen Sicht zu verstehen ist (Se-natsurteil vom 1. April 1987 aaO). Au337erdem soll der Versicherer im Inte-resse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung des Versicherungs-falls nicht - mitunter schwierige - Auslegungsfragen entscheiden m374ssen, die sich aus einer entsprechenden Anwendung von 247 2077 BGB ergeben k366nnen (Senatsurteil vom 1. April 1987 aaO). - 10 - 16 2. Damit blieb der fr374here Ehegatte der verstorbenen Ehefrau des Kl344gers, der Streitverk374ndete, auch nach deren Tod aus der bei der Be-klagten genommenen Rentenversicherung bezugsberechtigt. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.05.2004 - 2 O 251/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 U 176/04 -
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