BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 150/06 Verk374ndet am: 19. Oktober 2007 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG 247247 116, 117 F374r den Inhalt der nach 247 116 Abs. 1 SachenRBerG zu bewilligenden Grunddienst-barkeit sind die Verh344ltnisse ma337geblich, unter denen sich die Mitnutzung des frem-den Grundst374cks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 - soweit zumindest faktisch ge-sch374tzt - gestaltete. 304nderungen, die zu einer Bedarfssteigerung gef374hrt haben, k366n-nen nach den von dem Senat f374r Dienstbarkeiten allgemein entwickelten Grunds344t-zen (BGHZ 44, 171; 145, 16) ber374cksichtigt werden. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007- V ZR 150/06 - OLG Naumburg LG Halle/Saale - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juni 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Eigent374mer zweier hintereinander liegender Grundst374-cke in Halle/Saale. Beide Grundst374cke geh366rten urspr374nglich einem Eigent374-mer, der 1928 auf dem hinteren, heute der Kl344gerin geh366renden Grundst374ck ein Kino im Bauhausstil errichten und auf dem vorderen, an der Stra337e gelegenen und heute dem Beklagten geh366renden Grundst374ck einen gro337z374gigen Ein-gangsbereich f374r das Kino anlegen lie337. Der Eingangsbereich bestand ur-spr374nglich aus einer in der Mitte gelegenen Gr374nanlage, die rechts und links von Wegen eingefasst war, 374ber deren Art und Umfang die Parteien streiten. 1 - 3 - Heute verl344uft an der linken, 366stlichen Grundst374cksseite ein befestigter Weg zum Grundst374ck der Kl344gerin, das keinen anderen Zugang zum 366ffentlichen Stra337ennetz hat. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das hintere Grundst374ck mit dem Kino enteignet und in Volkseigentum 374berf374hrt. Das vordere Grund-st374ck wurde nicht enteignet, aber weiterhin als Zugang zu dem Kino genutzt; eine rechtliche Absicherung unterblieb. Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten, ihr zur Nutzung des befestig-ten Wegs in einer Breite von 3,15 m ein unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht in der Form einer Grunddienstbarkeit einzur344umen. Das Landgericht hat der Klage mit der Ma337gabe stattgegeben, dass die Aus374bung des Rechts von der Zah-lung einer j344hrlichen Geldrente in H366he von 262,50 200 abh344ngig ist. Das Ober-landesgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Se-nat zugelassene Revision, mit der die Kl344gerin die Wiederherstellung des erst-instanzlichen Urteils anstrebt. Der Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 2 Entscheidungsgr374nde I. Nach Meinung des Berufungsgerichts scheidet ein Anspruch der Kl344gerin auf Begr374ndung einer Dienstbarkeit nach 247 116 SachenRBerG aus. Schon bei seiner Errichtung im Jahre 1928 habe das Kino keinen eigenen Zugang zur 366f-fentlichen Stra337e gehabt. Auf Rechtsverh344ltnisse, die schon vor dem 8. Mai 1945 bestanden h344tten, sei das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht an-wendbar. Es k366nne deshalb dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall von dem sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sei. Das sei im 3 - 4 - Hinblick darauf zweifelhaft, dass 247 1 SachenRBerG verfassungskonform ein-schr344nkend auszulegen und nur auf Fallkonstellationen anzuwenden sei, die auf den Bedingungen der sozialistischen, staatlich gelenkten und kontrollierten Bodenordnung der DDR beruhten. Daran fehle es hier, weil das Grundst374ck der Kl344gerin schon vor der Enteignung keinen eigenen Zugang zur 366ffentlichen Stra337e gehabt und sich daran durch seine Enteignung nichts ge344ndert habe. II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Die Kl344-gerin kann nach 247 116 Abs. 1 SachenRBerG von dem Beklagten die Einr344u-mung einer Grunddienstbarkeit verlangen. 4 1. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der ein Grundst374ck in einzelnen Beziehungen nutzt, von dem Eigent374mer die Bestellung einer Grunddienstbar-keit verlangen, wenn die Nutzung des Grundst374cks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begr374ndet wurde und f374r die Erschlie337ung oder Entsorgung des eigenen Grundst374cks erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach den 247247 321 und 322 ZGB nicht begr374ndet wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 5 a) Die Kl344gerin nutzt das Grundst374ck des Beklagten als Zuweg und Zu-fahrt zu ihrem Grundst374ck. Sie ist darauf angewiesen, da ihr Grundst374ck keinen anderen Zugang zur 366ffentlichen Stra337e hat. Dieser Zugang bestand schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 und ist nicht durch ein Mitbenutzungsrecht nach 247247 321, 322 ZGB abgesichert. Er wird zwar seit der Enteignung des hinteren Grundst374cks weitergenutzt. Dass dem schuldrechtli-che Absprachen mit dem Beklagten oder mit dessen Rechtsvorg344nger zugrun-de l344gen, die mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 zu einem Mitbenutzungsrecht erstarkt w344ren (dazu Senat, Urt. v. 10. M344rz 6 - 5 - 2006, V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960, 961; OG, NJ 1989, 80, 81), ist aber nicht ersichtlich. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Anwendung von 247 116 SachenRBerG auch weder daran, dass die Mitbenutzung des vorde-ren Grundst374cks vor dem 8. Mai 1945 begr374ndet wurde, noch daran, dass bei Errichtung des Kinos auf dem hinteren Grundst374ck eine dingliche Sicherung seines Zugangs zur 366ffentlichen Stra337e m366glich gewesen w344re. 7 a) Nach 247 8 SachenRBerG sind Bereinigungsanspr374che zwar ausge-schlossen, wenn der Bau oder der Erwerb des Geb344udes oder der baulichen Anlage vor dem 8. Mai 1945 erfolgte. Das gilt aber nur f374r Bereinigungsanspr374-che nach dem Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, nicht f374r An-spr374che auf Begr374ndung von Dienstbarkeiten nach 247 116 SachenRBerG (Se-nat, Urt. v. 24. Februar 2006, V ZR 255/04, NJW-RR 2006, 958, 960). Im 334bri-gen war die hier zu bereinigende Lage entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts am 8. Mai 1945 noch nicht gegeben. Der Zugang zu dem hinteren Grund-st374ck war zu diesem Zeitpunkt zwar nicht durch eine Dienstbarkeit gesichert. Die Bestellung einer solchen Dienstbarkeit w344re auch m366glich gewesen, obwohl beide Grundst374cke seinerzeit demselben Eigent374mer geh366rten (Senat, BGHZ 41, 209, 211 f.; RGZ 142, 231, 237 f.; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., Vor 247 1018 Rdn. 4). Gerade aus diesem Grund war sie aber nicht geboten. Beide Grundst374cke waren n344mlich mit einem in sich geschlossenen Ensemble bebaut, so dass mit einer getrennten Ver344u337erung nicht zu rechnen und der Zugang gesichert war (vgl. Senat, Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 159/05, NJW 2006, 3426, 3428 f374r 247 917 BGB). Bereinigungsbedarf ist erst dadurch entstanden, dass das hintere Grundst374ck nach dem Zweiten Weltkrieg enteignet worden ist, ohne dass f374r eine rechtliche Absicherung seines Zugangs zur 366ffentlichen Stra337e Sorge getragen wurde. 8 - 6 - b) Dieser Umstand hebt den vorliegenden Fall von anderen F344llen ab, in denen die an sich rechtlich m366gliche dingliche Sicherung vers344umt wurde. 9 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings nicht generell alle St366rungen, die bei der Erschlie337ung von Grundst374cken im Beitrittsgebiet auftreten, nach 247 116 SachenRBerG zu bereinigen (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385), sondern nur Sachverhalte, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundst374cks der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die in-dessen nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtm344337ig angesehen wurden (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, BGH-Report 2005, 220, 221; Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 148/06, NJW-RR 2007, 526). Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung an-gesprochenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach kann einerseits nicht jede vers344umte dingliche Absicherung unter Anwendung der Vorschriften zur Bereinigung des Bodenrechts in den neuen L344ndern nachge-holt werden (VIZ 1999, 333). Andererseits scheitert die Anwendung dieser Vor-schriften nicht schon daran, dass die Beteiligten die von der Rechtsordnung vorgesehene und ihnen m366gliche Absicherung vers344umt haben (BVerfGK 1, 194, 197 f.). Entscheidend ist daher, ob der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02 und Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, jeweils aaO) und die m366gliche Absi-cherung planwidrig unterblieben ist (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 193, 194). 10 bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Bereinigungslage ist da-durch entstanden, dass die Enteignungsbeh366rde bei der Enteignung des hinte-ren Grundst374cks die Notwendigkeit einer Absicherung auch seines Zugangs zum 366ffentlichen Weg 374bersehen hat. Das wiederum beruht auf dem Zweck der 11 - 7 - Enteignung. Diese diente keinem st344dtebaulichen oder vergleichbaren 366ffentli-chen Zweck, sondern dazu, das Kino als Wirtschaftsbetrieb zu verstaatlichen. Dieser f374r die Verh344ltnisse in der fr374heren DDR typische Enteignungszweck verstellte den Blick auf die sachenrechtlich notwendige und enteignungsrecht-lich m366gliche dingliche Absicherung des Zugangs des hinteren Grundst374cks zur 366ffentlichen Stra337e. Dieser Zugang war zu Zeiten der DDR gleichwohl als recht-m344337ig anerkannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das vordere Grundst374ck auch nach der Enteignung des hinteren weiterhin von den staatlichen Betreibern des Kinos als Vorplatz und als Zuweg zu dem Kino ge-nutzt. Jedenfalls wurde der Weg danach wie ein (privat-) 366ffentlicher Weg be-handelt. Daran hat sich auch nach der Einstellung des Kinobetriebs nichts Ent-scheidendes ge344ndert. Die 334berlegungen der staatlichen Stellen zur weiteren Nutzung setzten wie selbstverst344ndlich voraus, dass dieses 374ber das vordere Grundst374ck zug344nglich war. Mehr ist f374r eine Anerkennung als rechtm344337ig nicht erforderlich (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385). 3. Der Beklagte kann weder die Begr374ndung der Grunddienstbarkeit 374berhaupt noch deren Begr374ndung an der beantragten Aus374bungsstelle am linken Rand des vorderen Grundst374cks verweigern, 247 117 SachenRBerG. 12 a) Eine Verweigerung des Rechts insgesamt setzt nach 247 117 Abs. 1 Sa-chenRBerG, soweit hier von Bedeutung, voraus, dass die weitere Mitbenutzung der Anlage die Nutzung des belasteten Grundst374cks erheblich beeintr344chtigt oder dass die Nachteile f374r das zu belastende Grundst374ck die Vorteile f374r das herrschende Grundst374ck 374berwiegen und eine anderweitige Erschlie337ung oder Entsorgung mit einem im Verh344ltnis zu den Nachteilen geringen Aufwand her-gestellt werden kann. Beides leitet der Beklagte daraus ab, dass sein Grund-st374ck nicht bebaut werden k366nne, wenn er zur Begr374ndung der Dienstbarkeit 13 - 8 - zugunsten der Kl344gerin verurteilt w374rde. Das ist schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht der Fall. aa) Dass die von der Kl344gerin beantragte Dienstbarkeit bei isolierter Be-trachtung eine Bebauung des vorderen Grundst374cks verhindert, ist in den Tat-sacheninstanzen nicht vorgetragen. Dies lie337e sich auch schwerlich darstellen. Denn der Weg liegt am linken Rand und behindert eine Bebauung jedenfalls des 374brigen Grundst374cks nicht. Zu einem Bebauungshindernis wird ein Wege-recht zugunsten der Kl344gerin nach dem Vortrag des Beklagten nur, weil er selbst dem Stromversorger ein "dingliches Leitungsrecht" einger344umt hat, das diesem gestattet, in der Mitte seines Grundst374cks mehrere Starkstromkabel zu einem Trafoh344uschen auf dem Grundst374ck der Kl344gerin zu f374hren, und weil er die Verlegung einer Gasleitung zu dem Grundst374ck der Kl344gerin an der glei-chen Stelle duldet. Ob der Beklagte dem gesetzlichen Anspruch der Kl344gerin dieses von ihm selbst geschaffene Hindernis entgegenhalten darf, ist zweifel-haft, kann aber offen bleiben. 14 bb) Der Beklagte hat n344mlich einen gesetzlichen Anspruch auf Verlegung eines der beiden oder beider Rechte an eine Stelle, die die zur Ausf374hrung kommende Bebauung nicht behindert. Der Anspruch ergibt sich, soweit diese Rechte durch Dienstbarkeiten abgesichert sind, aus 247 1023 BGB. Sollte der Beklagte die F374hrung der Stromkabel auf seinem Grundst374ck als Anschluss-nehmer zu dulden haben, folgt dieser Anspruch aus 247 12 Abs. 3 der Nieder-spannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), der den inhaltsgleichen 247 8 AVBEltV abgel366st hat. Nichts anderes gilt f374r die Gaslei-tung, die dem Anschluss des Grundst374cks der Kl344gerin an das Gasnetz dient. Zu dulden hat der Beklagte diese Leitung nach 247247 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 der Nie-derdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485 - NDAV) nur, wenn es sich hierbei um eine Niederdruckgasleitung handelt und 15 - 9 - er selbst Eigent374mer eines Grundst374cks ist, das an das Niederdruckgasnetz angeschlossen ist. Besteht eine solche Duldungspflicht, k366nnte er nach 247 12 Abs. 3 NDAV von dem Gasversorger die Verlegung der Leitung auf dessen Kosten verlangen, wenn sie ihm an der derzeitigen Stelle eine Bebauung un-m366glich macht. Andernfalls kann der Beklagte seine Zustimmung zur F374hrung der Gasleitung 374ber sein Grundst374ck von der 334bernahme einer entsprechenden Verpflichtung durch den Gasversorger abh344ngig machen. cc) Ein der Verpflichtung zur Einr344umung des Geh- und Fahrtrechts ent-gegenstehender Nachteil des Beklagten l344sst sich auch nicht aus seiner etwai-gen Verpflichtung zur Tragung von Verlegungskosten ableiten. Es mag zwar sein, dass der Beklagte zur Verwirklichung einer Bebauung seines Grundst374cks auf die Verlegung der Aus374bung der Dienstbarkeiten auf seinem Grundst374ck angewiesen ist und dann Verlegungskosten zu tragen hat. Ob es aber 374ber-haupt zu einer Bebauung kommt, welcher Art sie sein k366nnte und welche Dienstbarkeiten dazu an welche Stelle verlegt werden m374ssen, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, ob Kosten f374r die Verle-gung von Rechten 374berhaupt entstehen und ob solche Kosten einer Verlegung im Verh344ltnis zu den f374r die Verwirklichung eines solchen Bauvorhabens ohne-hin anfallenden Kosten ins Gewicht fallen. 16 b) Aus dem zuletzt genannten Grund kann der Beklagte die Begr374ndung der Dienstbarkeit auch nicht an der beantragten Aus374bungsstelle verweigern und deren "Verlegung" in die Mitte seines Grundst374cks verlangen. 17 aa) Eine solche teilweise Verweigerung der Dienstbarkeit ist zwar grund-s344tzlich denkbar, wie sich aus 247 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 3, Satz 2 und Abs. 2 SachenRBerG ergibt. Ob dies schon dann in Betracht kommt, wenn die Verlegung m366glich ist und keinen unverh344ltnism344337igen Aufwand verursacht, 18 - 10 - oder ob in entsprechender Anwendung von 247 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB zus344tz-lich zu verlangen ist, dass die Aus374bung an der bisherigen Stelle f374r den Grundst374ckseigent374mer besonders beschwerlich ist, bedarf keiner Entschei-dung. bb) Im einen wie im anderen Fall kommt eine Teilverweigerung nur in Be-tracht, wenn die Bebauung des dienenden Grundst374cks nach den bauplaneri-schen Vorgaben und seinem Zuschnitt oder nach den konkreten Planungen seines Eigent374mers durch die Lage der beanspruchten Dienstbarkeit beein-tr344chtigt ist. Denn anders l344sst sich ein Nachteil oder eine Beschwer nicht fest-stellen. Daran aber fehlt es hier. Anhaltspunkte daf374r, dass das Grundst374ck des Beklagten nur bei einer Verlegung des Wegs in die Mitte und nicht auch bei ei-ner Verlegung der Strom- und der Gasleitung bebaut werden k366nnte, sind nicht ersichtlich. Eine konkrete Planung verfolgt der Beklagte nicht. Er verlangt die Verlegung vielmehr nur vorsorglich f374r den Fall, dass es zu einer Bebauung kommt, die in der Mitte des Grundst374cks Raum f374r eine Durchfahrt l344sst. Eine solche vorsorgliche "Verlegung" der Dienstbarkeit ist der Kl344gerin nicht zuzumu-ten, weil sie sich an den Kosten der Verlegung nach 247 117 Abs. 1 Satz 2 Sa-chenRBerG h344lftig zu beteiligen h344tte und Gefahr liefe, dass dieser Kostenbei-trag bei einer von den derzeitigen theoretischen 334berlegungen des Beklagten abweichenden Bebauung als nutzlos erweisen k366nnte. 19 III. Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung und Zur374ckverwei-sung, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 und 3 ZPO). 20 Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - kei-ne Feststellungen getroffen, die es erlaubten, den genaueren Inhalt der Grund- 21 - 11 - dienstbarkeit hinsichtlich der Breite des Weges und des Umfangs der zu gestat-tenden Benutzung festzulegen. Ma337geblich sind insoweit die Verh344ltnisse, unter denen sich die Mitnutzung des fremden Grundst374cks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 - soweit zumindest faktisch gesch374tzt (s. o.) - gestaltete. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit besteht nur in diesem Umfang. Das gilt sowohl f374r die Breite des Zugangswegs als auch f374r die Art der Nutzung, also f374r die Frage, ob nur ein Geh- oder auch ein Fahrtrecht einger344umt werden muss. 304nderungen, die zu einer Bedarfssteigerung gef374hrt haben, k366nnen nach den von dem Senat f374r Dienstbarkeiten allgemein entwickelten Grunds344tzen nur insoweit ber374cksichtigt werden, als sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung h344lt und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willk374rliche Be-nutzungs344nderung zur374ckzuf374hren ist (BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; Urt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16; Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167; Urt. v. 8. Februar - 12 - 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). F374r eine nach 247 116 SachenR-BerG zu bewilligende Grunddienstbarkeit bedeutet das, dass in diesem Rah-men etwaige 304nderungen seit dem 3. Oktober 1990 Ber374cksichtigung finden k366nnen. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 O 300/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 12 U 48/06 -
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