BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 150/06 Verk374ndet am: 15. Mai 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 253 Abs. 2 a) Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshal-tungskostenindex abge344ndert werden, wenn eine Abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erf374llt. Falls nicht besondere zus344tzliche Umst344nde vorliegen, ist die Ab344nderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25% liegenden Steigerung des Lebenshal-tungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt. b) Eine auf Ab344nderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten gest374tzt wird, kann in der Regel nicht mit der Begr374ndung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden. BGH, Urteil vom 15. Mai 2007 - VI ZR 150/06 - LG Hanau AG Gelnhausen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts Hanau vom 9. Juni 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Anpassung einer Schmerzensgeldrente an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. 1 Die Kl344gerin wurde im M344rz 1991 im Alter von sieben Jahren bei einem Unfall durch eine von der Beklagten betriebene Kleinbahn schwer verletzt. Ihr mussten zun344chst beide Unterschenkel amputiert werden. Die Beklagte wurde deshalb durch Urteile des Landgerichts Hanau vom 1. Juli 1992 und des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 1994 zur Zahlung eines Schmer-zensgeldes in H366he von 170.000,00 DM und einer monatlichen Schmerzens-geldrente in H366he von 300,00 DM, zahlbar ab dem 1. Oktober 1991, verurteilt. Nach den Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts entspricht die Rente kapitali-siert einem weiteren Schmerzensgeld in H366he von 70.000,00 DM. Wegen einer 2 - 3 - nachfolgenden Amputation im Bereich des rechten Beins verglichen sich die Parteien in einem erneuten Rechtsstreit 1998 auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in H366he von 40.000,00 DM. Mit der vorliegenden, im Juli 2005 erhobenen Klage verlangt die Kl344gerin unter Berufung auf 247 323 ZPO eine billige Erh366hung des Rentenbetrages. Sie behauptet dazu, seit der Verurteilung durch das Oberlandesgericht im Jahre 1994 sei der Lebenshaltungskostenindex um 16,25% gestiegen, und ist der Ansicht, dass deshalb eine Erh366hung der Rente um mindestens 25,00 bis 30,00 200 gerechtfertigt sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klageziel weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dahin stehen, ob eine we-sentliche Ver344nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse im Sinne des 247 323 ZPO auch in einer gravierenden Erh366hung des Lebenshaltungskostenindexes gese-hen werden kann. Es meint, jedenfalls liege eine gravierende Ver344nderung hier nicht vor. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Dynamisie-rung einer Schmerzensgeldrente nach Ma337gabe der Ver344nderungen des Le-benshaltungskostenindexes nicht zul344ssig sei, k366nne eine Ab344nderungsklage nur bei einer au337ergew366hnlichen, nicht mehr hinnehmbaren Steigerung des In-dexes Erfolg haben. Eine solche Steigerung liege hier nicht vor unabh344ngig da-von, ob man die von der Kl344gerin genannte Steigerung von 16,25% oder die von der Beklagten genannte Steigerung von 10,70% zugrunde lege. 4 - 4 - II. 5 Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Er-gebnis stand. 6 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass grund-s344tzlich auch Schmerzensgeldrenten bei einer wesentlichen Ver344nderung der Verh344ltnisse nach Ma337gabe des 247 323 ZPO angepasst werden k366nnen (GSZ, BGHZ 18, 149, 167; Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - VersR 1976, 967, 969; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl.; Kap. 7 Rn. 22; M374nchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., 247 253 Rn. 62; Halm/Scheffler, DAR 2004, 71, 75; Notthoff, VersR 2003, 966, 970). Fraglich ist allerdings, ob auch ein Anstieg des Lebenshaltungskostenin-dexes Ausl366ser f374r eine Ab344nderung der Schmerzensgeldrente nach Ma337gabe des 247 323 ZPO sein kann. Dies wird teilweise bejaht (z.B. OLG N374rnberg, VersR 1992, 623; M374nchKomm-BGB/Oetker, aaO; Halm/Scheffler, aaO, S. 76), teilweise verneint (z.B. OLG D374sseldorf, ZfS 1986, 5; K374ppersbusch, Ersatzan-spr374che bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 301; Diehl, ZfS 2002, 431). Die ab-lehnende Ansicht st374tzt sich u.a. auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1973 (VI ZR 60/72 - VersR 1973, 1067, 1068), in dem ausgef374hrt ist, eine "dynamische" Schmerzensgeldrente durch Koppelung mit dem amtlichen Le-benshaltungskostenindex k366nne schon deshalb nicht zugebilligt werden, weil sie die Funktion der Rente als eines billigen Ausgleichs in Geld nicht zu ge-w344hrleisten verm366ge; die Koppelung der Schmerzensgeldrente an die Werte des Lebenshaltungsindexes sei als untaugliches Mittel daf374r zu erachten, dieser Rente im Zuge der k374nftigen W344hrungsentwicklung den Charakter der gesetz-lich vorgesehenen "billigen Entsch344digung in Geld" zu erhalten, weil Verm366- 7 - 5 - genswerte einerseits und der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefin-den andererseits ihrer Natur nach von vornherein inkommensurabel seien. 8 2. Ob und gegebenenfalls inwieweit die gelegentlich daran ge344u337erte Kritik (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn. 115 f.; Halm/Scheffler, aaO, S. 74) gerechtfertigt ist, muss hier nicht er366rtert werden. Die Erw344gungen, die f374r die Ablehnung einer von "vornherein dynamisierten" Schmerzensgeld-rente sprechen, sind nicht unmittelbar auf die hier vorliegende Fragestellung zu 374bertragen, bei der es darum geht, ob eine wesentliche Ver344nderung der Le-benshaltungskosten die der Rentenzahlung zugedachte Funktion wesentlich entwerten und deshalb eine Anpassung der Rente geradezu fordern kann. Die-se Frage ist grunds344tzlich zu bejahen. Der erkennende Senat hat bereits fr374her im Zusammenhang mit der Er366rterung der Anforderungen an die Kapitalisierung einer Verdienstausfallrente darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Ent-wicklung f374r einen gerechten Schadensausgleich durchaus in Betracht gezogen werden muss (BGHZ 79, 187, 199 f.). Dies gilt grunds344tzlich auch f374r Schmer-zensgeldrenten. Auch wenn der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbe-finden mit Verm366genswerten grunds344tzlich inkommensurabel ist, soll doch der Gesch344digte durch die Zubilligung von Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, die Beschwernisse, die er durch die immaterielle Beeintr344chtigung erf344hrt, lindern. Diese Ausgleichsm366glichkeit kann aber f374r den Gesch344digten gemindert oder gar wertlos werden, wenn der Geldwert in erheblichem Ma337e sinkt (vgl. OLG N374rnberg VersR 1992, 623 f.; Halm/Scheffler, aaO, S. 76). Doch ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass eine Ab344nde-rung nur unter besonderen Umst344nden in Betracht kommt. Erforderlich ist, dass eine ganz erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten vorliegt und die zu-gesprochene Rente deshalb nicht mehr als "billiger" Ausgleich der immateriel- 9 - 6 - len Beeintr344chtigungen des Gesch344digten angesehen werden kann. Dabei l344sst sich die Frage, ob ein Ab344nderungsgrund vorliegt, nicht ohne weiteres durch den R374ckgriff auf bestimmte Prozents344tze beantworten. Auch die mathemati-schen Berechnungen der Revision, die zeigen, dass eine aus einem Kapitalbe-trag abgeleitete Rente den k374nftigen Kaufkraftschwund nicht oder nur unzurei-chend ber374cksichtigen kann, werden der Problematik nicht gerecht. Es kommt darauf an, ob bei Abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalls, insbesondere unter Ber374cksichtigung der Rentenh366he, des zugrunde liegenden Kapitalbetrages und der bereits gezahlten und voraussichtlich noch zu zahlenden Betr344ge, die gezahlte Rente ihre Funktion eines "billigen" Schadensausgleichs noch erf374llt oder ob dies nicht mehr der Fall ist. Nur in dem letztgenannten Fall ist eine An-passung gerechtfertigt. Bei der vorzunehmenden Abw344gung kann auch ange-messen ber374cksichtigt werden, ob die Zahlung einer erh366hten Rente dem Sch344diger billigerweise zugemutet werden kann, etwa weil die Haftungsh366chst-summe des Versicherers "ersch366pft" ist (dazu Notthoff, aaO, S. 969; Halm/Scheffler, aaO, S. 75), wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass Ren-tenzahlungen grunds344tzlich nicht zu einer "Ersch366pfung" der Versicherungs-summe f374hren k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 44/05 - VersR 2006, 1679, 1680, m.w.N.). 3. Bei Anwendung dieser Grunds344tze erweist sich das Berufungsurteil als richtig. Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht eine Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes um 16,25% angesichts der hier in Betracht zu ziehenden Wertverh344ltnisse (Rente von 300,00 DM, Erh366hungsbetrag unter 50,00 DM) nicht f374r ausreichend gehalten hat. 10 Bei den vorliegenden Wertverh344ltnissen wird, falls nicht zus344tzliche Um-st344nde vorliegen, eine Ab344nderung bei einer unter 25% liegenden Steigerung 11 - 7 - des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt sein. Dies folgt daraus, dass Schmerzensgeldrenten anders als etwa Unterhaltsleistungen oder Leistungen wegen Verdienstausfalls bei Aufhebung oder Minderung der Erwerbsf344higkeit (247 843 BGB) nicht der t344glichen Deckung eines konkret ermit-telten Bedarfs dienen und deshalb mit dem Niveau der Lebenshaltungskosten nicht unmittelbar verkoppelt sind. Die H366he der billigen Entsch344digung in Geld h344ngt von einer umfassenden W374rdigung der immateriellen Beeintr344chtigungen ab, wobei sich im Rahmen der Ermessensaus374bung eine erhebliche Schwan-kungsbreite ergibt. Aus diesem Grund wird dem Gesch344digten nicht angeson-nen, seinen Schmerzensgeldantrag im Prozess konkret zu beziffern, und ist das Gericht an die vom Kl344ger genannte Mindestsumme oder Gr366337envorstellung nicht im Rahmen des 247 308 ZPO gebunden (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 350 ff. m.w.N.). Der aufgrund eines derartig angelegten Sch344tzungsermessens letztlich gefundene Betrag muss sich in der Folge nicht deshalb als "unbillig" erweisen, weil das Niveau der Lebenshaltungskosten gestiegen ist. Jedenfalls ist der Tatsache, dass die urspr374ngliche Festlegung der Schmerzensgeldrente auf einem breiten Sch344tzungsermessen beruht, dadurch Rechnung zu tragen, dass f374r eine wesentliche Ver344nderung der Verh344ltnisse im Sinne des 247 323 ZPO auf eine gravierende Ver344nderung des Niveaus der Lebenshaltungskosten abgestellt wird, die die urspr374nglichen Billigkeitserw344gungen als korrekturbe-d374rftig erscheinen l344sst. Zu Unrecht beruft sich die Revision deshalb auf die Grunds344tze, die etwa f374r Ab344nderungsklagen im Bereich des Unterhaltsrechts gelten (etwa OLG D374sseldorf, NJW-RR 1994, 520). 4. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf das weitere Argument der Revisionserwiderung an, dass bereits jetzt 54.900,00 DM an Schmerzens-geldrente bezahlt seien, so dass der volle kapitalisierte Rentenbetrag in etwas mehr als vier Jahren gezahlt sein werde. Die Revision bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des Landgerichts Hannover, in der die Ansicht vertreten 12 - 8 - wird, eine auf die gew366hnliche Ver344nderung der Lebenshaltungskosten gest374tz-te Ab344nderungsklage scheide aus, wenn der bei der Berechnung einer Schmerzensgeldrente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmer-zensgeldes inzwischen ausbezahlt sei (LG Hannover, ZfS 2002, 430 f. m. Anm. von Diehl). Insoweit sei vorsorglich Folgendes hinzu gef374gt: 13 Die vom Landgericht Hannover in der zitierten Sache zugelassene Revi-sion der dortigen Kl344gerin ist zur374ckgenommen worden. Der Senatsbeschluss vom 28. November 2002 (VI ZR 283/02) enth344lt demgem344337 keine Entscheidung 374ber die Nichtannahme (so unrichtig Notthoff, aaO, S. 970), sondern lediglich den Verlustigkeits- und Kostenausspruch. Richtig ist, dass bei einer Rentenzahlung von 300,00 DM monatlich ein Kapitalbetrag von 70.000,00 DM in etwa zwanzig Jahren vollst344ndig bezahlt ist und der Beg374nstigte von da an auf Lebenszeit Zahlungen erh344lt, die 374ber den Kapitalbetrag hinausgehen. Darauf kann aber nicht abgestellt werden. 14 Bei einer Gesamtentsch344digung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente muss der monatliche Rentenbetrag so bemessen wer-den, dass er kapitalisiert zusammen mit dem zuerkannten Kapitalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Gr366337enordnung einem ausschlie337lich in Ka-pitalform zuerkannten Betrag zumindest ann344hernd entspricht (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - aaO, S. 968 f., OLG Hamm, ZfS 2005, 122, 123; OLG M374nchen, VersR 1992, 508, m.w.N.). Dem folgend ist im vorliegen-den Fall der Rentenbetrag von 300,00 DM monatlich seinerzeit offensichtlich ausgehend von einem Kapitalbetrag von 70.000,00 DM und einer Verzinsung von ca. 5% unter Ber374cksichtigung der Lebenserwartung der Kl344gerin und unter Anwendung der Kapitalisierungstabellen errechnet worden. Die 70.000,00 DM stellten mithin den Barwert der Rentenforderung zum damaligen Zeitpunkt dar, 15 - 9 - der Anspruch der Kl344gerin ist indes auf eine Rentenzahlung auf Lebenszeit ge-richtet. Diese Art der Berechnung tr344gt der Tatsache Rechnung, dass der Ge-sch344digte, soweit ihm Schmerzensgeldrente statt des Kapitalbetrages zuer-kannt wird, gehindert ist, das Kapital gewinnbringend anzulegen, w344hrend der Sch344diger die M366glichkeit hat, die Renten aufgrund einer gewinnbringenden Anlage des Kapitals zu bedienen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Han-nover (ebenso Diehl und Notthoff, aaO) wird also der Gesch344digte, der infolge der Rentenleistungen mehr erh344lt als den Nennwert des gesamten der Schmer-zensgeldberechnung zugrunde gelegten Kapitalbetrages keineswegs gegen-374ber einem Gesch344digten privilegiert, der ein Schmerzensgeldkapital zuerkannt bekommt und der dieses ab Auszahlung gewinnbringend anlegen kann. Danach kann der Gesichtspunkt, dass dem Gesch344digten bereits ein er-heblicher Teil des der Rentenberechnung seinerzeit zugrunde gelegten Bar-werts des Rentenanspruchs zugeflossen ist, f374r die Frage, ob eine die Ab344nde-rung rechtfertigende wesentliche Ver344nderung der Verh344ltnisse vorliegt, allen-falls dann eine ausschlaggebende Rolle spielen, wenn konkret vorgetragen wird, dass sich die der Kapitalisierungsberechnung zugrunde liegende Erwar-tung, die Rentenzahlung k366nne durch Gewinne aus der Anlage des zun344chst beim Sch344diger verbleibenden Kapitals bedient werden, nicht erf374llt hat. Daf374r ist hier indes nichts ersichtlich. 16 - 10 - III. 17 Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. M374ller Greiner Wellner St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Gelnhausen, Entscheidung vom 16.12.2005 - 51 C 320/05 - LG Hanau, Entscheidung vom 09.06.2006 - 2 S 13/06 -
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