BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 150/06 vom 1. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 1. Dezember 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist nicht in der von 247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Form begr374ndet und war deshalb als unzul344ssig zu verwerfen (247 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). 1 1. Nach 247 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss in der R374gebegr374ndung dargelegt werden, dass und inwie-weit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensr374ge, f374r deren Be-gr374ndungserfordernisse erg344nzend auf die Bestimmung des 247 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zur374ckgegriffen werden kann (Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgem344337e Begr374ndung setzt daher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen sich die beanstandete Geh366rsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung 2 - 3 - der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Geh366rsverletzung ge-boten. Da der Rechtsbehelf des 247 321a ZPO nach einem abgeschlos-senem Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Ma337es an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die R374ge gegen eine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus der R374gebegr374ndung gerade eine solche Verletzung des Verfahrens-grundrechts ergeben. Andernfalls ist die Anh366rungsr374ge als Rechtsbe-helf nicht geboten und infolgedessen unzul344ssig (BGH, Beschl374sse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. De-zember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW 2008, 2635 f.). Eine Geh366rsverletzung durch den Bundesgerichtshof kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil er abweichend von der Auffassung des Kl344gers einen Zulassungsgrund nicht f374r gege-ben erachtet und von einer n344heren Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO absieht (BGH, Beschluss vom 20. November 2007 aaO Tz. 6). - 4 - 3 2. Dem gen374gt die R374gebegr374ndung nicht. Sie wiederholt ledig-lich das Vorbringen aus der Beschwerdebegr374ndung, das der Senat zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat mit dem Ergebnis, dass ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Im Hinblick auf die - zu-treffenden - Ausf374hrungen in der Beschwerdeerwiderung ist von einer n344heren Begr374ndung abgesehen worden. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.04.2005 - 3 O 358/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.06.2006 - 16 U 33/05 -
Full & Egal Universal Law Academy