BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 150/07 vom 27. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers vom 7. Dezember 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2007 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt eine Geldentsch344digung von 25.000 200 wegen der Verletzung seines Pers366nlichkeitsrechts. Die Klage ist abgewiesen worden. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungs-urteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. November 2007, der der Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers am 29. November 2007 zugestellt worden ist, zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der am 7. Dezember 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anh366rungsr374ge. Er bem344ngelt, dass dem Beschluss vom 27. November 2007 zu den Ausf374hrungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung im Einzelnen nichts zu entnehmen sei. 1 - 3 - Deshalb sei zu bef374rchten, dass der Senat das entsprechende Vorbringen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erw344gung gezogen habe. II. 2 Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge, mit der der Kl344ger eine neue und eigenst344ndige Geh366rsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - z. Ver366ff. vorges.; BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.), ist unbegr374n-det. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hinge-gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374n-den der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. November 2007 die jetzt von der Anh366rungsr374ge des Kl344gers umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbe-schwerde in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Revisionszulassungs-grund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und hat seinem die Beschwerde zur374ckweisenden Beschluss keine n344here Begr374ndung beigef374gt, da dies nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich nicht geboten gewe-sen ist. Von einer weiterreichenden Begr374ndung sieht er auch in diesem Ver-fahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz be-gr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. An- 3 - 4 - sonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizu-f374hren (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04 - FamRZ 2006, 408 zu 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Dass der erkennende Senat die ange-sprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als der Kl344ger, begr374ndet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 324 O 589/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2007 - 7 U 2/07 -
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