BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 150/07 vom 16. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Dar374ber, ob das Berufungsgericht das Nachverfahren zu Unrecht an das Landgericht zur374ckverwiesen hat, wie der Kl344ger in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnah-me auf das Senatsurteil vom 1. Juni 2006 - VIII ZR 216/04, NJW 2006, 2701, r374gt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Das Urteil des Berufungsgerichts ist in diesem Punkt von der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht angegriffen worden. Eine "Klarstellung" dahingehend, dass das Berufungsgericht zur Durchf374hrung des Nachverfahrens zust344ndig sei, wie sie die Beschwerdeerwiderung anregt, kommt in Anbetracht der bindenden Entscheidung des Be-rufungsgerichts 374ber die Zur374ckverweisung nicht in Betracht. - 3 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 36.469,78 200. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 02.10.2006 - 2 O 695/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 14 U 88/06 -
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