BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 150/08 Verk374ndet am: 24. Juni 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: nein HGB 247 89 a) Das Erfordernis der Fristenparit344t (247 89 Abs. 2 HGB) ist auf das in einem Vertragsh344ndlerver-trag 374ber den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge vereinbarte Sonderk374ndigungsrecht des Liefe-ranten mit einj344hriger Frist gem344337 Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 (Strukturk374ndi-gung) nicht entsprechend anwendbar. b) Die von dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995 in der Entscheidung Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S entwickelten Grunds344tze (Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637, Rdnr. 40) sind auch f374r die Auslegung der inhaltlich 374bereinstimmenden Nachfolgere-gelung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 heranzuziehen. c) Eine Strukturk374ndigung gem344337 Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 setzt eine bedeut-same 304nderung der Vertriebsstrukturen des Lieferanten sowohl in r344umlicher als auch in fi-nanzieller Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gr374nde der wirtschaftlichen Effi-zienz gerechtfertigt sein muss; m366gliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer K374ndigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden k366nnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (im Anschluss an EuGH, aaO). d) Eine im Sinne dieser Rechtsprechung in r344umlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung liegt vor, wenn die Standorte des bisherigen Vertriebsnetzes zu einem er-heblichen Teil wegfallen oder verlagert werden und durch die Vorbereitung und Durchf374hrung der Umstrukturierung erhebliche Kosten verursacht werden. e) Die Umstrukturierung ist auf plausible Weise durch Gr374nde der wirtschaftlichen Effizienz ge-rechtfertigt, wenn die Marktanteile des Lieferanten deutlich r374ckl344ufig sind und die Ursache daf374r in der Struktur des H344ndlernetzes liegt. BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337-lich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Streithelferin importiert Nissan-Fahrzeuge, die sie in Deutschland bis zu einer im Jahr 2007 durchgef374hrten Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes 374ber ein zweistufiges Netz von Vertragsh344ndlern vertrieb. Die Beklagte hatte als Haupth344ndlerin mit der Kl344gerin als Sekund344rh344ndlerin einen Nissan-H344ndlervertrag 374ber den Vertrieb von Nissan-Neuwagen und -Original-ersatzteilen sowie die Durchf374hrung von Wartungs- und Instandsetzungsdienst-leistungen geschlossen. Art. XVI Nr. 1 des auf unbestimmte Dauer abgeschlos-senen Formularvertrags, in dem die Beklagte als Vertragsh344ndler und die Kl344-gerin als H344ndler bezeichnet werden, lautet: - 3 - "Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalendermonates per Einschrei-ben/R374ckschein gek374ndigt werden. Eine von dem Vertragsh344ndler aus-gesprochene K374ndigung muss eine ausf374hrliche Begr374ndung enthalten, die objektiv und transparent ist und darf nicht auf Verhaltensweisen des H344ndlers gest374tzt werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 nicht eingeschr344nkt werden d374rfen. Die Verordnung ist als Anlage XI diesem Vertrag angef374gt. Dar374ber hinaus gelten, insbeson-dere bez374glich der K374ndigung, die Regelungen des nationalen Rechtes. Abweichend davon ist es dem Vertragsh344ndler gestattet, diesen Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zu beenden, unter der Voraussetzung, dass a) (205) b) sich f374r den Vertragsh344ndler die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebs-netz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren." Art. XVI Nr. 3 lautet: 2 "Die Rechte der Mitglieder des sekund344ren Netzes k366nnen nicht 374ber diejenigen hinausgehen, die dem Vertragsh344ndler von NISSAN gew344hrt wurden. Infolgedessen wird der Vertragsh344ndler (...) diesen NISSAN-H344ndlervertrag per Einschreiben/R374ckschein zum Zeitpunkt der Aufl366-sung seines Vertragsh344ndlervertrages mit NISSAN k374ndigen. Sollte der Vertragsh344ndlervertrag des Vertragsh344ndlers mit einer Frist von NISSAN beendet werden, informiert der Vertragsh344ndler den H344ndler unverz374glich per Einschreiben/R374ckschein 374ber diese Frist." Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 teilte die Streithelferin allen Sekun-d344rh344ndlern - auch der Kl344gerin - mit, dass ihnen in K374rze eine K374ndigung durch ihren Haupth344ndler zugehen werde, weil sie, die Streithelferin, sich ent-schlossen habe, den Vertrieb von Nissan-Neufahrzeugen umfassend neu zu ordnen. In dem Schreiben f374hrt die Streithelferin zu den Hintergr374nden der K374ndigung aus, dass die von dem derzeitigen zweistufigen H344ndlernetz erziel-ten Ergebnisse unbefriedigend seien und dieses H344ndlernetz weder den Be-d374rfnissen der regionalen Kaufgewohnheiten der potentiellen Nissan-Kunden noch den Qualit344tsanforderungen, die diese an einen modernen Vertrieb stell-ten, gerecht werde. Weiter hei337t es: 3 - 4 - "Eine Neustrukturierung des NISSAN H344ndlernetzes ist daher zwingend geboten. Deshalb hat die RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG sich nunmehr entschlossen, den Vertrieb von NISSAN-Neufahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland umfassend neu zu ordnen. Im Zuge dieser Neuordnung wird das bisherige zweistufige H344ndlernetz aufgel366st. Die RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG wird nur noch mit H344ndlern zusammenarbeiten, die ihr Vertriebsrecht unmittelbar von der RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG ableiten. Aufgrund der Ergebnisse intensiver Beobachtungen und Untersuchun-gen des K344uferverhaltens und der Kaufgewohnheiten in der Bundesre-publik Deutschland in den vergangenen Jahren hat die RENAULT NIS-SAN DEUTSCHLAND AG ein v366llig neu konzipiertes H344ndlernetz mit ca. 535 Standorten f374r H344ndlerbetriebe entwickelt. Diese Standorte sind so angeordnet, dass sie dem regionalen K344uferverhalten und den Kaufgewohnheiten der potentiellen NISSAN-Kunden in optimaler Weise gerecht werden. Mit dem bestehenden H344ndlernetz lassen sich die neu konzipierten ca. 535 Standorte nicht abdecken. Dar374ber hinaus ist beabsichtigt, die Qualit344t und die Professionalit344t des Neufahrzeugvertriebs und der Serviceleistungen zu verbessern, um den Anforderungen an einen modernen Kfz-Vertrieb gerecht zu werden. Hierzu haben wir nach geografischen Gesichtspunkten unterschiedliche Qualit344tskriterien f374r den Kfz-Vertrieb entwickelt. Die H344ndlerstandorte werden zuk374nftig nach regionalen Gesichtspunkten eingeteilt, und zwar in sog. Metro-Regionen (Gro337st344dte ab 400.000 Einwohner), Urban-Regionen (St344dte ab 100.000 Einwohner) und l344ndliche Gebiete. Gleichzeitig wurden auf die einzelnen Regionen abgestimmte Qualit344ts-standards entwickelt, die f374r die jeweiligen Standorte zuk374nftig gelten. Die vorstehend beschriebene vertriebspolitische Entscheidung erfordert zwingend eine vollst344ndige Umstrukturierung des derzeit bestehenden Vertriebsnetzes. Deshalb ist es erforderlich, alle bestehenden Vertr344ge zum gleichen Zeitpunkt zu k374ndigen, um uns die M366glichkeit zu er366ff-nen, mit Beendigung der jetzigen Vertr344ge das neu strukturierte Ver-triebsnetz zu etablieren. Vor diesem Hintergrund werden Sie in den n344chsten Tagen eine K374ndi-gung durch Ihren NISSAN-Vertragspartner zum 31. Januar 2007 erhal-ten. (...) Da eine Einbindung Ihres Unternehmens in unser neues, um-strukturiertes H344ndlernetz nicht vorgesehen ist, werden wir uns recht-zeitig vor Vertragsbeendigung mit Ihnen in Verbindung setzen, um eine vertragskonforme Abwicklung zu besprechen." - 5 - Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben k374ndigte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2006 den mit der Kl344gerin geschlossenen Sekun-d344rh344ndlervertrag zum 31. Januar 2007 unter Hinweis darauf, dass die Streit-helferin den mit der Beklagten geschlossenen Haupth344ndlervertrag im Zuge der Umstrukturierung des Nissan-Vertriebsnetzes zum selben Zeitpunkt gek374ndigt habe. 4 Die Kl344gerin hat mit ihrer Klage zun344chst die Feststellung der Unwirk-samkeit der K374ndigung und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Fortf374hrung des Vertragsverh344ltnisses 374ber den 31. Januar 2007 hinaus be-gehrt, hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Sie hat sodann den Hauptantrag f374r erledigt erkl344rt und beantragt nunmehr noch die Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Hauptantrags sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das Landge-richt hat der Klage stattgegeben, soweit sich die Feststellungen auf den Zeit-raum bis zum 31. Januar 2008 beziehen, und hat die weitergehende Klage ab-gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abge344ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, BB 2008, 1417) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 7 - 6 - Die K374ndigung des H344ndlervertrags mit einer K374ndigungsfrist von einem Jahr sei wirksam; Schadensersatzanspr374che st374nden der Kl344gerin deshalb nicht zu. Art. XVI Nr. 3 des Vertrags sei dahin auszulegen, dass der Beklagten als Prim344rh344ndlerin gegen374ber der Kl344gerin ein K374ndigungsrecht zustehen sol-le, wenn die Streithelferin ihr, der Beklagten, zu Recht gek374ndigt habe. Das sei der Fall. Unstreitig habe die Streithelferin die K374ndigung des zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Prim344rh344ndlervertrags aufgrund einer in diesem enthaltenen und Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des Sekund344rnetzvertrags ent-sprechenden K374ndigungsregelung erkl344rt. 8 Eine Unwirksamkeit der K374ndigung mit Jahresfrist folge nicht aus 247 89 Abs. 2 Satz 2 HGB. Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 374ber die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abge-stimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. EG Nr. L 203 S. 30; im Folgenden: GVO 1400/2002 oder Verordnung) sei insoweit lex specialis, so dass es an einer Regelungsl374cke f374r eine entsprechende Anwendung des 247 89 HGB fehle. Die K374ndigung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil sie keine Begr374ndung enthalte. F374r eine Strukturk374ndigung sei im H344ndlervertrag eine Begr374ndung nicht vorgesehen; jedenfalls aber sei die K374ndigung zusammen mit dem Schreiben der Streithelferin vom 11. Januar 2006 ausreichend begr374ndet worden. Schlie337lich gen374ge sie auch den Anforderungen, die nach der Recht-sprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften an die Wirk-samkeit einer Strukturk374ndigung gem344337 Art. 3 Abs. 5 GVO 1400/2002 zu stel-len seien. 9 - 7 - II. 10 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Die von der Beklagten un-ter Wahrung einer Frist von einem Jahr zum 31. Januar 2007 ausgesprochene K374ndigung des zwischen den Parteien bestehenden Sekund344rh344ndlervertrags ist wirksam. Der Kl344gerin stehen deshalb keine Schadensersatzanspr374che zu. 1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Bestimmungen in Art. XVI Nr. 3 in Verbindung mit Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des zwischen den Parteien bestehenden Sekund344rh344ndlervertrags der Beklagten das Recht verleihen, den Vertrag mit der Kl344gerin mit einj344hriger Frist zu k374ndigen, wenn die Streithelferin ihrerseits den 374bergeordneten Prim344rh344ndlervertrag mit der Beklagten - aufgrund einer mit Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b identischen K374n-digungsregelung im Vertrag zwischen der Streithelferin und der Beklagten - we-gen einer wesentlichen Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes mit einj344hriger Frist wirksam gek374ndigt hat (Strukturk374ndigung). Dies wird auch von der Revi-sion nicht in Zweifel gezogen. 11 2. Die vertraglichen Bestimmungen im H344ndlervertrag der Parteien und in dem zwischen der Streithelferin und der Beklagten geschlossenen Vertrag 374ber die Verk374rzung der K374ndigungsfrist auf ein Jahr bei einer Strukturk374ndi-gung versto337en entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen den Grund-satz der Fristenparit344t (247 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 247 89 Abs. 2 Satz 2 HGB) Zwar ist die einj344hrige K374ndigungsfrist f374r das Sonderk374ndigungsrecht der Be-klagten bzw. der Streithelferin k374rzer als die von beiden Vertragsparteien f374r eine ordentliche K374ndigung einzuhaltende Frist von 24 Monaten (Art. XVI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 des H344ndlervertrags). In dieser einseitigen Verk374rzung der K374n-digungsfrist auf ein Jahr f374r die Beklagte bzw. die Streithelferin liegt jedoch kein 12 - 8 - Versto337 gegen 247 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB, der die Rechtsfolge des 247 89 Abs. 2 Satz 2 HGB nach sich z366ge. Denn die Bestimmungen des 247 89 Abs. 2 HGB 374ber das Erfordernis der Fristenparit344t finden auf das f374r den Fall der Strukturk374ndigung vereinbarte Sonderk374ndigungsrecht der Streithelferin bzw. der Beklagten keine entsprechende Anwendung. 13 Zwar kann auf einen Vertragsh344ndlervertrag die unmittelbar nur f374r Han-delsvertreter geltende Regelung des 247 89 HGB entsprechende Anwendung fin-den (Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 - VIII ZR 95/01, BB 2002, 2520, unter II 1 a und 2 m.w.N., zu einem Vertragsh344ndlervertrag 374ber Tiernahrung). Dies gilt f374r einen in den Geltungsbereich der GVO 1400/2002 fallenden Vertragsh344nd-lervertrag 374ber den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge aber nicht uneingeschr344nkt, weil bei der Frage der entsprechenden Anwendung des 247 89 HGB auf Kraftfahrzeugh344ndlervertr344ge die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und Wertungen der GVO 1400/2002 zu ber374cksichtigen sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, GRUR 1995, 765, unter I 2 a). Eine entsprechende Anwendung des Grundsatzes der Fristenparit344t (247 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 247 89 Abs. 2 Satz 2 HGB) auf ein vertraglich ver-einbartes Recht des Lieferanten zur Strukturk374ndigung im Sinne des Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 scheidet schon deshalb aus, weil es sich hierbei um ein au337erordentliches, an enge materielle Voraussetzungen gebun-denes Sonderk374ndigungsrecht handelt, das mit der ordentlichen, lediglich frist-gebundenen K374ndigung nach 247 89 HGB nicht vergleichbar ist. Das Sonderk374n-digungsrecht des Lieferanten nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 beruht auf einer Abw344gung der Interessen des Lieferanten und des H344ndlers (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637 - Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S, Rdnr. 26, zu Art. 5 14 - 9 - Abs. 3 der GVO 1475/1995) und ist nur f374r den Lieferanten vorgesehen, weil die Voraussetzungen f374r die Aus374bung dieses Rechts - die Notwendigkeit der Um-strukturierung des Vertriebsnetzes - typischerweise nur auf Seiten des Lieferan-ten entstehen. 15 Die in Art. 3 Abs. 5 GVO 1400/2002 enthaltenen Mindestfristen f374r die K374ndigung eines H344ndlervertrags sollen zur St344rkung der wirtschaftlichen Un-abh344ngigkeit der H344ndler beitragen (Erw344gungsgrund 9 der GVO 1400/2002; vgl. auch M374nchKommKartellrecht/Becker, 2007, Band 1, Art. 3 GVO Nr. 1400/2002, Rdnr. 18; Immenga/Mestm344cker/Veelken, Wettbewerbsrecht, Band 1 EG/Teil 1, 4. Aufl., Kfz-VO Rdnr. 78). Der Sonderfall der Strukturk374ndi-gung mit einj344hriger Frist soll es dem Lieferanten aber weiterhin erm366glichen, auf wirtschaftliche Ver344nderungen schnell zu reagieren und anpassungs- und leistungsf344hige Strukturen zu entwickeln (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO). Diese Wertung des Gemeinschaftsrechts 374ber das anerkennenswerte Interesse des Lieferanten, eine f374r ihn sich als notwendig erweisende Umstruk-turierung seines Vertriebsnetzes schnell umzusetzen, steht einer Beurteilung, dass eine Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 entsprechende vertragliche Vereinbarung etwa in analoger Anwendung des 247 89 Abs. 2 HGB unwirksam w344re, entgegen. F374r eine entsprechende Anwendung der Regelung des 247 89 Abs. 2 HGB 374ber das Erfordernis der Fristenparit344t auf das vertraglich verein-barte Recht des Lieferanten zur Strukturk374ndigung nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 fehlt es aufgrund des in Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 zum Ausdruck kommenden Interessenausgleichs schon im Aus-gangspunkt an der Vergleichbarkeit dieses Sonderk374ndigungsrechts mit dem in 247 89 HGB geregelten, beiden Vertragsparteien einger344umten Recht zur ordent-lichen K374ndigung. - 10 - 3. Die von der Beklagten ausgesprochene K374ndigung des H344ndlerver-trags entspricht in formeller Hinsicht den vertraglichen Anforderungen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Begr374ndung der K374ndigung, wie die Revision meint, vertraglich vorgeschrieben ist. Denn die K374ndigungserkl344rung der Beklagten gen374gt jedenfalls einem etwaigen Begr374ndungserfordernis. Sie enth344lt eine ausf374hrliche, objektive und transparente Begr374ndung. Die von der Revision da-gegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 16 a) Die Streithelferin hat in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2006 die Gr374nde f374r die K374ndigung aller Vertragsh344ndlervertr344ge (d.h. der Prim344r- und Sekund344rh344ndlervertr344ge) ausf374hrlich dargestellt. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass s344mtliche Vertragsh344ndlervertr344ge gek374ndigt werden, um das beste-hende zweistufige Vertriebsnetz zugunsten eines einstufigen Vertriebsnetzes mit neuen Standorten und neuen Qualit344tskriterien zu erm366glichen. Diese Be-gr374ndung, auf die sowohl die Streithelferin als auch die Beklagte ihre K374ndi-gungen gest374tzt haben, ist objektiv und transparent. 17 b) Das Schreiben der Streithelferin ist f374r die von der Beklagten ausge-sprochene K374ndigung ihres Vertrages mit der Kl344gerin nicht, wie die Revision meint, deshalb unbeachtlich, weil die Streithelferin am Vertragsverh344ltnis der Parteien nicht beteiligt ist. Denn die Beklagte hat in ihrer K374ndigung auf das Schreiben der Streithelferin Bezug genommen und es sich damit zu Eigen ge-macht. Der Kl344gerin war auch bekannt, dass zwischen der Streithelferin und der Beklagten ein Prim344rh344ndlervertrag bestand, auf dessen Grundlage die Partei-en ihren Sekund344rh344ndlervertrag abgeschlossen haben. Es handelt sich bei der Streithelferin folglich nicht, wie die Revision meint, um einen au337en stehenden Dritten, der mit dem Vertragsverh344ltnis der Parteien nichts zu tun h344tte. 18 - 11 - c) Entgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die Begr374ndung der K374ndigung auch auf die Umstrukturierung des Servicebereichs. In dem Schreiben der Streithelferin ist die beabsichtigte Verbesserung der Qualit344t und Professionalit344t auch der Serviceleistungen ausdr374cklich angesprochen. Die - f374r die einzelnen Regionen entwickelten - neuen Qualit344tsstandards, auf die die Streithelferin in dem Schreiben hinweist, beziehen sich mithin auch auf die Serviceleistungen. Der Begr374ndung ist zu entnehmen, dass die Vertr344ge - insgesamt - gek374ndigt werden, weil im Zuge der Umstrukturierung des gesam-ten Vertriebsnetzes auch hinsichtlich der Wartungs- und Instandsetzungsdienst-leistungen neue Qualit344tskriterien eingef374hrt werden sollen. 19 4. Auch die materiellen Voraussetzungen f374r die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen K374ndigung sind erf374llt. Die Beklagte war, wie aus-gef374hrt (unter 1), nach Art. XVI Nr. 3 in Verbindung mit Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des mit der Kl344gerin geschlossenen H344ndlervertrags berechtigt, die-sen Vertrag mit einj344hriger Frist zu k374ndigen, wenn die Streithelferin ihrerseits gegen374ber der Beklagten - aufgrund der entsprechenden K374ndigungsregelung in deren Vertrag - eine Strukturk374ndigung wirksam ausgesprochen hatte. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die zum 31. Januar 2007 von der Streithelferin ausgesprochene K374ndigung ihres Vertragsverh344ltnisses mit der Beklagten die Voraussetzungen f374r eine Strukturk374ndigung mit einj344hri-ger K374ndigungsfrist gem344337 Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 erf374llt, so dass auch die Beklagte berechtigt war, ihren Vertrag mit der Kl344gerin zum sel-ben Zeitpunkt zu k374ndigen. 20 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist die schon in Art. 5 Abs. 3 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1475/1995 der Kommission vom 28. Juni 1995 374ber die An-wendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und 21 - 12 - Kundendienstvereinbarungen 374ber Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 145 S. 25; im Folgenden: GVO 1475/1995) enthaltene Regelung 374ber die Strukturk374ndigung als Ausnahmeregelung eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 27). Danach setzt das Bestehen der Notwendigkeit, das Vertriebs-netz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzugestalten, eine bedeut-same 304nderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl in finanzieller als auch in r344umlicher Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gr374nde der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss. Es ist Sa-che der nationalen Gerichte, unter Ber374cksichtigung aller konkreter Gegeben-heiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraus-setzungen erf374llt sind (EuGH, Urteile vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 39 f., und vom 30. November 2006, Rs. C-376/05, Slg. 2006, I S. 11383 = NJW 2007, 201 - Br374nsteiner GmbH u.a. ./. BMW, Rdnr. 33, 34). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese von dem Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995 entwickelten Grunds344tze auch f374r die Auslegung des inhaltlich 374bereinstimmenden Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 heranzuziehen sind (M374nchKommKartellrecht/Becker, aaO, Rdnr. 20; Neven, KFZ-Vertrieb und Kartellrecht, 2008, S. 272 f.; Enstha-ler/Gesmann-Nuissl, BB 2009, 618, S. 619 f.; aA wohl Reimann/Str366bl, BB 2008, 1462, 1466). Denn insoweit hat sich gegen374ber der vormaligen Regelung nichts ge344ndert (vgl. Ensthaler/Funk/Stopper, Handbuch des Automobilver-triebsrechts, 2003, C Rdnr. 201; Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) f374r den Kraftfahrzeugsektor, 2003, Artikel 3 Rdnr. 955 Fn. 115; Karl, Kraftfahrzeugvertrieb und Europ344isches Privatrecht, 2005, S. 186; Schumacher, Recht des Kfz-Vertriebs in Europa, 2005, S. 175 Fn. 1122). Auch der Gerichts-hof bezieht sich in seiner Art. 5 Abs. 3 GVO 1475/1995 betreffenden Entschei-dung auf die Antwort zu Frage 68 im Leitfaden der Kommission zur GVO 1400/2002 (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 34). 22 - 13 - b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Streit-helferin im Zuge der Umstellung auf ein eingliedriges Vertriebssystem eine in r344umlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung ihres Ver-triebsnetzes durchgef374hrt hat (aA OLG K366ln, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 19 U 33/08 und 19 U 34/08, juris; beim Senat anh344ngige Revisionsverfahren VIII ZR 12/09 und VIII ZR 13/09). Es hat dabei entgegen der Meinung der Revi-sion die von dem Gerichtshof gestellten Anforderungen an eine Strukturk374ndi-gung nicht verkannt. 23 aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Umstrukturierung als in r344um-licher Hinsicht bedeutsam angesehen. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgericht hat die Streithelferin ihr gesamtes H344ndlernetz und die vorhande-nen Standorte hinsichtlich ihrer Leistungsf344higkeit, ihrer wirtschaftlichen Bedin-gungen und ihrer k374nftigen Entwicklungschancen durch eine Unternehmensbe-ratungsgesellschaft 374berpr374fen lassen und sich aufgrund dieser Untersuchung f374r ein eingliedriges Vertriebssystem mit einem Zielnetz von 535 H344ndlerstandorten entschieden. Dies bedeutete, dass sich die Gesamtzahl der Standorte von 638 um 103 reduzierte. Darauf beschr344nkte sich die Um-strukturierung aber nicht. Von den bisherigen Standorten sollten lediglich 286 bestehen bleiben, w344hrend 352 der 638 bisher f374r die Streithelferin t344tigen Pri-m344r- und Sekund344rh344ndler durch 249 leistungsf344higere Unternehmen an neuen Standorten ersetzt werden sollten; diese H344ndler sollten keine Berechtigung zum Abschluss von Sekund344rh344ndlervertr344gen mehr besitzen. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Struktur344nderungen in r344umli-cher Hinsicht bedeutsam sind, weil Standorte innerhalb des gesamten Ver-triebsnetzes in Deutschland zu einem nicht unerheblichen Teil ver344ndert wor-den sind. F374r eine in r344umlicher Hinsicht bedeutsame Umstrukturierungsma337-nahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht erforderlich, dass alle oder nahezu alle bisherigen Standorte wegfallen oder ver344ndert werden. 24 - 14 - bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Um-strukturierung des Vertriebsnetzes auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam war. Die Streithelferin hatte zur Frage, ob und wie ihr Vertriebsnetz zur Verbesse-rung des wirtschaftlichen Erfolgs umstrukturiert werden sollte, eine - auch in finanzieller Hinsicht - aufw344ndige Studie einer Unternehmensberatungsgesell-schaft durchf374hren lassen. Im Zuge der auf dieser Grundlage geplanten und durchgef374hrten Umstrukturierung entstanden weitere Kosten durch die K374ndi-gung einer Vielzahl von H344ndlern, die Abfindungs- und Ausgleichsanspr374che geltend machen konnten. Diese durch die Vorbereitung und Durchf374hrung der Umstrukturierung verursachten Kosten sind vom Berufungsgericht bei der Beur-teilung, ob die Umstrukturierung finanziell bedeutsam ist, mit Recht ebenso be-r374cksichtigt worden wie der erstrebte wirtschaftliche Vorteil der Umstrukturie-rung, den die Streithelferin auf der Grundlage des Gutachtens der Unterneh-mensberatungsgesellschaft auf rund 91 Millionen 200 gesch344tzt hat. Das Beru-fungsgericht hat aufgrund der Vernehmung des Zeugen S. keine An-haltspunkte daf374r gesehen, dass diese Sch344tzung, die der Zeuge anhand des von der Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials erl344utert hat, v366llig aus der Luft gegriffen w344re, hat aber letztlich offen gelassen, inwieweit diese Zahlen im De-tail belastbar sind, weil auf der Hand liege, dass eine derart weitgehende Um-strukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Streithelferin beab-sichtigt und durchgef374hrt habe, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam sei. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 25 c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schlie337lich angenommen, dass die Streithelferin die Notwendigkeit der Umstrukturierung, wie es der Ge-richtshof verlangt, auf plausible Weise durch Gr374nde der wirtschaftlichen Effi-zienz gerechtfertigt hat (aA OLG K366ln, aaO). 26 - 15 - aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen eines Rechtsstreits 374ber die Rechtm344337igkeit einer Strukturk374ndigung nicht Sache der nationalen Gerichte, die wirtschaftlichen und gesch344ftlichen 334berlegungen, auf-grund deren ein Lieferant die Entscheidung getroffen hat, sein Vertriebsnetz umzustrukturieren, in Frage zu stellen. Andererseits kann die Notwendigkeit einer solchen Umstrukturierung nicht der freien Beurteilung des Lieferanten un-terliegen, sollen die H344ndler nicht jeden wirksamen gerichtlichen Schutz in die-ser Frage verlieren. Unter Ber374cksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift 374ber die Strukturk374ndigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gr374nden der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umst344nde des Unternehmens des Lieferanten st374tzen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der beste-henden Strukturen des Vertriebsnetzes beeintr344chtigen k366nnen; m366gliche wirt-schaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer K374ndigung der Ver-triebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden k366nnte, sind in die-ser Hinsicht erheblich (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 35 ff.). 27 bb) Das Berufungsgericht hat nach Ma337gabe dieser Grunds344tze die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der Streithelferin rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat aufgrund der von ihm durchgef374hrten Beweisauf-nahme (Vernehmung des Zeugen S. ) als nachgewiesen angesehen, dass die Marktanteile der Streithelferin deutlich r374ckl344ufig waren und die Ursa-che daf374r in der Struktur des zweistufigen H344ndlernetzes - insbesondere in der finanziellen Schw344che vieler kleiner H344ndler - und der daraus resultierenden Unattraktivit344t des Netzes f374r leistungsf344hige H344ndler lag. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Streithelferin schon wegen des nachge- 28 - 16 - wiesenen Zusammenhangs zwischen den erlittenen Markteinbu337en und der Schw344che ihres H344ndlernetzes ein anerkennenswertes Interesse daran hatte, die Vertriebsstruktur m366glichst kurzfristig zu 344ndern, um dem R374ckgang der Marktanteile alsbald entgegenzuwirken. Die dagegen vorgebrachten Einw344nde der Revision greifen nicht durch. 29 (1) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, die Vernehmung des Zeugen S. habe gegen 247 373 ZPO versto337en. Entgegen der Auffassung der Re-vision war der Vortrag der Beklagten zur Notwendigkeit der Umstrukturierung hinreichend substantiiert, um eine Beweiserhebung zu erlauben; dies ergibt sich schon aus dem den Vortrag der Beklagten zusammenfassenden Beweisbe-schluss des Berufungsgerichts. Im 334brigen w344re ein etwaiger Versto337 gegen 247 373 ZPO wegen unzureichender Bezeichnung der Tatsachen, 374ber die Be-weis erhoben werden soll, im Revisionsverfahren unbeachtlich; ein Beweiser-gebnis ist im Zivilprozess nicht schon deshalb unber374cksichtigt zu lassen, weil es unter Versto337 gegen Verfahrensvorschriften gewonnen wurde (BGHZ 166, 283, Tz. 21 ff.). (2) Auch die R374ge der Revision, die auf die Aussage des Zeugen S. gest374tzten Feststellungen des Berufungsgerichts entbehrten jeder tats344chli-chen Grundlage, greift nicht durch. Nach 247 286 ZPO hat das Gericht unter Be-r374cksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier 334berzeugung zu entscheiden, ob eine tat-s344chliche Behauptung f374r wahr oder f374r nicht wahr zu erachten ist. Diese W374r-digung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist. Revisionsrechtlich kann nur 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfas-send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die W374rdigung also voll-st344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah- 30 - 17 - rungss344tze verst366337t (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, unter 2 a; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, unter II 3 a m.w.N.). Einen solchen revisionsrechtlich erheblichen Fehler zeigt die Revision nicht auf; sie setzt lediglich ihre eigene Bewertung der Aussage des Zeugen an die Stelle der Beweisw374rdigung des Tatrichters. 31 cc) Das von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte berechtigte In-teresse der Streithelferin, die Struktur ihres Vertriebsnetzes m366glichst schnell zu 344ndern, um den durch die Schw344che ihres H344ndlernetzes verursachten Markteinbu337en alsbald entgegenzuwirken, reicht aus, um die nach der Recht-sprechung des Gerichtshofs erforderliche Notwendigkeit der Umstrukturierung zu begr374nden und damit eine Strukturk374ndigung zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 26 ff.) sind dagegen f374r die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen d374rfte - ein Nach-weis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Ver-triebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (aA Ensthaler/ Gesmann-Nuissl, aaO, S. 620, vgl. auch Immenga/Mestm344cker/Veelken, aaO, Rdnr. 85 m.w.N.). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Beklagten 374ber das Schwinden ihrer Marktanteile hinaus weitere wirtschaftliche Nachteile drohten und ihr der Nachweis auch f374r ihre Behauptung gelungen ist, dass eine - bei einer K374ndigung mit zweij344hriger Frist - um ein Jahr verz366gerte Umstrukturie-rung den angestrebten, auf etwa 91 Millionen 200 gesch344tzten wirtschaftlichen Nutzen der Umstrukturierung um einen Betrag von etwa 39 Millionen 200 ge-schm344lert h344tte. Wie auch die Revision einr344umt, lassen sich m366gliche wirt-schaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer K374ndigung der Ver- 32 - 18 - triebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren im Vergleich zur Struktur-k374ndigung mit einj344hriger Frist erleiden k366nnte, nicht genau berechnen und er-mitteln. Denn die Beurteilung der negativen Folgen einer unver344nderten Fort-f374hrung des bisherigen Vertriebssystems beruht auf Prognosen, die sich nach erfolgter Umstrukturierung nicht mehr verifizieren lassen. Davon geht ersichtlich auch der Gerichtshof aus, wenn er auf lediglich m366gliche - nicht sichere - Nach-teile f374r den Lieferanten abstellt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass m366gliche wirtschaftlich nachteilige Folgen einer um ein Jahr hinausgeschobenen Umstrukturierung zwar plausibel dargelegt werden m374ssen, aber nicht verlangt werden kann, dass die bef374rchteten wirtschaftli-chen Nachteile - der H366he nach - feststehen und bewiesen werden k366nnen. Wenn der Streithelferin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, im Fall der Fortf374hrung des bisherigen Vertriebssystems 374ber einen Zeit-raum von einem weiteren Jahr voraussichtlich weiter sinkende Marktanteile drohten, so reicht dies aus, um einen m366glichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzunehmen und eine Struktur-k374ndigung zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist daf374r ein konkreter Nachweis f374r die in einem Geldbetrag ausgedr374ckte H366he dieser Nachteile. Auf die vor-sorglichen Erw344gungen des Berufungsgerichts, mit denen das Berufungsgericht auch die Sch344tzung der finanziellen Einbu337en auf 39 Millionen 200 als ausrei-chend plausibel dargelegt erachtet hat, und die dagegen gerichteten Einw344nde der Revision kommt es deshalb nicht an. - 19 - Das Berufungsgericht hat nach alledem die von dem Gerichtshof zu Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 aufgestellten Auslegungsgrunds344tze auf den vorliegenden Fall zutreffend angewendet. 33 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.05.2007 - 3/4 O 156/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart) -
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