BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 150/10 Verkündet am: 26. Oktober 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 5; NEhelG a.F. Art. 12 § 10 Abs. 2 Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmli n ge sind in bis zum 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen. Es verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nich t- ehelicher Ki nder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der A b gabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I 615) erst mit Wirkung zum 29. Mai 2009 aufgehoben worden ist. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 150/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts Hamburg, 2. Zivilsenat, vom 15. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 25. August 1940 nichtehelich geborene Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach dem am 26. Juni 2006 verstorbenen Dr. Friedrich Wilhelm B . geltend . Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament vom 20. August 200 3 bestimmte Alleinerbin . Der Erblasser wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Blankenese vom 26. August 1949 verurteilt, gemäß § 1708 BGB in der damals geltenden Fassung Unterhalt an d en Kläger zu zahlen . Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Pflichtteil aus dem Nac h- lass des Erblasser s zu, d er als sein Vater gelte . Nach dessen Tod sei er zu einem Viertel pflichtteilsberechtigt. 1 2 - 3 - Dem stehe Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetz es über die rech t- liche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I 1243, im Folgenden: Nichtehelichengesetz/NEhelG a.F.) nicht entgegen. Der darin festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nach lass des Vaters sei verfassungswidrig . Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (NJW 2009, 1065) sei nunmehr - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - klargestellt, dass jedwede Schlechterstellung nich t- eh e licher Kinder geg en Art. 6 Abs. 5 GG verstoße. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Me n- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor . Der Europäische G e- richtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mit s einer Entscheidung vom 28. Mai 20 09 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW - RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) festgestellt , dass Artt. 8, 14 EMRK durch Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. verletz t s e i en . D a s habe unmittelbare Rechtswirku n- gen für die Rechtslage in Deutschland . Aus dem Konventionsv erstoß fo l- ge ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG ; nach völkerrechtskonforme r Au s- legung sei Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. nicht anzuwenden. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich anrech nungs - und ausgleich s- pflichtiger Zuwendungen sowie beeinträchtigender Schenkungen, Abg a- be ein er Versicherung an Eides Statt und Zahlung des Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungs anspruchs. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil der Kläger nicht pflichtteilsberechtigt sei. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufu ngsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger st ünden als vor dem 1. Juli 1949 geborenem nichteh e- liche m Kind ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Z war sei der Erblasser nach Art. 12 § 3 Abs. 1 Satz 2 NEhelG a.F. als Vater des Klägers anzusehen, jedoch sei gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für die Beur t eilung der erbrechtlichen Verhältnisse noch von der Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30. Juni 1970 geltenden Fassung auszugehen, nach der ein nichtehel i- ches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten. Diese Regelung sei verfassungsgemäß und vom Bundesverfa s- sungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 1976 (BVerfGE 44,1) g e- bi l ligt worden. Zu den tragenden Gründen dieser Entscheidung habe der Vertrauensschutz des Vaters eines nichtehelichen Kindes und anderer präsumtiver Erblasser aus der väterlichen Familie gehört. Das habe für die Zeit nach dieser Entscheidung umso mehr gegol ten. Vater und väte r- liche Verwandte eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes hätte n nicht mehr damit rechnen müssen, dass sich die rechtliche Lage dieser Kinder noch einmal ändern würde . D aher bedürfe es auch angesichts geänderter tatsäch liche r Verhältnisse sowie Anschauungen über den Status nichtehelicher Kinder keiner erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG. 6 7 8 9 - 5 - Eine Berücksichtigung der Erwägungen der Entscheidung des E u- ropäischen Gerichtshofs für Mensc henrechte vom 28. Mai 2 009 führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Anwendung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. begründe keinen Verstoß gegen Art t . 8, 14 EMRK . D a die hier zugrunde zu legenden Tatsachen von denen der dortigen Entscheidung verschieden sei en - etwa die familiäre Beziehung Erbla s- ser und nichteheliches Kind - , lägen wesentlich e Voraussetzung en nicht vor, die Grundlage dafür gewesen seien, dass der Gerichtshof im Ra h- men einer Individualbeschwerde in der Anwendung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Sa tz 1 NEhelG a.F. einen solchen Verstoß gesehen ha be . II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger stehen als nichtehelichem, vor dem 1. Juli 1949 geb o- renem Kind ein Pflichtteil a m Nachlass des Erblassers und daher ein Auskunftsansp ruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der B e- klagten als dessen alleiniger testamentarischer Erbin nicht zu. 1. Die Erbeinsetzung der Beklagten stellt sich im Verhältnis zum Kläger nicht als Ausschließung eines Abkömmlings des Erblassers durch V erfügung von Todes wegen dar, infolge der ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 Abs. 1 BGB begründet werden konnte. a ) Der Erblasser wurde im Jahr 1949 rechtskräftig zur Unterhalt s- zahlung verurteilt. Aufgrund des mit dem Nichtehelichengesetz zum 1. Jul i 1970 in Kraft getretenen Art. 12 § 3 Abs. 1 Satz 2 NEhelG a.F. kommt diesem Urteil statusfeststellende Wirkung zu (vgl. dazu BGH, U r- 10 11 12 13 14 - 6 - teil vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85, FamRZ 1986, 665 unter II 2 b). Danach gilt der Erblasser als Vater des Klägers. b) Nach Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. i.V.m. Art. 12 § 1 NEhelG a.F. bl e i ben jedoch für die erbrechtlichen Beziehungen eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abköm m- linge zu dem Vater und dessen Verwandten die bis z um 1. Juli 1970 ge l- tenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes stirbt . D er Kläger ist g e- mäß § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30. Juni 1970 geltenden, durch Art. 1 Nr. 3 des Nichtehelichenges etzes aufgehobenen Fassung insoweit nicht als mit dem Erblasser verwandt an zusehen und kann daher nicht nach § 1924 Abs. 1 BGB dessen gesetzlicher Erbe erster Ordnung sein. 2. Die Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. beansprucht in Ansehung de s hier zu beurteilenden Erbfalles weiterhin Geltung . Zwar ist Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 20 11 (BGBl. I 615) in der Zwischenzeit aufgehoben worden , jedoch erfolgte dies nur mit Wirkung zu m 29. Mai 2009 (vgl. Art. 5) . Einem nichtehel i- chen Kind, das vor dem 1. Juli 1949 geboren ist, steht daher bei Erbfä l- len vor diesem Stichtag - wie hier - (weiter hin) kein gesetzliches Erbrecht nach dem Vater und dessen Abkömmlingen zu. 3. De r Senat hat daher Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. der hier zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen. 15 16 17 18 - 7 - Anlass für die Annahme, diese Vorschrift oder das Abse hen von einer zeitlich unbegrenzten oder zumindest weiterreichenden Rückwi r- kung der Aufhebung dieser Stichtagsregelung durch die gesetzliche Ne u- regelung verstieße gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (u n- ten a) oder gegen Art. 14 Abs. 1 GG (unten b), besteht nicht. Eine Vorl a- ge an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht (so auch OLG Köln ZEV 2011, 129, 131; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 674, 675; LG Karlsruhe, Beschluss vom 30. September 2010 - 1 T 10/10, jur is Rn. 25 ff.; LG Saarbrücken F a- mRZ 2010, 2106, 2108). a) Nach Art. 6 Abs. 5 GG sind unehelichen Kindern durch die G e- setzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehel i- chen Kindern. Dabei stellt sich diese grundrechtliche Schutznorm z u- gunsten eines Kindes, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, als eine besondere Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 44, 1, 18 m.w.N.; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 36, 47, 62; Gröschner in Dreier, GG 2. Aufl. Art. 6 Rn. 151; Schmitt - Kammler/von Coelln in Sachs, GG 5. Aufl. Art . 6 Rn. 89). Die Art. 6 Abs. 5 GG zugrunde liegende Werten t- scheidung hat der Gesetzgeb er daher im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten (vgl. nur BVerfGE 44, 1, 18). Dieser Au f- trag richtet sich auch darauf, dem nichtehelichen Kind eine angemess e- ne Beteiligung am väterlichen Nachlass zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 44, 1, 18, 20, 22; 74, 33, 38 f.; Uhle in BeckOK - GG, Stand April 2011 Art. 6 Rn. 77; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 82; Badura in Maunz/Dürig, Komm. z. GG , Stand Febru ar 2005 Art. 6 Rn. 179). 19 20 - 8 - aa) Dem gegenüber bestimmte Art. 12 § 1 0 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F., dass ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge generell vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen und damit wegen der nichtehelichen Geburt rechtlich schlechter gestellt wurde n . Gleiches gilt für die Neur e- g e lung vom April 2011 , da danach Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 nach wie vor Geltung beansprucht. bb) Die unterbliebene Gleichstellung vor dem 1. Juli 1949 gebor e- ner nichtehelicher Kinder stellt sich jedoch nicht als Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG dar. (1) Aus Art. 6 Abs. 5 GG folgt, dass un eheliche Kinder grundsät z- lich nicht schlechter behandelt werden dürfen als eheliche Kinder, soweit sich nicht aus ihrer besonderen Situation rechtfertigende Gründe für eine Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfGE 26, 44, 60 f.; 96, 56, 65; Se i- ler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 37; Gröschner in Dreier, GG 2. Aufl. Art. 6 Rn. 153; Badura in Mau nz/Dürig, Komm. z. GG , Stand Februar 2005 Art. 6 Rn. 181; Schmitt - Kammler/von Coelln in Sachs, GG 5. Aufl. Art . 6 Rn. 88). Dabei wird eine schemat i- sche Übertragung der für eheliche Kinder geltenden Rechtsvorschriften auf nichteheliche Kinder nicht verlangt . Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, ist vielmehr im Grundsatz möglich. Sie bedarf aber stets einer überzeugenden Begründung. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Ki nder können zulässig sein, wenn eine förmliche Gleichstellung in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtspositionen Dritter eingriffe (BVerfG FamRZ 2004, 433; BVerfGE 85, 80, 87 f., j e- 21 22 23 - 9 - weils m.w.N.; vgl. auch Uhle in BeckOK - GG, Stand April 2011 Art. 6 Rn. 73; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 37). Zudem ist dem Gesetzgeber für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und den rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besse r entsprechenden Regelung notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die verfa s- sungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übe r- gangsvorschriften ist daher auf die Frage beschränkt, ob der Gesetzg e- ber den ihm zukommenden Spielraum in sa chgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Fakt o- ren hinreichend gewürdigt hat und ob die gefundene Lösung sich im Hi n- blick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtreg e- lung durch sachliche Grün de rechtfertigen lässt oder als willkürlich e r- scheint (vgl. nur BVerfGE 44, 1, 21 m.w.N.). (2) Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber sowohl mit dem zum 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. (unten (a)) als auch mit dessen - erst - zum 29. Mai 2009 in Kraft getretener Aufhebung (unten (b)) gerecht geworden. (a) Bereits mit Beschluss vom 8. Dezember 1976 hat das Bunde s- verfassungsgericht (BVerfGE 44, 1; ebenso Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96, juris ; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 433) festgestellt, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. nicht grundg e- setzwidrig ist. 24 25 26 - 10 - Bei Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes zum 1. Juli 1970 und in der nachfolgenden Zeit war es mit Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass sich in Erbfällen die erbrechtlichen Verhältnisse e i- nes vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes zu seinem Vater und zur väterlichen Familie nach dem alten, vor der Reform ge l- tenden Recht richteten und damit weiterh in kein Erbrecht nach dem V a- ter und dessen Abkömmlingen bestand (vgl. auch EGMR NJW - RR 2009, 1603 Rn. 43). Dies rechtfertigte sich mit den damaligen praktischen und verfahrensmäßigen Schwierigkeiten, die Vaterschaft zu vor diesem Zei t- punkt nichtehelich geb orenen Kindern festzustellen (vgl. BVerfGE 44, 1, 31 f.). Zudem durfte der Gesetzgeber bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf das Erbrecht und den Bedenken derjenigen Rechnung tragen, die gegen eine Reform der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder opp o- nier t hatten (vgl. BVerfGE 44, 1, 33 f.). Letztlich war das Vertrauen des Erblassers und seiner Erben auf die Fortgeltung des bis zum Jahr 1970 bestehenden Rechtszustandes schutzwürdig (vgl. BVerfGE 44, 1, 34 f.). Diese Rechtsprechung des Bundesverfassung sgerichts ist nicht durch dessen Beschluss vom 8. Januar 2009 überholt. Der dort ige Sac h- verhalt betraf die Frage der Gleichbehandlung nichtehelicher, vor dem 1. Juli 1949 geborener Kinder untereinander und eine Sonderkonstellat i- on, die sich infolge des Ges etzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) erg e b en hatte (vgl. BVerfG NJW 2009, 1065 Rn. 19); die Verfassungskonformität von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. stand weder zur Entscheidung noch wurde sie in Zweifel ge zogen (so auch OLG Köln ZEV 2011, 129, 130). (b) Der Gesetzgeber des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessor d- 27 28 29 - 11 - nung und der Abgabenordnung hat sich dafür entschieden, auch vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern für Erbfälle nach dem 28. Mai 2009 gleichzustellen (vgl. BT - Drucks. 17/3305 S. 1, 6 f.; dazu auch BR - Drucks. 486/10). Davor liegende Erbfälle sind noch nach Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. zu beurteilen (vgl. BT - Drucks. 17/3305 S. 8). Die darin liegende und damit weiterhin bestehe n- de Benachteiligung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. (aa) Anlass für die Neuregelung war die Entscheidung des Europ ä- isch en Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW - RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293 ; zustimmend Henrich, FamRZ 2009, 1294 f.; Leipold, ZEV 2009, 488 ff.; vgl. auch BT - Drucks. 17/3305 S. 1), wonach Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NE helG a.F. gegen Art t . 8 , 14 EMRK verst o ß e . Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass die Entscheidung en des bundesdeutschen Gesetzgebers im Jahr 19 69 und des Bundesve r- fassungsgerichts aus dem Jahr 1976, die Ausnahmeregelung zu Lasten nichtehelich er Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren waren, bestehen zu lassen, auf objektiven Gründen beruhten. Diese seinerzeit vorg e- brachten Argumente seien jedoch im Jahr 2009 nicht mehr gültig. Ebe n- so wie anderwärts in Europa habe sich in Deutschland die Gesel lschaft beträchtlich weiterentwickelt, und der Rechtsstatus nichtehelich gebor e- ner Kinder sei demjenigen ehelicher Kinder gleich geworden. Darüber hinaus bestünden die praktischen und verfahrensmäßigen Schwierigke i- ten beim Nachweis der Vaterschaft nicht me hr. Nicht zuletzt sei als Folge der Wiedervereinigung und der Gleichstellung ehelicher und nichtehel i- cher Kinder in einem Großteil Deutschlands eine neue Situation entsta n- 30 31 - 12 - den. In Anbetracht der Rechtsentwicklung in Europa, die bei der gebot e- nen dynamischen Interpretation der Konvention nicht außer Acht zu la s- sen sei, müsse der Schutz "legitimer Erwartungen" der Erblasser und i h- rer Familien dem Gebot der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehel i- cher Kinder untergeordnet werden (zum Ganzen: EGMR NJW - RR 2009, 160 3 Rn. 43). (bb) Diese Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Me n- schenrechte hat sich der Gesetzgeber zu Eigen gemacht. Dem Gebot der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder wird durch die Aufhebung der Stichtagsregelung in Art. 1 2 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. ab dem 29. Mai 2009 Rechnung getragen (vgl. BT - Drucks. 17/3305 S. 6, 7 f.; dazu auch BR - Drucks. 486/10). V on dieser Gesetzesänderung werden damit auch Erbfälle erfasst , die sich in der Zeit zwischen der Entscheidung des Geric htshofs vom 28. Mai 2009 und der Verkündung des Gesetzes am 12. April 2011 (vgl. BGBl. I 615 f.) ereignet haben. In diesen Fällen sei - so die Begründung des Regierungsentwurfs - das Vermögen des Erblassers zwar bereits im Wege der Gesamtrechtsnachfolge au f die nach geltender Rechtslage b e- rufenen Erben übergegangen. Eine rückwirkende Entziehung dieser vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfassten Rechtsposition sei aber au s- nahmsweise zulässig. Die Entscheidung vom 28. Mai 2009 stelle eine Zäsur im Hinblick auf den mit einem Erbfall verbundenen Vertrauen s- schutz dar. Ab deren Verkündung habe jedenfalls damit gerechnet we r- den müssen, dass sich die Rechtslage ändere und gegebenenfalls G e- richte Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. unangewendet ließen. 32 33 - 13 - E ine we itergehende Rückwirkung auf vor dem 29. Mai 2009 gel e- gene Erbfälle ist hingegen abgelehnt worden , da hier Ausnahmen vom Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht bestünden (BT - Drucks. 17/3305 S. 8, 17/4776 S. 7). (cc) Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht willkürlich. Er hat die für die zeitliche A n- knüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 17/4776, S. 6 f.) und den ihm zukommenden Spielraum in sac h- gerechter Weise genutzt ( vgl. Leipold, FPR 2011, 275, 278 f.; dagegen kritisch z.B.: Bäßler, ZErb 2011, 92, 96 f.; Krug, ZEV 2011, 397, 399 f.; 131, 132; ders. ZEV 2010, 505 , 507 ; Stellungnahme des DAV, ErbR 2010, 174, 175). B e fugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Es bedarf deshalb einer b e- sonderen Rechtfertigung, wenn dieser die Rechtsfolgen eines de r Ve r- gangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsor d- nung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE 109, 133, 180; 105, 17, 36 f.). Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten ("echte" Rückwirkung), ist mithin grundsätzlich unzulässig. 34 35 36 - 14 - Das findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertra u- ensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 97, 67, 78 f.; 72, 20 0, 242), und kann daher eine Einschränkung der Gewäh r- leistung des Art. 6 Abs. 5 GG genauso rechtfertigen wie die dem Erbla s- ser und dessen bisherigen Erben zukommende Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. nur BVerfGE 126, 400 , 424 m.w.N.). ertrauen in die Fortgeltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. gründet - wie der Regierungsentwurf zur Neuregelung z u- treffend sieht - sowohl in den rechtspolitischen Diskussionen und En t- wicklungen der letzten Jahrzehnte als auch in der bi sherigen Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. die Darstellung bei BT - Drucks. 17/3305 S. 6; MünchKomm - BGB/Leipold, 5. Aufl. Einl. zu Band 9 Rn. 123; Leipold, ZEV 2009, 488 f.). Der Gesetzgeber hat sich nach Erlass des Nichtehelichengesetz es vom 1. August 1969 (BGBl. I 1243) mehrfach mit Fragen der gesetzl i- chen Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder und der Au f- hebung der Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. b e- fasst. Im Zuge der Wiedervereinigung mussten di e Rechtssystem e der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu b- lik miteinander in Einklang gebracht werden. Seit 1976 waren in der Deutschen Demokratischen Republik nichteheliche Kinder erbrechtlich den ehelichen gleichgestellt. Der G esetzgeber entschied sich lediglich dafür, mit Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB i.d.F. vom 23. September 1990 (vgl. Gesetz zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, Anl. I Kap. III 37 38 39 40 - 15 - Sachgebiet B Abschn. II Nr. 1 ; BGBl. II 885, 941, 950) den nichtehel i- chen Kindern ihre bisherige Rechtsstellung zu erhalten, wenn der Er b- lasser am 2. Oktober 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatte. Für andere nichteheliche Kinder sollte die Stichtagsregelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. weitergelten. Das wurd e vom Bundesverfassungsgericht aufgrund eines Nichtannahmebeschlusses vom 3. Juli 1996 (1 BvR 563/968, juris) gebilligt (vgl. auch BVerfG Fa mRZ 2004, 433 f.). In der Folge wurde die Frage einer weitergehenden Gleichstellung nichtehelicher Kinder sowo hl in den Beratungen zum Erbrechtsgleichste l- lungsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2968) als auch zum Ki n- derrechteverbesserungsgesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239) erörtert (vgl. nur Henrich, FamRZ 2009, 1294, 1295; König, FPR 2010, 396; z.B. anläss lich des ErbGleichG: Hess, FamRZ 1996, 781 ff.), jedoch blieb Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. erneut unverändert. Das wurde zuletzt vor allem mit dem Vertrauen der väterlichen Familie in den For t- bestand der bisherigen Rechtslage begründet (vgl. Besc hlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 14/8131, S. 6 f.). In s- besondere darauf stützte sich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Mensche n- rechte vom 28. Mai 2009 vorausgegangene n Beschluss vom 20. Novem - ber 2003 (FamRZ 2004, 433) und hielt Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. weiterhin für mit dem Grundgesetz vereinbar. von Erblasser n und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F., durfte der Gesetzgeber sich d a- für entscheiden, die beabsichtigte Rechtsänderung erst nac h dem Tag 41 42 - 16 - - rückwirkend - in Kraft zu setzen, an dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die bisherige Regelung als gegen Art t . 8, 14 EMRK verstoßend angesehen hatte (vgl. MünchKomm - BGB/Leipold, 5. Aufl. Einl. zu Band 9 Rn. 130; König, FPR 2010, 396, 397; Leipold, FPR 2011, 275, 277, 279; ders. ZEV 2009, 488, 491; Schäfer, jurisPR - FamR 26/2010 Anm. 1). Ab diesem Zeitpunkt war ein Vertrauen in einen we i- terhin geltenden Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Er b- lassers nicht mehr berecht igt und eine Rechtsunsicherheit entstanden, die eine rückwirkende Änderung der Rechtslage ermöglichte (vgl. allg e- mein BVerfGE 72, 302, 325 ff.). Hätte der Gesetzgeber einen früheren Stichtag gewählt, hätte er einem - schon verstorbenen - Erblasser , de r die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weder hätte kennen können noch damit rechnen müssen, nachträglich die Möglichkeit g e- nommen, anderweitig zu verfügen. Den Erben wären im Erbfall noch nicht bestehende Pflichten aufer legt worden, die das Erbrecht rückwi r- kend erheblich hätten einschränken können; sie wären dabei insbeso n- dere mit Ansprüchen von Abkömmlingen des Erblassers aus einem Erb - oder Pflichtteilsrecht konfrontiert worden, die gegebenenfalls Jahrzehnte nach dem Er bfall entstanden wären. D ies hätte ihrem Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und auf den Bestand der auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage getroffenen Dispositionen wide r- sprochen (vgl. BVerfGE 109, 133, 180; 105, 17, 36 f.). Diese zeitliche Anknüpfung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht anderen temporalen Kollis i- onsnormen des deutschen Erbrechts. Diesen ist der Grundsatz zu en t- nehmen, dass für die erbrechtlichen Verhältnisse die früheren Regelu n- 43 44 - 17 - gen maßgebend bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten neuer Vorschriften gestorben ist (vgl. nur Senatsurteile vom 1. Dezember 1993 - IV ZR 261/92, BGHZ 124, 270, 277 zu Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB und vom 18. Januar 1989 - IVa ZR 296/87, NJ W 1989, 2054 unter II 2 zu Art. 213 Satz 1 EGBGB; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 3 I; Hess, FamRZ 1996, 781, 782). Auf die Wahrung dieses tragenden Rechtspri n- zips durften der Erblasser und seine nach früherem Recht berufenen E r- ben ebenfalls vertrauen. Dem steht nicht entgegen, dass sich ein als Erbe Berufener schon nach bisherigem Recht bis zum Ablauf von Ausschluss - und Verjä h- rung s fristen Ansprüchen Dritter ausgesetzt sehen kann. Diese sind j e- doch - wie z.B. Ansprüche Pflichtteilsberechtigter nac h §§ 2303, 2325 BGB - bereits im Zeitpunkt des Erbfalles angelegt und können daher in die über die Erbschaft zu treffenden Dispositionen einbezogen werden. Das wäre jedoch bei einer rückwirkend durch eine gesetzliche Neureg e- lung begründete n Rechtsstellung eines nichtehelichen, vor dem 1. Juli 1949 geborenen Abkömmlings gerade nicht möglich gewesen , die eine über den 29. Mai 2009 hinausreichende Aufhebung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. zur Folge gehabt hätte. sich nicht aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Mensche n- rechte und Grundfreiheiten, deren Garantien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auslegung der Grundrecht e he r- anzuziehen und im Rahmen einer anzustellenden Abwägung zu berüc k- sichtigen sind, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVer fGE 111, 307, 316 ff.; vgl. dazu auch Meyer - Ladewig, E MRK 3. Aufl. Art. 46 45 46 - 18 - Rn. 17 ff.). Vielmehr entsprechen die danach zu berücksichtigenden G e- sichtspunkte denjenigen, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lassen und denen Rechnung zu tragen war . Zwar wird durch Art. 8 Abs. 1 EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens, dem auch das Erbrecht zwischen - ehelichen oder nich t- ehelichen - Kindern und Eltern unterfällt (vgl. nur EGMR NJW - RR 2009, 1603 Rn. 30; NJW 2005, 875 Rn. 26; 1979, 2449 Rn. 52; Meyer - Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 8 Rn. 85), geschützt, jed och ist dies - wie bei Art. 6 Abs. 5 GG - mit anderen Gewährleistungen in Einklang zu bringen. Hie r- zu zählt der durch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK garantierte Schutz des Eigentums, der demjenigen zukommt, dem eine Erbschaft zugefallen ist (vgl. nur EGMR NJOZ 2005, 1048 Rn. 42 f.), und der durch den Erlass rückwirkender Gesetze unverhältnismäßig beeinträchtigt sein kann (vgl. Meyer - Ladewig, EMRK 3. Aufl. 1. Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1 Rn. 16; EGMR, Entscheidung vom 6. Oktober 2005 - 1513/03 Rn . 81). Darüber hinaus stellt der zur Begründung der auf Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 begrenzten Rückwirkung herangezogene Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein grundlegendes, auch von der Konvention garantiertes Element der Rechtsst aatlichkeit dar (vgl. EGMR EuGRZ 2009, 566 Rn. 72; Entscheidung vom 18. Sep - tember 2007 - 52336/99, juris Rn. 145; dazu auch KG FamRZ 2010, 2104, 2105; Frowein in Frowein/Peukert, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 7 f.). Daher führt die Berücksichtigung der G arantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu keiner anderen Beurteilung der gesetzgeberischen Entscheidung. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR NJW 1979, 2449 Rn. 58; EuGRZ 1992, 12 Rn. 26 ff.; dazu 47 48 - 19 - auch BVerfG FamRZ 2009, 1983, 1984) lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern (vgl. Leipold, Z EV 2009, 488, 491 f. ; Schäfer, jurisPR - FamR 26/2010 Anm. 1; allgemein dazu Frowein in Frowein/Peukert, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 7 f.; Meyer - Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 25). Anderes wäre a l- lenfalls anzunehmen, wenn der Gerichtshof einen strukturelle n Mangel der deutschen Rechtslage festgestellt hätte (vgl. EGMR NJW 2005, 2521 Rn. 193; Frowein in Frowein/Peukert, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 12 f.; Meyer - Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 7 f., 25); dies er wurde jedoch nicht erkannt . b) Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. und die beschränkte Rückwirkung des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung verletzen k eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposi tion nichtehelicher Kinder . Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet in Satz 1 das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut wie als Individualrecht und überlässt es in Satz 2 dem G e- setzgeber - ebenso wie beim Eigentum - , Inhalt und Schranken des Er b- rechts zu bestimm en. Um eine solche Bestimmung des Gesetzgebers handelt es sich sowohl bei den seit 1970 geltenden Erbrechtsvorschriften des Nichtehelichengesetzes als auch bei der Neuregelung aus dem Jahr 2011 . Diese bilden einen Teil der vom Verfassungsgeber selbst in Ar t. 6 Abs. 5 GG verlangten Reform des Nichtehelichenrechts. Deshalb ist in erster Linie dieser Spezialnorm der Prüfungsmaßstab dafür zu en t- nehmen, ob der Gesetzgeber den Kreis der nichtehelichen Kinder, die in den Genuss der neuen Erbrechtsregelung kommen, verfassungsgemäß 49 50 - 20 - abgegrenzt hat (vgl. zum Ganzen bereits BVerfGE 44, 1, 17 f.). Das ist - wie aufgezeigt - der Fall. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Bundesverfassungsg e- richt mit Beschluss vom 19. April 2005 (BVerfGE 112, 332, 349 ff.) au s- ge sprochen hat, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsuna b- hängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass als tragendes Strukturprinzip des geltenden Pflichtteilsrechts durch die Er b- rechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesc hützt ist. Diese En t- scheidung versteht das Pflichtteilsrecht als tradiertes Kernelement des deutschen Erbrechts, das auch im Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern steht. Daher lassen sich die dortigen Erwägungen nicht auf das Verhältnis eines nichtehelichen Kind es zu se i- nem Vater in der Weise übertragen, dass sich daraus über Art. 6 Abs. 5 GG hinaus ein Auftrag zur Gleichstellung ableiten ließe. Das Bundesve r- fassung sgericht ist vom bestehenden Erb - und Pflichtteilsrecht ausg e- gangen; dieses billigt einem nichtehelichen Kind, das vor dem 1. Juli 1949 geboren ist, bisher gerade keinen Pflichtteil zu. Erst die gesetzliche Neuregelung ändert das für Erbfälle ab dem 29. Ma i 2009. 4. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus einer an den Vorgaben des Görgülü - Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 307; nachfolgend u.a. BVerfG NJW 2005, 1765 f.; vgl. auch Meyer - Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 31 ff.) ori entierten Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009. Hier ist weder der Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (unten a) noch derjenige von Art. 14 EMRK (unten b) eröf f- 51 52 - 21 - net. Daher kann der Kläger d urch Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. in diesen Garantien nicht verletzt sein. a) Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält keine isolierte Regelung des Erbrechts. A l- lerdings geht der Europäische Geric htshof für Menschenrechte davon aus, das Erbrecht zwischen Kindern und Eltern hänge so eng mit dem Familienleben zusammen, dass es unter Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) falle (EGMR NJW - RR 2009, 1603 Rn. 30; NJW 1979, 2449 Rn. 52). D essen Anwendbarkeit setzt die Existenz e n- ger persönlicher Verbindungen zwischen Vater und Kind voraus (vgl. EGMR NJW - RR 2009, 1603 Rn. 30; 2009, 1585, 1586 f.; Meyer - Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 8 Rn. 51; Grötsch, FamRZ 2010, 675, 676; Leipold, FPR 2011, 275, 279; ders. ZEV 2009, 488, 489, 492). Das ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen und hängt davon ab, ob enge persönliche Beziehungen vorhanden sind, ob der Vater nachweislich ein Interesse an dem Kind hat oder ob er sich zu diesem beken nt (EGMR NJW - RR 2009, 1603 Rn. 30; 2009, 1585, 1586 f., jeweils m.w.N.). A llein eine biologische Vaterschaft ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf eine solche enge persönliche Beziehung hindeuten, reicht nicht aus (vgl. EGMR NJW - RR 20 09, 1585, 1586). An e ine r solche n enge n persönliche n Verbindung zwischen Kläger und Erblasser fehlt es. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher vom Senat zugrunde zu legenden Feststellungen des Ber u- fungsgerichts hatte der Erblasser den Kläger zu keiner Zeit als seinen Sohn anerkannt . Weder best and zwischen beiden e in Kontakt noch war ein solcher vom Erblasser gewollt ; lediglich der Vater des Erblassers hielt Briefkontakt mit dem Kläger. Daher mangelte es an einem nac h- 53 54 - 22 - wei s lichen Interess e des Erblassers und an dessen Bekenntnis zum Kl ä- ger. Allein der Umstand, dass er aufgrund der nach Art. 12 § 3 Abs. 1 Satz 2 NEhelG a.F. statusfeststellenden Wirkung des Unterhaltsurteils als Vater des Klägers galt und diese Statusvaterschaft nicht nach Art. 12 § 3 Abs. 2 Satz 1 NEhelG angefochten worden war , genügt nicht. b) Ebenfalls nicht betroffen ist d as Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK . Dieses verbietet bei den von der Konvention garantierten Recht en und Freiheiten eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer Lage, wenn es dafür keinen sachlichen und vernünft i- gen Grund gibt (EGMR NJOZ 2005, 1048 Rn. 46; NJW 2005, 875 Rn. 61; 1979, 2449 Rn. 33). Erforderlich wäre dazu, dass de r zu beurteilende Sachverhalt unter eine andere Konventionsb estimmung fällt (vgl. EGMR NJW - RR 2009, 1603 Rn. 28 ; NJW 2005, 875 Rn. 54; 1979, 2449 Rn. 32; Meyer - Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 14 Rn. 5). Daran fehlt es hier. Weder Art . 8 Abs. 1 EMRK ist tangier t noch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK , da di e- se kein Recht auf den Erwerb von Eigentum gewährleiste n und daher 55 56 - 23 - durch den Ausschluss eines Erbrechts nicht berührt sind (vgl. EGMR NJW 1979, 2449 Rn. 50; Meyer - Ladewig, EMRK 3. Aufl. 1. Zusatzpro - to koll zur EMRK Art. 1 Rn. 10) . Wendt Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2010 - 309 O 278/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.06.2010 - 2 U 8/10 -
Full & Egal Universal Law Academy