BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 150/11 vom 20. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 20. Juni 2012 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Obe r- landgerichts vom 22. Juni 2011 gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erhalten G elegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über Ansprüche d es Klägers aus einer bei der Be klagten seit Juli 2007 gehaltenen Versicherung, der die Allgeme i- nen Versicherungsbedingungen für die Verbu ndene Gewerbe - Gebäude - versicherung (VGGB 2006) in der Fassung 08/2006 zugrunde liegen. 1 - 3 - Versicherte Gefahren sind Feuer, Leitungswasser, Sturm und H a- gel. A uf der Grundlage der Angaben des Klägers und eines Mitversich e- rungsnehmers wies der Versicherung sschein als Betriebsart " Hausve r- waltung (reiner Bürobetrieb) " aus. Tatsächlich stand das Gebäude bis auf zwei Kellerräume seit Erwerb des Anwesens durch die Vers i- cherungsnehme r bis zum Eintritt des Schadenfalles leer. Am 29. Oktober 2007 beantragten d i e Versicherungsnehmer für das Anwesen bei der z u- ständigen Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung der " Nutzungsänd e- rung eines Gewerbebetriebes in bordellähnlichen Betrieb und gewerbl i- che r Zimmervermietung " unter Beifügung von Planungsentwürfen eines Architekte n. Die Renovierungs - und Umbauarbeiten waren bei Eintritt des Schadens noch nicht vollständig abgeschlossen. Inzwischen wird das Anwesen als Bordell genutzt. Am 15. Juni 2008, einem Sonntag, drangen Unbekannte in das Gebäude ein und öffneten u nter and erem im Dachgeschoss die Wasse r- entnahmestellen und Eckventile, durch die Leitungswasser austrat und sich von dort aus auf die darunter liegenden Flächen verteilte. Es kam zu einer starken Durchfeuchtung von Decken und Wänden, teilweise br a- chen Deckenteile aus Gipskartonplatten herunter. Nachdem der Bekla g- ten im Juni 2008 der Schaden gemeldet worden war, erklärte sie im Juli 2008 die fristlose Kündigung des Vertrag e s und berief sich auf Lei s- tungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, weil eine Anzeige der andauernde n umfangreichen Umbaumaßnahmen und die beabsichtigte Nutzung als Bordell nicht erfolgt sei en . 2 3 - 4 - II. Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Verpflic h- tung zur Gewährung von Versicherungsschutz für den Leitungswasse r- schaden stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberla n- desgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der R e- vision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen U r- teils . III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aus sicht auf Erfolg. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in dem sehr sor g- fältigen Urteil und der Revision kommt dem Verfahren keine grun dsätzl i- che Bedeutung i.S. de s § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. a) Diese ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dann anzune h- men, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu en t- scheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist un d deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils m.w .N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberla n- desgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Lite ratur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 4 5 6 7 - 5 - aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; jeweils m.w.N.). b) Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht e rsichtlich. Es gibt zur Frage des Zeitpun kts des Vorliegens einer Gefahr erhöhung ke i- ne divergierende Rechtsprechung und auch keine unterschiedlichen Lit e- raturansichten, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit einer geä n- derten Gebäudenutzung. Thematisiert w ird diese Frage in der Literatur bisher insbesondere im Zusammenhang mit sog enannten Brandreden, Bombendrohungen und Erpressungen. Anerkannt ist, dass allein die A b- s ichten des Versicherungsnehmers oder von Dritten regelmäßig nicht ausreichen, sondern von e iner realen Gefahrerhöhung nur dann gespr o- chen werden kann, wenn ein Umstand unter Berücksichtigung möglicher Kausalverläufe die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfa l- les ex ante steigert. Ein Beobachter, der die fraglichen Umstände kennt, m uss allein aufgrund dieser Kenntnis eine Erhöhung der Wahrscheinlic h- keit des Eintritts des Versicherungsfall e s feststellen können. Die Gefahr - erhöhung beginnt mit dem Anfang eines vorprogrammierten Geschehens, in dessen Verlauf es zu einer gefahrerhöhenden Bedrohung kommt (grundlegend Prölss, VersR 2004, 576, 577 f.; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 22; in ähnliche Richtung: MünchKomm - VVG/ Wrabetz/Reusch , § 23 Rn. 184; Looschelders in Looschelde rs/Pohlmann, VVG § 23 Rn. 9 f.; Bruck/Möller/Mat usche - Beckmann, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 6 ff.). Es kommt mithin stets maßgeblich auf die Umstände des Einzelfa l- l e s an, wann sich die Absichten eines Versicherungsnehmers im Hinblick auf eine Gefahrerhöhung derart verdichtet haben, dass ihre Umsetzung be reits begonnen hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass im vo r- 8 9 - 6 - liegenden Fall der Plan der Versicherungsnehmer durch die Beantragung der Nutzungsänderung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde Ende Oktober 2007 sowie der Durchführung der Umbauarbeiten bereits in die Tat umgesetzt worden sei und zum Zeitpunkt des Schadenereignisses eine Gefahrerhöhung vorgelegen habe, ist revisionsrechtlich nicht zu b e- anstanden. Die Versicherungsnehmer hatten Fakten geschaffen, die nicht mehr nur im Bereich ihrer inneren Vorstellungen blieben, sondern nach außen hin sichtbar wurden und die Aufmerksamkeit Dritter auf sich ziehen konnten. 2. Es liegen auch keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler vor. Beweiserhebungen zur Frage der Gefahrerhöhung durch einen Borde l l- betrieb waren ebenso wenig notwendig wie zu der Frage, ob sich die b e- absichtigte Nutzung als Bordell bereits herum gesprochen hatte. a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung soll durch die Be sti m- mun gen der §§ 23 ff. VVG das Gleichgewicht zwischen Prä mienaufko m- men und Versicherungsleistung aufrechterhalten bleiben: Der Versich e- rer soll nicht gezwungen sein, sich an einem Versicherungsvertrag fes t- halten zu lassen, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsm athematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre. Von einer Gefahrerhöhung kann demnach nur dann g e- sprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahr enlage eingetreten ist, bei welcher der Versichere r den in Frage stehenden Versicherungsve r- trag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Es kommt nicht auf einzelne Gefahru m- stände an, sondern darauf, wie sich die Gefahrenlage im Ganzen seit der Antrags tellung entwickelt hat. Dabei sind alle aus dem Parteivortrag e r- 10 11 - 7 - sichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (BGHZ 79, 156, 158 m.w.N.; Senatsurteil vom 8. Juli 1987 IVa ZR 19/86, VersR 1987, 921 unter 2). Dass eine geänderte Gebäudenutz ung eine Gefahrerhöhung darstellen kann, entspricht gefestigter Rechtsprechung und ganz herrschender Ansicht (BGH VersR 1966, 721; Loacker in Schwin towski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 18). Ebenfalls ist es anerkannt, dass die Änderung der gewerblich en Nutzung von Räumlic h- keiten zur Nutzung als Bordell anzeigepflichtig ist. Die Anzeigepflicht b e- ruht auf der Annahme, dass mit dieser Nutzungsänderung eine Gefahr - erhöhung einhergeht, insbesondere wegen des damit oft verbundenen kriminelle n Milieus (Senat surteil vom 15. Januar 1989 IVa ZR 333/87, VersR 1989, 398, 399; OLG Düsseldorf r+s 1996, 147; OLG Köln r+s 1991, 138; Langheid/Wandt, MünchKomm VVG 2010 § 19 Rn. 74; soweit Loacker aaO der Ansicht ist, dass dies die Richtigkeit der Hypothese v o- raussetze , dass es in Bordellbetrieben statistisch häufiger zu Bränden kommt, ist dies nicht maßgeblich, weil V ersicherer dieses Risiko jede n- falls entweder gar nicht oder zu deutlich höheren Tarifen versichern). b) Das Berufungsgericht konnte daher rechtsfehle rfrei ohne B e- weiserhebung annehmen, dass die Nutzungsänderung eine Gefahrerh ö- hung darstelle und die Beklagte bei Kenntnis der beabsichtigten Nu t- zungsänderung den Versicherungsvertrag gar nicht oder jedenfalls zu deutlich anderen Bedingungen abgeschlossen h ätte. Die Beklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass sie bei Kenntnis der Nutzung des Gebäudes als Bordell den Versicherungsvertrag überhaupt nicht abgeschlossen hä t te. An der Plausibilität der Annahme von Versicherungsunternehmen, der Betrieb eines Bordells stelle aufgrund des damit oft verbundenen kriminellen Milieus eine Gefahrerhöhung dar, hat sich auch nichts durch den Versuch des Gesetzgebers geändert, Prostitution zu entkriminalisi e- 12 - 8 - ren. Das Berufungsgericht hat schließlich auch sämtliche Umstände g e- wür digt. Eine Gefahrkompensation der Nutzungsänderung zum Betrieb eines Bordells durch Vermietung zweier Kellerräume während der Zeit des Umbaus ist nicht erkennbar. Dieser Umstand hätte allenfalls Bede u- tung erlangen können, soweit auf eine Gefahrerhöhung dur ch den me h- rere Monate andauernden Leerstand während des Umbaus abgestellt worden wäre, was das Berufungsgericht jedoch nicht getan hat. Ma yen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.03.2010 - 14 O 351/08 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.06.2011 - 5 U 209/10 - 38 -
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