BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 150/12 vom 17 . Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die R ichterin Dr. Brockmöller am 17 . Juli 2013 beschlossen: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesve r- fassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt. Gründe: I. Der am 30. September 1945 geborene und bei der Zusatzverso r- gung der Beklagten pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der i n- folge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts Familiengerichts vom 23. März 2005 wurde d er Kl ä- ger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten se i- ner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in H ö- he von 99,01 den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2010 Rentenleistungen. Am 18. Januar 2010 verstarb sie. Der Kläger erhält seit 1. Oktober 2010 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.033,90 n- 1 - 3 - te von 200,09 s- gleichs um 150,43 r- zung 350,52 natlich betragen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Oktober 2010 eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von monatlich 350,52 ab 1. Oktober 2010 von 166,38 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Oktober 2010 eine Betriebsrente zu zahlen, die nicht um den vom Familiengericht festg e- stellten Versorgungsausgleich von 150,43 Ehefra u gekürzt wird. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gebli e- ben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. II. Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassung s- m äßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung fin det nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgung s- ausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 nur für die gesetzliche Re ntenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden A l- tersvorsorge wie hier der jenigen der B eklagten findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht ge l- 2 3 - 4 - tend, dass die ser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 6. März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 VersAusglG sei mit dem Grundgesetz vereinbar (XII Z B 271/11, FamRZ 2013, 852). Gegen diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsb e- schwerde eingelegt (1 BvR 1820/13). Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier v on § 32 VersAusglG, b e- reits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Au s- setzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entspr e- chender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das B undesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des en t- scheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 4 - 5 - 18. Juli 2000 VIII ZR 323/99, R d E 2001, 20 unter II 1). Diese Vorau s- setzungen sind hi er erfüllt, so dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort anhängigen Verfahren au s- zusetzen ist. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2011 - 6 O 382/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2012 - 12 U 9/12 -
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