BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 150/12 Verkündet am: 11. Juni 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektori n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Hb, § 831 Abs. 1, § 254 Abs. 1 F, StVG § 7 Abs. 1, HPflG § 4 Hal b satz 2 a) Bei Ansprüchen aus § 831 Abs. 1 BGB ist § 4 Halbsatz 2 HPflG nicht en t- sprechend anwendbar. b) Im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter eines Kraftfahrzeugs en t- gegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, ist als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Um stand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des Fahrers zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - VI ZR 150/12 - LG Görlitz AG Görlitz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Well - ner und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2 . Zivi lkammer des Landgerichts Görlitz vom 19. März 2012 wird zurückge wiesen, soweit sie sich dagegen wendet, da s s die Verurteilung der Bekla g- ten zu 1) in Höhe eines Betr hi e- raus abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen worden ist, und i m Übrigen als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger mit Ausna h- me der im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtli chen Kosten der Drittwiderbeklagten, die diese selbst trägt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Ve r- kehrsunfall vom 11. Januar 2007 . Eine Straßenbahn der Beklagten zu 1), die vo m Beklagten zu 2) gefahren wurde, stieß gegen einen zu m Betriebsvermögen des Klägers gehören den und von der Drittwiderbekla gten gefahrenen Pkw . Di e- ser hatte sich im Bereich der auf der Straße verlegten Schienen zum Linksa b- biegen eingeordnet und war dort verkehrsbedingt zum Stehen gekommen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an de n Kläger 2 . ( zwei Drittel des ihm entstandenen Schadens ) nebst Verzugsz insen und vorgerichtl ichen Anwaltskosten zu zahlen . D ie Beklagte zu 1) hat es darüber hinaus verurteilt, an de n Kläger weitere nebst Verzugsz insen und weitere Anwaltskosten zu zahlen . Einer von der Beklagten zu 1) wegen ihres eigenen Schadens gegen den Kläger und die Drittwiderb e- klagte erhobene n Widerklage hat das Amtsgericht tei lweise stattgegeben. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. G egen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt . Sie haben beantragt , das angefochtene Urteil abzuändern , soweit sie über den Betrag in Höhe von hinaus nebst V erzugszinsen und einem Teil der Anwalt s- kosten verurteilt worden sind. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, dem Kläger mehr als zwei Drittel des ihm entstand e- nen Schadens zu ersetzen , und soweit beide Beklagte hin sichtlich des zweite n Drittels der Hauptforderung gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit verurteilt worden sind und die Beklagten eine Abänderung wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten bea n- tragt haben ; im Umfang der Abänderung hat es die Klage abgewiesen. Nach Rücknahme der Revision durch die Drittwiderbeklagte und der Revision des Klägers gegen die Beklagte zu 2 ) ist Gegenstand d er vom Berufungsgericht zugelasse nen Revision de s Kläger s nur noch die vollständige Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) . 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht , dessen Urteil in juris veröffentlicht ist (LG Görlitz, Urteil vom 19. März 2012 - 2 S 76/11) , hat ausgeführt, d em Kläger stehe dem Grunde nach gegen die Beklagte zu 1) aus § 1 Abs. 1 HPflG und gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der - wie vom Amtsgericht angenommen - wegen des dem Kläger zuzurec h- nenden Mitverschuldens der Drittwiderbeklag ten nach § § 9 StVG , 254 BGB mit zwei Dritteln des Gesamtschadens zu bemessen sei. Die vom Amtsgericht vo r- genommene Haftungsverteilung sei nicht zu beanstanden. Ein darüber hinaus gehender Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung weiterer bestehe nicht , weil auch dieser Anspruch um den Haftungsanteil des Klägers von einem Drittel zu kürzen sei . Zwar treffe den Kläger selbst kein Mitverschulden . Jedoch sei dem Kläger das Mitverschulden der Drittwiderbeklagten in analoger Anwendung des § 4 HPflG zuzurechnen. Die Vorschrift des § 9 StVG , welche eine dem § 4 HPflG vergleichbare Regelung enthalte, gelte zwar nach vorherrschender Au f- fassung ausschließlich für die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz; eine analoge Anwendung auf das Deliktsrecht werde abgelehnt. Dem könne aber jedenfalls in Bezug auf Ansprüche aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gefolgt werden. Die vorherrschende Auffassung stütze sich auf das U rtei l des Bunde s- gerichtgshofs vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 , VersR 1965, 523 f., wonach in der Verschuldenszurechnung nach § 9 StVG ein gewollter Ausgleich dafür liege , dass die Haftung des Kraftfahrzeugführers nach dem Straßenverkehrsg e- setz anders als die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB schon bei vermutetem Ve r- schul den eingreife . D iese Begründung lasse sich nicht auf Ansprüche aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen, weil diese Vorschrift - wie § 18 StVG, aber a n- 4 5 - 5 - ders als § 823 Abs. 1 BGB - eine Haftung für ver mutetes Verschulden normiere. Zudem führe die Ablehnung der entsprechende n Anwendung von § 4 HPflG zu einem unbilligen Ergebnis , weil die Beklagte zu 1) dann auch in vollem Umfang haf ten müsste , wenn der Unfall alleine von der Drittwiderbeklagten zu vertre ten wäre. Die Revision werde zugelassen, weil die analoge Anwendung des § 4 HPflG auf § 831 Abs. 1 S atz 1 BGB klärungsbedürftig sei. II . 1. Die Revision ist teilweise als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). S ie ist unzulässig, soweit d as B erufungsgericht dem Kläger hinsichtlich des zweiten Drittels der geltend gemachten Hauptforderung gegen die Beklagte zu 1) Zinsen nur für die Zeit ab Eintritt der Rechtshängigkeit und geringere vo r- gerichtliche Anwaltskosten zugesprochen hat . Diese Abänderu ngen werden zwar von dem auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Revisionsantrag des Klägers umfasst. Seine Revision ist aber insoweit mangels Angabe von Revisionsgründen unzulässig (§ 551 Abs. 3). Bezieht sich die Revision auf mehrere Ansprüche im proz essualen Sinn, muss zu jedem Anspruch eine au s- reichende Revisionsbegründung gegeben werden ( BAG, Urteil vom 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06, NJW 2007, 3739 Rn. 3 1 f . ). Die Revisionsbegründung des Klägers wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Berufungsg ericht eine Haftung der Beklagten zu 1) im Umfan g von mehr als zwei Dritteln der ge l- tend gemach ten Hauptforderung verneint hat. Diese Rüge erfasst die in Rede stehenden Teile der Ansprüche auf Ersatz von Zinsen und Anwaltskosten nicht . 6 7 8 - 6 - 2 . Soweit das Ber ufungsgericht dem Kläger den vom Amtsgericht zue r- kannten weiter gehend en Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) im Umfang von mehr als zwei Dritteln des ihm unstreitig entstandenen Schadens aberkannt hat , hält dies einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) N icht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der als solcher außer Streit stehende Anspruch des Klägers aus § 1 Abs. 1 HPflG sei um einen Mithaftungsanteil des Klägers von einem Drittel zu kürzen. Die zum Unfallhergan g getroffenen Feststellungen und die auf dieser Grundlage vorg e- nommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs - und Verantwortung s- beiträge greift die Revision nicht an. R echtliche G rundlage für die Haftungsve r- teilung bei der Anrechnung einer Mithaftung a ls Halter eines Kraftfahrzeugs oder als Betriebsunternehmer einer Bahn sind die Sonderregelung en de r §§ 17 StVG, 13 HPflG ( vgl. Senat , U rteil vom 8. März 1960 - VI ZR 113/58, VersR 1960, 632; Filthaut, Haftpflic htgesetz, 8. Aufl., § 4 Rn. 2). B ei Anwendun g dieser Vorschriften ist die erfolgte Abwägung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . Nach den vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen des Amtsge richt s zur Haftungsverteilung war d er Kläger auch Halter des zu seinem Betriebsverm ö- gen gehörenden Pkw . Dies stellt die Revision auch nicht in Frage. D er Umfang der Ersatzpflicht des Klägers und der Beklagten zu 1) hängt mithin nach § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2, 4 StVG, § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2, 4 HPflG ebenfalls von einer Abwägung der beiderseitigen Verur sachungsbeiträge ab. Dabei ist auch nach diesen Vorschriften in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beide r- seitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senat , U r teile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 16 ; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, VersR 2008, 126 Rn. 16). 9 10 - 7 - b) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahm e des Berufungsgerichts, eine über den Anspruch aus § 1 Abs. 1 HPflG hinausgehe n- de Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 831 Abs. 1 BGB scheide deshalb aus, weil der Kläger sich in entsprechender Anwendung von § 4 Halbsatz 2 HPflG ein Mitverschul den der D rit twiderbeklagten anrechnen lassen müsse , die als Fahrerin die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausübte . a a) § 4 HPflG gilt auf Grund sein er systematischen Stellung im Haf t- pflichtgesetz ausschließlich für die in diesem Spezialgesetz geregelten Haf t- p flichttatbestände (Filthaut, aaO Rn. 16) . Wie das Berufungsgericht richtig g e- sehen hat, ist die dem § 4 Halbsatz 2 HPflG entsprechende Regelung in § 9 StVG n ach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats auf Anspr ü- che aus § 823 BGB nicht entsprechen d anzu wenden, weil dies die vom G e- setzgeber gewollten Unterschiede beider Haftungssysteme verwi schen würde ( Senat, Urteil e vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, VersR 1965, 523 f.; vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, VersR 1980, 740, 741 , insoweit in BGHZ 76, 397 ff. nicht abgedruckt ; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 1 0 f f.; so auch OLG Hamm VersR 1996, 347 f.; König, in: Hen t- schel/König /Dauer , Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVG Rn. 1; aA Klimke VersR 1988, 329, 330 ). Für § 4 Halbsatz 2 H PflG und für weitere inhaltsgleiche Vorschriften in anderen Sondergesetzen , wie § § 34 LuftVG, 27 AtomG, 118 BBergG, 11 UmweltHG, § 6 Abs. 1 ProdHaftG , § 32 Abs. 3 Satz 1 GenTG , kann nichts anderes gelten ( vgl. Filthaut, aaO ; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtpr ozess, 26. Aufl., 2. Kap. Rn. 21; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 254 Rn. 52; S o- ergel/Mertens, BGB, Stand: Juli 1990, § 254 Rn. 106; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 254 Rn. 108; Wussow/Kürschner, Unfallhaf t- pflichtrecht, 15. Aufl., Ka p. 55 Rn. 20). b b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision s- erwiderung kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften 11 12 13 - 8 - im Rahmen von Ansprüchen aus § 831 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar kann allein die Erwägung , in den Einschränkungen der Haftung nach den Be - stimmungen des Straßenverkehrsgesetzes , u.a. nach § 9 StVG, liege ein g e- wollter Ausgleich dafür, dass die Haftung des Kraftfahrzeugführers anders als nach § 823 BGB schon bei vermutetem Verschulden eintrete (Sena t, Urteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, aaO), die Ablehnung einer Analogie in Bezug auf Ansprüche aus § 831 Abs. 1 BGB nicht tragen, weil auch eine Haftung nach dieser Vorschrift schon bei einem nur vermuteten Verschulden des Geschäft s- herrn eingreift. Eine analoge Anwendung der in den oben aufgeführten Sonde r- gesetzen geregelten Haftungseinschränkung im Rahmen der allgemeinen deli k- tischen Ansprüche aus den §§ 823 ff. BGB ist jedoch auch dann abzulehnen, wenn diese Anspr üche schon bei ein em vermuteten Ver schulden eingreifen (vgl. Senat , Urteil vom 7. Januar 1992 - VI ZR 17/91 , VersR 1992, 455, 456 zu § 832 BGB) . Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke en t- hält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass ang e- nommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen G esetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägung s- ergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss " planwidrig " sein ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN ). Eine solche "planwidrige" Regelungslücke liegt bezügl ich der Haftun g aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor . Der Rechtssatz, dass bei einer Sachbeschädigung ein Verschulden des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über die Sache einem Mitverschulden des geschädigten Eigentümers gleichsteht, geht zurück auf l andesrechtliche Vo r- schriften über die Haftpflicht der Eisenbahnen aus dem 19. Jahrhundert ( Ve r- 14 15 - 9 - handlungen des Reich stages 1909 , Bd. 248, 5593, 5599) . De r Rechtssatz wu r- de im Zuge einer reichseinheitlichen Regelung in § 3 des Gesetzes über die Haftpflicht de r Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940 übernommen (RGBl. I S. 691) und sodann durch Art. 1 Nr. 3 des Gese t- zes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577, 1578) ohne inhaltliche Änderungen in das Haftpflichtgesetz überführt. Nach dem Vorbild der Eisenbahnhaftung wurde der Rechts satz in § 9 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGBl. I S. 437, 439 ) , dem heutigen Straßenverkehrsgesetz, aufgenom men. Dabei hat der Ge setzgeber ausweislich der A mtlichen Begründung des Gesetz entwurfs bewusst eine auf den Bereich dieses Gesetzes beschränkte Sonderregelung geschaffen , weil gegenüber der verschärften Haftpflicht des Automobilhalters das Verschulden des Inhabers der Sache bi lliger Weise nicht unberücksichtigt bleiben könne (Verhandlungen des Reichstages 1909, aaO ) . Die Regelungen betreffend die Haftung für Eisenbahnen beziehungswe i- se Kraftfahrzeuge sowie die entsprechende Regelung in § 20 des Luftverkehr s- gesetzes vom 1. Au gust 1922 (RGBl. I S. 681, 684) , dem heutigen § 34 LuftVG, hat der Gesetzgeber bei der Schaffung weiterer spezialgesetzlicher Haftpflich t- tatbestände inhaltsgleich in § 27 des Atomgesetz es vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814, 821) , § 118 des Bundesbergges etzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310, 1343), § 6 Abs. 1 des Produkthaftungsgesetz es vom 15. D e- zember 1989 (BGBl. I S. 2198, 2199) , § 32 Abs. 3 Satz 1 des Gentechnikgese t- z es vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080, 1092) und § 11 de s Umwelthaftung s- gesetz es vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634, 263 6 ) übernommen. Auch aus den Begründungen zu den diesen Bestimmungen zugrunde liegen den G e- setz entwürfen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber einen Regelungsplan verfolgt hätte, der über den Bereich der jeweils spezialg e- 16 - 10 - setzlich ger e gelten Haftpflichttatbestände hinaus gegangen wäre (BT - Drucks. 3/759 S. 37, 8/1315 S. 144, 11/2447 S. 21, 11/5622 S. 34 , 11/7104 S. 20). Dies ist auch nachvollziehbar, weil es sich - a bgesehen von der Fahre r- ha f tung nach § 18 StVG - bei allen in Rede stehenden Haftungsnormen ( § 1 Abs. 1 HPflG, § 7 Abs. 1 StVG, § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 AtomG, § 114 Abs. 1 BBergG, § 1 Abs. 1 ProdHaftG, § 32 Abs. 1 GenTG, § 1 UmweltHG) anders als b ei § 823 BGB und § 831 BGB um Tatb e- stände der Gefährdungshaf tung handelt , die unabhängig von einem rechtswi d- rigen und schuldhaf ten Handeln des Haftpflich tigen eingreifen . Im Übrigen hat der Gesetzgeber etwaige Billigkeitserwägungen, die für eine Übertragun g der in den Spezialgesetzen bestehenden Regelungen auf den Bereich der Verschu l- denshaftung sprechen könnten, im Rahmen der Änderungen des Schaden s- rechts durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschri f- ten vom 19. Juli 2002 nicht zum An lass genommen, an dieser Rechtslage e t- was zu ändern ( Senat, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, aaO Rn. 13; Geyer, NZV 2005, 565, 567). Soweit § 9 StVG auf Grund der Verweisung in § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG auc h im Rahmen der Fahrerhaftung anwendbar ist, die nur bei nachweislich fehlendem Verschulden ausgeschlossen ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG) , handelt es sich um einen speziellen Einzelfall. Die Verweisung ist Ausfluss d er Grund - entscheidung des Gesetzgebers, die Haftung des Fahrer s in das spezialge set z- lich geregelte Haftung ssystem des Straßenverkehrsgesetz es einzubeziehen und sie - abgesehen von der Exkulpationsmöglichkeit - durch den umfassenden Verweis auf die §§ 8 bis 17 StVG der Halterhaftung gleichzustellen (vgl. die Amtliche Begründung des Ges etzentwurfs, Verhandlungen des Reichstages 1909, Bd. 248, 5593, 5601) . Daraus lassen sich hinsichtlich der Anwendbarkeit d ies er B estimmungen keine Schlüsse ziehen, die über den Kontext dieses u m- fassend geregelten speziellen Haftungssystems hin ausgehen . 17 18 - 11 - c) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger gegen die B e- klagte zu 1) aus § 831 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Zahlung weiterer zusteht, erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Zwar trifft zu, dass de r Kläger selbst keinen Fehler bei der Bedienung seines Kraftfahrzeugs gemacht hat , den er sich nach § 254 Abs. 1 BGB a n- rechnen lassen müsste. D ie R evisionserwiderung weist aber mit Recht darauf hin , dass sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs in erweiternder Auslegung des § 254 BGB anspruchsmindernd auswirken kann, wenn sich der Geschädigte d ie Betrieb s- gefahr seines Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss ( vgl. Senat, Urteil e vom 20. Januar 1954 - VI ZR 118/52 , BGHZ 12, 124, 128; vom 13. April 1956 - VI ZR 347/54, BGHZ 20, 259, 260 ff.; vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59, Ver sR 1960, 636, 637; vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71, VersR 1972, 959 , 960 ; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 16; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1952 - III ZR 297/51, BGHZ 6, 319, 320 ff.). Das ist der Fall, wenn der G eschädigte - wie i m Streitfall der Kl ä- ger - zugleich als Halter des beschädigten Kraftfahrzeugs de m Schädiger g e- genüber aus § 7 Abs. 1 StVG haftet . In einem solchen Fall ist im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter entg egenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des Fahrers selbst dann zu berücksichti gen, wenn der Fahrzeughalter für dessen Verhalten nicht nach § 831 BGB einzutreten braucht ( vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 1954 - VI ZR 118/52, aaO , 128 f. ; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 254 Rn. 114; Staudinger/Schiemann, aaO, § 254 Rn. 108, 117 ) . Da rin zeigt sich, dass bei der hier vorliegenden Konstell a- 19 20 - 12 - tion, bei der der geschädigte Eigentümer zugleich Halter des Kfz ist, bereits keine Regelungslücke vorliegt. Die danach auch im Rahmen eines möglichen Anspruchs aus § 831 Abs. 1 BGB gebotene Abwäg ung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge haben die Vorinstanzen - wie ausgeführt - bereits vorgenommen. Diese von der Revision nicht angegriffene Abwägung muss hinsichtlich aller konkurrierenden Ansp rü che gleich ausfallen , weil bei der erweiternden Aus legung des § 254 BGB für die Schadensverteilung dieselben Maßstäbe maßgebend sind, wie bei den ihm nachgebildeten Vorschriften des § 17 Abs. 1 StVG und des § 13 Abs. 1 HPflG ( vgl. Senatsurteil e vom 20. Januar 1954 - VI ZR 118/52, aaO , 12 9; vom 13. April 1 956 - VI ZR 347/54, aaO, 263 ). Dies führt dazu, dass auch der A n- spruch des Klägers aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB um dessen Mithaftungsanteil von einem Drittel zu kürzen ist. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 25.0 7.2011 - 4 C 236/07 - LG Görlitz, Entscheidung vom 19.03.2012 - 2 S 76/11 - 21
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