ECLI:DE:BGH:2016:240316UVIIZR150.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 150/15 Verkündet am: 24. März 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 25 Ein ausländischer Staa t unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit, sofern der Rechtsstreit staatliches Handeln nicht hoheitlicher Natur betrifft. Dies erfordert die Feststellung, dass ein dem Staat zurechenbares Handeln vorliegt. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15 - O LG Köln LG Bonn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , den Richter Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin nen Graßnack, Sacher und Wimmer für Recht erkannt: Auf die Revision de s Beklagten wird das Urteil des 1 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1 0 . Juni 201 5 aufge hoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurü ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , eine GmbH mit Sitz in Deutschland, begehrt vo n de m K ö- nigreich Saudi Arabien (im Folgenden: Beklagter) Honorar in Höhe von 12 Mill i- onen Euro für Planungsleistungen in Bezug auf die Errichtung eine r neuen Stadt auf dessen Staatsgebiet . Die Klägerin macht geltend , zwischen ihr und dem B eklagten sei im Jahr 2006 ein entgeltlicher Vertrag über die Erstellung einer " Road Map " und eines " Masterplans " für das Projekt " 5th Economic City in T . " zustande g ekommen. Der Vertrag sei von Herrn A. - D., dem Leiter der Regierungsstelle " S AGIA " 1 2 - 3 - (Saudi Arabian General Investment Authority) , einer juristischen Person mit e i- gener Rechtspersönlichkeit, zu deren Aufgaben unter anderem die Entwicklung sogenannter " Economi c Cities " gehör e , abgeschlossen worden . Herr A. - D. h a- be insoweit mit Vertretungsmacht für den Beklagten gehandelt . Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Anspr ü ch e auf § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB und auf ung e- rechtfertigte Bereicherung. D er Beklagte ist E igentümer von zwei benachbarten Grundstücken im Bezirk des erkennenden Landgerichts . Auf dem einen Grundstück ist die F. - Akademie gelegen, eine Schule mit angeschlossener Moschee. Das andere Grundstück ist ein Baugrundstück. Der Beklagte beruft sich ge genüber der Klage auf Staatenimmunität und rügt die fehlende internationale Zuständigkeit. Das Landgericht hat nach § 280 Abs. 1 ZPO die abgesonderte Verhan d- lung über die Z ulässigkeit der Klage angeordnet und diese mit Zwischenurteil bejaht. Das Berufun g sgericht hat die Berufung des B eklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich d er Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision, mit der e r die Abweisung der Klage als unzulässig erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten f ührt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, d ie Klage sei zulässig. 1. Die Staatenimmunität stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. D er B eklag te sei nicht gemäß § 20 Abs. 2 GVG nach dem allgemein anerkan n- ten völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität von der deutschen G e- richtsbarkeit befreit . Der Grundsatz der Staatenimmunität schließe die deutsche Gerichtsba r- keit für hoheitliches Handel n eines anderen Staates aus. Der Ausschluss der Gerichtsbarkeit gelte nicht absolut. Vielmehr sei n ach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen hoheitlichem Handeln und nicht hoheitl i- chem , privatrechtliche m Handeln zu unterscheiden; für le tzteres sei die deu t- sche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen. Die beschränkte Staatenimmunität sei auch völkerrechtlich anerkannt. Dies bedeute, dass die Staatenimmunität " sachbezogen " sei, d as heißt von der Natur des staatlichen Handelns abhängig, welche s den Gegenstand des Rechtsstreits bilde. Der Gegenstand der vorliegenden Klage sei privatrechtlicher Natur und damit nicht von der Staatenimmunität erfasst. Die Abgrenzung erfolge nach der lex fori, also nach deutschem Recht. Maßgebend sei en danach nic ht Motiv oder Zweck der Tätigkeit, sondern deren Rechtsnatur , so dass d er Abschluss von privatrechtlichen Verträgen auch dann zum nicht hoheitlichen Bereich gehöre , wenn der Zweck des Vertrags dem Bereich der Staatstätigkeit zuzuordnen sei. Die Klägerin le ite ihren Anspruch aus einem Vertrag über die entgeltliche Erste l- lung einer " Road Map " und eines " Masterplans " für das Projekt " 5th Economic City in T. " her. Der Abschluss eines solchen Vertrags sei nach dem maßgebl i- chen deutschen Rechtsverständnis dem nic ht hoheitlichen, privatrechtlichen Handeln zuzuordnen. Die Klägerin trete als privates Wirtschaftsunternehmen 7 8 9 10 - 5 - auf, hoheitliche Befugnisse würden ihr mit dem Entwurf von Plänen nicht übe r- tragen. Die Klage sei auch nicht aufgrund Staatenimmunität unzuläss ig, weil bi s- her nicht feststehe, ob zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis b e- stehe. Die Frage, ob der privatrechtliche Vertrag tatsächlich wirksam abg e- schlossen worden sei, betreffe nicht die Frage des Eingreifens der deutschen Gerichtsbarkeit, sondern die Begründetheit der Klage. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts oder anerkanntes Völkergewohnheitsrecht des Inhalts, dass die Gerichtsbarkeit über einen ausländischen Staat nur eröffnet sei, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags feststehe, könne das Berufungsgericht nicht feststellen und sei auch durch die Rechtsgut acht en von Prof. Dr. T. nicht hinre i- chend belegt. 2. Das Landgericht sei international zuständig. Da zwischen Deutschland und dem B eklagten keine internationalen Übereinkommen über die Gerichtsz u- ständigkeit bestünden, richte sich die internationale Zuständigkeit nach den Vorschriften der ZPO. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts könne au f § 23 ZPO gestützt werden . Der erforderliche Inlandsbezug best ehe , da die Kl ä- gerin ihren Sitz in Deutschland habe . D er Beklagte verfüge unstreitig über Ve r- mögen im Inland, dessen Wert die Vollstreckungskosten übersteige. Der G e- richtsstand des Vermögens greife zwar bei Klagen gegen einen ausländischen Staat nicht, sow eit dessen inländisches Vermögen wegen Vollstreckungsimm u- nität nicht pfändbar sei. Es spreche vieles dafür, dass das Grundstück, auf we l- chem die F. - Akademie betrieben werde, der Vollstreckungsimmunität unterli e- ge. Die Frage könne aber offen bleiben, denn d er B eklagte sei Eigentümer e i- nes Baugrundstücks im Landgerichtsbezirk, für welches Vollstreckungsimmun i- 11 12 13 - 6 - tät nicht erkennbar sei. D er Beklagte habe nicht dargelegt, dass dieses Grun d- stück hoheitlichen Zwecken dienen solle. II. D ies hält der rechtlichen N achprüfung n icht stand . Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgericht s kann die Eröffnung der deutsche n Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Recht s- streit nicht bejaht werden. 1. Die Eröffnung der deutsche n Gerichtsbarkeit ist e ine allgemeine Ve r- fahrensvoraussetzung . Ihr Beste hen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisionsverfahren , von Amts wegen zu prüfen ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 17 ff.; Beschlus s vom 28. Mai 2003 IXa ZB 19/03, NJW - RR 2003, 1218, 1219 , juris Rn. 10 ; Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101 , juris Rn. 7 ; BVerfGE 46, 342, 359 , juris Rn. 46 ). Genießt die beklagte Partei Staatenimmunität, unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit und die Klage ist als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 16 , 20 ; BAG, NJW 2015, 2734 Rn. 15 ). 2. Da völkerrechtliche Verträge zur Regelung der Staatenimmunität im Verhältn is der Bundesrepublik Deutschland zum Beklagten nicht bestehen, ist die Frage, inwiefern der Beklagte der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, nach den gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beurteilen . 14 15 16 17 - 7 - a ) A llgemeine Regel n des Völkerrechts sind Regeln des Völkergewoh n- heitsrechts, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwend i- gerweise aller Staaten (usus) in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Ve r- pflichtung (opinio juri s sive necessi tatis) getragen we rd en ( vgl. BVerfGE 117, 141, 1 49 ff. , juris Rn. 26 ff. ; BVerfGE 96, 68, 86 f., juris Rn. 59; BVerfGE 46, 342, 367 f. , juris Rn. 60 f. ). Der Grundsatz der Staatenimmunität ist völkerrech t- lich anerkannt. Ausgehend von der souveränen Gleichh eit von Staaten gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht si t- zen. Allerdings hat das Recht der Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, e inen Wandel von einem absoluten zu einem relativen Recht hin durc h- laufen. Danach besteht Staatenimmunität weitgehend uneingeschränkt für so l- che Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates (acta iure imperii) darstellen. Derartige Akte eines Staates unterf allen außer im Fall des Verzichts auf die Staatenimmunität nicht der nationalen Gerichtsbarkeit. Dagegen ist e s keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht hoh eitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt . Diese vom Bundesve r- fassungsgericht mit Beschluss vom 30. April 1963 (BVerfGE 16, 27, 6 0 f. , juris Rn. 140) formulierten Grundsätze sind heute noch gültig ( vgl. BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 19; BVerf GE 117, 141, 152 f. , juris Rn. 34; BGH , Beschluss vom 30. Januar 2 013 - III ZB 40/12, NJW 2013, 3184 Rn. 11; Urteil vom 26. Juni 2003 III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 282 , juris Rn. 14 ; Urteil vom 26. September 1978 VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101 , juris Rn. 12 ) . Sie finden auch Ausdruck in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Imm u- nität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 (Resolution 59/38) , das allerdings noch nicht in Kraft getr e- ten ist. 18 - 8 - Maßgebend für die Abgrenzung zwischen hoheitlichen und nicht hoheitl i- chen Akte n ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts d ie Rechtsnatur des staatlichen Handelns , nicht aber deren Motiv und Zweck. Es kommt darauf an, ob der Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsg e- walt oder wie eine Privatperson, also privatre chtlich, tätig geworden ist ( st. Rspr.; vgl. BVer f G, NVwZ 2008, 878, 879 f. , juris Rn. 22; BVerfGE 16, 27, 62 , juris Rn. 144 ; ebenso BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 40/12, NJW 2013, 3184 Rn. 11 ). Mangels entsprechender Regelungen im allgemeinen Völkerrecht ist die Abgrenzung grundsätzlich nach der nationalen Rechtsor d- nung des Gerichtsstaates vorzunehmen ( st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 21; BVerfGE 16, 27, 62 , juris Rn. 146 ; BGH, Beschluss vom 1. Okt o- ber 2009 VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 24 ). Die Heranziehung des nati o- nalen Rechts erfährt lediglich insoweit eine Begrenzung, als vom hoheitli chen Bereich und damit von der Staateni mmunität solche Handlungen nicht ausg e- nommen werden dürfen, die nach der von den Staaten überwiegend vert ret e- nen Auffassung zum Bereich der Staatsgewalt im engeren Sinn gehören ( vgl. BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 21; BVerfGE 16, 27, 63 , juris Rn. 150 ) . b) Da die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur auf die Natur des staatlichen Handelns oder des e ntstandenen Rechtsverhältnisses abstellt, kommt es nicht darauf an, ob ein privatrechtlicher Vertrag, auf dem die mit einer Klage geltend gemachten Ansprüche beruhen, bereits wirksam g e- schlossen wurde. Diese Frage hat keine Auswirkungen auf die Qualifizier ung der Rechtsnatur staatlichen Handelns. Auch einem solchen Vertragsschluss vorgelagerte Verhandlungen sind bereits dem nicht hoheitlichen Bereich zuz u- ordnen, ebenso wie ein hierdurch entstehendes vorvertragliches Rechtsverhäl t- nis. Die Staatenimmunität ka nn daher nach den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Grundsätzen auch für nicht hoheitliches Handeln im Vorfeld eines Vertragsschlusses nicht in Anspruch genommen werden. 19 20 - 9 - Die Revision hat keine Entwicklung im Völkerrecht aufgezeigt, nach der nich t mehr die Rechtsnatur des staatlichen Handelns, sondern erst der wirks a- me Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags, auf den der Klageanspruch g e- stützt wird, der entscheidende Anknüpfungspunkt für das Nichteingreifen der Staatenimmunität ist. Vielmehr so llen Streitigkeiten im Zusammenhang mit pr i- vat rechtlichem Handeln von Staaten insgesamt der Gerichtsbarkeit unterw o rfen werden , mithin auch Streitigkeiten, die das Zustandekommen eines privatrech t- lichen Vertrags oder ein vorvertragliches Rechtsverhältnis b etreffen. Die Gefahr einer Völkerrechtsverletzung besteht in einem solchen Fall nicht, selbst wenn sich in dem weiteren Verfahren herausstellt, dass der behauptete Vertrag noch nicht wirksam geschlossen wurde. Denn hierdurch ändert sich die Rechtsnatur des staatlichen Handelns nicht. Aus den vom Beklagten vorgelegten Recht s- gutachten des Prof. Dr. T. folgt insoweit nichts anderes. Insbesondere rechtfe r- tigt entgegen der Auffassung des Privatgutachters Art. 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität von Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 keine abweichende Beurte i- lung. Der Wortlaut des Art. 10 in der authentischen englischen Fassung stellt darauf ab, ob sich der betreffende Staat an einer wirtschaftliche n Transaktion beteiligt ( " engages in a commercial transaction " ). Das Erfordernis eines bereits erfolgten wirksamen Vertragsabschlusses kann weder hieraus noch aus der Definition des Begriffes " commercial transaction " in Art. 2 Nr. 1 Buchstabe c abgeleitet werden. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass der Wortlaut von e i- ner maßgeblichen Anzahl hoher Gerichte im In - und Ausland oder anerkannter Völkerrechtswissenschaftler dahin verstanden wird, dass der Vertrag bereits geschlossen sein muss. Gegen ein solch es Verständnis spricht auch die En t- stehungsgeschichte des Art. 10, nach der die ursprüngliche Regelung "enters into a commercial contract " durch die Formulierung "engages in a commercial transaction " ms, The 21 - 10 - United Nations Convention on Jurisdictional Immunities of States an d Their Property, A Commentary, 2013, Art. 2, S. 59 ff.; Art. 10, S. 170 ff.). Daher kann offen bleiben, inwieweit Art. 10 des noch nicht in Kraft getretenen Übereinko m- mens eine Reg el des Völkergewohnheitsrechts darstellt. c) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , das für die Frage der Staatenimmunität an die Natur des staatlichen Handelns anknüpft, folgt allerdings, dass ein dem Staat zurechenbares Handeln vorliege n und di e- ses nicht hoheitlicher Natur sein muss. Danach sind zumindest Feststellungen zu einem privatrechtlichen Handeln im Namen des beklagten Staates sowie zur Zurechnung eines solchen privatrechtlichen Handelns erforderlich. Auch wenn diese Vorausset zungen zusätzlich für die materiell - rechtliche Prüfung der Begründetheit der Klage von Bedeutung sind, rechtfertigt dies ke i- ne andere Betrachtungsweise. Die prozessuale Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei sonstigen Prozessvoraussetzungen, nach der ei ne schlüssige Darlegung der maßgebenden Tatsachen für die Zulässigkeit der Klage au s- reicht und die Klärung erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit erfolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15, NJW 2016, 316 Rn. 25; vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 14 m.w.N.) , kann auf doppelrelevante Tatsachen betreffend die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit wegen Nichteingreifens der Staatenimmunität nicht übertragen werden . Das Erfordernis der vorrangigen Klärung der hi erfür maßgebenden Tatsachen entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101, juris Rn. 7 ff.). Im Rev i- sionsverfahren wird nicht aufgezeigt, dass diese Betrachtungsweise von hohen Gerichten im Ausland nicht geteilt wird. S ä he man dies anders, bestünde die Gefahr einer Völkerrechtsverletzung, wenn sich in dem weiteren Verfahren he r- ausstellt, dass ein nicht hoheitliches Handeln des Staates gar nicht vorlag. 22 23 - 11 - Das Übereinkommen der Vereinten Na tionen über die Immunität von Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 bietet wiederum keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Wortlaut des Art. 10 stellt auf eine Beteiligung an einer wirtschaftlichen Tran s- a k tion ( " engages in a commercial transaction " ) ab. Im Gegensatz zu Art. 12, der für Personen - und Sachschäden auf ein dem Staat " vorgeblich " zuzurechne n- des Handeln ( " alleged to be attributable " ) abstellt, enthält Art. 10 einen solchen Zusatz nicht. Aus Ar t. 10 des noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens kann mithin nicht geschlossen we rden, dass ein nur behauptetes " vorgebliches " Handeln im nicht hoheitlichen Bereich für die Eröffnung der deutschen G e- richtsbarkeit ausreicht. Auch insoweit kann daher offen bleiben, inwieweit die Vorschrift eine Regel des Völkergewohnheitsrechts darstellt. d) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsg e- richt liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts ist eine Vorlage na ch Art. 100 Abs. 2 GG nur dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt (BVerfG, NJW 2012, 293, 295, juris Rn. 27; BVerfG NVw Z 2008, 878, 879, juris Rn. 17; vgl. BVerfGE 96, 68, 77, juris Rn. 31; BVer fGE 23, 288, 316 ff., juris Rn. 110 ff.). Solche Zweifel bestehen hinsichtlich der allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach es für die Frage der Staatenimmunität auf die Natur des staatlichen Handelns ankommt, nicht. Verfassungsorgane, hohe deutsche, au s- ländische oder internationale Gerichte oder anerkannte Autoren der Völke r- rechtswissenschaft, die zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen abweichende Auffassungen vertreten, sind im Re visionsverfahren nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. 24 25 - 12 - 3. Nach diesen Maßstäben kann bislang nicht festgestellt werden, dass der Beklagte keine Staatenimmunität genießt und mithin die deutsche Gericht s- barkeit eröffnet ist. a) Allerdings ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits priva t- rechtlicher Natur. Die Klägerin macht Honoraransprüche geltend, die nach ihrer Behauptung aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über Planungsleistungen bestehen. Nach dem maßgebenden deu tschen Recht stellen die Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluss eines solchen Ve r- trags regelmäßig privatrechtliches und damit nicht hoheitliches Handeln dar. Der Umstand, dass Gegenstand der behaupteten L eistungen der Klägerin die Planung einer Stadt war und die städtebauliche Entwicklung als hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die B e- auftragung eines Planers stellt selbst dann ein privatrechtliches Handeln dar, wenn deren Zweck die Verwirklichung einer h oheitlichen Aufgabe ist. Das gre ift die Revision nicht an. Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche hilfsweise auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden. b) D em Berufungsurteil sind indes Feststellungen dazu, dass ein dem Beklagten zurechenbar es Handeln nicht hoheitlicher Natur vorliegt, nicht zu entnehmen. Es fehlen zunächst Feststellungen dazu, ob Herr A. - D. im Namen des Beklagten privatrechtlich aufgetreten ist. Derartige Feststellungen sind schon deshalb erforderlich, weil auch ein Handeln im Namen der Regierung s- stelle " S AGIA " , bei der es sich um eine eigenständige juristische Person ha n- delt, in Betracht kommen kann. Darüber hinaus fehlen Feststellungen dazu, ob ein etwaiges privatrechtliches Handeln im Namen des Beklagten diesem zur e- chenbar ist. 26 27 28 - 13 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann über die Frage der Staatenimmunität nicht selbst en t- scheiden, da die hierfür erforderlichen Feststellungen fehlen, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsurte il ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufung s- gericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderl i- chen Feststellungen nachzuholen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Für das weitere Verfahren weist d er Senat ferner darauf hin, dass m it der Begründung des Berufungsgericht s auch die internationale Zuständigkeit nicht bejaht werden kann . Da im Verhältnis zum Beklagten weder die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. D e- zember 2000 (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) noch sonstige vö l- kerrechtlichen Verträge einschlägig sind, richtet sich die internationale Zustä n- digkeit der deutschen Gerichte nach den allgemeinen örtlichen Zuständigkeit s- vorschriften der Zivilprozessordnung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die internat i- onale Zuständigkeit nach den bisherigen Feststellungen nicht aus § 23 ZPO . N ach dieser Vorschrift ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche 29 30 31 32 33 - 14 - gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet . D as Berufungsgericht geht dabei zunächst zutreffend davon aus , dass der G erichtsstand des Vermögens bei Klagen gegen einen ausländischen Staat nicht greift , soweit dessen inländisches Vermögen wegen Vollstreckungsimm u- nität der Zwangsvollstreckung nicht unterliegt (vgl. Geimer, Internationales Z i- vilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 13 78 m.w.N.) . Mit Rechtsfehlern behaftet ist die Entscheidung hingegen, soweit die Z u- ständigkeit auf das neben dem Grundstück, auf dem die F. - Akademie betrieben wird, liegende unbebaute Grundstück gestützt wird, weil hierfür eine Vollstr e- ckungsimmunität n icht erkennbar sei . Die Vollstreckungsimmunität ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität. Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 2 5 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstr eckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hohei t- liches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögeng egenstände ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremd en Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295 , juris Rn. 29 ; BVerfG E 46, 342, 392 f. , juris Rn. 118 ff. ; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW - RR 2014, 1088 Rn. 13; vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW - RR 2013, 1532 Rn. 10 und vom 1. Oktobe r 2009 VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 17 ). Dabei zieht das Vö l- kerrecht zur Vermeidung einer Gefährdung der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit (vgl. BVerfGE 46, 342, 395 f. , juris Rn. 124). 34 35 36 - 15 - Nach diesen Maßstäben kommt es für die Bejahung der Vollstreckung s- immunität nicht darauf an, ob ein Gegenstand bereits für hoheitliche Zwecke genutzt wird, vielmehr genügt es, dass seitens des ausländischen Staats eine entsprechende Zweckbestimmung best eht . Nur eine solche Betrachtung b e- rücksichtigt den weiten Schutzbereich zugunsten des fremden Staates und wird dem Sinn und Zweck der Vollstreckungsimmunität gerecht. Die Erfüllung hohei t- licher Aufgaben ist schon dann beeinträchtigt, wenn die Zwangsvollstreckung Gegenstände ergreif t , für die der ausländische Staat finanzielle Mittel aufg e- wendet hat und für die eine hoheitliche Zweckbestimmung bereits gegeben ist. Damit korrespondiert Art. 19 Buchstabe c des noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens der Vereint en Nationen über die Immunität der Sta aten und ihres Vermögens vom 2. Dezember 2004, der für die Zulässigkeit von Zwang s- vollstreckungsmaßnahmen das für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwecken b e- stimmte Vermögen dem bereits hoheitlich genutzten Vermögen gleich stellt. O b ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient , ist grundsät z- lich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaates zu beurteilen (BGH, B e- schlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, N JW - RR 2014, 1088 Rn. 13; vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW - R R 2013, 1532 Rn. 12 und vom 1. Oktober 2009 VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 24 ). Danach läge (auch) hinsichtlich des unbebauten Grundstücks eine h o- heitliche Zweckbestimmung vor, sofern es, wie von der Klägerin selbst v erm u- tet , zur Erweiterung der F. - A kademie vorgesehen ist . Der Betrieb der F . - Akademie stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. Nach deutschem Rechtsve rständnis unterfallen kulturelle Einrichtungen ausländ i- scher Staaten der Vollstreckungsimmunität. Zur Wahrnehmung ausländischer Gewalt gehört auch die vom Staat abhängige Repräsentation von Kultur und 37 38 39 40 - 16 - Wissenschaft im Ausland (BGH, Beschl ü ss e vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW - RR 2014, 1088 Rn. 13 , m.w.N. und vom 1. Oktober 2009 VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 26). Bei der F. - Akademie hande lt es sich nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts um eine Auslandss chule, hinter deren Träger der Beklagte steht. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls für die Frage der inte r- nationalen Zuständigkeit Festst ellungen dazu zu treffen haben , welchen Zw e- cken das unbebaute G rundstück dient . Dabei wird es zu beachten haben, dass aufgrund der Gefahr des Eindringens in interne Angelegenheiten des Beklagten von diesem nur verlangt werden kann, dies durch eine gehörige Versiche rung 41 - 17 - ein es zuständ igen Organ s glaubhaft zu machen (vgl. BVerfGE 46, 342, 399 f. , juris Rn. 130 ; BGH, Be schluss vom 28. Mai 2003 IX a ZB 19/03, NJW - RR 2003, 1218, 1220, juris Rn. 18 ). Eick Jurgeleit Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.07.201 3 - 1 O 478/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.06.2015 - 16 U 147/13 -
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