ECLI:DE:BGH:2018:150518BVIIIZR150.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 150/17 vom 15. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer so wie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Kündigung vom 15. September 2016 b e- trifft , und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurü ckzuweisen. Gründe: I. Die Kläger begehren die Räumung und Herausgabe einer von der B e- klagten angemieteten Wohnung in einem Vierf amilienhaus in F . . Ursprünglich war die Beklagte selbst Eigentümerin des Anwesens und die Kläger waren Mieter. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Juli 2015 verkau f- te die Beklagte die Liegenschaft zu eine m Kaufpreis von 300.000 an die Kl ä- ger, wobei der Beklagten ein - mit Ausnahme der Zahlung der umlagefähigen Nebenkosten - unentgeltliches dingliches Wohnrecht an der Dachgescho s s- wohnung für die Dauer von fünf Jahren eingeräumt wurde. Am 12. September 201 5 schlossen die Parteien sodann einen Mietvertrag hinsichtlich der streitg e- genständlichen Wohnung, in dem sie eine ( symbolische ) Miete von 1 1 2 - 3 - eine Nebenkostenvorauszahlung von 220 Jahren vereinbart en . Gemäß § 4 Sat z 2 des Mietvertrags ist das Mietverhältnis während der Befristung nur seitens der Mieterin, also der Beklagten, kündbar. A nschließend hoben die Parteien mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 2015 das dingliche Wohnrecht auf. Die im Jahre 1989 geborene Beklagte behauptet, sie sei bei Abschluss der notariellen Verträge aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend g e- schäfts un fähig gewesen. Nachdem die Beklagte mit den Mietzahlungen für die Monate April bis Juni 2016 in Höhe von i nsgesamt 663 Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Juni 2016 aufgrund des Zahlungsverzugs außerordentlich und hilfsweise o r- dentlich. In der Folgezeit verpflichtete sich die Stadt F . , die fä l- ligen Mietschulden zu übernehmen. Aufgrund eine s " Stromdiebstahls " (zwei Tage) kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. September 2016 erneut außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Daneben sp rachen die Kläger noch weitere Künd i- gungen des Mietverhältnisses aus. D as Amtsgericht hat der Räumungsk lage stattgegeben . D ie dagegen g e- richtete Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung geführt. Zur Begrü n- dung hat das Berufungsgericht - soweit hier noch von Interesse - ausgeführt, die außerordentliche Kündigung vom 6. Juni 2016 sei wegen der Übernahm e- erklärung der Mietschulden durch die Stadt F . unwirksam. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB mangels erheblicher Pflichtverletzung nicht gerechtfertigt. Zwar habe sich die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als zwei aufeinanderfolgenden 3 4 5 6 - 4 - Terminen mit Mietzahlungen in Höhe von insgesamt drei Monats mieten im Rückstand befun den (§ 543 Ab s. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Es müsse dabei jedoch beachtet werden, dass die zwischen den Parteien verei n- barte Nettomiete ganz offensichtlich lediglich symbolische Bedeutung gehabt habe und keine adäquate Bewertung des Nutzungsinteresses von hier un stre i- tig 900 sachgerecht, nicht auf die tatsächlich vereinbarte symbolische Miete, sondern auf den objektiven Mietwert der Wohnung (900 auszugehen sei, dass ein Vermieter in solchen Fällen regelmäßig eine Ko m- pensation für die reduzierte Miete erhalten habe. Der aufgelaufene Mietrüc k- stand in Höhe von 663 Netto monats miete der Wohnung in Höhe von 900 Die am 15. September 2016 ausgesprochene außerordentliche Künd i- gung wegen " Stromdiebstahls " sei unwirksam . Die Kündigung sei auch nicht als ordentliche wirksam. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wenden sich die Kläger ausschließlich gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Unwir k- samkeit der ordentlichen Kündigung vom 6. Juni 2016 sowie der außerordentl i- chen und der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 15. September 2016 und begehren insoweit die Wiederherstellung des amtsgericht lichen U r- teils . II. 1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet , dass das Berufungsgericht die wegen eines " Stromdiebstahls " ausgesprochene fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 15. September 2016 nicht hat durc h- greifen l assen. Denn das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt z u- 7 8 9 - 5 - gelassen, nämlich nur insoweit, als der Räumungsanspruch auf die ordentliche Kündigung vom 6. Juni 2016 wegen Zahlungsverzugs gestützt war. Eine solche Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Dies ist anzunehmen, wenn die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufu ng s- gericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassung s- grundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen A nspruch zu sehen ist (st. R spr.; Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 5; vom 24. Januar 2012 VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 4 mwN). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, " da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, insb e- sondere hinsichtlich der Anwendbarkeit der gesetzlich typisierten Fälle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bei einer vereinbarten symbolischen M ietza h- lung " erfordere . Anders als die Revision meint, gibt diese Begründung nicht l e- diglich die Motivation der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht wi e- der, ohne eine Beschränkung der Revision zu beabsichtigen. Dies ergibt sich auch nicht aus der V erwendung des Begriffs " insbesondere " . Denn die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung angegebene rechtsgrundsätzliche Bedeutung betrifft ersichtlich nicht die Erw ä- gungen zur Kündigung vom 15. September 2016 wegen eines " Stromdie b- sta hls " , da es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung handelt . D as Ber u- fungsgericht hat durch den mit dem Begriff " insbesondere " eingeleiteten Satzteil seine Erwägungen zur Nichta nwendbarkeit der gesetzlich typisierten Fälle des 10 11 - 6 - § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB im Falle der Vereinbarung einer symbolischen Mietzahlung hervorgehoben . Von diesen Erwägungen ist jedoch ausschließlich die wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 6. Juni 2016 betroffen. Das Gleiche gilt für die Frage der Zula ssung zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsp rechung. Auch insoweit kann den sich lediglich auf d ie Umstände eines Einzelfalls beziehe nden Erwägungen des Berufungsg e- richts zum " Stromdiebstahl " keine über den entschiedenen Einzelfall hinausg e- hende Bedeutu ng beigemessen werden. Da es sich bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs vom 6. Juni 2016 um einen abgrenzbaren Streitgegenstand handelt, auf den die Kläger ihr Rechtsmittel wirksam hätten beschränken können, liegt eine entsprechende wirksame Besch ränkung der Revisionszulassung auf die Kündigung vom 6. Juni 2016 durch das Berufungsgericht vor (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 20. Juli 2016 VIII ZR 238/15, aaO Rn. 6; vom 6. Oktober 2015 VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 4). 2. Soweit das Berufungsger icht die Revision zugelassen hat, nämlich b e- züglich des auf die Kündigung vom 6. Juni 2016 gestützten Räumungsa n- spruchs, liegt ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Abgesehen davon, dass § 543 Ab s. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB einen gesetzlich typisierten Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vorgibt, der hier schon deshalb nicht entscheidungserheblich ist, weil das Berufungsgericht die fristlose Kündigung vom 6. Juni 2016 wegen Zahlungsverzugs aufgrund der Übernahmeerklärung der Mietschulden durch die Stadt F . - von der Revision nicht angegriffen - nicht hat durchgreifen lassen , sind sämtliche insoweit maßgebl i- chen Rechtsfragen geklärt. Ein Revision szulassungsgrund liegt auch nicht im Übrigen vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Beurteilung, ob der Mieter 12 13 - 7 - seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht nur unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der Vermieter zu einer ordentlichen Kü ndigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würd i- gung der jeweiligen Einzelfallumstände. Allgemein verbindliche Aussagen la s- sen sich dazu nicht treffen. 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. D ie Kündigung vom 6. Juni 2016, soweit sie als ordentliche Kündigung erklärt worden ist, kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht gemäß § 4 Satz 2 des Mietve r- trags, auf den das Berufungsgericht in seinem Urteil Bezug nimmt, die (ordentl i- che) Kündigung des Mietverhältnisses innerhalb einer Frist von fünf Jahren, die hier noch nicht abgela ufen ist, nur einseitig seitens der Beklagten als Mieterin möglich, für die Kläger als Vermieter jedoch ausgeschlossen ist. Davon abgesehen begegnet die tatrichterliche Würdigung des Ber u- fungsgerichts, dass angesichts des hier vorliegenden atypischen Mi etverhäl t- nisses und der Gesamtumstände eine Berechtigung zur ordentlichen Künd i- gung des Mietverhältnisses nicht gegeben ist, aus Rechtsgründen keinen B e- denken. 14 15 16 - 8 - 4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschluss es. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.11.2016 - 33 C 1821/16 (93) - LG Frankfurt am Main, Entsche idung vom 01.06.2017 - 2 - 11 S 326/16 - 17
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