BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 15/02Verkündet am: 26. Februar 2003Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenatsdes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswigvom 21. Dezember 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlungrückständiger Leasingraten und Restwertzahlung nach Beendigung des Lea-singvertrages in Anspruch.Der Geschäftsführer der Beklagten wollte Ende August 1994 bei demBMW Vertragshändler F. L. GmbH & Co. KG in F. ein neuesFahrzeug erwerben. Geschäftsführer dieses Autohauses war Kurt L. . Dieser - 3 -war gleichzeitig Geschäftsführer der B. -Leasing GmbH & Co. KG (imfolgenden: B. ), an der der ehemalige Rechtsanwalt H. beteiligt war, derseinerseits Alleingesellschafter der H. Vermögens-Beteiligungs-GmbH (imfolgenden: H. ) war. Für diese handelte nach außen ebenfalls L. wie einGeschäftsführer. Alle drei Unternehmen sind in Vermögensverfall geraten.Wie in einer Reihe anderer Fälle auch boten L. sowie ein weitererVerkäufer S. des Autohauses dem Geschäftsführer der Beklagten stattdes Kaufes eines BMW 740 i ein Leasingmodell für das Fahrzeug an, wonachnach einer Einmalzahlung von 60 % des Kaufpreises, also 83.600 DM, zuzüg-lich Provision an die H. keine weiteren Leasingraten mehr zu zahlen waren.L. und S. erklärten ihm ausdrücklich, daß die Angelegenheit für dieBeklagte mit der Einmalzahlung erledigt sei. Bei der Beklagten verbleibe dasRisiko in Bezug auf den Restkaufpreis.Entsprechend diesem Modell ("Flens-Modell") schloß die Beklagte, ver-treten durch ihren Geschäftsführer, am 31. August 1994 einen Leasingvertragmit der B. sowie einen Verwaltungsvertrag mit der H. ab und leistete dievereinbarte Einmalzahlung an die H. . In dem Leasingvertrag waren einRechnungsendbetrag in Höhe von 139.250,- DM brutto sowie eine Leasingdau-er von 42 Monaten aufgeführt. Die Bruttoleasingrate betrug 3.154,90 DM mo-natlich. Als Restwert war in dem Leasingvertrag ein Betrag von 34.812,50 DM(= 25 % des Bruttokaufpreises) angegeben. Der schriftliche Verwaltungsvertragsah vor, daß die Beklagte an die H. 60 % des Neuwagenkaufpreises zahlte.In § 3 des Vertrages übernahm die H. die Verpflichtung, mit schuldbefrei-ender Wirkung für den Auftraggeber an die B. die Leasingraten zu zahlen so-wie gegenüber dem Auftraggeber per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligenJahres über die geleisteten Zahlungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatz-steuer Abrechnung zu erteilen. Nach § 5 des Vertrages war die H. ver- - 4 -pflichtet, der Beklagten das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 % desursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anzubieten.Refinanziert wurden die Leasingverträge jeweils durch die Klägerin, diemit der B. unter dem Datum des 25. Juli 1994 sowohl eine Globalzession alsauch eine Sicherungsübereignung der Leasingobjekte vereinbart hatte.Mit Schreiben vom 28. September 1994 bestätigte der Zeuge L. derBeklagten im Namen der B. den Vertragsabschluß wie folgt:"Wir bestätigen hiermit verbindlich, daß o.g. Leasingvertrag zunachstehenden Bedingungen angenommen wurde:1.Die geleistete Einmalzahlung an die H. -Vermögens-Beteiligungs GmbH, F. , in Höhe von 60 % des Brutto-kaufpreises ist als komplett schuldbefreiend anzusehen.2.Mit jeder geleisteten Leasingrate von der H. -Vermögens-Beteiligungs GmbH, die in dem Leasingvertrag vereinbart ist,mindert das Restrisiko von 30 % (40 %./.10 % Restwert).3.Falls die Vermögenslage des Leasinggebers sich verschlech-tert, haftet der Leasingnehmer für die restlichen 40 % desBruttokaufpreises, abzüglich der geleisteten Raten."Die Leasingraten wurden durch die H. für neun oder zehn Monate(dies ist zwischen den Parteien streitig geblieben) gezahlt. Als danach keineZahlungen mehr erfolgten, legte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Ab-tretung offen. Mit Schreiben vom 24. Mai 1996 kündigte sie den Leasingvertragwegen des Ausbleibens der Leasingzahlungen und verlangte von der Beklagtendie Herausgabe des Fahrzeugs.Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger Leasingratensowie Zahlung des im Leasingvertrag angegebenen Restwertes, insgesamt - 5 -128.493,40 DM nebst Zinsen; ferner hat sie Herausgabe des Fahrzeugs ver-langt. Die Beklagte hat Widerklage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefeserhoben.Die Beklagte hält die Globalzession für sittenwidrig. Sie ist ferner derAuffassung, durch die Einmalzahlung an die H. habe sie ihre Verpflichtungaus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wir-kung auch gegenüber der B. entfaltet.Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dieWiderklage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Beklagte ihren Antrag aufKlageabweisung weiterverfolgt. Hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe desFahrzeugs haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigterklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten bis auf einen Teilder Zinsen zurückgewiesen.Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung in vol-lem Umfang.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:Die Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der B. nichtvorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es nichtan, nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls am 31. März 1998 abge- - 6 -laufen sei. Da durch die H. nur maximal zehn Monatsraten gezahlt wordenseien, die Beklagte das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeit inBesitz gehabt habe, müsse sie die rückständigen 32 Monatsraten zuzüglichvereinbartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung an dieH. nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der B. entfaltet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der B. L. , wonach dieLeasingnehmer mit ihrer Zahlung an die H. von ihren Verpflichtungen ge-genüber der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der Schluß gezogenwerden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der H. diePflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen Leasingvertragnicht mehr habe bestehen sollen. Gegen eine solche Erfüllungsvereinbarungder B. mit den Leasingnehmern spreche der Inhalt des Leasingvertrages unddes Verwaltungsvertrages. Daraus ergebe sich, daß das Risiko für ein Schei-tern des Modells bei den Leasingnehmern, also auch bei der Beklagten habebleiben sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Leasinggesellschaft mitder Einmalzahlung an die H. geworben und bei den Interessenten die Er-wartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer nach der Einmalzahlung prak-tisch von den Raten frei sein würden. Daraus ergäben sich keine ausreichen-den Anhaltspunkte dafür, daß die B. gegenüber den Leasingnehmern das indem Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe.Aus dem Verwaltungsvertrag lasse sich nichts für die Auffassung herlei-ten, daß die H. durch den Vertrag mit der B. die Schuld der Leasingneh-mer übernommen habe. Auch habe die Beklagte mit der B. keine Erfüllungs-vereinbarung getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von60 % des Neupreises die Angelegenheit für die Beklagte erledigt sei, sei diesnicht zu entnehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Bestäti-gungsschreiben vom 28. September 1994. - 7 -Die vorliegenden schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinba-rung jedenfalls entgegen. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages sei klarge-stellt worden, daß die H. verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreienderWirkung die vereinbarten Leasingraten an die B. zu zahlen. An keiner Stellefinde sich etwas dazu, daß der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht derLeasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Lea-singvertrag zu zahlen, wenn die H. nicht mehr habe zahlen können. Ande-renfalls wäre die in § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung,wonach die H. gegenüber den Auftraggebern per 30. Juni und31. Dezember des jeweiligen Jahres über die geleisteten Zahlungen Abrech-nung zu erteilen gehabt habe, sinnlos gewesen.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-prüfung nicht stand.1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der Global-zession entfällt.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Glo-balabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zu-künftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftigerAnsprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbartwerden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedentennicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zu-künftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stets - 8 -weitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerecht-fertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit derSchädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Er-kenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahr-scheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sichvon ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragenläßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt(BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, WM 1983, 1406 = NJW1984, 728 unter II; BGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR1988, 1012 unter 1).Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des Abtretungs-vertrages vom 25. Juli 1994 blieb die B. , solange die Klägerin von ihrenRechten keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderun-gen berechtigt; in dieser Weise ist die B. zunächst auch verfahren, so daß sieihre Geschäftskosten in dieser Zeit bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidri-ge Knebelung oder Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit derB. fehlt jeder Anhaltspunkt.2. Der Klägerin stehen die aus dem von der B. mit der Beklagten ge-schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht vonder H. geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dannnicht zu, wenn die von der Beklagten an die H. geleistete Einmalzahlungvon 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber derLeasinggeberin, der Firma B. , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst denZahlungen der Leasingraten durch die H. an die B. zu, sind die Klagefor-derungen hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das Beru-fungsgericht nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungenzwischen der B. und der Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach eine - 9 -Erfüllungsvereinbarung nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision zuRecht rügt, auf Rechtsfehlern.a) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichtervorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bin-det das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-setzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Aus-legungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetzeoder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhaltnicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom8. Dezember 1999 - VIII ZR 314/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Ur-teil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).Letzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichenAuslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht ausreichend beachtet hat.b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die B. habe mitder Beklagten keine Erfüllungsvereinbarung getroffen, in erster Linie auf denInhalt des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - "in Ergänzung zum Leasingver-trag" mit der H. geschlossenen - Verwaltungsvertrages, nach welchem dieH. aus dem eingezahlten Kapital "mit schuldbefreiender Wirkung" für dieBeklagte die vereinbarten Leasingraten an die B. für die Dauer des Leasing-vertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den Verwaltungsvertrag nichts an derVerpflichtung der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingratennach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H. hierzu nicht mehr in derLage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3Abs. 2 des Verwaltungsvertrags getroffenen Regelung, wonach die H. ge-genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-res über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. An dieser Be-urteilung ändern nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Bestätigung - 10 -vom 28. September 1994 und die unstreitigen Äußerungen des Geschäftsfüh-rers L. nichts.c) Das Berufungsgericht hat damit jedoch den Inhalt des Bestätigungs-schreibens der B. vom 28. September 1994 verkannt. Dort wurde der Be-klagten unter Ziff. 1 ausdrücklich bestätigt, daß die geleistete Einmalzahlung andie H. "als komplett schuldbefreiend anzusehen" sei, die Beklagte also be-rechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung an einen Dritten, hier die H. , zuleisten (§ 362 Abs. 2 BGB). Das Berufungsgericht läßt jegliche Begründungdafür vermissen, aus welchen Gründen es von dem ausdrücklichen Inhalt derZiff. 1 des Schreibens der B. vom 28. September 1994 abweichen will. Dereindeutige Wortlaut des Schreibens, das noch dazu nach Abschluß des Ver-waltungsvertrages vom 31. August 1994 auf Verlangen des Geschäftsführersder Beklagten - der unbedingt "etwas Schriftliches in den Händen haben" woll-te - verfaßt wurde, muß vielmehr dazu führen, daß die zwischen den Parteienumstrittene Frage, ob schon die Einmalzahlung an die H. oder erst die Til-gung der Leasingraten gegenüber der B. erfüllende Wirkung hatte, zugunstender Beklagten zu entscheiden ist. Zwar mag sich aus den Formulierungen in § 3des Verwaltungsvertrages etwas anderes ergeben, wie das Berufungsgerichtmeint. Diese Vereinbarung ist jedoch zwischen der H. und der Beklagtengetroffen worden, während das Schreiben vom 28. September 1994 den Inhaltdes Leasingvertrages zwischen der B. und der Beklagten bestätigt. Eine ab-weichende Auslegung aufgrund der Bestimmungen des Verwaltungsvertragesist daher nicht zulässig.d) Auch das Argument des Berufungsgerichts, eine entsprechende Er-füllungsvereinbarung habe schon deshalb nicht getroffen werden können, weiles sich dabei um einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Klägerin, gehan-delt habe, geht fehl. Zu Recht wendet die Revision hiergegen ein, nach dem - 11 -Wortlaut des Schreibens der B. vom 28. September 1994 sei bestätigt wor-den, daß der Leasingvertrag mit der Beklagten "zu den nachstehenden Bedin-gungen angenommen wurde". Daraus folgt, daß überhaupt keine nachträglicheVereinbarung geschlossen wurde, durch welche eine bereits zuvor entstandeneForderung der Klägerin geschmälert wurde.Im übrigen käme in diesem Fall die Sondervorschrift des § 407 Abs. 1BGB zur Anwendung, wonach der neue Gläubiger jedes Rechtsgeschäft, dasder alte Gläubiger mit dem Schuldner abschließt, gegen sich gelten lassenmuß, es sei denn, dem Schuldner war bei Vornahme des Rechtsgeschäfts dieAbtretung bekannt. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.f) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Risikoverteilung vermö-gen hieran nichts zu ändern. Ob der Geschäftsführer der Beklagten wirtschaft-lich erfahren war und dementsprechend erkennen mußte, daß die B. auf dieForderungen aus dem Leasingvertrag gegenüber den Leasingnehmern an sichnicht verzichten konnte, weil sie sich refinanzieren mußte, wie das Berufungs-gericht meint, ist ohne Bedeutung. Denn gerade diesen Verzicht hat die B. gegenüber der Beklagten in dem Bestätigungsschreiben vom 28. September1994 ausdrücklich erklärt, in dem sie die Einmalzahlung in Höhe von 60 % desBruttokaufpreises an die H. als komplett schuldbefreiend bezeichnet hat.Entscheidend sind folglich nur die zwischen den Parteien getroffenen Abspra-chen.3. Damit steht, wie der erkennende Senat selbst feststellen kann, auf-grund des Bestätigungsschreibens der B. vom 28. September 1994 fest, daßdie Einmalzahlung der Beklagten an die H. in Höhe des entsprechendenBetrags schuldbefreiende Wirkung hatte. Der Rechtsstreit ist dennoch nicht zurEntscheidung reif, da im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Lea- - 12 -singvertrages von Seiten der H. die Ziff. 2 des Bestätigungsschreibens ein-greift. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen hat das Berufungsgericht - ausseiner Sicht konsequent - nicht geprüft. Dies wird in der neuen mündlichen Ver-handlung nachzuholen und sodann wird eine Abrechnung der Ansprüche ausdem Leasingvertrag vorzunehmen sein. Dabei stellt sich insbesondere die Fra-ge, ob jede Ratenzahlung durch die H. das zwischen den Parteien verein-barte Restrisiko mindern sollte, so daß eine Abrechnung entsprechend demaußergerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 1996 zu erstellenwäre, oder ob die Minderung des Restrisikos nur durch diejenigen Ratenzah-lungen der H. erfolgen sollte, die den Betrag von 60 % des Bruttokaufprei-ses überschritten. Insoweit erscheint die Ziff. 2 des Schreibens der B. vom28. September 1994 nicht eindeutig, so daß sich der Senat außerstande sieht,eine eigene Auslegung vorzunehmen. Den Parteien wird daher Gelegenheit zugeben sein, insoweit ergänzend vorzutragen.4. Für den Fall, daß die Forderungen der B. aus dem Leasingvertragsich nicht in vollem Umfang als getilgt erweisen sollten, wird sich das Beru-fungsgericht mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, ihr hättenSchadensersatzansprüche gegen die B. zugestanden, die sie nunmehr derKlägerin entgegenhalten könne. Die Beklagte hat geltend gemacht, L. habebewußt wahrheitswidrig behauptet, die H. werde die Leasingraten aus derAnlage der Einmalzahlung erwirtschaften, und er habe sie damit zum Abschlußdes Leasingvertrages statt des ursprünglich beabsichtigten Kaufs des Fahr-zeugs bestimmt.Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadenser-satzanspruchs der Beklagten gegen die B. , der auf Befreiung der Beklagtenvon ihren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den sieüber § 404 BGB im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegen- - 13 -halten könnte, abschließend verneint. Die Argumentation des Berufungsge-richts, wonach es sich allenfalls um einen Betrug zu Lasten der Klägerin habehandeln können, nicht jedoch zu Lasten der Beklagten, weil diese vorgetragenhabe, sie habe "ebenfalls" an das Konzept geglaubt, trägt nicht. Unzutreffend istauch die Annahme des Berufungsgerichts, die weitere Behauptung der Be-klagten, bei L. und H. habe ein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatzschon bei Abschluß des Leasingvertrages vorgelegen, sei gleichsam ins Blauehinein erfolgt. Wenn die Beweisaufnahme ergeben sollte, daß L. und H. derBeklagten zugesichert hatten, sie müsse außer der Einmalzahlung definitiv kei-ne weiteren Zahlungen erbringen, dann bestehen allerdings ihr gegenüber kei-ne Ansprüche aus dem Leasingvertrag mehr, so daß eine einen Schaden ver-ursachende Täuschungshandlung ausscheidet. Sollte die Beklagte hingegenaus dem Leasingvertrag noch zu weiteren Zahlungen verpflichtet sein, wäreeine sie schädigende Täuschungshandlung in der bewußt wahrheitswidrigenBehauptung zu sehen, die H. könne aus dem gezahlten Einmalbetrag dieLeasingraten erwirtschaften. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß essich bei dem sogenannten "Flens-Modell" um ein "groß angelegtes Betrugsma-növer" gehandelt hat und daß H. und L. im Gegensatz zu ihren Kundennicht daran glaubten, tatsächlich die erforderlichen Beträge durch die Anlageder Einmalzahlungen der Leasingnehmer aufbringen zu können. Schließlichgeht auch die Staatsanwaltschaft Kiel in ihrer Anklageschrift gegen L. undH. wegen eines Betruges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleichein Anlagebetrug zu Lasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einerBehauptung ins Blaue hinein kann daher keine Rede sein.Einer Täuschungshandlung durch den Geschäftsführer L. steht nichtentgegen, daß er die Beklagte durch das Schreiben vom 28. September 1994auf ein noch verbleibendes Restrisiko hingewiesen hat. War sich L. darüberim klaren, daß die H. nicht imstande, möglicherweise nicht einmal willens - 14 -war, durch Anlage der Einmalzahlung die zur Erfüllung der restlichen Verpflich-tungen der Beklagten nötigen Gelder zu erwirtschaften, hat er den Geschäfts-führer der Beklagten bewußt durch unrichtige Angaben zum Abschluß des Lea-singvertrages bestimmt.III.Das Berufungsurteil ist daher insgesamt aufzuheben; und die Sache istzur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2ZPO a.F. Gebrauch gemacht.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerBall Dr. Frellesen
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