BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 15/05 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts f374r den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Erhebung der Anh366rungsr374ge nach 247 321a Abs. 2 ZPO wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 hat der Senat die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2004 zur374ckgewiesen. Die-ser Beschluss wurde der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 1. Februar 2006 374bermittelt. Die gesetzlichen Vertreter des Kl344gers haben mit Schreiben vom 18. April 2006 die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der An-h366rungsr374ge nach 247 321a ZPO und f374r den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist nach 247 321a Abs. 2 ZPO bean-tragt. Zur Begr374ndung f374hren sie aus, dass es nicht gelungen sei, innerhalb der Frist einen Anwalt f374r den Wiedereinsetzungsantrag zu organisieren. Das Man- 1 - 3 - dat f374r die bisherige Prozessbevollm344chtigte sei gek374ndigt worden, da zu ihr kein Vertrauen mehr bestehe. II. 2 Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts kann keinen Erfolg haben, da die Rechtsverfolgung des Kl344gers aussichtslos erscheint. Die Prozessbe-vollm344chtigte des Kl344gers lie337 die Frist zur Erhebung der Anh366rungsr374ge ver-streichen. Nach 247 85 ZPO ist dies dem Kl344ger zuzurechnen. Eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand kommt deshalb nicht in Betracht. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 25.02.2004 - 6 O 35/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2004 - 3 U 142/04 -
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