BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 15/07 Verk374ndet am: 27. Juni 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 6. Juni 2008 eingereichten Schrift-s344tze durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2006 aufgeho-ben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. September 2005 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage als unzul344ssig abge-wiesen wird. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt einen Flugplatz; der Beklagte ist Anwohner. Sein Grundst374ck liegt ca. 600 m 366stlich der Start- und Landebahn und wird bei Starts in Richtung Osten regelm344337ig 374berflogen. Mit einem von dem Beklagten erstrit-tenen zweitinstanzlichen Urteil vom 8. November 1990 wurde der Kl344gerin un-tersagt, pro Tag mehr als 30 Startvorg344nge von Motorflugzeugen und Motor-seglern in 366stlicher Richtung zuzulassen; au337erdem wurde sie verurteilt, n344her 1 - 3 - bestimmte Ruhezeiten von derartigen Startvorg344ngen freizuhalten. Die dagegen gerichtete Revision der Kl344gerin hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v. 14. Mai 1992, V ZR 1/91). Am 28. November 1994 erteilte die zust344ndige Bezirksregierung auf An-trag der Kl344gerin eine fr374here Genehmigungen ersetzende "Genehmigung zur Erweiterung der Anlage und zum weiteren unbefristeten Betrieb des Verkehrs-landeplatzes". Anders als in vorherigen Genehmigungsverfahren waren der An-trag und die Pl344ne zuvor ausgelegt und der 326ffentlichkeit Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen vorzubringen. Ein f366rmliches Planfeststellungsverfahren wurde jedoch nicht durchgef374hrt. Die inzwischen bestandskr344ftige Genehmi-gung schr344nkt die Zahl der Startvorg344nge in 366stlicher Richtung nicht ein; Ruhe-zeiten sieht sie f374r bestimmte nach Ziel, Zweck und Dauer bezeichnete Fl374ge vor. Luftfahrzeuge, die erh366hten Schallschutzanforderungen gen374gen, sind von den Beschr344nkungen ausgenommen. 2 Gest374tzt auf die neue Genehmigung, ihre 366ffentlich-rechtliche Betriebs-pflicht und einen behaupteten R374ckgang der L344rmemissionen beantragt die Kl344gerin die Ab344nderung des Urteils vom 8. November 1990, und zwar in erster Linie dahingehend, dass sie seit Rechtsh344ngigkeit der Klage berechtigt ist, den Verkehrslandeplatz ohne weitere Einschr344nkungen im Rahmen der Genehmi-gung zu betreiben. Mehrere Hilfsantr344ge zielen darauf, die weiter gehenden Unterlassungspflichten aus dem Ersturteil auf zweimotorige und nicht den er-h366hten Schallschutzanforderungen gen374gende Flugzeuge zu beschr344nken. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil vom 8. November 1990 aufgehoben. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-vision will der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-reichen. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Ab344nderungsklage in entsprechender An-wendung von 247 323 ZPO f374r zul344ssig. Es meint, der Hauptantrag sei auf die vollst344ndige Aufhebung des Ersturteils gerichtet und in diesem Umfang auch begr374ndet, weil die Verurteilung der Kl344gerin nach den Grunds344tzen des Weg-falls der Gesch344ftsgrundlage an die zwischenzeitlich eingetretene 304nderung der f374r sie ma337geblichen Verh344ltnisse anzupassen sei. Das folge allerdings nicht aus der 366ffentlich-rechtlichen Betriebspflicht der Kl344gerin, die in dem Ersturteil bereits ber374cksichtigt sei und deshalb nicht zu einer die Rechtskraft durchbre-chenden Ab344nderung f374hren k366nne. Die Kl344gerin habe auch nicht bewiesen, dass die Beeintr344chtigung des Beklagten aufgrund ge344nderter Verh344ltnisse an der Start- und Landebahn und ger344usch344rmerer Flugzeugmotoren auf ein Ma337 zur374ckgegangen sei, das sich nach der dem Ersturteil zugrunde liegenden Ge-samtabw344gung als unwesentlich darstelle. Die Genehmigung vom 28. Novem-ber 1994 habe jedoch eine ver344nderte Tatsachengrundlage geschaffen, die in dem Ersturteil noch nicht habe ber374cksichtigt werden k366nnen. Da die 326ffent-lichkeit an dem Verfahren beteiligt worden sei, komme der Genehmigung die Ausschlusswirkung der 247247 11 LuftVG, 14 BImSchG zu. Davon seien nicht nur privatrechtliche Anspr374che auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern auch die in dem Ersturteil zuerkannten Anspr374che zur Abwehr benachteiligen-der Einwirkungen erfasst. Die in 247 14 Satz 1 Hs. 2 BImSchG vorgesehene Um-wandlung in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen 344ndere daran nichts. Denn die insofern abschlie337ende Regelung in der Genehmigung schlie337e die 4 - 5 - zeitliche und zahlenm344337ige Beschr344nkung der Startvorg344nge auch als Schutz-vorkehrung aus. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 II. 1. Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil die auf Ab344nderung des rechtskr344ftigen Urteils vom 8. November 1990 gerichtete Kla-ge unzul344ssig ist und nicht in eine - zul344ssige - Vollstreckungsabwehrklage um-gedeutet werden kann. Zur Begr374ndung nimmt der Senat auf sein Urteil vom 14. M344rz 2008 (V ZR 16/07, teilweise abgedruckt in NJW 2008, 1446 ff.) Bezug. 6 2. F374r die von der Kl344gerin - trotz Kenntnis dieser Entscheidung - ange-regte Anpassung des Tenors des rechtskr344ftigen Urteils vom 8. November 1990 ist somit kein Raum. 7 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 8 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 O 622/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2006 - 34 U 159/05 -
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