BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 15/08 Verk374ndet am: 29. Mai 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 909, 1004; ZPO 247 253 Abs. 2 Nr. 2 Die auf Unterlassung einer unzul344ssigen Vertiefung gerichtete Klage erfordert nicht die Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundst374cks (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 u. Urt. v. 27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68). BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 15/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger zu 1, 6 und 7 wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung des Unterlassungsanspruchs gerichtete Berufung der Kl344ger zu 1, 6 und 7 zur374ckgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger zu 1, 6 und 7 (nachfolgend: Kl344ger) und die Beklagte zu 1, de-ren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 ist, sind Eigent374mer benachbarter Grundst374cke. Die Beklagte zu 1 errichtet auf ihrem bislang unbebauten Grund-st374ck zwei Wohnh344user nebst Tiefgarage. 1 - 3 - Mit der Behauptung, infolge der Bauarbeiten drohe der Boden ihrer Grundst374cke die erforderliche St374tze zu verlieren, nehmen die Kl344ger die Be-klagten auf Unterlassung einer unzul344ssigen Vertiefung in Anspruch. Ihr Klage-antrag lautet: 2 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, das Grundst374ck der Beklagten Nr. 1205 so zu vertiefen, dass die Nach-bargrundst374cke der Kl344gerin Nr. 1205 und der Kl344ger Nr. 6 und 7205. die er-forderliche St374tze verlieren, sofern zur Abwendung der Gefahr keine ge-n374gende anderweitige Befestigung vorgenommen wird. Das Landgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revisi-on, deren Zur374ckweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kl344ger ihren Unterlassungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Unterlassungsantrag gen374ge den An-forderungen des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht und sei daher unzul344ssig. Die Kl344ger m374ssten die fr374here Festigkeit des Bodens ihrer Grundst374cke genau angeben. Andernfalls st374nde nicht fest, welchen Erfolg die Beklagten durch die von ihnen zu ergreifenden Befestigungs- oder Sicherungsma337nahmen schulde-ten. 4 - 4 - II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Unterlassungsantrag der Kl344ger ist ausreichend bestimmt. 5 1. Allerdings hat der Senat f374r einen auf Beseitigung der Folgen einer unzul344ssigen Vertiefung (247247 1004 Abs. 1, 909 BGB) gerichteten Antrag ent-schieden, dass der Kl344ger die fr374here Festigkeit seines Grundst374cks genau angeben muss. Der durch eine Vertiefung im Sinne des 247 909 BGB in seinem Eigentum beeintr344chtigte Kl344ger kann verlangen, dass der Boden seines Grundst374cks durch eine gen374gende anderweitige Befestigung wieder so belast-bar wird, wie es vor der St366rung der Fall war. Durch welche Ma337nahmen dies erreicht wird, ist dem Beklagten 374berlassen. Ma337geblich ist, dass er die fr374here Festigkeit des beeintr344chtigten Grundst374cks wiederherstellt; sie muss daher genau bezeichnet werden (vgl. Senat, Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 sowie Urt. v. 27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68). 6 2. a) Das gilt indessen nicht, wenn von dem Beklagten verlangt wird, eine unzul344ssige Vertiefung zu unterlassen. Die Klage ist dann nicht auf die Herbei-f374hrung eines bestimmten - und daher genau zu bezeichnenden - Erfolgs ge-richtet, sondern auf die Vermeidung einer drohenden Beeintr344chtigung. Sie ist ausreichend bestimmt im Sinne des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zu unter-lassende Beeintr344chtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegens-tand klar umrissen ist, sich der Beklagte ersch366pfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung 374berlassen bleibt, was dem Be-klagten verboten ist (vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. m.w.N.). Bei einer (erstmals) dro-henden Vertiefung gen374gt hierzu grunds344tzlich die Wiedergabe des in 247 909 BGB enthaltenen Verbots, ein Grundst374ck in der Weise zu vertiefen, dass der Boden eines benachbarten Grundst374cks die erforderliche St374tze verliert, wenn nicht f374r eine gen374gende anderweitige Befestigung gesorgt ist (zutreffend: 7 - 5 - PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., 247 909 Rdn. 39; wohl auch M374nchKomm-BGB/S344cker, 4. Aufl., 247 909 Rdn. 18 f.). Die Angabe der Festigkeit des bedrohten Grundst374cks ist dagegen nicht erforderlich (a.A. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 909 Rdn. 7; Staudin-ger/Roth, BGB [2002], 247 909 Rdn. 38; Erman/Lorenz, 12. Aufl., 247 909 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., 247 909 Rdn. 31; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 253 Rdn. 35). Die beklagte Partei und das Vollstreckungsge-richt verm366gen auch ohne sie zu erkennen, was verboten worden ist, n344mlich dem Boden des kl344gerischen Grundst374cks die erforderliche St374tze zu entzie-hen. Welche St374tze im Sinne von 247 909 BGB erforderlich ist, beurteilt sich da-nach, welche Befestigung das Grundst374ck nach seiner tats344chlichen Beschaf-fenheit ben366tigt (Senat, BGHZ 101, 290, 293). Auch f374r die Feststellung, ob gegen das Verbot versto337en wurde, ist die Angabe der urspr374nglichen Festig-keit des kl344gerischen Grundst374cks im Urteil nicht erforderlich. Nicht selten, bei-spielsweise bei Bodenabrissen oder einem Geb344udeeinsturz, wird der Versto337 ohnehin offenkundig sein. Ist er es nicht, gen374gt die - wenn auch regelm344337ig mit sachverst344ndiger Hilfe zu treffende - Feststellung, dass der Boden in der Senkrechten den Halt verliert oder die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeintr344chtigt worden ist (vgl. Senat, BGHZ 85, 375, 378). 8 b) Etwas anderes folgt nicht aus der Erw344gung des Berufungsgerichts, das von den Kl344gern verfolgte Unterlassungsbegehren decke sich mit einem Beseitigungsanspruch (und erfordere deshalb einen gleichlautenden Antrag), weil die Nichtbeseitigung einer St366rung mit einer Fortsetzung der Beeintr344chti-gungshandlung gleichzusetzen sei. Letzteres ist nur anzunehmen, wenn ein bestehender St366rungszustand durch weitere Verletzungshandlungen fortlaufend 204erneuert223 wird (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1957, I ZR 163/55, LM 247 1004 Nr. 32 f374r die Beibehaltung eines unrichtigen Firmennamens). Das trifft auf Beeintr344ch- 9 - 6 - tigungen infolge unzul344ssiger Vertiefung nicht zu. Unterlassungs- und Beseiti-gungsanspruch haben hier grunds344tzlich unterschiedliche Inhalte. Mit einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage kann sich der betroffene Eigent374mer ge-gen einen drohenden, aber noch nicht eingetretenen St374tzverlust wenden. Bei einem bereits eingetretenen St374tzverlust ist der Beseitigungsanspruch geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn die Beeintr344chtigung infolge der Unt344-tigkeit des Vertiefenden 374ber einen l344ngeren Zeitraum andauert (vgl. Senat, Urt. v. 15. Februar 2008, V ZR 17/07, NJW-RR 2008, 969, 970 Rdn. 17). Die Nicht-beseitigung des St374tzverlusts stellt keine fortgesetzte Erneuerung der St366rung dar; ihr kann deshalb nicht mit einem Unterlassungsantrag begegnet werden. III. Die Abweisung des auf Unterlassung einer unzul344ssigen Vertiefung ge-richteten Klageantrag als unzul344ssig kann daher keinen Bestand haben; das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). 10 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht gepr374ft hat, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begr374ndet ist (vgl. hierzu M374nchKomm-BGB/S344cker, 4. Aufl., 247 909 Rdn. 18). Insbesondere fehlen Feststellungen, ob den Grundst374cken der Kl344ger infolge der von der Beklagten zu 1 geplanten bzw. ausgef374hrten Vertiefung ihres Grundst374cks ein St374tzverlust droht. Die Kl344-gerin zu 1 hat hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, es lasse sich bereits aus den Baupl344nen ersehen, dass die St374tzmauer ihres Grundst374cks einst374rzen werde. Die Kl344ger zu 6 und 7 haben unter Bezugnahme auf ein von ihnen ein-geholtes Sachverst344ndigengutachten behauptet, im Zusammenhang mit dem Bau der Tiefgarage bzw. der Rampenanlage werde ihr Grundst374ck unterschnit-ten mit der Folge, dass der Einsturz von Carport und Schuppen mit an Sicher- 11 - 7 - heit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Hiermit hat sich das Beru-fungsgericht bislang nicht befasst. Dies wird nachzuholen sein, sofern es im Zeitpunkt der neuen Berufungsverhandlung noch darauf ankommt. Im Hinblick auf den J344gerzaun, der bereits einen St374tzverlust erlitten ha-ben k366nnte, muss erforderlichenfalls gekl344rt werden, ob die Kl344ger insoweit die Beseitigung einer bereits eingetretenen St366rung verlangen, oder ob ihr diesbe-z374glicher Vortrag, was n344her liegt, lediglich die drohende Gefahr verdeutlichen soll, die sie mit der vorbeugenden Unterlassungsklage abwenden wollen. Sollte das Klageziel auch die Beseitigung eines bereits eingetretenen St374tzverlusts umfassen, ist auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das betrifft allerdings nicht die ausreichende Bestimmtheit des Klageantrags - der vorbeugende Unterlassungsantrag ist hinreichend be-stimmt -, sondern ggf. die Formulierung eines dem Klageziel entsprechenden (weiteren) Antrags (vgl. zum m366glichen Nebeneinander von Unterlassungs- und 12 - 8 - Beseitigungsanspruch: Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., 247 909 Rdn. 24). Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 09.09.2005 - 3 O 175/03 B - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 9 U 163/05 -
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