BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 15/09 Verk374ndet am: 23. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerkFlBerG 247 3 Abs. 1 Das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz findet entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundst374ck in der DDR f374r 366ffentliche Aufgaben in An-spruch genommen wurde, sp344ter jedoch trotz andauernder 366ffentlicher Nutzung durch Restitution in privates Grundst374ckseigentum 374berf374hrt worden ist. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 15/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 6. November 2008 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind aufgrund einer Restitution nach dem Verm366gensge-setz seit 1993 Eigent374mer eines im ehemaligen Ostteil von Berlin belegenen Grundst374cks. 1 Zu DDR-Zeiten war von dem damals in Volkseigentum stehenden Grundst374ck im Zuge einer Stra337enverbreiterung eine Fl344che von ca. 46 qm mit einem Gehweg bebaut worden. Die Fl344che wird sp344testens seit 1988 366ffentlich genutzt. 2 Das klagende Land unterbreitete den Beklagten im Februar 2005 unter Hinweis auf das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz ein formloses Angebot zum Erwerb der Teilfl344che. Nachdem die Beklagten dies abgelehnt hatte, lie337 das Land am 6. Februar 2006 ein Ankaufsangebot notariell beurkunden. Der Notar 374bersandte den Beklagten das Angebot mit einem Anschreiben, in dem 3 - 3 - er sich bei ihnen f374r den "erteilten Beurkundungsauftrag" bedankte und darum bat, ihm eine notariell beurkundete Annahmeerkl344rung zu 374bersenden. Die auf die Annahme des notariellen Kaufangebots gerichtete Klage des Landes ist in den Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger bean-tragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in KG-Report 2009, 343 abge-druckt ist, meint, das klagende Land k366nne die als Gehweg genutzte Teilfl344che nach dem Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz ankaufen. Dem stehe nicht ent-gegen, dass das Grundst374ck im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme f374r 366ffentli-che Zwecke in Volkseigentum gestanden habe. Zwar regele das Verkehrsfl344-chenbereinigungsgesetz die Inanspruchnahme privater Grundst374cke durch die Verwaltung der DDR. Es finde aber entsprechende Anwendung, wenn Privatei-gentum erst durch eine Restitution nach dem Verm366gensgesetz entstanden sei. Der Kl344ger habe sein Erwerbsrecht durch die 334bersendung des notariell beur-kundeten Angebots vom 6. Februar 2006 fristgerecht ausge374bt. Trotz des miss-verst344ndlichen Begleitschreibens h344tten die Beklagten erkennen k366nnen und tats344chlich auch erkannt, dass der Kl344ger ihnen ein f366rmliches Kaufangebot unterbreite. Aus dem beabsichtigten (weiteren) Ausbau der Stra337e k366nnten die Beklagten kein Verweigerungsrecht nach 247 3 Abs. 2 VerkFlBerG herleiten. Zum einen stehe nicht fest, ob und wann der Ausbau realisiert werde, zum anderen 5 - 4 - spreche nichts daf374r, dass hierdurch die Nutzung der Teilfl344che als 366ffentlicher Gehweg entfallen werde. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung in jeder Hinsicht stand. 6 1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Kl344ger gem344337 247 3 Abs. 1 VerkFlBerG den Ankauf der als 366ffentlicher Gehweg genutz-ten Teilfl344che des Grundst374cks der Beklagten verlangen kann. 7 a) Das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz findet allerdings keine unmit-telbare Anwendung. Es dient der Bereinigung von Nutzungsverh344ltnissen im Beitrittsgebiet, die darauf zur374ckzuf374hren sind, dass in der DDR private Grundst374cke f374r 366ffentliche Zwecke in Anspruch genommen wurden, ohne dass eine f366rmliche 334berf374hrung in Volkseigentum stattgefunden hatte oder die Nut-zung des Grundst374cks gegen374ber dem Eigent374mer sonst auf eine rechtliche Grundlage gestellt worden war (sog. r374ckst344ndiger Grunderwerb; vgl. BT-Drucks. 14/6204 S. 1, 10 u. 13). Unmittelbar erfasst sind damit nur Grundst374-cke, die zu DDR-Zeiten in Privateigentum standen. 8 b) Das Ankaufsrecht des klagenden Landes folgt aber, wie das Beru-fungsgericht zutreffend erkennt, aus einer entsprechenden Anwendung von 247 3 Abs. 1 VerkFlBerG. Sie ist zul344ssig und geboten, weil das Gesetz eine planwid-rige Regelungsl374cke enth344lt und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber w344re bei einer Interessen-abw344gung, bei der er sich von den gleichen Grunds344tzen h344tte leiten lassen wie 9 - 5 - bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Ab-w344gungsergebnis gelangt (vgl. Senat, BGHZ 171, 350, 353 m.w.N.). Allerdings enth344lt das Verm366gensgesetz Regelungen dar374ber, wie die privaten und die 366ffentlichen Interessen in Ausgleich zu bringen sind, wenn ein Grundst374ck, welches in Volkseigentum stand, zu DDR-Zeiten f374r 366ffentliche Zwecke in Anspruch genommen worden ist. Handelt es sich, wie hier, um die Widmung zum Gemeingebrauch, ist eine R374ck374bertragung von Eigentumsrech-ten an dem betroffenen Grundst374ck ausgeschlossen (247 5 Abs. 1 b VermG), oh-ne dass es darauf ankommt, ob die ge344nderte Nutzung im Einzelfall auch bei R374ckgabe des Eigentums aufrechterhalten werden k366nnte (vgl. BVerwG VIZ 1998, 257). Der Restitutionsausschluss gilt auch dann, wenn nur eine Teilfl344che des Grundst374cks dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist; in diesem Fall beschr344nkt er sich auf den 366ffentlich genutzten Grundst374cksteil, sofern das Grundst374ck - wie hier - in einen von der restitutionsausschlie337enden Verwen-dung betroffenen und einen der herk366mmlichen Grundst374cksnutzung dienenden Bereich geteilt werden kann (BVerwG ZOV 2000, 417, 419 m.w.N.). Nach die-sen Grunds344tzen h344tte den Beklagten die Fl344che, auf die sich das streitgegen-st344ndliche Ankaufsrecht bezieht, nicht r374ck374bertragen werden d374rfen. 10 Dass eine Restitution erfolgen k366nnte, obwohl die R374ck374bertragung der Eigentumsrechte wegen der (teilweisen) 366ffentlichen Nutzung des Grundst374cks nach 247 5 Abs. 1 b VermG (teilweise) ausgeschlossen war, hat der Gesetzgeber jedoch nicht bedacht. Folglich fehlt eine Norm, die bestimmt, nach welchen Re-gelungen der Ausgleich zwischen dem 366ffentlichen Nutzer und dem privaten Eigent374mer in einem solchen Fall vorzunehmen ist. Diese L374cke ist von dem Senat aber bereits unter Geltung der Vorl344uferregelung des Verkehrsfl344chenbe-reinigungsgesetzes, dem Moratoriumstatbestand des Art. 233 247 2a Abs. 9 EGBGB, geschlossen worden. Danach macht es bei der Bereinigung von Bo- 11 - 6 - dennutzungen, die zu DDR-Zeiten begr374ndet wurden und 366ffentlichen Zwecken dienen, keinen Unterschied, ob der heutige Grundst374ckseigent374mer dies schon vor dem Beitritt war oder ob er das Eigentum sp344ter im Wege der Restitution erhalten hat. Andernfalls st374nde ein zu DDR-Zeiten Enteigneter, der erst auf-grund einer Restitution (wieder) Eigent374mer des 366ffentlich genutzten Grund-st374cks geworden ist, besser als derjenige, der stets Eigent374mer war und damit die bessere Rechtsposition innehatte, dessen Eigentum aber schon seit dem Beitritt mit dem Besitzmoratorium zugunsten des 366ffentlichen Nutzers belastet war (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 425). Nichts anderes gilt f374r die entsprechende Anwendung des an die Stelle der vorl344ufigen "Notordnung" des Art. 233 247 2a Abs. 9 EGBGB (vgl. BT-Drucks. 14/6204 S. 12) getretenen Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetzes. Ist es trotz der (teilweisen) Widmung eines Grundst374cks zum Gemeingebrauch zu dessen Restitution gekommen, unterliegt der Eigent374mer denselben Beschr344nkungen wie ein zu keiner Zeit enteigneter privater Grundst374ckseigent374mer. Ein sachli-cher Grund, restituiertes Eigentum von der Anwendung des Verkehrsfl344chenbe-reinigungsgesetzes auszunehmen, besteht auch hier nicht (ebenso: Kim-me/Matthiesen, Offene Verm366gensfragen, Stand: Juni 2009, 247 1 VerkFlBerG Rdn. 4; Salzig, NotBZ 2007, 164, 166; Stavorinus, NotBZ 2001, 349, 352 Rdn. 27; Matthiesen, NJ 2002, 367, 368; f374r Art. 233 247 2a EGBGB: Staudin-ger/Rauscher, BGB [2003], Rdn. 148). Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Ankaufspreis nach dem Verkehrsfl344chen-bereinigungsgesetz hinter der Entsch344digung zur374ckbleibt, die die Beklagten erhalten h344tten, wenn die als Gehweg genutzte Fl344che von der Restitution aus-genommen worden w344re (vgl. 247 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG). Nachdem es hierzu nicht gekommen ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten nach dem Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz. Dass die Begrenzung des Ankaufs-preises f374r Verkehrsfl344chen in 247 5 VerkFlBerG verfassungsgem344337 ist, hat der 12 - 7 - Senat bereits entschieden (Urt. v. 20. Juni 2008, V ZR 149/07, NJW-RR 2008, 1548). 2. Das Berufungsgericht nimmt ferner zutreffend an, dass der Kl344ger sein Ankaufsrecht rechtzeitig ausge374bt hat (247 3 Abs. 1 Satz 2, 247 8 Abs. 1 VerkFlBerG). Dass das am 6. Februar 2006 notariell beurkundete Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages den Beklagten mit einem dazu nicht passenden Anschreiben 374bermittelt wurde, ist unsch344dlich. Das Anschreiben st374nde der Wirksamkeit der Rechtsaus374bung nur entgegen, wenn es zu Unklarheiten ge-f374hrt h344tte, ob das Ankaufrecht ausge374bt werden sollte. Hiervon kann ange-sichts der vorausgegangenen Bem374hungen des Kl344gers, die Beklagten zu ei-nem Verkauf der Teilfl344che auf der Grundlage des Verkehrsfl344chenbereini-gungsgesetzes zu veranlassen, sowie der eindeutigen Formulierung des nota-riellen Angebots ("Nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG macht der 366ffentliche Nutzer Land Berlin 205 von seinem Erwerbsrecht Gebrauch. Gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG wird nachfolgendes unbefristetes Angebot 205 unterbreitet") aber keine Rede sein. F374r einen verst344ndigen Empf344nger war ohne weiteres erkennbar, dass das Anschreiben des Notars auf einem B374roversehen beruhte; etwaige dennoch verbliebene Zweifel der Beklagten w344ren im 334brigen durch das an sie gerichtete Schreiben des Kl344gers vom 15. Februar 2006 ausger344umt worden, in dem auf das notarielle Angebot vom 6. Februar 2006 Bezug ge-nommen und unter Hinweis auf 247 3 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG gebeten wurde, es anzunehmen. 13 3. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht schlie337lich an, dass die von den Beklagten erhobene Einrede gem344337 247 3 Abs. 2 VerkFlBerG unbe-gr374ndet ist. Nach dieser Vorschrift kann der Grundst374ckseigent374mer den Ab-schluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Aus374bung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die 366ffentliche Nut- 14 - 8 - zung des Grundst374cks nicht l344nger als f374nf Jahre fortdauern wird. Erforderlich ist, dass sich das Ende der 366ffentlichen Nutzung des Grundst374cks bereits ab-zeichnet (vgl. BT-Drucks. 14/6204 S. 16 f.). Tatsachen, die dies nahe legen, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Der beabsichtige (weitere) Ausbau der vor dem Grundst374ck der Beklagten verlaufenden Stra337e l344sst ein Ende der der-zeitigen Nutzung nicht erwarten; er spricht eher f374r einen gesteigerten Bedarf an 366ffentlichem Stra337enland. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 15 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2008 - 1 O 110/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2008 - 19 U 11/08 -
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