BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 15/10 Verk374ndet am: 30. November 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG 247 7 Abs. 1, 247 17 Abs. 1, 247 18 Abs. 1, 3; ZPO 247 286 C Zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn. BGH, Urteil vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen sowie den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin und der Widerbeklagten gegen das Ur-teil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Januar 2010 wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344gerin 3/5 und die Widerbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 2/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien machen mit Klage und Widerklage wechselseitig Schadens-ersatzanspr374che aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 5. November 2008 auf der Ausfahrt einer Bundesautobahn ereignet hat. Der Beklagte zu 1 befuhr mit dem Fahrzeug des Widerkl344gers, einem Opel Astra, der bei der Be-klagten zu 2 haftpflichtversichert ist, die Autobahn und wechselte an der Aus-fahrt auf den Verz366gerungsstreifen, um dort die Autobahn zu verlassen. Der Widerbeklagte zu 1 befand sich mit dem Fahrzeug der Kl344gerin, einem VW-Bus, der bei der Widerbeklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, zun344chst hinter dem Beklagten zu 1, 374berholte diesen jedoch im weiteren Verlauf, wobei der konkrete zeitliche Ablauf zwischen den Parteien streitig ist. In der lang gezoge-nen Ausfahrt bremste der Widerbeklagte zu 1 den VW-Bus dann pl366tzlich bis 1 - 3 - zum Stillstand ab, wobei der Beklagte zu 1 nicht mehr rechtzeitig zu reagieren vermochte und mit dem Opel Astra auf das Fahrzeug der Kl344gerin auffuhr. Hierdurch wurde der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links be-sch344digt. Die Kl344gerin und die Widerbeklagten haben behauptet, der Widerbe-klagte zu 1 habe mit dem VW-Bus den Opel Astra bereits 300 m vor der Aus-fahrt 374berholt. Der sp344tere Unfall habe hiermit in keinem zeitlichen und 366rtlichen Zusammenhang gestanden. Die Beklagten und die Widerkl344ger haben behaup-tet, der Verkehrsunfall sei dadurch verursacht worden, dass der Widerbeklagte zu 1 mit dem VW-Bus, der ihn zuvor 374berholt habe, unvermittelt wieder auf die rechte Spur vor den vom Beklagten zu 1 gef374hrten Opel Astra gewechselt sei. Das Amtsgericht hat der Klage und der Widerklage jeweils zur H344lfte stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin und der Widerbeklagten hatte lediglich hinsichtlich des Kostenausspruchs teilweise Erfolg. Im 334brigen hat das Landgericht die Berufung zur374ckgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung um-strittene Frage der Anwendbarkeit der Grunds344tze des Anscheinsbeweises bei Auffahrunf344llen zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kl344gerin und die Widerbeklagten ihr Klage- bzw. Klageabweisungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat sich gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden gesehen, welches nach dem Er-gebnis der Beweisaufnahme den von der Beklagtenseite behaupteten Spur- 3 - 4 - wechsel f374r ebenso wahrscheinlich hielt, wie den von der Kl344gerseite behaupte-ten Unfallhergang. Gegen den Beklagten zu 1 spreche insbesondere nicht der Beweis des ersten Anscheins. Allein das Kerngeschehen eines Heckansto337es als solches reiche als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umst344nde des Unfallereignisses bekannt seien, die als Beson-derheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizit344t spr344-chen. Im Fall eines unstreitig oder erwiesenerma337en unmittelbar zuvor erfolgten Spurwechsels des Vorausfahrenden spreche der Beweis des ersten Anscheins nicht gegen den Auffahrenden, sondern vielmehr daf374r, dass der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer unter Versto337 gegen 247 7 Abs. 5 StVO die Fahrspur gewechselt habe. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sei umstritten, ob ein (behaupteter) vorheriger Spurwechsel des Vorausfahrenden schon die Typizit344t des Auffahrunfalls in Frage stelle oder lediglich auf der nachfolgenden Stufe den Anscheinsbeweis ersch374ttere. Dabei verdiene die Auf-fassung den Vorzug, wonach der Vorausfahrende bei einem Fahrstreifenwech-sel f374r die Unfallsch344den mithafte, wenn er nicht vortragen und notfalls bewei-sen k366nne, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausge-fahren sei, dass der Hintermann zum Aufbau des erforderlichen Sicherheitsab-standes in der Lage gewesen sei. Zumindest dann, wenn der Auffahrende nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlege, dass der Vorausfahrende unmit-telbar vor der Kollision die Spur gewechselt und hierdurch den Unfall verursacht habe, sei nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf auszugehen. An-dernfalls stehe derjenige, der grob verkehrswidrig die Fahrspur wechsle, pro-zessual besser als der Auffahrende, der in entsprechenden F344llen stets den Spurwechsel des Vorausfahrenden beweisen m374sse. Das erstinstanzlich bin-dend festgestellte "non liquet" rechtfertige daher die angenommene h344lftige Haftungsverteilung. II. - 5 - Das Berufungsurteil h344lt im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 4 1. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil bei Auffahrun-f344llen auf der Autobahn bereits ein Anscheinsbeweis f374r das Verschulden des Auffahrenden verneint und - in der Regel - eine h344lftige Schadensteilung ange-nommen, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufkl344rbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem An-sto337 gewechselt worden ist und sich dies unfallurs344chlich ausgewirkt hat (vgl. etwa OLG M374nchen, Urteil vom 4. September 2009 - 10 U 3291/09, juris, Rn. 21; KG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 12 U 195/06, NZV 2008, 198, 199 und Urteil vom 21. November 2005 - 12 U 214/04, NZV 2006, 374, 375; OLG D374sseldorf, Urteil vom 8. M344rz 2004 - 1 U 97/03, juris, 2. Orientierungssatz, Rn. 10, 19; OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 1997 - 6 U 103/97, MDR 1998, 712, 713 und OLG Celle, Urteil vom 26. November 1981 - 5 U 79/81, VersR 1982, 960 f.). Dies wird im Wesentlichen damit begr374ndet, dass der Zu-sammensto337 mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Ge-pr344ge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzurei-chenden Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass sich das vorausfahrende Fahrzeug schon "eine gewisse Zeit" vor dem nachfol-genden PKW befunden und diesem die M366glichkeit gegeben habe, einen aus-reichenden Sicherheitsabstand aufzubauen (vgl. etwa OLG M374nchen, Urteil vom 21. April 1989 - 10 U 3383/88, NZV 1989, 438). 5 2. Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auf-fassung, dass nur die seitens des Auffahrenden bewiesene ernsthafte M366glich-keit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt sei, den 6 - 6 - Anscheinsbeweis ersch374ttern k366nne (vgl. etwa OLG Saarbr374cken, Urteile vom 19. Mai 2009 - 4 U 347/08, NZV 2009, 556, 557 f. und vom 19. Juli 2005 - 9 U 290/04, MDR 2006, 329; OLG Zweibr374cken, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 U 19/08, SP 2009, 175 und OLG K366ln, Urteil vom 29. Juni 2004 - 9 U 176/03, RuS 2005, 127; ebenso wohl auch OLG Naumburg, Urteil vom 6. Juni 2008 - 10 U 72/07, NZV 2008, 618, 620; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2008 - 1 U 5/08, SP 2009, 66, 67; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. M344rz 2006 - 3 U 220/05, VersR 2006, 668, 669 und OLG Koblenz, Urteil vom 3. August 1992 - 12 U 798/91, NZV 1993, 28). Zeige das Unfallgeschehen das typische Gepr344ge ei-nes Auffahrunfalls, so k366nne sich der Unfallgegner nicht mit der blo337en Be-hauptung der lediglich theoretischen M366glichkeit eines atypischen Gesche-hensablaufs entlasten mit der Folge, dass es nunmehr Sache des Vorausfah-renden sei, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf im Sinne einer beweisrechtlichen "Vorleistung" auszuschlie337en (vgl. OLG Saarbr374cken, Urteil vom 19. Juli 2005 - 4 U 209/04, 31/05, juris, Rn. 2; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 12 U 168/08, NZV 2009, 458 459). Vielmehr m374ssen sich nach dieser Ansicht aus den unstreitigen oder bewiesenen Umst344nden zumin-dest konkrete Anhaltspunkte und Indizien f374r den unmittelbaren zeitlichen Zu-sammenhang zwischen dem behaupteten Fahrspurwechsel und dem Auffahr-unfall ergeben, um den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbe-weis zu ersch374ttern (vgl. OLG K366ln, Urteil vom 29. Juni 2004 - 9 U 176/03, aaO). Auch nach der im Schrifttum 374berwiegend vertretenen Auffassung greift der Anscheinsbeweis bei Auffahrunf344llen nur dann nicht zu Lasten des Auffah-renden ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen feststeht oder unstreitig ist, dass der Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall erfolgt ist (vgl. Burmann in Burmann/He337/Jahnke/Janker, Stra337enverkehrsrecht, 21. Aufl., 247 4 StVO Rn. 24; Buschbell in M374nchener An-waltshandbuch Stra337enverkehrsrecht, 3. Aufl., 247 23 Rn. 284; K366nig in - 7 - Hentschel/K366nig/Dauer, Stra337enverkehrsrecht, 40. Aufl., 247 4 StVO Rn. 18 und Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 27, Rn. 149). 3. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, VersR 1989, 54, 55 an seiner bis dahin ergangenen Rechtspre-chung festgehalten, dass bei Unf344llen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grunds344tzlich der erste Anschein f374r ein Verschulden des Auffahrenden sprechen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, VersR 1982, 672 und vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86, VersR 1987, 1241). Dies setzt allerdings nach allgemeinen Grunds344tzen voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, VersR 2010, 392 m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. 7 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Widerbeklagte zu 1 nach eigenen Angaben mit dem VW-Bus den vor ihm fahrenden, vom Be-klagten zu 1 gef374hrten Opel Astra ca. 300 m vor der Ausfahrt, an der beide Un-fallbeteiligten die Autobahn verlassen haben, 374berholt und ist danach vor die-sem auf dessen Fahrspur gewechselt. Nach 247 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstrei-fen nur gewechselt werden, wenn eine Gef344hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies setzt u. a. voraus, dass der 374berholte Kraftfahrer nach dem Wiedereinscheren des ihn 374berholenden Fahrzeuges in der Lage ist, zu diesem einen ausreichenden Sicherheitsabstand im Sinne des 247 4 Abs. 1 Satz 1 StVO aufzubauen, was im Streitfall offen geblieben ist. Ein Anscheins-beweis spricht hierf374r nicht. Steht mithin lediglich fest, dass sich der Auffahrun-fall in zeitlichem und r344umlichem Zusammenhang mit einem 334berholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteil-nehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zul344sst, grundlegend unterscheidet (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, 8 - 8 - VersR 1982, 672). Dar374ber hinaus lag nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts ein Schr344gansto337 vor, bei dem der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links besch344digt wurde. In einer solchen Situation gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Ge-schwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsab-stand verschuldet hat. Mindestens ebenso nahe liegt der Schluss, dass der 334-berholende zuvor gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen des 247 7 Abs. 5 StVO versto337en und sich im Bereich der Ausfahrt in einem so geringen Abstand vor das 374berholte Fahrzeug gesetzt hat, dass der Sicherheitsabstand vom 334-berholten nicht mehr rechtzeitig vergr366337ert werden konnte und beim pl366tzlichen Abbremsen des 334berholenden nicht mehr ausreichte. Nach diesen Grunds344tzen ist auf der Grundlage der vom Berufungsge-richt in tatrichterlicher W374rdigung angenommenen Nichterweislichkeit des ge- 9 - 9 - nauen Unfallhergangs eine h344lftige Schadensteilung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 01.10.2009 - 117 C 133/09 - LG Aachen, Entscheidung vom 08.01.2010 - 6 S 168/09 -
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