BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 15/10 Verk374ndet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KWKG 247 2 Abs. 1, 247 3 Abs. 1, 247 4 Wird ein vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossener Vertrag 374ber die Einspei-sung von KWK-Strom beendet und von den Vertragsparteien sp344ter erneuert, handelt es sich, selbst wenn sie dabei eine R374ckwirkung der Folgeregelung vereinbaren, um die Einspeisung und Verg374tung des Stroms auch nach Ver-tragsende auf vertraglicher Grundlage fortzusetzen, nicht mehr um den ur-spr374nglichen, in seinem f366rderf344higen Bestand gesch374tzten Vertrag im Sinne von 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG, sondern um einen erst nach dem Stichtag neu entstandenen Vertrag (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 152/04, WM 2005, 1916). BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 15/10 - OLG D374sseldorf LG Dortmund - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Hermanns sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. November 2009 auf-gehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 17. April 2008 abge344ndert, soweit es den mit dem Hauptantrag geltend gemach-ten Zahlungsanspruch und den mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Abschluss eines Einspeisevertrages be-trifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt in K. ein Abfallentsorgungszentrum mit einer M374llverbrennungsanlage. Der bei der M374llverbrennung erzeugte 334ber-schussstrom wurde in das der M374llverbrennungsanlage am n344chsten gelegene 1 - 3 - Stromnetz der R. AG eingespeist, die nach einer zum 1. Oktober 2000 erfolgten Aufspaltung der fr374heren R. AG hinsichtlich des Netzbetriebes deren Rechtsnachfolgerin geworden war. Die Stromeinspeisung erfolgte dabei zun344chst aufgrund eines Vertrages vom 19./30. Dezember 1994 zwischen der Kl344gerin und der R. AG, deren Rolle als Tr344gerin der allgemeinen Versorgung im Sinne von 247 10 EnWG 1998 die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (bis zum 30. September 2003 als R. P. AG firmierend) im Zuge der zum 1. Oktober 2000 durchgef374hrten Entflechtung von Netzbetrieb und Stromversorgung wahrnahm. Der Vertrag wurde durch m374ndliche Verein-barung vom 27. April 1999 einvernehmlich zum 30. Juni 2000 beendet. Mit Schreiben vom 2. und 30. Juni 2000 best344tigte die Kl344gerin der R. AG die Vertragsbeendigung zum Ende des Monats Juni 2000 und erkl344rte ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Zusammenarbeit unter der Voraussetzung, dass die R. AG eine Verg374tung nach dem am 18. Mai 2000 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-W344rme-Kopplung (Kraft-W344rme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703; im Folgenden: KWKG) entrichte. Dies lehnte die R. AG mit Schrei-ben vom 3. und 5. Juli 2000 ab und bot f374r den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2000 den Abschluss einer Interimsvereinbarung an. Danach sollte der Kl344gerin der Strom f374r eine festgelegte Sollleistung mit 1,5 Cent/kWh, dar374ber hinaus mit 0,75 Cent/kWh und zus344tzlich f374r die gesamte gelieferte elektrische Wirkarbeit mit einer Netzgutschrift von 0,15 Cent/kWh verg374tet wer-den. Die Kl344gerin wies das Angebot der R. AG mit Schreiben vom 12. Juli 2000 zur374ck und schlug, da sie sich aus betriebstechnischen Gr374nden nicht zu einer Sollleistung verpflichten wollte, ihrerseits vor, bis zu einer juristi-schen Kl344rung der Verg374tungspflicht nach dem KWKG den 334berschussstrom, der aus ihrer Anlage in das Netz der R. AG eingespeist w374rde, vor-l344ufig mit 0,75 Cent/kWh und einer Netzgutschrift von 0,15 Cent/kWh zu verg374- - 4 - ten. Die R. AG erkl344rte sich durch Schreiben vom 7. August 2000 mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Die nach dem 30. Juni 2000 fortge-setzte Einspeisung des 334berschussstroms wurde daraufhin nach Ma337gabe der Schreiben vom 12. Juli/7. August 2000 verg374tet. Am 6./26. April 2001 unter-zeichneten die Kl344gerin und die Beklagte einen weiteren Einspeise- und Ab-nahmevertrag, der eine r374ckwirkende Geltung ab dem 1. Oktober 2000 unter Zugrundelegung der vormaligen Preisstellung vorsah. Auch hierbei erkl344rte die Kl344gerin einseitig den Vorbehalt, dass "die vereinbarte Verg374tung nach den Grunds344tzen des KWKG zu bemessen sei". Mit ihrer Klage verlangt die Kl344gerin von der Beklagten, gest374tzt auf de-ren nach ihrer Auffassung bestehende Verpflichtungen nach dem KWKG, f374r die im Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 31. M344rz 2002 eingespeiste Strommenge die Zahlung des Differenzbetrages zwischen einer Verg374tung nach dem KWKG und der tats344chlich geleisteten Verg374tung in H366he von insge-samt 2.552.547 200. Hilfsweise begehrt die Kl344gerin, die Beklagte zum Abschluss eines Einspeisevertrages 374ber den vom 1. November 2000 bis 31. M344rz 2002 eingespeisten Strom und zur Zustimmung zu einer darin enthaltenen Verg374tung nach dem KWKG zu verurteilen. Weiter hilfsweise beantragt sie - gest374tzt auf Auskunfts- und Verg374tungspflichten der Beklagten nach 247247 20, 33 GWB - im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft 374ber die Energie- und Netzkosten zu erteilen, die durch den von ihr im genannten Zeitraum ein-gespeisten Strom vermieden wurden. 2 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen zur Zahlung von 2.549.173 200 nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklag-ten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 3 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 5 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte ein entgegen deren Auffassung unverj344hrter Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der vertraglich vereinbarten Verg374tung und der in 247 4 Abs. 1 KWKG bestimmten Verg374tung f374r den im Zeitraum November 2000 bis M344rz 2002 gelieferten Strom nebst Zinsen zu. Bei der von der Kl344gerin betriebenen Anlage handele es sich um eine f366rderf344hige Anlage nach 247 2 Abs. 3 KWKG. 247 3 Abs. 1 Satz 1 Halb-satz 1 KWKG verpflichte den Netzbetreiber, Kraft-W344rme-Kopplungsanlagen im Sinne des 247 2 KWKG an sein Netz anzuschlie337en, den eingespeisten Strom abzunehmen und nach 247 4 KWKG zu verg374ten. Nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 Halb-satz 2 KWKG blieben allerdings bereits "bestehende" vertragliche Abnahme-verpflichtungen auf der Grundlage von 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG, das hei337t auf Grund eines vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Liefervertrages, unbe-r374hrt. Der Verg374tungsanspruch richte sich in diesem Fall gegen den Vertrags-partner, wenn er - wie die Beklagte - ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG sei. 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG setze dazu einen Vertrag voraus, der vor dem genannten Stichtag geschlossen worden sei und zum Zeitpunkt des Strombezugs fortbestanden habe. Eine nachtr344gliche 304nderung der H366he der Verg374tung sei insoweit unsch344dlich, da sie 247 4 Abs. 2 KWKG entspreche, wonach die Verg374tung f374r Strom nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG - ausgehend von der insoweit grunds344tzlich geltenden 6 - 6 - Mindestverg374tung nach 247 4 Abs. 1 KWKG - auf der Grundlage von Liefervertr344-gen geregelt werde. 7 Die Voraussetzung eines vor dem Stichtag geschlossenen Liefervertra-ges sei auch dann gegeben, wenn er nach diesem Stichtag 374bergangslos durch einen neuen Vertrag mit einem im Wesentlichen unver344nderten Inhalt ersetzt und damit 374ber den 31. Dezember 1999 hinaus fortgesetzt worden sei. Das sei hier der Fall. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 2005 (VIII ZR 74/04) auf der Grundlage der tats344chlichen Feststellungen der Vorinstanz angenommen, dass die Kl344gerin und die R. AG den zwi-schen ihnen bestehenden Liefervertrag vom 19./30. Dezember 1994 einver-nehmlich zum 30. Juni 2000 "beendet" und nicht durch einen neuen Vertrag mit im Wesentlichen unver344ndertem Inhalt ersetzt h344tten, so dass die ab dem 1. Juli 2000 bis zum 30. September 2000 erfolgte Stromeinspeisung in einem "vertragslosen" Zustand fortgesetzt worden sei. In einem weiteren Urteil vom 6. Juli 2005 habe der Bundesgerichtshof (VIII ZR 152/04) jedoch auch ausge-f374hrt, dass ein vor dem 1. Januar 2000 geschlossener Liefervertrag dann noch bestehe, wenn er nach diesem Stichtag 374bergangslos durch einen neuen Ver-trag mit im Wesentlichen unver344ndertem Inhalt ersetzt und damit 374ber den 31. Dezember 1999 hinaus fortgesetzt werde. Denn dies rechtfertige anders als die Beendigung des Liefervertrages mit anschlie337ender Fortsetzung des Strombezugs im vertragslosen Zustand keine unterschiedliche Behandlung. Der Liefervertrag vom 19./30. September 1994 habe im genannten Sinne fortbestanden. Denn er sei durch den Interimsvertrag vom 12. Juli/7. August 2000 und den Vertrag vom 6./26. April 2001 im Wesentlichen unver344ndert und wegen der jeweils vereinbarten R374ckwirkung der nachfolgenden Vertr344ge 374ber-gangslos fortgesetzt worden. Zwar h344tten sich die Kl344gerin und die R. AG ausweislich des zwischen ihnen gef374hrten Schriftwechsels nicht 374ber 8 - 7 - die zu zahlende Verg374tung f374r die gelieferte Energie einigen k366nnen. Entgegen der Auslegungsregel des 247 154 Abs. 1 BGB habe aber auch ohne eine solche Einigung nach dem Willen der damaligen Vertragsparteien wenigstens im 334bri-gen ein Vertrag zustande kommen k366nnen, wobei die dabei verbleibende L374cke nach den gesetzlichen Bestimmungen, also entweder nach 247 315 BGB oder aber - wie hier - nach 247 4 Abs. 1 KWKG, ausgef374llt worden sei. Es entspreche der Lebenswirklichkeit und habe hier ersichtlich auch dem Willen und den Vor-stellungen der Vertragsparteien entsprochen, angesichts des bestehenden Kontrahierungszwangs und des dadurch bedingten Zwangs, zueinander in dau-ernde Beziehungen treten zu m374ssen, ihre Beziehungen als (kauf-)vertragliche Abreden auszugestalten und nicht in einem vertragslosen Zustand zu handeln. Sie h344tten zwar davon gesprochen, dass der urspr374ngliche Liefervertrag zum 30. Juni 2000 "enden" sollte. Von einer Beendigung der Lieferbeziehungen k366nne aber keine Rede sein. Vielmehr seien die damaligen Vertragsparteien im Juli 2000 374bereinstimmend davon ausgegangen, dass sich an der Einspeisung von Energie in das der Stromerzeugungsanlage n344chstgelegene und f374r eine Stromeinspeisung allein in Betracht kommende Netz der R. AG durch die Kl344gerin auf Dauer nichts 344ndern sollte. Nur die Verg374tungsvereinba-rung im urspr374nglichen Liefervertrag sollte nach dem Willen der damaligen Ver-tragsparteien nicht l344nger die Berechnungsbasis f374r die H366he der von der Be-klagten zu zahlenden Verg374tung f374r die eingespeiste Energie bilden. Ansonsten sei der Ursprungsvertrag inhaltlich im Wesentlichen unver344ndert fortgef374hrt worden, da die vorgenommenen 304nderungen lediglich den eigenen Strombezug der Kl344gerin betroffen h344tten oder nicht ins Gewicht fielen. Dementsprechend habe die R. AG in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2000 erkl344rt, schon ein Angebot f374r die Zusammenarbeit mit der Kl344gerin ab dem 1. Oktober 2000 vorzubereiten; auch habe man sich nach Ma337gabe des Schriftwechsels vom 12. Juli/7. August 2000 auf eine "vorl344ufige" Verg374tungsregelung geeinigt. - 8 - II. 9 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 Der Kl344gerin stehen gegen die Beklagte weder der in erster Linie geltend gemachte vertragliche Anspruch auf eine erh366hte Einspeiseverg374tung zu noch kann sie mit ihrem hilfsweise erhobenen Anspruch auf dahin gehenden Ab-schluss eines Einspeisevertrages durchdringen. 1. Der streitige Verg374tungsanspruch ist, wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat, noch nach den Bestimmungen des KWKG zu beurtei-len. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen au337er Kraft getreten. Das ist jedoch nach 247 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes f374r die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-W344rme-Kopplung (Kraft-W344rme-Kopplungsgesetz) vom 19. M344rz 2002 (BGBl. I S. 1092) erst am 1. April 2002 und damit nach dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt geschehen (Senatsurteile vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 280/05, WM 2008, 1081 Rn. 11; vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 50/07, WM 2008, 1078 Rn. 15). Die Voraussetzungen f374r eine (erh366hte) Verg374-tung nach Ma337gabe von 247 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 247 4 KWKG liegen jedoch nicht vor. 11 a) Gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KWKG sind Netzbetreiber ver-pflichtet, KWK-Anlagen nach 247 2 Abs. 1 KWKG an ihr Netz anzuschlie337en, den Strom aus Anlagen nach 247 2 KWKG abzunehmen und den eingespeisten Strom nach 247 4 KWKG zu verg374ten. Diese Verpflichtung wird durch 247 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KWKG dahin eingeschr344nkt, dass bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf der Grundlage von 247 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG unbe-r374hrt bleiben. Nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG gilt das KWKG auch f374r Strom aus KWK-Anlagen auf der Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, 326l oder Abfall, der auf der Grundlage von Liefervertr344gen, die vor dem 1. Januar 12 - 9 - 2000 abgeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen be-zogen wird. In solch einem Fall richtet sich der Verg374tungsanspruch des Betrei-bers der KWK-Anlage gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1, 247 4 KWKG gegen das Energie-versorgungsunternehmen, das sich nach Ma337gabe eines solchen, in den An-wendungsbereich des KWKG fallenden Vertrages zur Abnahme des in der KWK-Anlage erzeugten Stroms verpflichtet und ihn aufgrund dieser Verpflich-tung bezogen hat (Senatsurteile vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, WM 2005, 2057 unter II 1 c, d; vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 152/04, WM 2005, 1916 unter II 2 a, b; vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 50/07, aaO Rn. 17 ff.). b) Bei der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten hat es sich, als diese im streitigen Zeitraum von November 2000 bis M344rz 2002 den in der KWK-Anlage der Kl344gerin erzeugten Strom auf der Grundlage des Liefervertrages vom 6./24. April 2001 abgenommen hat, nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts angesichts der von ihr wahrgenommenen Rolle als Tr344ger der allgemeinen Versorgung gem344337 247 2 Abs. 3, 247 10 des Energiewirtschaftsge-setzes in der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) um ein Energie-versorgungsunternehmen im Sinne des KWKG gehandelt (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 148/05, WM 2007, 700 Rn. 13). Eine Abnahme- und Verg374tungspflicht gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 247 4 KWKG hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht bestanden, da der Strom-bezug nicht auf der Grundlage eines vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossenen Liefervertrages erfolgt ist, wie dies von dem dabei in Bezug genommenen 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG vorausgesetzt wird. 13 aa) Dazu reicht es nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, dass der Strombezug nach der Beendigung des Liefervertrages vom 19./30. Dezem-ber 1994 fortgesetzt worden ist. Denn gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 14 - 10 - KWKG bleiben nur bereits "bestehende" vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf der Grundlage von 247 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG unber374hrt. 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG setzt wiederum voraus, dass der Strom "auf der Grundlage eines vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Liefervertrages" bezogen wird. Dem-gem344337 ist nur die Stromeinspeisung aufgrund eines Liefervertrages, der vor dem genannten Stichtag geschlossen worden ist und zum Zeitpunkt des Strom-bezugs fortbesteht, nach Ma337gabe der Bestimmungen des KWKG f366rderf344hig. Eine nachtr344gliche 304nderung der H366he der Verg374tung ist dabei unsch344dlich; sie entspricht vielmehr 247 4 Abs. 2 KWKG, wonach die Verg374tung f374r Strom nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG - ausgehend von der auch insoweit grunds344tzlich gel-tenden Mindestverg374tung nach 247 4 Abs. 1 KWKG - auf Grundlage von Liefer-vertr344gen geregelt wird (Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, aaO unter II 2 a). Ebenso kann vom Fortbestand eines vor dem 1. Januar 2000 ge-schlossenen Liefervertrages ausgegangen werden, wenn er nach diesem Stich-tag 374bergangslos durch einen neuen Vertrag mit im Wesentlichen unver344nder-tem Inhalt ersetzt und damit im Ergebnis 374ber den 31. Dezember 1999 hinaus fortgesetzt worden ist (Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 152/04, aaO unter II 2 a bb; noch offen gelassen im Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, aaO). Dagegen gen374gt es nicht, dass vor dem 1. Januar 2000 ein Liefer-vertrag bestanden hat, der vor dem Bezug des Stroms beendet worden ist, und zwar nach dem eindeutigen Wortlaut von 247 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG selbst dann nicht, wenn der Strombezug anschlie-337end im vertragslosen Zustand fortgesetzt worden ist (Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, aaO). bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Liefervertrag vom 19./30. Dezember 1994 sei nach dem 1. Januar 2000 374bergangslos durch neue Vertr344-ge mit im Wesentlichen unver344ndertem Inhalt ersetzt und damit im Ergebnis 374ber den 31. Dezember 1999 hinaus fortgesetzt worden, wird von den getroffe- 15 - 11 - nen Feststellungen nicht getragen. Es hat dabei vielmehr die Anforderungen verkannt, die an die f374r eine Vertragsfortsetzung erforderliche 334bergangslosig-keit der Ersetzung eines f366rderf344higen Altkontrakts durch einen neuen Liefer-vertrag zu stellen sind. (1) Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen, dass zwischen den Parteien im streitigen Zeitraum von November 2000 bis M344rz 2002 374berhaupt vertragliche Beziehungen bestanden haben. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien sich f374r den von ihnen am 6./26. April 2001 unterzeichneten Einspeise- und Abnahmevertrag nicht 374ber die H366he der Ver-g374tung f374r den von der Kl344gerin gelieferten KWK-Strom einigen konnten. Grunds344tzlich geh366rt es zwar zu den wesentlichen Erfordernissen eines Kauf-vertrages, dass sich die Vertragspartner 374ber den Kaufpreis einig sind (BGH, Urteil vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 274). Ein Vertrag kann aber auch dann wirksam zustande kommen, wenn die Parteien bei Vertragsab-schluss die genaue Entgelth366he mangels Einigung hier374ber bewusst offen ge-lassen und gleichwohl eine Bindung gewollt haben, sofern - notfalls aufgrund gerichtlicher Kl344rung der bestehenden Vertragslage - das zu zahlende Entgelt 374ber eine erg344nzende Vertragsauslegung oder 374ber die analoge Anwendung einer gesetzlichen Regelung bestimmbar ist und die bestehende L374cke auf die-se Weise geschlossen werden kann (BGH, Urteile vom 2. April 1964 - KZR 10/62, aaO S. 275 f.; vom 25. November 1964 - V ZR 169/62, BB 1965, 103; vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96, NJW 1997, 2671 unter 2 a). Das ist - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hier der Fall. 16 Die Parteien waren sich einig, dass die Beklagte der Kl344gerin den einge-speisten Strom auf jeden Fall mit den in der Vertragsurkunde vom 6./26. April 2001 bezeichneten Betr344gen verg374ten sollte. Lediglich dann, wenn eine gericht- 17 - 12 - liche Nachpr374fung des Vertragsverh344ltnisses ergeben sollte, dass der Vertrag den Bestimmungen des KWKG unterliegt, sollte r374ckwirkend eine bestimmte andere Verg374tung, n344mlich die in 247 4 KWKG bezeichnete Mindestverg374tung geschuldet sein. Entsprechend dieser Einigung 374ber die zu schlie337ende L374cke haben die Parteien den Vertrag in der Folgezeit praktiziert. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts stehen zu dem Senatsurteil vom 15. Juni 2005 (VIII ZR 74/04, aaO) nicht im Widerspruch. Dort hatte der Senat in dem zwischen den gleichen Parteien 374ber die Verg374tungsdifferenz f374r die Monate Mai bis Oktober 2000 gef374hrten Rechtsstreit entschieden, dass zu-mindest in den Monaten Juli bis September ein vertragsloser Zustand vorlag. Anders als im vorliegenden Rechtsstreit war jedoch zu dem dieser Entschei-dung zugrunde liegenden Sachverhalt tatrichterlich nicht festgestellt, dass die Kl344gerin und die R. AG sich im Rahmen der Interimsvereinbarung vom 12. Juli/7. August 2000 374ber eine vorl344ufige Verg374tung unter dem Vorbe-halt einer sp344teren gerichtlichen Kl344rung der Verg374tungsh366he geeinigt hatten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2003 - 11 U 41/02, juris Rn. 1). 18 (2) Der Einspeise- und Abnahmevertrag vom 6./26. April 2001 stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht als Fortsetzung des urspr374nglichen Vertrages vom 19./30. Dezember 1994 dar. 19 (a) Die Kl344gerin und die R. AG hatten sich nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts bereits im April 1999 und damit lange vor Inkraft-treten des KWKG darauf geeinigt, den urspr374nglichen Liefervertrag zum 30. Juni 2000 zu beenden. Diese Beendigung hatte die Kl344gerin mit Schreiben vom 2. Juni und 30. Juni 2000 noch einmal best344tigt. Angesichts unterschiedli-cher Rechtsstandpunkte 374ber eine Verg374tungspflicht der R. AG f374r den eingespeisten Strom nach dem KWKG speiste die Kl344gerin den in ihrer KWK-Anlage erzeugten Strom in der Folgezeit ohne vertragliche Grundlage ein, 20 - 13 - bis die R. AG unter dem 7. August 2000 der von der Kl344gerin vorge-schlagenen Interimsvereinbarung zugestimmt hatte. Ebenso speiste die Kl344ge-rin nach dem 30. September 2000 den in ihrer KWK-Anlage erzeugten Strom bis zur Vereinbarung der Parteien vom 6./26. April 2001 ohne vertragliche Grundlage in das nunmehr von der fr374heren Beklagten zu 1 betriebene Netz ein. Die dabei jeweils vereinbarte R374ckwirkung auf den 1. Juli 2000 und den 1. Oktober 2000 war jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht geeignet, die erforderliche Vertragskontinuit344t herzustellen. Das Berufungsgericht ber374cksichtigt hierbei nicht in ausreichendem Ma-337e, dass der Vertrag vom 19./30. Dezember 1994 nach dem ausdr374cklichen Willen der Vertragsparteien am 30. Juni 2000 sein Ende finden sollte und - wie die anschlie337ende zun344chst vertragslose Einspeisung zeigt - auch tats344chlich gefunden hat. Entsprechendes gilt f374r die ausdr374cklich nur bis zum 30. Sep-tember 2000 befristete Interimsvereinbarung und die anschlie337end 374ber einen l344ngeren Zeitraum zun344chst wiederum vertragslos erfolgte Stromeinspeisung. Bereits insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der vom Berufungsgericht herangezogenen Fallgestaltung, die dem Senatsurteil vom 6. Juli 2005 (VIII ZR 152/04, aaO) zugrunde lag und dadurch gekennzeichnet war, dass ein noch ununterbrochen laufender Vertrag 374bergangslos durch einen neuen Vertrag mit im Wesentlichen unver344ndertem Inhalt ersetzt worden war. Dabei hat der Senat jedoch zugleich hervorgehoben, dass der Sinn der in 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG getroffenen Stichtagsregelung, den gem344337 247 1 KWKG bezweckten Schutz der Kraft-W344rme-Kopplung in der allgemeinen Ver-sorgung auf Altkontrakte nach dem Bestand vor dem 1. Januar 2000 zu be-grenzen, seiner Sichtweise nicht entgegensteht, weil hierdurch die F366rderung der Kraft-W344rme-Kopplung nicht 374ber den Bestand am 1. Januar 2000 hinaus ausgeweitet wird (Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 152/04, aaO mwN). 21 - 14 - 22 Diese Beschr344nkung der F366rderf344higkeit auf bestimmte Altkontrakte greift jedoch ein, wenn - wie hier - der Vertrag endet, ohne zuvor durch einen neuen Vertrag ersetzt worden zu sein. Wird ein bereits beendeter Vertrag sp344-ter erneuert, handelt es sich, selbst wenn die Vertragsparteien im Verh344ltnis zueinander eine R374ckwirkung der Folgeregelung vereinbaren, um die Einspei-sung und Verg374tung des Stroms nach Vertragsende auf vertraglicher Grundla-ge fortzusetzen, nicht mehr um den urspr374nglichen, in seinem f366rderf344higen Bestand gesch374tzten Vertrag, sondern um einen erst nach dem Stichtag durch Parteivereinbarung wieder neu entstandenen Vertrag. Dieser geh366rt aber nicht mehr zu dem in 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG durch einen Stichtag begrenzten Bestand an Altkontrakten und unterf344llt dadurch nicht mehr der F366rderung. Die hier eingetretene Vertragsbeendigung begr374ndet, worauf die Revision zutref-fend hinweist, deshalb auch f374r die F366rderf344higkeit des von der Kl344gerin einge-speisten Stroms, n344mlich seine Lieferung "auf der Grundlage von Liefervertr344-gen, die vor dem 1. Januar 2000 geschlossen wurden", einen entscheidenden Einschnitt, so dass ein anschlie337end geschlossener Vertrag ungeachtet einer dabei vereinbarten R374ckwirkung als nicht mehr f366rderf344higer Neuvertrag anzu-sehen ist (vgl. Herrmann, RdE 2000, 184, 194; Friedrich, RdE 2001, 9, 11). An-dernfalls h344tten die Vertragsparteien es in der Hand, allein durch Parteiverein-barung bereits beendete Altkontrakte wieder aufleben zu lassen und damit 374ber die gesetzlichen F366rdervoraussetzungen des 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG hinaus einen neuen F366rdertatbestand zu schaffen. Das gilt umso mehr, als dies 374ber das Vertragsverh344ltnis hinaus auch zu Lasten Dritter ginge, die in solch einem Fall einem Belastungsausgleich nach 247 5 KWKG ausgesetzt w344ren (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 91/05, WM 2006, 1448 Rn. 13 mwN). (b) Dem steht die Erw344gung des Berufungsgerichts nicht entgegen, die Beklagte habe einem Anschluss- und Kontrahierungszwang nach 247 3 KWKG 23 - 15 - unterlegen und h344tte zwangsl344ufig zur Kl344gerin in dauernde (kauf-)vertragliche Beziehungen treten m374ssen. Die Beklagte h344tte sich dabei nicht auf eine ihr nachteilige Vertragsgestaltung nach den Vorgaben des KWKG einlassen m374s-sen. Sie war nicht Adressatin einer Abnahme- und Verg374tungspflicht nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KWKG, weil weder die Voraussetzungen des 247 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG noch die des 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWKG vorlagen. Insbesondere handelt es sich bei der Kl344gerin nicht um ein Energieversor-gungsunternehmen im Sinne des 247 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG, da sie kein Netz f374r die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Energie betreibt, sondern nur den in ihrer KWK-Anlage erzeugten Strom in ein fremdes Netz einspeist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, WM 2004, 2256 unter II 2 b). 2. Ohne Erfolg bleibt weiter der Hilfsantrag der Kl344gerin, die Beklagte zu verurteilen, mit der Kl344gerin einen Einspeisevertrag 374ber den von ihr in das Netz der Beklagten zu 1 eingespeisten Strom abzuschlie337en und darin einer bestimmten Verg374tung zuzustimmen. Zwar kann einem Anlagenbetreiber aus 247 4 Abs. 2 KWKG grunds344tzlich ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit einer 247 4 Abs. 1 KWKG entsprechenden Verg374tung zustehen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, aaO unter II 5 c). Dies setzt jedoch vor-aus, dass ein Verg374tungsanspruch aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KWKG in Verbindung mit 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG dem Grunde nach besteht. Daf374r ist wiederum gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen ein vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossener und zum Zeitpunkt des Strombezugs fortbestehender Liefervertrag erforderlich, an dem es vorliegend fehlt. 24 - 16 - III. 25 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag gel-tend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen einer Verg374tung nach dem KWKG und der tats344chlich geleisteten Verg374tung sowie des auf dem gleichen Sachverhalt beruhenden ersten Hilfsantrages auf Ab-schluss eines Einspeisevertrages, der im Revisionsrechtszug ebenfalls angefal-len ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518 unter I 2 a; BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220 unter II; jeweils mwN), entscheidet der Senat in der Sache selbst, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endent-scheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist die Klage abzuweisen. Zu den Voraussetzungen des weiteren Hilfsantrages auf Auskunftserteilung 374ber die vermiedenen Energie- und Netzkosten, dem eine von der Kl344gerin auf Grund von behaupteten Besonderheiten der Marktverh344ltnisse angenommene Verpflichtung der Beklagten nach 247247 20, 33 GWB zur Abnahme und zur ange-messenen Verg374tung des eingespeisten 334berschussstroms zugrunde liegt, hat das Berufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Endentschei-dung reif und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit - 17 - dieses die erforderlichen Feststellungen zu den erhobenen kartellrechtlichen Anspr374chen treffen kann (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Hermanns Dr. Achilles Richter am Bundesgerichtshof Dr. B374nger Dr. Schneider ist arbeitsunf344hig erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ball Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.04.2008 - 13 O 5/04 Kart - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.11.2009 - VI-2 U (Kart) 9/08 -
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