BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 151/03Verkündet am: 3. März 2004Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die RichterDr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 64des Landgerichts Berlin vom 4. März 2003 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einer Wohnanlage in B. ,die zwischenzeitlich von der Beklagten erworben wurde. Es handelt sich umöffentlich geförderten Wohnraum.§ 3 des Formularmietvertrags vom 30. September 1970 trägt die Über-schrift "Gleitklausel" und enthält folgende Regelung:"Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemeinoder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhö-hungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grund-stücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit abvereinbart und zahlbar, ohne daß es einer Kündigung oder einerMitteilung gemäß § 18 I. BMG bedarf." - 3 -Im Jahre 1992 rüstete die Beklagte nach Ankündigung gegenüber denMietern und mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle den Wohn-block III, in dem die Wohnung der Klägerin liegt, für ca. 2,68 Millionen DM miteiner Wärmedämmfassade aus. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 er-klärte die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 1994 eine im einzelnen berech-nete und erläuterte Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Wärme-dämmaßnahme um insgesamt 1,6098 DM/m². Für die 79,51 m² große Woh-nung der Klägerin ergab sich eine Erhöhung der Grundmiete um 128,- DM(65,45 nr DM (300,55 "!#%$&'(*)*+$-,%$#'(/.0'(/12einschließlich Februar 1999.Nachdem die Beklagte wegen dieser Mieterhöhung gegen eine Miet-partei ohne Erfolg einen "Musterprozeß" geführt hatte, verlangt die Klägerinnunmehr für den Zeitraum von Januar 1995 bis Februar 1999 den monatlichgezahlten Erhöhungsbetrag zurück, den sie nach ihrer Ansicht ohne Rechts-grund gezahlt hat.Ein von dem Amtsgericht beauftragter Sachverständiger ermittelte fürdie Wohnung der Klägerin infolge der Wärmedämmaßnahme rechnerisch eineEnergieeinsparung von 2.078,36 kWh/Jahr (entspricht etwa 15,5 %). DasAmtsgericht hat der auf Zahlung von 5.888,- DM (3.010,49 3%456$#'7'789a-ge in Höhe eines Betrags von 2.629,49 2:'(';'71=@?1
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