BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 151/05 Verk374ndet am: 9. November 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 304 Abs. 1; VOB/B 247 2 Nr. 5 und Nr. 6, 247 6 Nr. 6 a) Der Erlass eines Grundurteils ist unzul344ssig, wenn nicht alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs geh366ren, erledigt sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. M344rz 2005 - VII ZR 220/03, BauR 2005, 1052 = ZfBR 2005, 460 = NZBau 2005, 397). b) Setzt sich die Klageforderung aus in einer Schlussrechnung zusammenge-fassten einzelnen Rechnungspositionen zusammen, die auf 247 2 Nr. 5 und Nr. 6 sowie 247 6 Nr. 6 VOB/B gest374tzt werden, geh366rt die Pr374fung, ob die Tat-bestandsvoraussetzungen dieser Regelungen erf374llt sind, zum Grund des Anspruchs. BGH, Urteil vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten werden das Grundurteil vom 19. Mai 2005 sowie das Erg344nzungsurteil vom 14. Juli 2005 des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine aus drei Bauunternehmen bestehende Arbeitsgemein-schaft, begehrt von dem beklagten Land (im Folgenden: der Beklagte) restli-chen Werklohn. 1 Der Beklagte beauftragte die Kl344gerin im Jahr 1994 mit Arbeiten an ei-nem Bauvorhaben. Die VOB/B war vereinbart. Nach Abschluss der Arbeiten erstellte die Kl344gerin unter dem 3. April 1997 eine Schlussrechnung. Nachdem es in der Folgezeit zwischen den Parteien zu Streit 374ber die Berechtigung der Werklohnforderung gekommen war, erkl344rte der Beklagte mit Schreiben vom 2 - 3 - 15. November 1999, bis zum 31. M344rz 2000 von der Einrede der Verj344hrung gegen374ber der Schlussrechnungsforderung der Kl344gerin keinen Gebrauch zu machen, in der Folgezeit auch dann nicht, wenn bis zu dem genannten Zeit-punkt Klage erhoben worden sei. Auf Anfrage der Kl344gerin vom 14. M344rz 2000 erkl344rte der Beklagte im Schreiben vom 20. M344rz 2000, er sehe f374r einen weite-ren Verzicht auf die Einrede der Verj344hrung 374ber den 31. M344rz 2000 hinaus keinerlei Anlass. Unter dem 23. M344rz 2000 reichte die Kl344gerin einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten 374ber einen Betrag von 5.824.481,03 DM beim Amtsgericht ein. Gegen den am 30. M344rz 2000 an den Beklagten zugestellten Mahnbescheid legte dieser unter dem 31. M344rz 2000 Widerspruch ein. Mit am 10. April 2000 bei der Kl344gerin eingegangenem Schreiben des Amtsgerichts wurde diese zur Einzahlung des weiteren Ge-richtskostenvorschusses aufgefordert. Die Kl344gerin zahlte die weiteren Ge-richtskosten am 5. April 2002 ein. Am 10. April 2002 wurde der Rechtsstreit von dem Amtsgericht an das Landgericht abgegeben. Mit Schreiben vom 17. April 2002, bei dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin eingegangen am 19. April 2002, wurde die Kl344gerin zur Begr374ndung des Anspruchs aufgefordert. Am 10. Juni 2003 ging die Anspruchsbegr374ndungsschrift vom 4. Juni 2003 bei Ge-richt ein. Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 3.026.371,48 DM (= 1.547.359,17 200) an sie zu verurteilen. Die Klageforderung setzt sich aus 49 Einzelpositionen der Schlussrechnung vom 3. April 1997 zu-sammen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verj344hrung der geltend ge-machten Forderung abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Beru-fungsgericht in einem Grundurteil die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und in einem Erg344nzungsurteil die landgerichtliche Entscheidung abge-344ndert. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die beide ge- 3 - 4 - nannte Urteile erfasst, m366chte der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 Auf das Schuldverh344ltnis findet das B374rgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). Der Senat hat nach Anh366rung der Parteien das Rubrum dahingehend be-richtigt, dass die als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts anzusehende Arbeitsge-meinschaft Kl344gerin ist, nicht ihre urspr374nglich als Kl344gerinnen bezeichneten Mitglieder. Eine solche Rubrumsberichtigung ist auch im Fall einer nach der Rechtsprechungs344nderung zur Rechtsnatur der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts erhobenen Klage zul344ssig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42). 6 I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte k366nne die Einrede der Verj344h-rung nicht erheben, weil er auf diese dauerhaft verzichtet habe. In diesem Sinne sei seine Erkl344rung in dem Schreiben vom 15. November 1999 zu verstehen. 7 Es sei durch Grundurteil festzustellen, dass der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Der Kl344gerin stehe der H366he nach ein Anspruch aus dem streitgegenst344ndlichen Bauvorhaben zu. Denn Titel 5 Pos. 2 der Schlussrechnung in H366he von 978,92 DM sei unstreitig. 8 - 5 - II. 9 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Die Zulassung der Revision ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsge-richt selbst hat nicht begr374ndet, warum es die Revision zugelassen hat. Zulas-sungsgr374nde sind auch nicht ersichtlich, jedoch ist der Senat gem344337 247 543 Abs. 2 ZPO an die Zulassung gebunden. 2. Der Erlass eines Grundurteils ist nach den bisher vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen unzul344ssig. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und H366he streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs geh366ren, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner H366he be-steht (BGH, Urteil vom 10. M344rz 2005 - VII ZR 220/03, BauR 2005, 1052, 1053 = ZfBR 2005, 460 = NZBau 2005, 397). Diese Voraussetzungen sind bisher nicht erf374llt. Das Berufungsgericht hat nicht alle Fragen, die zum Grund des An-spruchs geh366ren, erledigt. 11 Ein einheitlicher Anspruchsgrund f374r die mit der Klage geltend gemach-ten Anspr374che kann nicht allein darin gesehen werden, dass diese aus demsel-ben Vertragsverh344ltnis resultieren und die entsprechenden Rechnungsposten innerhalb einer Schlussrechnung zusammengefasst sind. 12 a) Hinsichtlich eines Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren Einzelpo-sitionen zusammensetzt, kann ein Grundurteil ergehen, wenn der geltend ge-machte Gesamtanspruch auf demselben tats344chlichen und rechtlichen Grund beruht und das Gericht diesen festgestellt hat (BGH, Urteil vom 2. Mai 1961 - VI ZR 153/60, WM 1961, 732, 733). 13 - 6 - Ein einheitlicher Grund in diesem Sinne kann gegeben sein, wenn sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gr374nden lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt, und sie daher lediglich Einzelposten eines einheitlichen Schuldverh344ltnisses sind (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96, BauR 1998, 332 = ZfBR 1998, 144; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1995 - VII ZR 112/95, BauR 1996, 427, 428 = ZfBR 1996, 137). 14 Eine solche Fallgestaltung folgt nicht schon daraus, da337 verschiedene Rechnungspositionen in eine einheitliche Schlussrechnung eines Einheitspreis-vertrages eingestellt sind. Zwar sind die f374r die verschiedenen Leistungen an-gesetzten Betr344ge in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo lediglich als Rech-nungsposten anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251, 252 = ZfBR 1999, 94 = NJW 1999, 417). Im Hinblick auf die Frage der Zul344ssigkeit eines Grundurteils ist aber auch hier entscheidend, ob die f374r die Rechtfertigung der geltend gemachten Einzelpositionen bereits dem Grunde nach zu erf374llenden Anspruchsvoraussetzungen identisch sind und auf demselben Sachverhalt beruhen. Das kann bei Rechnungspositionen, die auf Nachtragsforderungen, gest374tzt etwa auf 247 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B, oder auf Be-hinderungsschaden im Sinne des 247 6 Nr. 6 VOB/B gegr374ndet sind, nicht bejaht werden; anderes mag bei einer Forderung nach 247 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gelten, da die dort zus344tzlich zu erf374llenden Voraussetzungen nur die Anspruchsh366he betreffen. 15 b) Die in der Schlussrechnung der Kl344gerin vom 3. April 1997 zusam-mengefassten 49 Rechnungspositionen beruhen danach nicht auf demselben tats344chlichen und rechtlichen Grund im Sinne der Zul344ssigkeitsvoraussetzun-gen f374r ein Grundurteil. 16 - 7 - Nach der Klagebegr374ndung sollen die eingeklagten Rechnungspositio-nen sich als vertragliche Anspr374che unter anderem auf der Grundlage des 247 2 Nr. 5, Nr. 6 sowie des 247 6 Nr. 6 VOB/B rechtfertigen. Bei dieser Sachlage darf ein Grundurteil nur erlassen werden, wenn das Gericht f374r jeden der Einzelpos-ten nach der f374r diesen festzustellenden Tatsachengrundlage in Anwendung der ma337geblichen Klauseln der VOB/B einen Anspruch dem Grunde nach be-jaht und f374r wahrscheinlich erachtet, dass er in irgendeiner H366he besteht. Denn nur dann ist f374r das weitere Verfahren der jeweilige Grund des Anspruchs dem Streit der Parteien abschlie337end entzogen und kann das Grundurteil seine Funktion sinnvoll erf374llen, eine wesentliche Vorentscheidung des Rechtsstreits zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1974 - I ZR 89/72, MDR 1974, 558, 559). 17 Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht zu allen streiti-gen Positionen nicht getroffen, diese vielmehr auf einen einzigen unstreitigen Rechnungsposten beschr344nkt. Das Grundurteil und das Erg344nzungsurteil k366n-nen daher keinen Bestand haben. 18 III. Nach der Zur374ckverweisung wird das Berufungsgericht auch die Verj344h-rungsfrage einer erneuten Pr374fung zu unterziehen haben. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin: 19 Der von dem Beklagten erkl344rte Verj344hrungsverzicht vermochte, unab-h344ngig von der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Berufungsgericht, diesen nicht vertraglich zu binden. Denn der Verzicht auf die Erhebung der Verj344hrungseinrede war nach 247 225 Satz 1 BGB a.F. unwirk-sam. Ein derartiger Verzicht hatte lediglich zur Folge, da337 der Schuldner mit der 20 - 8 - Erhebung der Einrede gegen Treu und Glauben verstie337, solange er beim Gl344ubiger den Eindruck erweckte oder aufrecht erhielt, dessen Anspr374che zu befriedigen oder nur mit sachlichen Einwendungen bek344mpfen zu wollen, und solange er den Gl344ubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, NJW 1998, 902, 903). Fallen diese Voraussetzungen weg, erkl344rt insbesondere der Schuldner, sich nicht mehr an den erkl344rten Verzicht halten zu wollen, muss der Gl344ubiger innerhalb einer angemessenen Frist seinen Anspruch gerichtlich gel-tend machen, wobei in der Regel von einer Frist von etwa einem Monat auszu-gehen ist. Feststellungen dazu, da337 der Beklagte unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze mit der Verj344hrungseinrede gegen Treu und Glauben versto337en, insbesondere, ob er f374r die Zeit nach seinem Schreiben vom 20. M344rz 2000 noch den Eindruck aufrechterhalten hat, sich f374r unbestimmte Zeit, ohne R374ck-sicht auf den weiteren Verlauf des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens, nicht 21 - 9 - auf einen Verj344hrungseintritt berufen zu wollen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dies wird es nachzuholen haben, nachdem es den Parteien Gele-genheit gegeben hat, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 29.07.2004 - 3 O 87/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 U 171/04 -
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