BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 151/05 Verk374ndet am: 4. April 2006 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 836 Nach Explosion eines Sportboots kommt ein Anscheinsbeweis daf374r, dass ein baulicher Bestandteil des Boots objektiv mangelhaft war, nicht in Betracht, wenn Tatsachen festgestellt sind, nach welchen die ernsthafte M366glichkeit einer anderen Ursache f374r die Explosion des Boots besteht. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - Hanseatisches OLG in Bremen LG Bremen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. April 2006 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Juni 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, Eigner der Segelyacht "Sutje", verlangt vom Beklagten, Eig-ner der Yacht "Goldstern", Schadensersatz wegen der Besch344digung seines Sportboots. 1 Am 13. August 2003 ereignete sich auf der Yacht "Goldstern", die im Ha-fen des Wassersportvereins W. lag, eine Explosion mit nachfolgendem Brand, nachdem der Beklagte den Motor f374nfzehn Minuten hatte laufen lassen. Dabei wurde die in unmittelbarer N344he liegende Yacht des Kl344gers 374berwiegend durch Hitzeeinwirkung besch344digt. Die Wasserschutzpolizei kam zu dem Ermittlungs-ergebnis, dass aus dem voll gef374llten Kraftstofftank eines in einer Backskiste gelagerten externen Notstromaggregats Benzind344mpfe oder Kraftstoff aufgrund der im Sommer 2003 herrschenden extremen Hitze ausgetreten sein m374ssten, wodurch sich ein Luft-Kraftstoff-Gemisch gebildet habe, das durch den laufen- 2 - 3 - den Motor so erhitzt worden sei, dass es explodierte. Sie konnte die Ursache der Explosion jedoch nicht abschlie337end kl344ren, weil die Z374ndquelle nicht ein-deutig festzustellen war. Der Kl344ger verlangt mit seiner Klage Ersatz des an seinem Boot entstan-denen Schadens in H366he von 10.665 200. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen und die im zweiten Rechtszug geltend gemachte Klageerweiterung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebe-gehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint eine schuldhafte Verletzung der dem Be-klagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Ein vom Kl344ger behaupteter "st344ndiger Benzingeruch" auf dem Schiff des Beklagten, der hinreichende An-haltspunkte f374r eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ergeben h344tte, sei durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen; f374r andere behauptete Pflichtverlet-zungen sei kein Beweis angeboten worden. 4 Auch dem Vortrag des Beklagten sei keine Verletzung der Verkehrssi-cherungspflicht zu entnehmen. Der Beklagte habe nicht damit rechnen m374ssen, dass die auf dem Schiff eingebauten Tanks und/oder der Tank des Notstrom-aggregats zu einer Gefahr f374r Dritte werden k366nnten, weil aufgrund der au337er-gew366hnlichen Hitze des Sommers 2003 Benzind344mpfe aus ihnen austreten und sich entz374nden k366nnten. Vielmehr habe er darauf vertrauen d374rfen, dass die 5 - 4 - Tanks dicht seien, solange keine entgegenstehenden Anzeichen wie Benzinge-ruch vorgelegen h344tten. Die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 823 Abs. 1 BGB liege beim Kl344ger. Eine Umkehr der Beweislast in ent-sprechender Anwendung des 247 836 Abs. 1 BGB sei nicht angezeigt. 6 Soweit der Kl344ger das Bestehen eines Erfahrungssatzes dahin behauptet habe, die Explosion eines Luft-Kraftstoff-Gemisches an Bord eines Schiffes sei typischerweise auf einen Bedienungs- oder Wartungsfehler zur374ckzuf374hren, sei dies nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu ber374cksichtigen. 7 II. 1. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgr374nden seines Ur-teils die Revision wegen der Frage zugelassen hat, ob die Beweislastregel des 247 836 BGB auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bez374glich be-weglicher Sachen entsprechend anwendbar sei, liegt keine wirksame Be-schr344nkung der Revisionszulassung vor. Wird eine Revision im Hinblick auf ei-ne Rechtsfrage zugelassen, so erfasst die Zulassung den gesamten Streitge-genstand, 374ber den das Berufungsgericht entschieden hat und f374r den die zur Zulassung f374hrende Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442 und vom 28. M344rz 2006 - VI ZR 50/05 - z.V.b.). 8 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision im Ergebnis stand; das angefochtene Urteil stellt sich jedenfalls aus an-deren Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 9 - 5 - a) Es kann offen bleiben, ob entgegen der gefestigten Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - NJW 1961, 1670, 1672; BGH, Urteile vom 8. Juni 1961 - III ZR 66/60 - VersR 1961, 806, 808; vom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 - VersR 1976, 1084, 1085; vom 17. M344rz 1983 - III ZR 116/81 - VersR 1983, 588; OLG Celle VersR 1991, 1382, 1383; OLG Stuttgart VersR 1997, 340 f.) die Beweislastverteilung des 247 836 BGB auch - wie die Revision meint - auf bewegliche Sachen, insbesondere "komplexe" Anlagen wie Fahrzeuge und Schiffe, und auch f374r nicht auf Masseeinwirkung beruhende Sch344digungen entsprechend anzuwenden w344re (allgemein f374r eine entsprechende Anwendung der Beweislastregel des 247 836 BGB etwa M374nche-ner Kommentar-BGB/Wagner, 4. Aufl., 247 836, Rn. 4 ff.; Staudinger/Belling/ Eberl-Borges, BGB, Bearbeitung 2002, 247 836, Rn. 42 ff.; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., 247 836, Rn. 7; Bamberger-Roth/Spindler, BGB, 247 836, Rn. 2; zweifelnd Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., 247 836, Rn. 16; ablehnend RGR-Kom-mentar-BGB/Kreft, 12. Aufl., 247 836, Rn. 27; jurisPK-BGB/Moritz, 247 836, Rn. 12). 10 b) Nach den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts w344re n344mlich auch bei Anwendung der Beweislastregel des 247 836 BGB kein An-scheinsbeweis f374r einen pflichtwidrigen Zustand des Boots anzunehmen und damit keine Haftung zu begr374nden. 11 aa) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass der das Schiff selbst f374hrende Eigner aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Ver-kehrssicherungspflicht nach 247 823 Abs. 1 BGB f374r den gefahrlosen Zustand des Schiffs verantwortlich ist (vgl. OLG Hamburg, VersR 1972, 660; Rheinschiff-fahrtsobergericht K366ln, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 3 U 77/93 - zit. nach juris; vgl. auch Klein, VersR 1978, 197, 200). Die deliktische Haftung f374r eige-nes Verschulden des Schiffseigners steht neben den Vorschriften des Binnen-schifffahrtsgesetzes, das insoweit keine eigene Anspruchsgrundlage enth344lt 12 - 6 - (vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Aufl., 247 3 Rn. 9, 247 4 Rn. 3; Klein, aaO). Eine Haftungsbegrenzung (vgl. 247 4 BinSchG) ist dem Beklagten als Sportbooteigner verwehrt (247 4 Abs. 1 Satz 1 BinSchG n.F., der insoweit die schon zur vorigen Gesetzeslage bestehende Rechtsanwendung kodifiziert, vgl. Vortisch/Bemm, aaO, 247 4 Rn. 25; Klein, aaO). Eine Haftung ohne Verschulden (Gef344hrdungshaftung) gibt es im Bereich der Sportboote nicht (vgl. Klein, aaO, 203); eine solche Haftung ist wegen des f374r die Gef344hrdungshaftung geltenden Enumerationsprinzips (vgl. BGH, BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f.) auch nicht in Gesetzesanalogie zum Stra337en-verkehrsgesetz, Luftverkehrsgesetz, Haftpflichtgesetz oder anderen ge-setzlichen Regelungen zu begr374nden. 13 In diesem Haftungsrahmen enth344lt 247 836 BGB - seine Anwendbarkeit un-terstellt - keine eigenst344ndige Rechtsgrundlage, sondern regelt einen lediglich hinsichtlich der Verschuldensvermutung eigens geregelten Sonderfall der Ver-letzung der f374r jedermann bestehenden und auf 247 823 Abs. 1 BGB beruhenden privatrechtlichen allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - NJW 1961, 1670, 1671; vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 218/83 - VersR 1985, 336, 337; BGH, BGHZ 55, 229, 235; Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 - WM 1976, 1056, 1057 f.). 14 (1) Bei einer Anwendung des 247 836 BGB greift dessen den Gesch344digten beg374nstigende Beweislastregel wegen vermuteten Verschuldens des Sch344-digers erst ein, wenn nachgewiesen ist, dass der Schaden im Organisations- und Gefahrenbereich des Sch344digers durch einen objektiven Mangel oder Zu-stand der Verkehrswidrigkeit ausgel366st worden ist. Der Gesch344digte muss da-mit das Vorliegen eines objektiven Fehlers, eines Schadens und die Urs344chlich-keit des Fehlers f374r den Schaden darlegen und gegebenenfalls beweisen. 15 - 7 - Gleiches hat der erkennende Senat f374r die auf der Grundlage der Be-weislastverteilung des 247 836 BGB entwickelten Grunds344tze zur Produkthaftung ausgesprochen, welche die Literatur zum Anlass f374r ihre Forderungen nach ei-ner entsprechenden Anwendung des 247 836 BGB nimmt (vgl. grundlegend Se-natsurteile BGHZ 51, 91, 102, 105 - "H374hnerpest" und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - WM 1996, 1638, 1639; Erman/Schiemann, aaO, 247 836, Rn. 14; M374Ko-BGB/Wagner, aaO, Rn. 14; Soergel/Krause, aaO, Rn. 29; Staudinger-Belling/Eberl-Borges, aaO, 247 836, Rn. 2). 16 (2) F374r den Eintritt der Verschuldensvermutung des 247 836 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Nachweis ausreichend, dass das Geb344ude oder ein baulicher Be-standteil des Geb344udes in einem objektiv mangelhaften Zustand war. Der Be-weis einer Fehlerhaftigkeit des Bauwerkes wird dem Gesch344digten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats durch einen Beweis des ersten An-scheins erleichtert, weil ordnungsgem344337 errichtete und unterhaltene Bauwerke normalerweise weder einst374rzen noch Teile verlieren (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 149, 154 f.; Soergel/Krause, aaO). Dieser Anscheinsbeweis erstreckt sich 374ber die Fehlerhaftigkeit des Bauwerkes hinaus auch auf deren Kausalit344t f374r das sch344digende Ereignis (Einsturz oder Teilabl366sung; vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 149, 154 m.w.N.; vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325 m.w.N). 17 bb) Ein solcher Beweis des ersten Anscheins wird jedoch durch festste-hende (erwiesene oder unstreitige) Tatsachen entkr344ftet, nach welchen die M366glichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - aaO; vom 4. M344rz 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835, 836 m.w.N.; zum An-scheinsbeweis im Binnenschifffahrtsrecht vgl. bereits BGH Urteil vom 11. No-vember 1976 - II ZR 191/74 - VersR 1977, 247, 248). Der Einstieg in die Vermu- 18 - 8 - tungsregel des 247 836 BGB wird daher verhindert, wenn die ernsthafte M366glich-keit feststeht, dass das sch344digende Ereignis auf einer anderen Ursache als der fehlerhaften Errichtung oder Bedienung oder der mangelhaften Unterhaltung beruht. Von der ernsthaften M366glichkeit eines anderen als des typischen Ge-schehensablaufs ist das Berufungsgericht nach seinen tats344chlichen Feststel-lungen ausgegangen. Es hat n344mlich dem Ermittlungsergebnis der Wasser-schutzpolizei ohne Versto337 gegen 247 286 ZPO entnommen, dass der Austritt von Gasen durch die l344nger andauernde ungew366hnliche Sommerhitze des Jahres 2003 verursacht worden sein konnte. Dass der Kl344ger diesen m366glichen Her-gang der Bildung des Luft-Gas-Gemisches bestritten und das Berufungsgericht insoweit einen Beweisantritt 374bergangen h344tte, macht die Revision nicht gel-tend. 19 Hinzu kommt, dass das externe Notstromaggregat, dessen Kraftstofftank als Ausl366ser der Explosion in Frage steht, kein baulicher Bestandteil des Boots (vgl. Senatsurteile vom 4. M344rz 1997 - VI ZR 51/96 - aaO und vom 27. April 1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593, 2594; BGH, M374Ko-BGB/Wagner, aaO, Rn. 14; Staudinger-Belling/Eberl-Borges, aaO, Rn. 7) war. 20 Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Entz374ndung des Luft-Gas-Gemisches infolge der damals herrschenden gro337en Hitze durch das Laufenlassen des Motors dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weil er mit einer Undichtigkeit der Tanks nicht rechnen musste, solange keine gegenteiligen Anzeichen (wie etwa l344nger dauernder Benzingeruch) vorlagen. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, dass Benzinge-ruch auf dem Schiff des Beklagten nicht bewiesen sei, beanstandet die Revisi-on nicht. Rechtsfehler sind hierzu nicht ersichtlich. 21 - 9 - Da hiernach die damaligen Witterungsbedingungen als weitere m366gliche Ursache der Explosion ernsthaft in Betracht kommen und die Explosion damit auf einer von Wartungs- und Bedienungsfehlern unabh344ngigen Verkettung von Umst344nden beruhen kann, spricht sie nicht, auch nicht im Wege des An-scheinsbeweises, f374r eine objektive Fehlerhaftigkeit der Yacht des Beklagten, die Voraussetzung f374r eine entsprechende Anwendung des 247 836 BGB w344re. Selbst wenn man daher mit der Revision annehmen wollte, 247 836 BGB sei ent-sprechend auf die Explosion eines Luft-Gas-Gemisches an Bord eines Schiffes anzuwenden und diese sei typischerweise auf einen Bedienungs- oder War-tungsfehler des Eigners zur374ckzuf374hren, weil sich ein solches Gemisch nicht ohne einen solchen Fehler bilde, w344re der auf einen solchen Erfahrungssatz gest374tzte Anschein im vorliegenden Fall wirksam ersch374ttert. 22 Auf die der Revisionszulassung zugrunde liegende Frage einer entspre-chenden Anwendung des 247 836 BGB und damit auch der Beweislastverteilung f374r Verschulden kommt es daher nicht an. 23 c) Aus denselben Gr374nden kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Behauptung eines Satzes der Lebenserfahrung, die Explosion eines Luft-Kraftstoff-Gemisches an Bord eines Schiffes sei typischerweise auf einen Be-dienungs- oder Wartungsfehler des Eigners zur374ckzuf374hren, nach 247247 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zur374ckweisen durfte. Auf diesen Vortrag kommt es wegen der ernsthaften M366glichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs infolge der extremen Bedingungen im Sommer 2003 nicht an. 24 - 10 - III. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. 25 Greiner Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 12.08.2004 - 6 O 426/04 - OLG Bremen, Entscheidung vom 20.06.2005 - 5 U 56/04 -
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