BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 151/05 Verk374ndet am: 16. Juli 2008 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 89a Abs. 2, BGB 247 249 Abs. 1, 247 252 Der Schadensersatzanspruch aus 247 89a Abs. 2 HGB wegen einer von dem K374ndi-gungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen K374ndigung ist nicht zeitlich begrenzt, wenn der K374ndigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen K374ndigung des unbe-fristeten Handelsvertreterverh344ltnisses verzichtet hat (Fortf374hrung von BGHZ 122, 9). BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 151/05 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war seit Anfang 1989 als Handelsvertreter von der Beklagten mit der Beratung 374ber Versicherungen, Verm366gensanlagen und Finanzierungen aller Art sowie deren Vermittlung betraut. Der zugrunde liegende Handelsvertre-tervertrag vom 19. September 1988 enth344lt in 247 10 folgende Regelung: 1 "I. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. II. Innerhalb der ersten drei Jahre kann er von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, danach bis zum Ablauf des f374nften Jahres der Firmenzugeh366rigkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gek374ndigt werden. Danach ver-zichtet die AG (Beklagte) auf das ordentliche K374ndigungsrecht, wenn nicht der Mitarbeiter berufsunf344hig ist. 205 - 3 - III. Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen K374ndigung bleibt hier-von unber374hrt." 2 Wegen behaupteter Verst366337e des Kl344gers gegen ein vertragliches Wett-bewerbsverbot k374ndigte die Beklagte das Vertragsverh344ltnis mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 fristlos. An dieser K374ndigung hielt die Beklagte trotz Wider-spruchs des Kl344gers fest. Darauf erkl344rte der Kl344ger seinerseits mit Schreiben vom 15. Januar 1998 die fristlose K374ndigung des Vertrags. Er nahm eine an-derweitige selbst344ndige T344tigkeit auf; das dadurch erzielte Einkommen blieb jedoch nach seinem Vortrag in den Jahren 1998 bis 2001 hinter den Eink374nften zur374ck, die ihm 1997 durch seine T344tigkeit f374r die Beklagte zuflossen. Durch rechtskr344ftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 wurde die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger f374r den Zeitraum vom 10. Dezember 1997 bis Ende 1998 Schadensersatz in H366he von 69.141,55 200 nebst Zinsen zu leisten, weil ihre fristlose K374ndigung unberechtigt gewesen sei. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kl344ger weiteren Schadenser-satz f374r die Jahre 1999 bis 2001, den er mit der Differenz zwischen dem 1997 bei der Beklagten erzielten Einkommen und seinen Eink374nften in den Jahren 1999 bis 2001 in H366he von insgesamt 109.492,88 200 nebst Zinsen beziffert, so-wie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dar374ber hinaus dem Kl344-ger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die von ihr schuldhaft verursachte und vom Kl344ger ausgesprochene fristlose K374ndigung des Vertrags-verh344ltnisses, zugegangen am 15. Januar 1998, noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 50.631,70 200 nebst Zinsen verur-teilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die gegen die Teilabweisung gerich-tete Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen auf Verurteilung der Beklagten zur 3 - 4 - Zahlung weiterer 58.861,18 200 nebst Zinsen gerichteten Zahlungsantrag und seinen Feststellungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 5 Dem Kl344ger stehe ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz gem344337 247 89a Abs. 2 HGB nicht zu. Das Landgericht habe den zu ersetzenden Schaden zu Recht auf die Zeit bis Ende 1999 begrenzt. Der nach 247 249 Abs. 1 BGB zu bemessende Schadensersatzanspruch sei aufgrund des Schutzzwecks der Norm zeitlich zu beschr344nken. 6 Der Schadensersatzanspruch aus 247 89a Abs. 2 HGB solle es dem k374n-digenden Handelsvertreter erm366glichen, ein unzumutbar gewordenes Vertrags-verh344ltnis zu k374ndigen und daf374r angemessen wirtschaftlich entsch344digt zu werden. Der Anspruch sei zeitlich zu begrenzen, auch und gerade weil das Ver-tragsverh344ltnis von der Beklagten nicht mehr ordentlich habe gek374ndigt werden k366nnen. Eine zeitliche Begrenzung sei im Rahmen der vergleichbaren Rege-lung des 247 628 Abs. 2 BGB anerkannt. Ber374cksichtigt werden m374sse auch der Umstand, dass der Kl344ger das Vertragsverh344ltnis selbst gek374ndigt habe. Der durch den Verzicht der Beklagten auf ein ordentliches K374ndigungsrecht nach f374nfj344hriger Mitarbeit des Kl344gers gew344hrte Bestandsschutz habe deshalb nicht mehr gew344hrleistet werden k366nnen. Eine Verpflichtung der Beklagten, faktisch 7 - 5 - bis zum f374nfundsechzigsten Lebensjahr des Kl344gers Schadensersatz zu leisten, sei mit dem Schutzzweck der Norm nicht vereinbar und w374rde die Beklagte un-angemessen belasten. 8 Die Befristung des Schadensersatzanspruchs auf die Dauer von insge-samt zwei Jahren seit der K374ndigung erscheine unter Ber374cksichtigung der be-rechtigten Interessen beider Parteien - der pers366nlichen Verh344ltnisse des Kl344-gers, vor allem seines Alters, der Dauer seiner T344tigkeit bei der Beklagten und der Arbeitsmarktsituation einerseits und des Umstandes, dass es dem Kl344ger schnell gelungen sei, mit seiner aufgenommenen selbst344ndigen T344tigkeit ein beachtliches Einkommen zu erzielen, andererseits - angemessen. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im entscheidenden Punkt nicht stand. Ein Anspruch des Kl344gers auf weiteren Schadensersatz aus 247 89a Abs. 2 HGB, der zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht mehr im Streit ist, kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung ver-neint werden. Eine starre zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs ist im konkreten Fall wegen des vertraglichen Ausschlusses des Rechts der Beklagten zur ordentlichen K374ndigung nicht zul344ssig. 9 1. Der Kl344ger ist gem344337 247 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die von der Beklagten veranlasste fristlose K374ndigung des Handelsvertreterverh344lt-nisses st374nde. Ihm steht danach grunds344tzlich der Gewinn zu, den er bei Fort-setzung seiner T344tigkeit f374r die Beklagte erzielt h344tte (247 252 BGB). Im Regelfall kann der Handelsvertreter nach diesen Vorschriften Schadensersatz gem344337 247 89a Abs. 2 HGB nur f374r die Zeit bis zum von vornherein vereinbarten oder 10 - 6 - durch eine ordentliche K374ndigung herbeizuf374hrenden Vertragsende beanspru-chen. Die zeitliche Begrenzung ist durch den Schutzzweck der Norm geboten, die dem Handelsvertreter Ersatz nur f374r den durch die vorzeitige Beendigung des Handelsvertretervertrags verursachten Schaden gew344hren soll (BGHZ 122, 9, 14). 11 In der vorgenannten Senatsentscheidung ist nicht ausdr374cklich ausge-sprochen, ob es f374r die zeitliche Begrenzung auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der K374ndigungsgegner h344tte ordentlich k374ndigen k366nnen, oder ob der n344chste ordentliche K374ndigungstermin f374r den K374ndigenden ma337geblich ist. Soweit der Senat (aaO) ausgef374hrt hat, 247 89a HGB solle es dem K374ndigenden ersparen, ein unzumutbar gewordenes Vertragsverh344ltnis bis zum Ablauf der ordentlichen K374ndigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung fortsetzen zu m374ssen, dazu solle er auch aus wirtschaftlichen Gr374nden nicht gezwungen sein, k366nnte dies so verstanden werden, als sei letzteres der Fall. Entscheidend f374r die zeitliche Begrenzung des Schadensersatzan-spruchs ist jedoch der Umstand, dass der K374ndigende Verm366gensvorteile aus dem Vertragsverh344ltnis, f374r deren Verlust der K374ndigungsgegner schadenser-satzpflichtig ist, nur bis zu dem Zeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit erwarten kann (247 252 BGB), zu dem sich der K374ndigungsgegner durch ordentliche K374ndigung von dem Vertrag h344tte l366sen k366nnen. Soweit ein auf unbestimmte Zeit laufen-des Vertragsverh344ltnis - wie hier - f374r beide Parteien unterschiedliche K374ndi-gungsm366glichkeiten vorsieht, kann es deshalb nur darauf ankommen, wann der K374ndigungsgegner erstmals h344tte ordentlich k374ndigen k366nnen. Insofern gilt f374r das Handelsvertreterverh344ltnis nichts anderes als f374r sonstige Dauerschuldver-h344ltnisse (vgl. zum Leasingvertrag BGHZ 95, 39, 46 ff.; zum Darlehensvertrag BGHZ 104, 337, 343). Diese Sichtweise entspricht auch der einhelligen Auffas-sung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 191; 12 - 7 - Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 247 89a Rdnr. 34; Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., 247 89a Rdnr. 8; Schr366der, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., 247 89a Rdnr. 25; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., 247 15 Rdnr. 93; vgl. auch M374nch-KommBGB/Henssler, 4. Aufl., 247 628 Rdnr. 57; Erman/Belling, BGB, 12. Aufl., 247 628 Rdnr. 28 f.; Staudinger/Otto, BGB (2004), 247 281 Rdnr. C 36). 13 Danach unterliegt der Schadensersatzanspruch des Kl344gers hier keiner zeitlichen Beschr344nkung, weil die Beklagte vertraglich auf ein Recht zur ordent-lichen K374ndigung des Handelsvertretervertrags verzichtet hat. Sie h344tte also - jenseits eines Rechts zur fristlosen K374ndigung aus wichtigem Grund - keine M366glichkeit gehabt, das Vertragsverh344ltnis gegen den Willen des Kl344gers zu beenden und auf diese Weise die ihm daraus erwachsenden Verm366gensvortei-le zeitlich zu begrenzen. 2. Eine zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs folgt entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu 247 628 Abs. 2 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat f374r den Fall, dass ein Arbeitnehmer K374ndigungsschutz nach dem K374ndigungs-schutzgesetz genie337t, einen zeitlich unbeschr344nkten Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Ar-beitgebers veranlassten K374ndigung nach 247 628 Abs. 2 BGB abgelehnt. Es hat vielmehr angenommen, der Anspruch sei zeitlich bis zum Ablauf der K374ndi-gungsfrist einer fiktiven ordentlichen K374ndigung zu begrenzen, zu dem aller-dings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entsch344digung entsprechend 247247 9, 10 KSchG hinzutreten k366nne (BAGE 98, 275, 288). Ob einem nicht ordentlich k374ndbaren Arbeitnehmer eine Entsch344di-gung bis zum vereinbarten Vertragsende - etwa bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - geleistet werden muss, hat es ausdr374cklich offen gelassen (aaO, 292). 14 - 8 - Die Regelungen 374ber den arbeitsrechtlichen K374ndigungsschutz sind auf den hier zu beurteilenden Fall des vertraglichen Ausschlusses der ordentlichen K374ndigung eines Handelsvertreterverh344ltnisses nicht 374bertragbar. Das Bundes-arbeitsgericht hat die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst k374ndigenden Arbeitnehmers mit derjenigen des Arbeit-nehmers verglichen, dem gegen374ber der Arbeitgeber eine unberechtigte K374ndi-gung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Aufl366sungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverh344ltnisses unzumutbar ist (247 9 KSchG). Wenn nach der Wertung des Gesetzgebers trotz K374ndigungsschutzes bei grob sozialwidrigen oder sittenwidrigen K374ndigungen durch den Arbeitgeber in die-sem Fall eine Ersatzpflicht im Rahmen der 247247 9, 10 KSchG beschr344nkt sei, k366nne im Falle der fristlosen K374ndigung durch den Arbeitnehmer wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kein Endlosschaden zuerkannt werden. Vielmehr biete es sich an, f374r die Bemessung des - 374ber die Verg374tung bis zum Ablauf der K374ndigungsfrist hinausgehenden - Ausgleichs ebenfalls auf die Abfindungsregelung der 247247 9, 10 KSchG abzustellen (BAGE aaO, 291 f.). An einer den 247247 9 f. KSchG vergleichbaren gesetzgeberischen Wertungsent-scheidung fehlt es f374r das Handelsvertreterverh344ltnis, in dem der Unternehmer wie hier freiwillig auf die M366glichkeit einer ordentlichen K374ndigung verzichtet hat. 15 3. Der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Ver-tragsfreiheit erm366glicht es, rechtsgesch344ftliche Bindungen 374ber einen langen Zeitraum einzugehen (BGHZ 64, 288, 290; Senatsurteil vom 26. April 1995 - VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, unter II 1). Die im Gesetz (247 89 Abs. 1 HGB) geregelte M366glichkeit der Vertragsbeendigung durch ordentliche K374ndigung haben die Parteien zu Lasten der Beklagten ausdr374cklich vertraglich abbedun-gen. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung bestehen grunds344tz-lich keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1995, aaO). Damit hat die 16 - 9 - Beklagte auch das Risiko 374bernommen, dem Kl344ger die ihm nach dem Vertrag geb374hrenden Leistungen bis zur altersbedingten Beendigung seiner Handels-vertretert344tigkeit gew344hren zu m374ssen. 17 Dieses Risiko ist ihr nicht deshalb abgenommen, weil der Kl344ger selbst das Vertragsverh344ltnis fristlos gek374ndigt und damit auf Prim344ranspr374che aus dem Vertrag freiwillig verzichtet hat. Denn 247 89a Abs. 2 HGB soll ihn gerade freistellen von etwaigen Verm366gensnachteilen, die mit dieser Entscheidung verbunden sind. Nach 247 89a Abs. 2 HGB hat der Unternehmer dem k374ndigen-den Handelsvertreter als Schaden den Gewinn zu ersetzen, den dieser bis zum vertragsgem344337 vorgesehenen Ende des Vertrages h344tte erzielen k366nnen (BGH, Urteil vom 1. M344rz 1984 - I ZR 3/82, WM 1984, 1005, unter II 1). Steht dieses Ende nach der vertraglichen Vereinbarung im Belieben des Handelsvertreters, kommt eine starre zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs nicht in Betracht. Das ist unabh344ngig davon, ob es dem Kl344ger gelungen ist, schon als-bald nach der K374ndigung wieder ein beachtliches Einkommen zu erzielen. 4. Die Beklagte hat vielmehr dem Kl344ger zeitlich unbeschr344nkt den Ge-winn zu ersetzen, der aufgrund seiner T344tigkeit f374r die Beklagte nach dem ge-w366hnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umst344nden, insbeson-dere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (247 252 BGB). Bei der Ermittlung des entgangenen Ge-winns ist allerdings zu ber374cksichtigen, dass der Kl344ger f374r die Beklagte als selbst344ndiger Gewerbetreibender t344tig war und ihm kein festes Jahresgehalt zustand. Es k366nnen deshalb f374r die Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht ohne Weiteres die von ihm im letzten Vertragsjahr 1997 erzielten Eink374nfte bis zum voraussichtlichen altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fortgeschrieben werden. Vielmehr bedarf es detaillierter Feststellungen dazu, wie sich die Einnahmen des Kl344gers und die Kosten seiner selbst344ndigen T344- 18 - 10 - tigkeit bei einer Fortdauer des Vertragsverh344ltnisses auf l344ngere Sicht entwi-ckelt h344tten. 19 Ein Schadensersatzanspruch besteht nur insoweit, als eine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf374r besteht, dass der Kl344ger auch langfristig Gewinne (in einer zu beziffernden H366he) h344tte erwarten k366nnen, die seine tats344chlichen Eink374nfte aus der von ihm aufgenommenen anderweitigen T344tigkeit 374berstei-gen, ohne dass dies auf einem Versto337 des Kl344gers gegen seine Schadens-minderungsobliegenheit nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB beruht. Da die Beklagte nach dem Vortrag des Kl344gers gleichlautende Vertr344ge mit zahlrei-chen anderen Handelsvertretern geschlossen hat, bietet es sich an, bei der Er-mittlung des entgangenen Gewinns die Entwicklung dieser Vertragsverh344ltnisse zu ber374cksichtigen. III. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben und ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da es nach dem oben Ausgef374hrten weiterer tats344chlicher Feststellungen zur H366he des dem Kl344ger bis Ende des Jahres 2001 entstandenen Schadens sowie - im Hinblick auf den Feststellungsantrag - dazu bedarf, ob auch dar374ber hinaus der Eintritt eines weiteren Schadens wahrscheinlich ist (vgl. BGHZ 166, 84, 90), ist die Sache nicht zur Endentschei- 20 - 11 - dung reif. Sie ist deshalb an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Richterin Dr. Milger ist urlaubsab- wesend und dadurch gehindert, zu unterschreiben. 29.07.2008 Ball Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.07.2004 - 7 O 42/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.06.2005 - 1 U 166/04 -
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