BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 151/07 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Rich-terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juli 2007 wird auf ihre Kosten verworfen. Gegenstandswert: 15.000 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Kl344ger haben nicht dargelegt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt, 247 26 Nr. 8 EGZPO. 1 Die Kl344ger begehren Nacherf374llung hinsichtlich der ihrer Meinung nach mangelhaften Gr374ndungsarbeiten der Beklagten. Sie haben in den Instanzen vorgetragen, die Kosten der von ihnen im Einzelnen beschriebenen M344ngelbe-seitigungsarbeiten beliefen sich auf 15.000 200. Dementsprechend haben Land-gericht und Berufungsgericht den Streitwert - von den Kl344gern unbeanstandet - 2 - 3 - jeweils auf 15.000 200 festgesetzt. Unter diesen Umst344nden reicht es zur Darle-gung eines 20.000 200 374bersteigenden Wertes der Beschwer nicht aus vorzutra-gen, der gerichtliche Sachverst344ndige habe "zur Kostensituation" einen Betrag von 37.000 200 ermittelt. Der Sachverst344ndige hat mit diesem Betrag gerade nicht die von den Kl344gern begehrten M344ngelbeseitigungsarbeiten bewertet. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 O 242/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 24/06 -
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