BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 151/08 vom 12. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. M344rz 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 26. Juni 2008 wird als unzul344ssig verworfen, weil die Beklag-te weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 25.7.2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO 247 26 Nr. 8 Wertgrenze 4), dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 200 374bersteigt (247 544 ZPO i.V.m. 247 26 Nr. 8 EGZPO). F374r die Bemessung der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelf374h-rers an der Ab344nderung der Entscheidung ma337gebend. Die Be-schwerde geht zwar zu Recht davon aus, dass dieses nach 247 7 ZPO zu bemessen ist. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 30. Januar 1957 (BGHZ 23, 205, 207) jedoch nicht, dass dieses Interesse in Anlehnung an die Aufwen-dungen zu sch344tzen ist, die der Beklagten bei Aufrechterhaltung des Berufungsurteils erw374chsen. Vielmehr kommt es auf den Wert der Dienstbarkeit an, den diese f374r das herrschende Grundst374ck hat, und damit f374r die Rechtsmittelbeschwer auf die Minderung dieses Werts bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils. Dass diese Minderung nicht den f374r die Errichtung einer Schiebe-toranlage, eines Zaunes und eines neuen Weges aufzuwenden-den Kosten entspricht, liegt auf der Hand, so dass es auf die je- - 3 - denfalls nicht glaubhaft gemachte Erforderlichkeit der zu ergrei-fenden Ma337nahmen nicht mehr ankommt. Der Kl344ger ist des von ihm gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegten Rechtsmittels verlustig, nachdem er die Beschwerde zur374ckgenommen hat (247247 565, 516 Abs. 3 ZPO analog). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 52 % und der Kl344ger zu 48 % (247247 92, 97 Abs. 1 ZPO; 247247 565, 516 Abs. 3 ZPO analog). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 5.000 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 16.10.2007 - 7 C 458/07 - LG M374nster, Entscheidung vom 26.06.2008 - 8 S 145/07 -
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