BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 151/09 Verk374ndet am: 25. Juni 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 10. Juli 2009 unter Zur374ckwei-sung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, seine Zustim-mung zu erteilen, dass das Grundbuch von Br. , Blatt 2370 A, Flur 46, Flurst374ck 249, Geb344ude- und Freifl344che, B. 27a hin-sichtlich der zu seinen Gunsten vorgenommenen Eigentumsein-tragung berichtigt und diese Eigentumseintragung gel366scht wird. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 21. Oktober 2008 auf die Berufung des Beklagten abge344ndert. Das Vers344umnisurteil derselben Kammer vom 13. Mai 2008 wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, seine Zu-stimmung zu erteilen, dass das Grundbuch von Br. , Blatt 2370 A, Flur 46, Flurst374ck 249, Geb344ude- und Freifl344che, B. 27a hinsichtlich der zu seinen Gunsten vorgenommenen Eigen-tumseintragung berichtigt und diese Eigentumseintragung ge-l366scht wird. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zur374ckgewiesen. Der Antrag der Kl344gerin aus dem Schriftsatz vom 24. Juni 2010 wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der S344umnis des Beklag-ten, die dieser allein tr344gt. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 18. August 2006 verkaufte der Ehemann der Kl344gerin ein Hausgrundst374ck zum Preis von 130.000 200 an den Beklagten. Hier-von waren 30.000 200 einen Monat nach Vertragsschluss f344llig; die 374brigen 100.000 200 sollten in monatlichen Teilzahlungen von 833 200 beginnend ab dem 1. Oktober 2006 gezahlt werden. Die Auflassung wurde erkl344rt und eine Auflas-sungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Im Dezember 2007 erfolgte die Umschreibung des Eigentums auf den Beklagten. 1 Der Beklagte, der auf dem Grundst374ck wohnt, leistete keine Zahlungen auf den Kaufpreis. Die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Verk344ufers, darunter die Kl344gerin, erkl344rten deshalb im Februar 2007 nach erfolgter Nach-fristsetzung den R374cktritt von dem Kaufvertrag. 2 Mit der Klage verlangt die Kl344gerin von dem Beklagten neben der Zah-lung vorgerichtlicher Anwaltskosten, das Hausgrundst374ck ger344umt an die Er-bengemeinschaft herauszugeben, die L366schung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen sowie seine Zustimmung zu erteilen, dass das 204Grundbuch hinsicht-lich der zu seinen Gunsten vorgenommenen Eigentumseintragung berichtigt und diese Eigentumseintragung gel366scht wird, so dass die Kl344gerin und 205.. 3 - 4 - in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigent374mer einge-tragen werden223. 4 Das Landgericht hat ein entsprechendes Vers344umnisurteil erlassen und den Einspruch des Beklagten zur374ckgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zu-r374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Erbengemeinschaft sei wirksam von dem Kaufvertrag zur374ckgetreten, da der Beklagte den Kaufpreis trotz Fristset-zung nicht gezahlt habe. Die Kl344gerin k366nne gem344337 den 247247 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 2039 BGB die R374ck374bertragung des Grundst374cks an die Erbengemein-schaft verlangen. Das Landgericht habe den Beklagten daher zu Recht verur-teilt, die L366schung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen und seine Zu-stimmung zu erteilen, dass die zu seinen Gunsten vorgenommene Eigentums-eintragung berichtigt und diese Eigentumseintragung gel366scht werde. Diese Verpflichtungen umfassten die Erkl344rungen, die seitens des Beklagten zur R374ckg344ngigmachung des Kaufvertrages erforderlich seien. Desweiteren sei der Beklagte verpflichtet, das Grundst374ck herauszugeben und die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. 5 - 5 - II. 6 Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 7 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die R374ge der Revision, die Klage sei mangels Rechtsschutzbed374rfnisses unzul344ssig, soweit mit ihr die Erteilung ei-ner L366schungsbewilligung f374r die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvor-merkung verlangt werde. Die von den Vertragsparteien in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Regelung 374ber die Eigentumsumschreibung beantragte und bewilligte L366schung der Auflassungsvormerkung hindert die Kl344gerin nicht, den Beklagten klageweise auf Abgabe einer L366schungsbewilligung in Anspruch zu nehmen. Kommen mehrere M366glichkeiten des Rechtsschutzes in Betracht, steht die Auswahl zwischen ihnen grunds344tzlich im Ermessen des Gl344ubigers. Das Rechtsschutzinteresse f374r das gew344hlte Mittel kann ihm nur dann abgespro-chen werden, wenn die andere M366glichkeit schneller, billiger, vergleichbar si-cher und wirkungsvoll sowie ohne zus344tzliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziel f374hrt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 1994, IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, 1352; Urt. v. 18. Februar 1998, VIII ZR 376/96, NJW 1998, 1636, 1637). Eine solche Alternative stellt die M366glichkeit, die L366schung der Auflas-sungsvormerkung auf der Grundlage der in dem Kaufvertrag enthaltenen Bewil-ligung zu betreiben, hier nicht dar. Zum einen kann nicht ausgeschlossen wer-den, dass das Grundbuchamt die vorhandene L366schungsbewilligung beanstan-den w374rde, weil sie erkennbar f374r einen anderen Zweck, n344mlich f374r den Fall der Erf374llung des Auflassungsanspruchs, erteilt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beanstandung zul344ssig w344re; ma337geblich ist, dass die Kl344gerin nicht damit rechnen kann, bei Verwendung der bestehenden L366schungsbewilligung ohne Schwierigkeiten zu ihrem Ziel zu gelangen. Zum 8 - 6 - anderen muss sich die Kl344gerin auch deshalb nicht auf diesen Weg verweisen lassen, weil er nicht mit einer Entlastung des Prozessgerichts verbunden ist, denn dieses muss sie zur Durchsetzung der Herausgabe- und R374ck374bertra-gungsanspr374che der Erbengemeinschaft ohnehin in Anspruch nehmen. 2. In der Sache geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet davon aus, dass die Erbengemeinschaft wirksam von dem Kaufvertrag zur374ckgetreten ist. 9 a) Auf dieser Grundlage ist die Verurteilung des Beklagten zur Heraus-gabe des Grundst374cks an die Erbengemeinschaft nicht zu beanstanden. Deren Anspruch aus 247 346 Abs. 1 BGB steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass der Beklagte noch Eigent374mer des Grundst374cks ist. Da er auch diese Rechtsposition nach der genannten Vorschrift der Erbengemeinschaft zur374ckgew344hren muss, setzt sich der schuldrechtliche Herausgabeanspruch gegen die dingliche Rechtsposition durch. Die von der Revision f374r ihre Auffas-sung angef374hrte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 141, 259) ist nicht ein-schl344gig. Sie betrifft die Frage, ob ein Verk344ufer, der noch Eigent374mer des ver-kauften Grundst374cks ist, nach einem R374cktritt von dem Vertrag den Anspruch auf Herausgabe des Grundst374cks nicht nur auf die Vorschrift des 247 346 BGB, sondern daneben auch auf sein Eigentumsrecht und damit auf 247 985 BGB st374t-zen kann. Darum geht es hier nicht. 10 b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass die Erbenge-meinschaft aufgrund des R374cktritts vom Vertrag die L366schung der Auflassungs-vormerkung verlangen kann - und zwar sowohl nach 247 346 Abs. 1 BGB, als auch nach 247 894 BGB, da der gesicherte Auflassungsanspruch und damit die Vormerkung erloschen ist (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], 247 346 Rdn. 70) - und dass der Kl344gerin aus dem Gesichtpunkt des Verzuges Ersatz der vorge-richtlichen Anwaltskosten geb374hrt (247247 286, 280 Abs. 1 BGB). 11 - 7 - 12 c) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsurteil jedoch, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, einer Grundbuchberichtigung bez374glich seiner Eintragung als Eigent374mer zuzustimmen. Dies verkennt die Rechtsfolgen eines R374cktritts vom Vertrag. aa) Die in 247 346 Abs. 1 BGB angeordnete Verpflichtung, im Fall eines R374cktritts die empfangenen Leistungen zur374ckzugew344hren, ver344ndert nur den schuldrechtlichen Vertrag, hat also keine dingliche Wirkung hinsichtlich der er-brachten Leistungen. Wenn die Leistung in einer 334bereignung bestanden hat, ist neben der (tats344chlichen) R374ckgabe des 374bereigneten Gegenstandes eine R374ck374bereignung n366tig (Staudinger/Kaiser, BGB [2004], 247 346 Rdn. 68 u. 70; PWW/Medicus, BGB, 5. Aufl., 247 346 Rdn. 3). Ist der R374ckgew344hrschuldner, wie hier der Beklagte, als Eigent374mer im Grundbuch eingetragen, muss der R374ck-gew344hrgl344ubiger ihn deshalb auf R374ckauflassung des Grundst374cks und auf Bewilligung der Eigentumsumschreibung in Anspruch nehmen (vgl. Senat, BGHZ 97, 264, 265; Urt. v. 5. Juni 2009, V ZR 168/08, NJW 2009, 3155, 3157 Rdn. 22). 13 Der von der Kl344gerin geltend gemachte Grundbuchberichtigungsan-spruch (247 894 BGB) kommt demgegen374ber nur in Betracht, wenn das Grund-buch die bestehende dingliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt (Senat, Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 63/05, BGH-Report 2006, 147). Ein blo337 schuldrechtli-cher Anspruch auf Herstellung des einzutragenden Zustands, wie er nach 247 346 Abs. 1 BGB besteht, f374hrt indes nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. Soergel/St374rner, BGB, 13. Aufl., 247 894 Rdn. 5; M374nchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., 247 894 Rdn. 5). Mithin gibt das Grundbuch die dingliche Rechtslage hier zutreffend wieder. 14 bb) Der Klageantrag l344sst sich nicht in einen Antrag auf R374ck374bereig-nung des Grundst374cks umdeuten. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 15 - 8 - 12. Mai 2009 - zutreffend - darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte An-spruch auf Grundbuchberichtigung unbegr374ndet sei, weil das Grundbuch die dingliche Rechtslage richtig wiedergebe. Da die Kl344gerin dies nicht zum Anlass genommen hat, ihren Antrag zu 344ndern oder ihr Klageziel klarzustellen, sondern im Schriftsatz vom 3. Juni 2009 - im Gegenteil - darauf beharrt hat, das Grund-buch sei hinsichtlich der Eigent374merstellung des Beklagten unrichtig, ist anzu-nehmen, dass der Klageantrag in den Tatsacheninstanzen bis zuletzt bewusst auf die Berichtigung des Grundbuchs gerichtet war. Das steht auch der von der Revisionserwiderung f374r richtig gehaltenen Auslegung des Berufungsurteils dahin entgegen, der Beklagte habe zur R374ck-auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung verurteilt werden sol-len. Im 334brigen ist nicht nur der Tenor des aufrechterhaltenen Vers344umnisur-teils eindeutig auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet; vielmehr spricht das Berufungsgericht in den Gr374nden des angefochtenen Urteils selbst davon, dass die zu Gunsten des Beklagten vorgenommene Eigentumseintragung zu berichtigen und diese Eigentumseintragung zu l366schen sei. Soweit es in ande-ren Passagen einen R374ck374bertragungsanspruch der Erbengemeinschaft er-w344hnt, meint es offenbar die R374ck374bertragung der Buchposition. Andernfalls h344tte das Berufungsgericht n344mlich den (schuldrechtlichen) R374ck374bereig-nungsanspruch und den (dinglichen) Grundbuchberichtigungsanspruch derart vermengt, dass anzunehmen w344re, es verm366ge zwischen beiden Anspr374chen nicht zu unterscheiden. Eine so weitreichende Rechtsunkenntnis kann dem Be-rufungsgericht nicht unterstellt werden. 16 - 9 - III. 17 Soweit die Revision begr374ndet ist, ist das angefochtene Urteil aufzuhe-ben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Eine Zur374ckverweisung der Sache ist nicht deshalb angezeigt, weil die Kl344gerin vorbringt, sie h344tte die Verurteilung des Beklagten zur R374ckauflassung beantragt, wenn in der Berufungsinstanz ein entsprechender Hinweis gem344337 247 139 ZPO erteilt worden w344re. Der unterbliebene Hinweis stellte keinen Ver-fahrensversto337 dar, denn f374r das Berufungsgericht bestand auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung kein Anlass, auf eine ge344nderte Antragstellung hinzu-wirken. 18 Angesichts des von dem Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Einwands gegen die Begr374ndetheit eines Grundbuchberichtigungsanspruchs stellt der Aufhebungsgrund auch keinen neuen und deshalb zur Zur374ckverwei-sung der Sache f374hrenden rechtlichen Gesichtspunkt dar (vgl. dazu Senat, Urt. v. 20. November 1998, V ZR 17/98, NJW 1999, 1329, 1330; Urt. v. 25. Novem-ber 1994, V ZR 24/93, WM 1995, 404, 405; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 563 Rdn. 21). Vielmehr ist die Klage im Umfang der Aufhebung des Beru-fungsurteils abzuweisen. 19 Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte einerseits zur Herausgabe des Grundst374cks verurteilt ist, andererseits aber (zun344chst) dessen Eigent374mer bleibt. Ebenso, wie ein R374cktrittsgl344ubiger nicht gehindert ist, den R374ckgew344hr-anspruch des 247 346 Abs. 1 BGB nur hinsichtlich einzelner Teile der erbrachten Leistung auszu374ben, kann der R374ckgew344hrschuldner zur blo337en Herausgabe 20 - 10 - des empfangenen Gegenstands verurteilt werden. Unzul344ssig w344ren nur einan-der widersprechende Entscheidungen 374ber mehrere aus 247 346 Abs. 1 BGB fol-gende Einzelanspr374che innerhalb desselben Rechtsstreits, insbesondere im Verh344ltnis von Teil- und Schlussurteil (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 301 Rdn. 2 u. 7 mwN). Ein solcher Widerspruch liegt hier aber nicht vor, da sich die Abweisung der Klage nicht auf die Verpflichtung des Beklagten bezieht, das Grundst374ck an die Erbengemeinschaft zur374ckzu374bereignen, sondern den davon zu unterscheidenden Grundbuchberichtigungsanspruch (247 894 BGB) betrifft, welcher sich aus 247 346 Abs. 1 BGB gerade nicht herleiten l344sst. IV. Der von der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ge-stellte Antrag aus dem Schriftsatz vom 24. Juni 2010 stellt eine in der Revisi-onsinstanz grunds344tzlich unzul344ssige Klage344nderung dar (vgl. BGHZ 105, 34, 35 f.) und war deshalb zur374ckzuweisen. 21 - 11 - V. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus den 247247 92 Abs. 1, 344 ZPO. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 21.10.2008 - 37 O 1189/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 10.07.2009 - 1 U 101/08 -
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