BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 151/09 Verkündet am: 25. Mai 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbea m t er der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsi t- zende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Rich terin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klä gerin wird das Urteil des 9. Zi vil - senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ha m burg vom 5. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erne u- ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko s- ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt eine Entschädigungsleistung aus einer Luf t- fahrzeug - Kaskoversicherung. Das versiche rte Ultraleichtflugzeug stürzte am 30. April 2006 bei einem Überführungsflug im Hunsrück ab, nachdem es gegen einen Baum geprallt war. Dabei kam der Pilot, der damalige Geschäftsführer der Klägerin, ums Leben. Die Beklagte beruft sich auf Leistung s freiheit gemäß § 3 Nr. 1.9. der vereinbarten Luftfahrt - Kaskoversicherungsbedin gungen (AKB - LU), weil der Absturz auf grobe Fahrlässigkeit des Piloten zurückzuführen sei. 1 - 3 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Kl a- gebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus dem Anprall gegen den Baum folge, dass der Pilot die erforderliche Mindestflughöhe nicht eingehalten habe. Damit spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen objektiv schweren Verstoß gegen die geltenden Sichtflugregeln und das Vorliegen der objektiven Vo raussetzungen grober Fahrlässi g- keit. Der Anschein eines absturzursächlichen Verschuldens des Piloten sei nicht entkräftet. Alternative Absturzursachen seien nicht gänzlich auszuschließen; jedoch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, die eine dieser mögliche n Absturzursachen besonders wahrscheinlich mac h ten. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsg e- richt hat sowohl die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit als auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt. 1. Grob fahrlä ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sor g- falt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße ve r- letzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuc h- 2 3 4 5 6 - 4 - ten mü s sen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei e inem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß e r- heblich übersteigt (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 16/03, VersR 2003, 1561 unter II 2 b und vom 29. Januar 2 003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364 unter II 2; st. Rspr.). a) Die Feststellung ihrer tatsächlichen Voraussetzungen und die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit obliegen im Einzelfall in erster Linie dem Tatrichter. Seine Entscheidun g kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrad e s wesentliche Umstände außer Acht gelassen worden sind oder gegen Denkgesetze, Erfahrun gssätze oder Verfa h- rensvorschriften verstoßen worden ist (st. Rspr. ; z.B. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288, 296; vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 42/00, BGHZ 145, 337, 340; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353; v om 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW - RR 2010, 1623 Rn. 12). b) Ein solcher Fehler liegt hier vor. Das Berufungsurteil unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil es keine Feststellungen zur subje k- tiven Seite der groben Fahrlässigkeit enthält. Es be schränkt sich auf die - unter Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises erfolgte - Fes t- stellung eines objektiv groben Sorgfaltsverstoßes und lässt somit nicht erkennen, dass der Tatrichter sich der Notwendigkeit einer auch subje k- tiv schlechthin unentschul dbaren Pflichtverletzung bewusst gewesen ist. Der insoweit erforderlichen Darlegung und Abwägung ist nicht durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesg e- 7 8 - 5 - richts (VersR 1984, 880) in einem in den Einzelheiten a n ders gelagerten Sac h verhalt G enüge getan. 2. Darüber hinaus ist die Feststellung einer unfallursächlichen schweren objektiven Pflichtverletzung auf Grundlage der Regeln des A n- scheinsbeweises von Rechtsfehlern beeinflusst. a) Es kann offen bleiben, in welchen Fällen b ei Unfällen im Luf t- verkehr ein Anscheinsbeweis denkbar ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 267/78, VersR 1980, 234 unter II 2 b; ins o- weit in BGHZ 76, 32 nicht abgedruckt). Voraussetzung ist jedenfalls , dass im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der L e benserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen i n- dividuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (Senatsurteil vom 18. März 1 987 - IVa ZR 205/85, BGHZ 100, 214, 216). b) Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den A n- scheinsbeweis zu Unrecht allein darauf gestützt, dass der Pilot mit dem Flu g zeug gegen einen Baum geprallt ist, woraus sich die Nichteinhaltung d er e r forderlichen Mindestflughöhe ergebe. Anders als im oben zitierten Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts ist nicht unstreitig, dass sich das Flugzeug in normalem kontrollierten Flugz u stand und einer Querlage von null Grad im Horizontal - oder leich ten Steigflug befunden hat, als es zum Anprall und Absturz kam. Angesichts des Umstandes, dass der A n- prall gegen den Baum nicht am Waldrand, sondern mitten in einem Waldgebiet geschah, deutet auch kein Erfahrungssatz hierauf hin. Die Klägerin hat dementspr echend geltend gemacht, dass sich das Flu g zeug im Zeitpunkt des Aufpralls möglicherweise bereits im Sinkflug befunden 9 10 11 - 6 - habe, sei es wegen gesundheitlicher Probleme des Piloten, eine r Win d- scherung, ein es technischen Defekts und/oder einer versuchten Notla n- du ng. Ferner habe der Zeuge S . ungewöhnli che Flug bewegungen b e- obachtet. Gegenteilige Feststellungen haben weder das Landgericht noch das Berufungsgericht getroffen. Insbesondere haben sie nicht geklärt, ob der Sachverständige K . , der bei seine r mündlichen Anhörung jede n- falls eine Waldlandung ausschließen wollte, abweichend vom Vorbringen der Klägerin von einem horizontalen Anflug gegen den Baum ausgega n- gen ist. Ohne einen Nachweis dieser Mindesttatsache kommt die A n- nahme eines typischen Gescheh ensablaufs, der nach der Lebenserfa h- rung auf einen schuldhaften Verstoß gegen die Einhaltung der Mindes t- flughöhe als Absturzursache hinweist, nicht in Betracht. c) Unabhängig hiervon hat das Berufungsgericht zudem die Anfo r- derungen an eine Erschütteru ng des Anscheinsbeweises - sofern dieser nach obigen Ausführungen noch in Betracht kommt - übe r spannt. Der Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn das Schadengesch e- hen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass der Unfall a nders abgelaufen ist als nach dem "Muster" der der A n- scheinsregel zugrunde liegenden Erfahrungstypik. Hierfür genügt die bloße, häufig nicht auszuschließende reine Denkmöglichkeit einer Alte r- nativursache zwar nicht. Es müssen vielmehr feststehende, d.h. ge geb e- nenfalls zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesene Umstände hi n- zu kommen, die wegen dieser Abweichungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen anderen Geschehensablauf als ebenfalls ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit nahe le gen (BGH, Urteil vom 12 13 14 - 7 - 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230 unter II 3). Nicht erforderlich ist jedoch, dass danach eine andere Ursache bereits "besonders wah r- scheinlich" ist, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Da der Sachverständige K . bei seiner Anhörung vor dem Lan d- gericht alternative Ursachen immerhin für möglich gehalten hat, hätte das Berufungsgericht - z.B. durch weitere Befragung des Sachverständ i- gen - klären müssen, ob die von der Klägerin in das Wissen des Zeugen S . ges tellten Beobachtungen der Flug bewegungen vor dem Aufprall solche Umstände wären, die ein abweichendes Unfallgeschehen erns t- haft in Betracht kommen lassen. Bejahendenfalls wäre auch diesem B e- wei s antritt nachzugehen gewesen. 15 - 8 - 3. Für das weitere Verfahre n weist der Senat darauf hin, dass o h- ne Hinzutreten zusätzlicher Feststellungen eine unfallursächliche grobe Fahrlässigkeit des Piloten auch nicht im Hinblick darauf bejaht werden kann, dass er den Flug trotz ungünstiger Wetterbedingungen durchfüh r- te . Hier zu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur nicht feststellbaren Kausalität ve r wiesen werden. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2008 - 332 O 45/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 9 U 244/08 - 16
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