BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VIII ZR 151/10 Verk374ndet am: 2. Februar 2011 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. April 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Mai 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Of-fenbach am Main vom 5. November 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind seit dem 1. M344rz 1996 Mieter einer Wohnung der Kl344gerin. Die Wohnung geh366rt zu einem Geb344udekomplex, der aus den ge-meinsam errichteten und durch einen gemeinsamen Fernw344rmeanschluss ver-sorgten H344usern K. -A. -Allee und K. -S. -Allee besteht. Die Parteien streiten 374ber eine Nachforderung der Kl344gerin aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung vom 28. Oktober 2008 f374r das Jahr 2007. Die Kl344gerin hat dabei den Geb344udekomplex als Wirtschaftseinheit 1 - 3 - zugrunde gelegt. Die Abrechnung weist unter Ber374cksichtigung der von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen einen Nachzahlungsbetrag in H366he von 879,51 200 aus. 2 Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 879,51 200 nebst Zinsen gerich-teten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-richt das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 3 334ber das Rechtsmittel ist antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu ent-scheiden, da die Beklagten in der m374ndlichen Revisionsverhandlung trotz ord-nungsgem344337er Ladung nicht anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der S344umnis der Beklagten, sondern auf einer Sach-pr374fung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 5 Der Kl344gerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der restlichen Nebenkos-ten gem344337 247 556 BGB in Verbindung mit 247 3 des Mietvertrags zu. Die Abrech-nung der Kl344gerin sei aus materiellen Gr374nden fehlerhaft. 6 - 4 - Die Abrechnung unter Zugrundelegung einer Wirtschaftseinheit sei nicht zul344ssig. Der Mietvertrag der Parteien enthalte keine entsprechende Regelung. Eine solche Abrechnungsm366glichkeit ergebe sich auch nicht aus einem einsei-tigen Leistungsbestimmungsrecht (247 315 BGB) der Kl344gerin als Vermieterin. Es sei weder hinreichend konkret dargetan noch ersichtlich, dass der Kl344gerin die hausbezogene Abrechnung tats344chlich unm366glich sei. Die Kl344gerin k366nne Messger344te (z.B. Zwischenz344hler zur Erfassung der W344rmemengen) jedenfalls in den jeweiligen Hauszuleitungen anbringen und so f374r die einzelnen H344user abrechnen. Dies gelte umso mehr, weil die Kl344gerin selbst vortrage, dass in den Wohnungen der streitgegenst344ndlichen H344user Messger344te vorhanden seien und Verbrauchsdaten abgelesen w374rden, wof374r im Jahr 2007 Gesamtkosten in H366he von 1.895,40 200 entstanden seien. Letztlich ergebe die Summe dieser Messangaben (vorausgesetzt, dass solche f374r s344mtliche Wohnungen sowie die gegebenenfalls vorhandenen Gemeinschaftsr344ume des Hauses vorhanden sei-en) die Gesamtmenge des Hausverbrauchs. 7 Ferner sei die Abrechnung von Heizungs- und Warmwasserkosten im Verh344ltnis von 65,84 % zu 34,16 % materiell fehlerhaft. Auf welcher Basis die Kl344gerin diese Werte ermittelt habe, sei inhaltlich nicht nachvollziehbar. Auch aus der erg344nzend vorgelegten Berechnung vom 14. April 2010 ergebe sich dies nicht. Der in der Abrechnung mit 1,3 angegebene Faktor sei nicht zu erkl344-ren. Gem344337 247 9 HeizkostenV sei ein Wert von 2,5 anzusetzen. Im 334brigen trage die Kl344gerin selbst vor, dass der Abrechnung f374r das Jahr 2007 (versehentlich) fehlerhafte Daten zugrunde gelegt worden seien. Die Gesamtverbrauchsmenge sei jedoch zutreffend angegeben. 8 - 5 - II. 9 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Kl344gerin steht die geltend gemachte Nachforderung in H366he von 879,51 200 aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung f374r das Jahr 2007 gem344337 247 556 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag zu. 10 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weist die Abrechnung vom 28. Oktober 2008 keine materiellen Fehler auf, die der Forderung der Kl344-gerin entgegenst374nden. 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kl344gerin die H344user K. A. -Allee und K. -S. -Allee bez374glich der Heizungs- und Warmwasserkosten als Wirtschaftseinheit zusammengefasst und einheit-lich abgerechnet hat. Werden - wie hier - mehrere Wohngeb344ude von Beginn des Mietverh344ltnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, k366nnen diese Geb344ude f374r die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Ab-rechnungseinheit zusammengefasst werden, auch wenn als Mietsache im Miet-vertrag nur eines der Geb344ude bezeichnet wird. Einer dahin gehenden mietver-traglichen Abrechnungsvereinbarung bedarf es nicht (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 290/09, NJW 2010, 3229; vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, WuM 2010, 742). Auf die Installation zus344tzlicher W344rmemengenz344hler f374r je-des einzelne Haus durch das Energieversorgungsunternehmen braucht sich die Kl344gerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folglich nicht verwei-sen zu lassen. 11 2. Auch die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Verh344ltnis der Hei-zungs- und Warmwasserkosten sind von Rechtsfehlern beeinflusst. Das Beru-fungsgericht meint, die Aufteilung zwischen Heizkosten und Warmwasserkosten im Verh344ltnis 65,84 % zu 34,16 % sei fehlerhaft, weil die Kl344gerin die Berech- 12 - 6 - nung mit dem Faktor 1,3 statt dem nach 247 9 Abs. 2 HeizkostenV anzusetzenden Faktor 2,5 vorgenommen und - wie sie selbst einger344umt habe - der Abrech-nung f374r das Jahr 2007 versehentlich falsche Daten zugrunde gelegt habe. 13 a) Wie die Revision zutreffend r374gt, hat das Berufungsgericht insoweit verkannt, dass materielle Fehler korrigiert werden k366nnen und dass dies bez374g-lich des von der Kl344gerin zun344chst falsch angesetzten Wertes aus dem Jahr 2006 auch bereits geschehen ist. Denn die Kl344gerin hat die Abrechnung dahin korrigiert, dass f374r das Jahr 2007 58,54 % der W344rmekosten auf die Heizung und 41,46 % auf die Warmwassererzeugung entfallen. Dadurch ergibt sich, wie aus der korrigierten Abrechnung der Kl344gerin ohne weiteres ersichtlich, eine Verschiebung dahin, dass der von den Beklagten zu tragende Heizkostenanteil geringf374gig niedriger und der Warmwasseranteil etwas h366her ausf344llt. Insge-samt ergibt die korrigierte Abrechnung eine um einige Euro h366here Nachforde-rung. Das Versehen der Kl344gerin hat sich somit zugunsten der Beklagten aus-gewirkt, so dass jedenfalls der in der urspr374nglichen Abrechnung ausgewiesene Nachforderungsbetrag berechtigt ist. b) Soweit das Berufungsgericht meint, die Abrechnung sei deshalb un-richtig, weil die Kl344gerin mit einem falschen Faktor (1,3 statt 2,5) gerechnet ha-be, handelt es sich ebenfalls um einen Fehler, der korrigiert werden kann. An-ders als das Berufungsgericht offenbar meint, f374hrt ein solcher Fehler nicht oh-ne weiteres zur Unbegr374ndetheit der Klage; vielmehr kommt es darauf an, ob sich auch bei Verwendung des richtigen Faktors eine Nachforderung in der gel-tend gemachten H366he ergibt. Dies ist hier der Fall, weil eine Erh366hung des Fak-tors zur Folge hat, dass auf die Warmwasserkosten ein h366herer Teil der Ener-giekosten entf344llt und dies in der Gesamtabrechnung wiederum eine h366here Nachzahlung ergibt, als von der Kl344gerin in ihrer urspr374nglichen Abrechnung verlangt. 14 - 7 - Es spielt daher auch keine Rolle, dass gem344337 247 9 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV bei der Versorgung mit Fernw344rme die Ermittlung der auf die zen-trale Warmwasserversorgung entfallenden W344rmemenge mit dem Faktor 2,0 (statt wie vom Berufungsgericht mit 2,5 angenommen) zu berechnen ist. Denn auch bei Zugrundelegung dieses Faktors ergibt sich ein Betrag, der die von der Kl344gerin geltend gemachte Nachforderung noch 374bersteigt. 15 III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Dies f374hrt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 16 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 05.11.2009 - 350 C 248/09 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.04.2010 - 6 S 6/10 -
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