BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 151/11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision en des Klägers und der Beklagten wir d das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten , einem englischen Leben s- versicherer, Ersatz seines Vertrauensschadens wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss von zwei Lebensversicherungsverträgen; hilfsweise beg ehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Vornahme von Auszahlungen aus den Verträgen verpflichtet ist. Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung " Wealthmaster Noble " an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem " Pool mit garant iertem Wertzuwachs " erworben werden. Die Beklagte " garantiert " den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann. 1 2 - 3 - Der Vertragswert des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile und dem Anteilswert. Das d en verschiedenen Pools der Beklagten zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der Beklagten als Teil ihres Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt i n- vestiert. Im Rahmen des sogenannten Glättungsverfahrens ( " smoothing " ) überführt sie einen Teil der durch d ie Investitionen der Vermögenswerte erzielten Rendite in Rückstellungen und gibt nur den verbleibenden Teil während der Vertragslaufzeit in Form des garantierten Wertzuwachses und gegebenenfalls durch nicht garantierte Fälligkeitsboni an die A n- leger we iter. An den gebildeten Reserven können die Anleger auch am Ende der Vertragslaufzeit durch einen Fälligkeitsbonus beteiligt werden, der dem Wert d er Anteile hinzugerechnet wird. Diese Lebensversicherung war im Streitfall Bestandteil des Anl a- gemodells " Europlan " , das als weitere Bestandteile die Darlehensfina n- zierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. In Deutschland wurde der " Europlan " u nter anderem über die inzwischen insolvente E . AG als sogenannte " Masterdistributorin " und von dieser beauftra g- te Untervermittler vertrieben. Geworben durch einen dieser Untervermittler schloss auch der Kläger bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge " Wealt h- maste r Noble " m it Versicherungsbeginn zum 7. Januar 2002 (Po lice Nr. ) und 11. Juni 2002 (Police Nr. ) ab und zahlte " Euro - Pool 2000E INS " , einem " Pool mit garantiertem Wertzuwachs " e r- warb. Zur Finanzierung der Einmalbeträge schloss der Kläger Darl e- hensverträge mit einer Bank ab, die eine n anfänglichen effektiven Ja h- 3 4 - 4 - reszins von 6,27 % bzw. 6,78% vorsahen, und trat seine Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen zur Sicherheit an die Kreditgeberin ab. Die Darlehenszinsen sollten durch regelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden. Daneben investierte der Kläger im Rahmen des " Europlan " in zwei Wertpapierdepots, die bei Endfälli g- keit zur Tilgung der Darlehen verwendet werden sollten. In beiden Versicherungsscheinen waren vierteljährliche Ausza h- lungen festgelegt: D er Versicherungsschein Nr. sieht " rege l- mäßige Auszahlungen " in Höhe von 1.350 März 2002 bis 20. September 2011, von 1.960 Dezember 2011 bis 20. Sep - tember 2016 und von 3.040 Dezember 2016 bis 20. März 2041 vor. Im Versicherungsschein Nr. sind " regelmäßige Ausza h- lungen " in Höhe von 1.765 September 2002 bis 20. März 2012, von 1.955 Juni 2012 bis 20. März 2017 und von 2.245 vom 20. Juni 2017 bis 20. März 2042 aufgeführt. Di e Versicherungsscheine enthalten jeweils den folgenden Hi n- weis: " Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit C . M . Wealthmaster Noble Pol i- " In den Policenbedingungen heiß t es unter anderem: " 3.1 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Ei n- heiten/Anteile von C . M . eingelöst und u n- ter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe des Rücknahmewerts der e ingelösten Einhe i- ten/Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von A b- schnitt 3.2) gezahlt: 5 6 7 - 5 - 3.1.1 C . M . behält sich das Recht vor, das Au s- zahlungsgesuch zu verweigern, wenn der Rückna h- mewert der Einheiten/Anteile, die eingelöst werden oder in einem Fonds/Pool verbleiben sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre als das von C . M . gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum. 3.1.2 Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wir d, ist der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden r e- gelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungs termin unmi t- telbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer g e- 3.1.5 Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/ Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgeh o- ben. " Die Beklagte nahm zunächst die Auszahlungen ge mäß den Vers i- cherungsschein en vor, reduzierte jedoch zur Deckung dieser Auszahlu n- gen die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Poolanteile, so dass der Vertragswert der Versicherungen sank. Sie übers andte dem Kläger jäh r- lich Kontoauszüge, aus denen sich unter anderem der deklarierte Wer t- zuwachs und der jeweils aktuelle Vertragswert ergab en . Im März 2005 beantragte der Kläger, die regelmäßigen Auszahlungen auszusetzen. Er wurde später von der finanzierenden Bank zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen i m eigenen Namen ermächtigt. Der Kläger behauptet, ihm sei vom Untervermittler versprochen worden, dass eine Rendite von mindestens 8,5% erzielt werde, die Da r- lehenszinsen hiermit gedeckt werden könnten und dass sich der " Eur o- 8 9 - 6 - plan " zur Altersvorsorge e igne. Außerdem sei er u nter anderem über das " Glättungsverfahren " und die poolübergreifende Reservenbildung nicht aufgeklärt worden. Das Verhalten des Untervermittlers sei der Beklagten zuzurechnen, da sie den Vertrieb ihrer Lebensversicherungen in Deutsch land vollständig auf Masterdistributoren und Untervermittler au s- gelagert habe. Er sei daher so zu stellen, als sei es zu den beiden Bete i- ligungen am " Europlan " nicht gekommen. Der Kläger verlangt die Ersta t- tung der von ihm für den " Europlan " erbrachten Auf wendungen (Vermit t- lungsgebühr, Fremdkapitalzinsen, Aufwendungen für Invest mentfonds und Steuerberater) abz ü gl ich Ausschüttungen , Freistellung von seinen Darlehensverbindlichkeiten und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden, die ihm im Zusammenh ang mit den Lebensversicherungsve r- trägen, den Darlehensverträgen und den Wertpapierdepots entstehen werden. Nach rechtlichen Hinweisen des Berufungsgerichts hat er seine Klage um den Hilfsantrag auf Feststellung erweitert, dass die Beklagte zu regelmäßigen Auszahlungen gemäß den Versicherungsscheinen ve r- pflichtet ist. Die Beklagte behauptet, sie habe den " Europlan " , der durch una b- hängige Makler vertrieben worden sei, weder entwickelt noch beworben oder angeboten. Auch von der Fremdfinanzierung habe sie keine Kenn t- nis gehabt. Sie vertritt daher die Auffassung, dass ihr ein etwaiges Ve r- schulden des Vermittlers nicht zuzurechnen sei. Die Schadensersatza n- sprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt, da dem Kläger spätestens im Jahr 2005 aufgrund der jährli chen Zusendung der Kontoauszüge b e- kannt gewesen sei, dass die für sein Anlagekonzept erforderliche Rend i- te nicht erzielt werde. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die regelmäßigen Auszahlungen nach den Policenbedingungen und 10 - 7 - der Verbraucher information unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung durch die Poolanteile stünden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass die Beklagte zur E r- fü l lung des Auszah lungsplans verpfl ichtet ist, und die Klage im Übrigen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen. Hierg e- gen wenden sich beide Parteien mit der Revision , soweit zu ihrem Nac h- teil erkannt worden ist . Der Kläger verfolgt seinen Hauptantrag auf Schadensersatz weiter . Die Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe : I . Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hauptantrag u n- begründet. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil ihm der mi t dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung zustehe. Der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung der Erfüllungspflicht stehe die Abtretung der Ansprüche aus den Vers i- cherungsverträgen an die Kreditgeberin nicht en tgegen. Streitgege n- stand sei trotz der Abtretung ein Rechtsverhältnis zwischen den Parte i- en. Der Kläger habe einen Anspruch auf die im Versicherungsschein vorgesehenen vierteljährlichen Auszahlungen. Die im Versicherung s- schein enthaltenen Erklärungen zu den " regelmäßigen Auszahlungen " stellten Individualvereinbarungen dar und hätten als solche Vorrang g e- 11 12 13 14 - 8 - genüber etwaigen abweichenden Regelungen in den Policenbedingu n- gen. Die Einschränkung der Leistungspflicht in den Policenbedingungen sei im Übrigen üb erraschend, § 305c Abs. 1 BGB; jedenfalls verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die " Verbraucherinformationen " seien bereits nicht wirksam in die Verträge einbezogen. Die Leistungspflicht der Beklagten stehe daher nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Deckung durch Poolanteile. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in a l- len Punkten stand. 1. Die Revision de r Beklagten ist begründet, da das Berufungsg e- richt zu der Frage, ob eine Ve rpflichtung zur Erfüllung der in den Vers i- cherungsscheinen festgelegten Auszahlungspläne besteht, weitere Fes t- stellungen treffen muss. a) Der A ntrag auf Feststellung der Erfüllungspflicht ist zulässig. aa) Insbesondere ist die internationale Zust ändigkeit deutscher Gerichte die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Revisionsve r- fahren von Amts wegen zu prüfen ist ( BGH, Urteile vom 1. März 2011 XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9 ; vom 9. März 2010 XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17; vom 28. N ovember 2002 III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 85) gegeben. Sie folgt sowohl aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b als auch aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO. bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung , § 256 Abs. 1 ZPO. 15 16 17 18 19 - 9 - (1) Zwar besteht das festzustellende Rechtsverhältnis entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zwischen den Parteien di e- ses Rechtsstreits , sondern zwischen der Beklagten und der kreditgewä h- renden Bank , an die d er Kläger seine Rechte aus den Lebensversich e- rungsverträ gen abgetreten hat . Dass die Ermächtigung de r Kreditgeberin nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfasst , steht der Zulässigkeit des auf Feststellung der Erfüllungsansprüche gericht e- ten Antrags a ber nicht entgegen . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Feststellungsantrag auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und einem Dri t- ten gerichtet sein, wenn dieses zugleich für die Rechtsbeziehu ngen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger an der alsba l- digen Klärung ein rechtliches Interesse hat (BGH, Urteile vom 25. Febru - ar 1982 II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 125 f.; vom 16. Juni 1993 VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 unt er II 1 ; vom 2. Juli 2007 II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 71 Rn. 22, je weils m.w.N.). Ausreichend ist, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses in seinem Rechtsbereich wenigstens mittelbar betroffen wird (BGH, Urteil vom 16. Ju ni 1993 aaO). Der Klä ger ist von dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis aufgrund seiner Stellung als Versicherungsnehmer und sei ner Verpflich tungen aus den Darlehensver trägen nicht nur mittelbar, sondern sogar unmittelbar betroffen . Da sich die Beklag te auf den Standpunkt stellt, die regelmäßigen Auszahlungen nur unter Rücknahme einer die Auszahlungen deckenden Anzahl von Poolanteilen vornehmen zu müssen, steht der Kläger vor der Wahl, entweder die Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zu decken oder ein e Reduzierung der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile in Kauf zu nehmen. 20 - 10 - (2) Unerheblich ist, dass das Berufungsgericht im Tenor nur die Zahlungspflicht festgestellt und offen gelassen hat , an wen die Zahlu n- gen zu leisten sind. Gegen die Zulässi gkeit des entsprechenden Antrags des Klägers bestehen entgege n der Auffassung der Beklagten keine Bedenken. Durch die Bezugnahme auf den jeweiligen Versicherung s- schein und durch Konkretisierung nach Betrag und Zahlungsdatum ist der Rechtsgrund der Zahl ungspflicht klargestellt. Als Gläubigerin kommt gegenwärtig aufgrund der Sicherungsabtretung nur die Kreditgeberin in Betracht. Der Antrag ist daher auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses und nicht auf die unzulässige (BGH, Urteil vom 4 . Oktober 2000 VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter II 2 m.w.N.) Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet. (3) E inem Feststellungsinteresse des Klägers steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte bisher alle beantragten Auszahlungen g e- lei stet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leisten, solange einlö s- bare Anteile vorhanden sind. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine g e- genwärtige Gefahr der Unsicherheit droht u nd das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 16. September 2008 VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, 752 unter III 1 b m.w.N.). Eine G e- fährdung besteht, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich b e- streitet (BGH, Ur teil vom 7. Februar 1986 V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 unter II 1). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne R eduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich stattde ssen auf den Stan d- punkt, nur so lange Auszahlungen vornehmen zu müssen, wie auch au s- 21 22 23 - 11 - reichende Anteile des Klägers im Pool vorhanden sind. Dementspr e- chend hat sie eine die regelmäßigen Auszahlungen deckende Anzahl von Poolanteilen zurückgenommen und dem Klä ger mit den jährlichen Info r- mationen die reduzierten Ver tragswerte mitgeteilt . Da die Beklagte b e- reits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne R e- duzierung von Anteilen bestreitet , h at der Kläger an der alsbaldigen Feststellung einer vo rbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Intere s- se. b) D ie Begründetheit des Feststellungsantrag s kann der Senat nicht abschließend prüfen . Zur Klärung der Frage, ob die Beklagte aus den Lebensversicherungsverträgen zur Leistung der in den Versic h e- rungsscheinen vorgesehen en " regelmäßigen Auszahlungen " verpflichtet ist, bedarf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts . aa) Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und A n- nahme ist die Beklagte allerdings zur Vornahme der regelmäß igen Au s- zahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet. Der Kläger hat die vierteljährlichen Auszahlungen in den Anlagen zu seinen Versicherungsa nträgen vom 12. September 2001 und vom 21. Dezember 2001 beantragt. Dieses Angebot hat die Be klagte durch Zusendung der den Anträgen inhaltlich entsprechenden Versicherungsscheine ang e- nommen. Sowohl in den Versicherungsanträgen als auch in den Vers i- cherungsscheinen sind die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Au s- zahlungsdatum aufgeführt, ohne das s sie dort an weitere Voraussetzu n- gen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über die Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Leben s- 24 25 - 12 - versicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt. Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszah lungsbeträge auf Seite 2 des Versicherungsscheins kann daher aus objektiver Empfängersic ht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders versta n- den werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungste r- minen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt. Das ergibt si ch auch daraus, dass die Aufteilung in der Höhe nach garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusatzzahlungen aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf dem deutschen Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherun gen gegen Einmalzahlung entspricht. Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Ei n- schränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versich e- rungsleistung erscheinen. Zusätzlich gestützt wir d dieses Verständnis dadurch, dass in der " Erklärung des Antragstellers " in den Antragsform u- laren unter Buchstabe I. auf die " beantragten Versicherungsleistungen " Bezug genommen wird; unter Buchstabe " H. Wichtige Hinweise " wird d a- rauf verwiesen, dass " ein Teil oder alle der Versicherungsleistungen " hi n fällig werden können, wenn die Angaben des Antragstellers nicht z u- treffend sind. Beide Formulierungen lassen sich auf die unter F. bea n- tragten regelmäßigen Auszahlungen beziehen. bb) Diese Verpflichtung d er Beklagten ist weder durch die " Pol i- cenbedingungen " , auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, noch durch die dem Kläger unstreitig ausgehändigte " Verbraucherinformation " 26 27 28 - 13 - wirksam beschränkt oder an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wo r- den. (1) Die " Verbraucherinformation " ist wovon auch das Berufung s- gericht ausgeht bereits nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich weder in den Anträgen noch in den Versicherungsscheinen noch in den Policenbedingungen ein Hinweis darauf findet, dass dies e Informationen als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen sollen; ein Einbeziehungshinweis i.S. von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB fehlt. Grundlage für die Erteilung einer Verbraucherinformation war § 10a VAG in der vom 28. Dezember 2000 bis 30. April 2002 gültigen Fassung. D a- nach dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des Ve r- sicherungsnehmers über die anderweitig geregelten für das Versich e- rungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht e i- ner abände rnden Ausgestaltung jener Regelungen. Es handelt sich fol g- lich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur I n- terpretation der Vertragsbedingungen herangezogen werden kann, in s- besondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. D ie Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ih r nicht beizumessen. (2) Dagegen sind die Policenbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Hierfür kann es dahinstehen, ob die vom Kläger unter Buc h- stabe I. des Antragsformulars abgegebene Erklär ung über den Erhalt der Policenbedingungen, die sich ihrem Wortlaut nach eher als reine Em p- fangsbestätigung darstellt, für eine Einbe ziehung gemäß § 305 BGB g e- nügt . Denn eine Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises im Versicherungsschein er folgt . 29 30 - 14 - Im Anschluss an das Berufungsgericht kann z ugunsten der Bekla g- ten angenommen werden, dass die von ihr vorgelegten Policenbedi n- gungen übergeben worden sind. (3) Jedoch lässt sich diesen Policenbedingungen, insbesondere deren N r. 3, nicht entneh men, dass die beantragten und im Versich e- rungsschein wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein so l- len, dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehen en Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind. Allgemeine Versicherungsbe dingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei k ommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Inte ressen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Danach ist nicht a nzunehmen, dass die Regelungen unter Nr. 3.1 der Policenbedingungen auch auf solche Auszahlungen Anwendung fi n- den soll en , die dem Versicherungsnehmer auf seinen Versicherungsa n- trag hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versiche rungsleistung zugesagt sind. Ein durchschnittlicher Versich e- rungsnehmer muss nicht d amit rechnen , dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen ge knüpft sein soll. Er wird die Formulierung " Auf schriftlichen Antrag d es Versich e- rungsnehmers " am Satzanfang der Klausel deshalb so verstehen, dass 31 32 33 34 - 15 - sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der Vers i- cherungsbedingungen neu zu entscheiden ha t. Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Au f- nahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen. Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter N r. 3.1.2 und Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nicht entgegen. Zwar wird in Abschnitt Nr. 3.1.2 hinsichtlich des Bewertungstermins zwischen einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertrags a n- bahnung erbetene und mit dem Vertragsschluss vereinbarte Auszahlu n- gen der Klausel unterliegen sollen. Zum einen müssen regelmäßige Au s- zahlungen nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden. Zum anderen wäre es wenig einleuchten d, dass auch für eine unter Buchst a- be F. des Antragsformulars beantragte, im Versicherungsschein entha l- tene, aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Ausza h- lung der " Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend ge nannten Gesuchs des Versicherungsnehmers " ma ß- geblich sein soll. Diese Regelung spricht daher ebenfalls dafür, dass sie nur für nach Vertragsschluss beantragte, sofort fällige Auszahlungen Geltung beanspruchen will. Unter diesen Umständen kann auch der N r. 3.1.5 der Policenbedingungen nur entnommen werden, dass sie die Rechtsfolgen einer Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträ g- licher Auszahlungsgesuche des Versicherungsnehmers regeln will. 35 - 16 - (4) Bei einem anderen Verständnis verstößt die da s Leistungsve r- sprechen einschränkende Regelung gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. D ieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingu n- gen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsur teile vom 26. September 2007 IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 2 3. Februar 2005 I V ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f.; vom 8. Oktober 1997 IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedi ngungen niederg e- legt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdun kelt wird (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 214). Diesen Anford erungen genügt die Regelung in den Policenbedi n- gungen, sofern sie auch im Versicherungsantrag beantragte und in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte, nicht. Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinre i- chend, dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erre i chen. Selbst wenn es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der Auszahlungsbeträge auf Seite 2 des Versich e- 36 37 38 - 17 - rungsscheins jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der An teile fehlt, weil auf Seite 1 des Versicherungsscheins pauschal auf die Policenb e dingungen verwiesen ist, so hätt e dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Ausza h lung enthalten sein müssen. Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissvers tändlich darauf hi n- zuweisen, dass es sich auch insoweit um den einschränkenden Bedi n- gungen unterliegende Auszahlungsgesuche " auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers " sowie um eine Einlösung von Anteilen i.S. von Nr. 3.1 der Bedingungen handelt. D ies erschließt sich dem durchschnit t- lichen Versicherungsnehmer nicht , sondern kann allenfalls einer ih n überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. D a- bei wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit " den Umständen nach " möglich gewesen . Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher Hi n- weis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die in s besondere darin liegen , dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegt e Auszahlungen nicht g e- sichert sind. Die mangelnde Transparenz der Regelung wird auch durch die z u- sätzlichen Erläuterungen in der Verbraucherinformation nicht beseitigt. In de ren Nr. 5.2.1 fehlt jeglicher Bezug der Aussage zu vorzeitigen Ausza h- lungen und Nr. 5.2.2 enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine verringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen 39 40 41 - 18 - kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Aussage ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtrendite g e- ringer ausfallen wird als wenn er auf vorzeitige Auszahlungen verzichtet. Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgele g- ten Auszahlungsbeträgen erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht annehmen, dass von diesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte Auszahlungen betroffen sein sollen. Hierdurch wird die Gefahr, dass die als Versicherungsleistung aufgeführten Zahlungen summenmäßig am Ende nicht erbracht werden, eher verschlei ert als aufgezeigt. Auch in Nr. 10 der Verbraucherinformation findet sich unter der Überschrift " Au s- zahlungen " kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den Versicherung s- schein betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintri tt einer bestimmten Wertentwicklung abhängig sein sollen. Der Hinweis auf das Risiko des Totalverlust e s des eingesetzten Kapitals im Prospekt zum Europlan ist für die Frage der Transparenz der Regelungen in den Policenbedingungen unerheblich. Im " Bera tungspr o- tokoll " wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte für den Prospekt nicht verantwortlich ist, sowie darauf, dass für die Wealthma s- ter - Police das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen allein verbindlich sind. Der Kläger hatt e daher keinen Anlass, den Inhalt des Pro s pekts zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten aus dem Leben s- versicherungsvertrag heranzuziehen. cc) Allerdings hätte das Berufungsgericht der unter Beweis gestel l- ten Behauptung nachgehen müssen, der Vermit tler habe dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von 42 43 - 19 - Anteilen geleistet werden, und der Kläger habe diese Erläuterung ve r- standen und als Vertragsinhal t akzeptiert. Zwar hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsb e- dingungen nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass e s grundsätzlich auf das Verständnis der Versiche r- ten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorli e- genden Verfahren beteiligten Parteien ankommt. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Ein schränkung dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Au s legung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung auch durch schlüssiges Handeln einigen; dann geht diese überei n- stimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246 unter II 3). dd) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber den Erfüllun gsansprüchen nicht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs atz 2 VVG a.F. verjährt der Erfüllungsanspruch in fünf Jahren, w o- bei der Lauf der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F. erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. D as setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Senatsurteil vom 13. März 2002 IV ZR 40/01, VersR 2002, 698 unter 2; st. Rspr.). Auch der Lauf der nunmehr geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt frühestens mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 XI ZR 230/07, NJW - RR 2009, 378 Rn. 17 m.w.N.; st. 44 45 - 20 - Rspr.). Der Feststellungsantrag bezieht sich auf Zahlungen, die ab dem 20. September 2011 fälli g werden. Da die den Feststellungsantrag bei n- haltende Klageerweiterung der Beklagten bereits im Juli 2011 zugestellt wurde, kommt eine Verjährung nicht in Betracht. 2. Die Revision des Klägers ist begründet . Das Berufungsgericht hat den Eintritt eine s Schadens mit einer rechtlich nicht tragfähigen B e- gründung verneint. a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sac h- verhalts hat d ie Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen ihre Aufklärungspflichten verletzt. aa) Das Verhalte n des Untervermittlers ist ihr nach § 278 BGB z u- zurechnen . Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Ve r- tragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermit t- ler unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigk eit auch für den Vertragspartner in ihrem Lage r, wird in ihrem Pflichte n- kreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteile vom 14. Nove mber 2000 XI ZR 336/99, VersR 2001, 188 unter II 2; vom 9. Juli 1998 III ZR 158/97, VersR 1998, 1 093 unter II 2; vom 24. Sep - tember 1996 XI ZR 318 /95, VersR 1997, 877 unter II 1 ). Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier gegeben. Die Beklagte hat i h- re Lebensversicherung " Wealthmaster Noble " unter Verzicht auf ein e i- genes Vertriebssystem i m Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler ei n- gesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu tr e- ten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicheru ngsi n- teressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die 46 47 48 - 21 - notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Vers i- cherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führ en. bb) Zur Frage der Aufklärungsp flichtverletzung, insb esondere zum Inhalt des Vertragsgesprächs , hat das Berufungsgericht , das einen Schaden verneint hat, keine Feststellungen getroffen. Bereits auf Grun d- lage des unstreitigen Vortrags ist jedoch v on einer Pflichtverletzung im Rahmen der Vertragsverhandlungen auszugehen. (1) Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden L e- bensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlag e- geschäft dar. Gegenüber der Renditeerwar tung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Dies zeigt sich schon daran, dass die garantierte Todesfallleistung nur " 101,00 % des Rüc k- nahmewertes von Einheiten/Anteilen " beträgt. D ie Beklagte war daher nach den von der Rech tsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufkl ä- rung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vol l- ständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bede utung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen B e- teiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1998 aaO unter I 1; vom 21. März 2005 II ZR 140/03, WM 2005, 833 unter II 2 b; vom 17. Februar 2011 III ZR 144/10 NJW - RR 2011, 910 Rn. 9 ) . (2) Eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten ist zunächst darin zu sehen , dass die Beklagte ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsa b- 49 50 51 - 22 - schluss wur de gegenüber dem Kläger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist . Der Kläger be hauptet, der Unterv ermittler habe die Kurzberechnung Anlage K 5 der durchgehend eine Rendite von 8,5 % zugrunde gelegt wurde e r- stellt. Die Beklagte bestreitet dies zwar , verweist aber ihrerseits auf " u n- verbindliche Musterberechnun gen " , mit denen der Kläger über die zu e r- wartende Wertentwicklung auf geklärt worden sei . Auch in diesen B e- rechnungen wird jeweils auf den Seiten 5 un d 6 eine Wertentwicklung von 8,5 % zugrunde gelegt, die auf Seite 1 bei der Ablaufleistung und auf Seite 2 - 4 bei der Todesfallleistung als alleiniger Wert angenommen wird. Sowohl die Kurz - als auch die Musterberechnungen erwecken den Ei n- druck, dass mit dies er Rendite aufgrund einer sachlich gerechtfertigten Prognose gerechnet werden kann. Tatsächlich hat die Beklagte wie sich auch aus Ziff. 5 der Hinweise zu den " unverbindlichen Musterb e- rechnungen " ergibt aber nur die Prognose eine r Wertentwicklung von 6 % als gerechtfertigt angesehen. Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden könne n, ist der Interessent hie r- über aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2012 IV ZR 194/09 , VersR 2012, 601 Rn. 38; BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 V ZR 71/07, NJW 2008, 3059 unter 1 b ; OLG Düsseldorf VersR 2001, 705 unter 1 ). An einer solchen Aufk lärung fehlt es. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus Ziff . 5 der Hinweise in den " unverbindlichen Musterberechnungen " . Auch wenn dort die von der Beklagten tatsächlich angenommene Wer t- entwicklung von 6% erwähnt wird, ist dieser Hinweis angesichts des U m- stands, dass auf sämtlichen Seiten zuvor die Musterberechnung durc h- gehend auf der Grundlage einer Rendite von 8,5% durchgeführt wurde und sich der Hinweis auf die tatsächlich angenommene niedrigere - 23 - Wertentwicklung nur kleingedruckt und erst auf Seite 7 der Musterb e- rechnung findet, nicht ausreichend; Anordnung und Kontext des Hinwe i- ses gewährleisten nicht, dass der Anleger hiervon in der gebotenen We i- se Kenntnis nimmt. A uf die streitige Frage, ob die " unverbindliche Mu s- terberechnung " dem Kläger vor Vertr agsschluss zugegangen ist , kommt es daher nicht an . Zur Aufklärung ungeeignet ist auch der Hinweis in den " Beratungsprotokollen " , dass das Endkapital bzw. die Europlan - Rente niedriger als kalkuliert ausfallen könne, " falls die kal kulierte Rendite von 8,5 % bezogen auf das Nettoanlagevermögen nicht erreicht wird " . Vie l- mehr wird hiermit nochmals bekräftigt, dass eine Ren dite von 8,5 % als realistische Kalkulationsgrundlage anzusehen ist. Nach den " Beratung s- protokollen " wurde der Kläger zwar auch darüber informi ert, dass " die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effekti v- zinssatz für das aufzunehmende Darlehen " . Die Rendite setzt sich aber aus dem garantierten Wertzu wachs und dem nicht garantierten Fälli g- keitsbonus zusammen, so dass auch dieser Hinweis nichts über die G e- samth öhe der zu erwartenden Wertentwicklung aussagt. (3) Der Kläger beanstandet darüber hinaus zu Recht die Informat i- onen zur Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Er trägt vor , er sei nicht auf das Glättungsverfahren ( " smoothing " ) hingewiesen worden, das dazu führe, dass hohe R enditen nicht zu erzielen seien. Unstreitig gibt die Beklagte im Rahmen des Glättungsverfahrens nur einen Teil der mit den Einmalzahlungen erzielten Rendite über den deklarierten Wertzuwac hs an die Anleger weiter und überführt den and e- ren Teil in Rücklagen , die einer Stützung von Auszahlungen und dekl a- rierten Wertzuwächsen bei negativer Entwicklung an den Aktienmärkten dienen sollen . Der Umfang der Reservenbildung unterliegt der Erme s- 52 53 - 24 - sens en tschei dung der Beklagte n. An den gebilde ten Reserven könn en die Anleger durch die nicht garantierten Fälligkeitsboni beteiligt we r- den, die auf die am Ende der Vertragslauf zeit verbliebenen Anteile, g e- gebenenfalls auch auf beantragte regelmäßige Auszahl ungen geleistet werden. I m Vorfeld des Vertragsschlusses hätte es einer Aufklärung über die Besonderhei ten des so beschriebenen Glättungsverfahrens bedurft. Dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zu künftigen Wertentwicklung entscheidet, in we l- cher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung. In den Police n- bedingungen findet sich entgegen der Auffassung der Be klagten keine Erläuterung des Glättungsverfahrens. Unter Nr. 2.9.2 b) wird im letzten Satz lediglich darauf hingewiesen, dass es " unter besonders schlechten gen deklarierten Wertz u- wachs kommen (kann), um dadurch die Interessen der Anleger zu schü t- zen " . Ähnlich nichtssagend ist Nr . 5.2.3 Abs. 3 der Verbraucherinformat i- on. Hiernach kann " u nter besonders schlechten Investmentbedingungen der deklarierte Wertzu wachs besonders niedrig sein, um den Pool zu schützen. C . M . hat jedoch seit 1824 noch nie eine Bonusza h- lung ausgelassen selbst durch Weltk riege und Börsenkrisen hindurch " . Auch aus dieser Formulierung kann der Versicherungsnehmer die Fun k- ti onsweise und die Bedeutung des Glättungsverfahrens für die Entwic k- lung des Vertragswertes nicht ersehen. (4) Auch über die poolübergreifende Reservenbildung wurde der Kläger nicht hinreichend aufgeklärt. Er beanstandet, dass die Beklagte 54 55 - 25 - alle Vermögen swerte einheitlich in ihrem Lebensversicherungsfond s verwalte und für alle Pools gemeinsame Rücklagen bilde, so dass es zu einer Quersubventionierung zwischen d en einzelnen Pools komme . Di e- se Behauptung wird von der Beklagten nicht bestritten; sie verweist l e- diglich darauf, dass die " Pools " nur dem Zweck dienten, die von der B e- klagten an den jeweiligen Versicherungsnehmer zu erbringenden Lei s- tungen zu berechnen. Die als Einmalzahlungen erbrachten Vermögen s- werte würden dagegen im Lebensversicherungsfonds der Beklagten z u- sammenge fasst . Zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger werde primär auf die für die einzelnen Pools gebildeten Reserven, sekundär auf die Gesamtreserven im Lebensversicherungsfonds zurück gegriffen . Bei dieser poolübergreifenden R eserve n bildung handelt es sich um einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die Beklagte hätte aufklären müssen. Die Policenbedingungen enthalten hierzu keine Erläuterung. Unter Nr . 2 heißt es lediglich: " 2.1 C . M . unterh ält oder veranlasst die Unterha l- tung einer Reihe deutlich abgegrenzter Investmentfonds und Pools mit garantiertem Wertzuwachs, die jeweils durch ein getrenntes Konto oder eine getrennte Aufste l- lung innerhalb des Lebensversicherungsfonds von C . M . vertreten sind. Jeder interne Inves t- mentfonds/Pool ist in Einheiten/Anteile unterteilt. 2.6 Die Unterteilung der Fonds/Pools in Einheiten/Anteile und die Zuteilung geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die unter bestimmte n von C . M . ausgestellten Verträgen zahlbar sind. Die Vermögenswerte der Fonds/Pools gehören immer C . M . , während der Versicherungsnehmer unter dem Vorbehalt der Policenbedingungen einen Anspruch auf den Wert der zugeteilten E inheiten/Anteile besitzt. " 56 - 26 - Dass für alle Pools der Beklagten (auch) gemeinsame Reserven gebildet werden mit der Folge, dass die mit der Einmalzahlung des Kl ä- gers erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantiea n- sprüchen der Anleger andere r Pools verwendet werden kann, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit. Vielmehr wird durch die Formulierung unter Nr. 2.1 der Eindruck erweckt, dass eine Quersubve n- tionierung ausgeschlossen ist. Auch hierin liegt eine Aufklärungspflich t- v erletzung der Beklagten. b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist dem Kläger d urch den Abschluss der Lebensversicherungsverträge ein Schaden en t- standen. Dieser liegt in der Belastung mit für den Kläger nachteiligen Ve r- tr ägen . Nach stän diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Information eine für ihn nachte i- lige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (Urteile vom 8. März 2005 XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f. ; vom 9. Februar 2006 III ZR 20/05, NJW - RR 2006, 685 Rn. 17 ; vom 19. Juli 2004 II ZR 354/02, NJW - RR 2004, 1407 unter II ) . Zwar setzt der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von A ufklärungspflichten gerichtete Scha densersatza nspruch einen Ve r- mögensschaden voraus ( BGH, Urteile vom 26. September 1997 V ZR 29/96, NJW 1998, 302 unter II 2 a bb ; vom 19. Dezember 1997 V ZR 112/96, NJW 1998, 898 unter III 1 a ; vom 8. März 2005 aaO ; vom 30. März 2007 V ZR 89/06, MDR 2 007, 823; ebenso OLG Celle NJW - RR 2006, 1283, 1284). Hierfür genügt aber jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung 57 58 59 - 27 - eingegangenen Vertrag verbunden ist, so z.B. die nachhaltige Beei n- trächtigung d er wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (Urteil vom 30. März 2007 aaO). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum A b- schluss eines Vertrag e s verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkei t von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (Urteile vom 8. März 2005 aaO; vom 26. September 1997 aaO un t er II 2 b cc ). Das ist hier der Fall. Die Verträge sind für den Kläger trotz best e- hender Erfüllungsansprüche nachteilig , da sie ihn in seiner wirtschaftl i- chen Dispositionsfreiheit beeinträchtig en . Er muss die Darlehensverbin d- lichkeiten, zu deren Eingehung er aufgrund der Renditeversprechen der Beklagten veranl asst worden ist, nach einer Laufzeit von rund 15 Jahren zurückführen. Hierfür muss er entweder den Verkaufserlös aus den n e- ben den Lebensversicherungsverträgen aus Eigenmitteln angesparten Investmentfondsdepots verwenden oder außerplanmäßige Auszahlungen a us den Lebensversicherungsverträgen beantragen. Ein weiterer wir t- schaftlicher Nachteil ergibt sich aus der enttäuschten langfristigen G e- winnerwartung. Der Kläger muss damit rechnen, dass der deklarierte Wertzuwachs deutlich niedriger ausfällt als mit den " unverbindlichen Musterberechnungen " auf Basis einer Rendite von 8,5 % prognostiziert. Möglich ist auch, dass ein Fälligkeitsbonus, mit dem die Anleger am E n- de der Laufzeit an den gebildeten Reserven teilnehmen können, nicht ausgezahlt werden wird. Bei zutre ffender Information hätte der Kläger erkennen können, dass der versprochene langfristige Gewinn, der nie d- rige Kreditzinsen und hohe Renditen voraussetzt, nicht erzielt werden kann. 60 - 28 - c) Die Aufklärungspflichtverletzungen sind für den Abschluss der Leb ensversicherun gsverträge und der Darlehensverträge ursächlich . Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Aufklärung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung b e- gründete tatsächliche Vermutung ( BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 III Z R 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 20 m.w.N. ; siehe dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10 Rn. 28 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften könnte n. d) Dem Schadensersatz anspruch des Klägers steht die Verjä h- rungseinrede der Beklagten nicht entgegen . aa) Eine Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. unter dem G e- sichtspunkt, dass der Ersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden wirtschaftlic h an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs getr e- ten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12; vom 21. Januar 2004 IV ZR 44/03, VersR 2004, 361 unter II 1 b) , kommt hier nicht in Betracht. Der Kläg er verlangt, so gestellt zu werden, als hätte er die Lebensversicherungsverträge nicht geschlossen. Der auf eine Rückabwicklung des Vertrages gerichtete Schadensersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen verjährung s- rechtlichen Regelungen der §§ 195 ff. B GB (Senatsurteil vom 15. Fe - bruar 2012 IV ZR 194/09, VersR 2012, 601 Rn. 29) , also innerhalb e i- ner Frist von drei Jahren (§ 195 BGB) . bb) Die Ve rjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Ansp ruch entstanden i st und in dem d er 61 62 63 64 - 29 - Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. (1) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist objektiv mit dem Abschluss der für ihn wirtschaftlich nachteiligen Lebensversicherung s- verträge entstanden. Zwar i st der für den Verjährungsbeginn maßgebl i- che Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nic ht ausreicht. Jedoch kann der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entspr e- chenden Kapitalanlage bereits für sich genommen ei nen Schaden da r- stellen und ihn daher unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen (s.o. unter II 2 b ); der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruf lichen und vollzogenen) Erwerb der A n lage ( Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 III ZR 203/09, NJW - RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; vom 10. November 2009 XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 aaO S. 309 f.) , hier also im Jahr 2002. (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger j e- doch weder bei Abschluss der Verträge noch im Jahr 2005 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umstä n- den. Hierzu gehört bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufkläru ng ergibt (BGH, Urteile vom 28. Mai 2002 XI ZR 150/01, VersR 2003, 511 unter II 3; 65 66 - 30 - vom 3. Juni 2008 XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27 ; jeweils m.w.N.). Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene Aufkl ä- rungsfehler gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflich t- verletzung zu prüfen. Das gilt auch, wenn die Aufklärungsfehler in de n- selben Schaden, z.B. den Erwerb einer Kapitalanlage, münden (BGH, U r teil vom 24. März 2011 III ZR 81/10, NJW - RR 2011, 842 Rn. 14). Ob der Kläger aus den ihm in den Jahren 2003, 2004 und 2005 übersandten jährlichen Kontoauszügen, mit denen er über de n jeweils deklarierten Wertzuwachs, die Anzahl der Anteile und den Vertragswert informiert wurde, ersehen konnte, dass ihm ein falsches Bild der zu e r- wartenden Rendite vermittelt worden war, kann offenbleiben. Aus den Kontoauszügen ergibt sich jedenf alls keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Pflichtverletzungen, die aus einer unterlassenen Aufklärung über das Glättungsverfahren und die poolübergreifende Reservenbildung resultieren . Auch bei nochmaliger Überprüfung der ihm übergebenen Unterlagen (Policenbedingungen, Pool - und Verbraucherinformation, Europlan - Prospekt) hätte der Kläger weder die Funktion und die Bedeutung des Glättungsverfahrens noch die einheitliche Reservenbildung im Lebensversicherungsfonds für die ve r- sch iedenen " Pools mit garantiertem Wertzuwachs " der Beklagten ers e- hen können . Dass hierin einer der Gründe für den niedrigen Wertz u- wachs der Poolanteile liegen könnte, konnte sich ihm auch aufgrund der Komplexität der Lebensversicherung " Wealthmaster Noble " nicht e r- schließen. 67 68 - 31 - III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum geltend gemachten Schadense r- satzanspruch und gegebenenfalls zum Erfüllungsanspruch treffen muss. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 08.07.2010 - 4 O 284/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2011 - 7 U 146/10 - 69
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