BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 151/12 Verkündet am: 30. April 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; S chlG BW § 1 Abs. 1 Satz 1 Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW kann nicht erweiternd dahi n- gehend ausgelegt werden, dass sie generell auch die Fälle erfasst, in denen die Klage aufgrund einer unzutreffenden Ermittlung des Streitwerts zunächst vor d em Landgericht erhoben wird und dieses den Rechtsstreit wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verweist. BGH, Urteil vom 30. April 2013 - VI ZR 151/12 - LG Stuttgart AG Böblingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge und Stöhr sowie die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind gesc hiedene Eheleute. Mit der beim Landgericht erh o- benen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Behau p- tung in Anspruch, sie habe ih m 40.000 a gen . Den Streitwert hat sie in der Klage mit 10.000 den Streitwert auf 2.000 Klägerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworf en. Auf den Verwe i- sungsantrag der Klägerin hat das Landgericht den Rechtsstreit an das Amtsg e- 1 - 3 - richt verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin das gemäß § 15a EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Schl G BW erforderl iche Schlichtungsverfahren vor der Klageerhebung nicht durchgeführt habe. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landg ericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unzulässig , weil entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchlG BW vor der Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren stattgefunden habe . Von § 1 SchlG BW würden Klagen erfass t, die vor dem Amtsgericht e r- hoben würden. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstrecke sich aber auch auf solche Klagen, die richtigerweise vor dem Amtsgericht hätten erhoben werden müssen und nur aufgrund einer Höherbewertung des Streitwerts durch den Kläger vor dem Landgericht erhoben worden seien. Das mit § 15a EGZPO verfolgte Ziel werde nur erreicht, wenn die Bestimmung konsequent derart au s- gelegt werde, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor An rufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zur Schlichtungsstelle beschreiten müssten. Die vorliegende Sac h- verhaltskonstellation entspreche den Fällen einer subjektiven bzw. objektiven Klagehäufung, in denen der Bundesgerichtshof die Durchführung eines S chlic h- tungsverfahrens für erforderlich gehalten habe. In jedem Einzelfall zu prüfen, ob missbräuchlich ein zu hoher Streitwert angenommen worden sei, um die Klage vor dem Landgericht erheben zu können, entspreche nicht dem Wortlaut und 2 - 4 - der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung und würde zu einer nicht wü n- schenswerten prozessualen Rechtsunklarheit führen. II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt das vorliegende Ver fahren nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchlG BW. 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchlG BW ist die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtss treitigkeiten über Ansprüche w e- gen Verletzung en der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Stre i- tigkeit in einem Schlichtungsverfahren einvernehmlich beizulegen. Die Besti m- mung enthält eine von Amts wegen zu prüfende, besondere Prozessv orausse t- zung, die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss (vgl. Senat s- urteile vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 1 61, 145, 147 f f.; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 221/07, VersR 2009, 1288 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, VersR 2010 , 1444 Rn. 9, 11, jeweils mwN). 2. Wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, sind die Voraussetzu n- gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW an sich nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat die Klage nicht vor dem Amtsgericht, sondern - unter Zugrundelegung eines - vor dem Landgericht erhoben. Dort hat sie ihre Kl a- geschrift eingereicht; von dort ist die Klage dem Beklagten zugestellt worden (vgl. § 253 Abs. 1, § 271 Abs. 1 ZPO). 3 4 5 - 5 - 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Be sti m- mung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW nicht erweiternd dahingehend aus ge leg t werden , dass sie generell auch die Fälle erfasst, in denen die Klage aufgrund einer unzutreffenden Ermittlung des S treitwerts zunächst vor dem Landgericht erhoben w i rd und diese s den Rechtsstreit wegen fehlender sachlicher Zustä n- digkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verweist. Ein derartiges Verständnis der Norm ist mit ihr em Wortlaut nicht vereinbar , berücksichtigt den Sinn und Zweck des § 281 ZPO nicht hinreichend un d führt zu unerwünschten prozessualen Unklarheiten. a) Durch die Schaffung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW hat der Lande s- gesetzgeber von der ihm in § 15a EGZPO eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, die Zulässigkeit der Klage erhebung in bestimmten bürg erlich - rechtlichen Streitigkeiten von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen. Ausweislich des klaren Wortlauts des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW und der Gesetzesbegründung hat er hierbei die Ermächtigung nicht voll ausgeschöpft, sond ern sich ausdrücklich darauf beschränkt, eine - den al l- gemeinen Justizgewährungsanspruch der Rechtsuchenden einschränke n de - zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung in Form der obligatorischen Schlic h tung nur für die Klagen anzuordnen, die vor den Amtsgericht en erhoben werden (vgl. LT - Drucks. 12/5033 S. 1 , 17 f. ; zur Beeinträchtigung des allgemeinen Justizg e- währungsanspruchs durch Regelungen über die obligatorische Schlic h tung: BVerfGK 10, 275 ). Die Möglichkeit, ein obligatorisches Schlichtungsve r fahren auch f ür landgerichtliche Verfahren vorzusehen, hat der Landesgeset z geber bewusst nicht wahrgenommen (LT - Drucks. 12/5033 S. 18). b) Eine danach beim Landgericht ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig erhobene Klage wird nicht nachträ glich dadurch unzulässig, dass der Rechts streit vom Landgericht wegen fehlender 6 7 8 - 6 - sachlicher Zuständigkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verwi e- sen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 Rn. 15a; Zöller/Heßler, aaO, § 15a EGZPO Rn. 18; Pr ütting/Taxis, Außergerichtliche Streitschlichtung, 2003, Rn. 179; Stickelbrock, JZ 2002, 633, 636 f.; Bitter, NJW 2005, 1235, 1239; Schilken, FS Ishikawa , 2001, S. 471, 473 in Fn. 15 zur Verweisung durch ein Gericht in einem Land ohne obligatorisches Schli chtungsverfahren in ein Land mit obligatorischem Schlichtungsverfahren ; Hk - ZPO /Saenger , 5. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 2; Kothe/Anger, SchlG BW, 2001, § 1 Rn. 5; a.A. MünchKom m- ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 12; Unberath, JR 2001, 355, 357) . Denn die Ve r- weisung gemäß § 281 ZPO erhält die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits; frühere Prozesshandlungen wirken wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens fort (vgl. Zöller/H e ßler, aaO § 15a EGZPO Rn. 18; Stickelbrock, JZ 2002, 633, 636; Kothe/Anger, aaO ). Eine andere Beurteilung führte dazu, dass die Bestimmung des § 281 ZPO in diesen Fällen ihres Sinns beraubt würde. Zweck d ies er Regelung ist es, im Interesse der Proze ss ökonomie einer Verz ö- gerung und Verteuerung der Verfahren durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vo r- zubeugen und die Vorteile der Rechtshängigkeit zu sichern (vgl. BGH, B e- schluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; MünchKom m- ZPO/Prütting, 4. Aufl . , § 281 Rn. 1; Bacher in BeckO K ZPO, § 281 R n . 1 , Stand: 15. Januar 2013 ; Saenger/Saenger, aaO, § 281 Rn. 1) . Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW auf die Fälle erstreckte, in denen der Rechtsstreit vom Landgericht gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verwiesen wird. Denn da das Schlic h- tungsverfahren der Klageerhebung vorausgehen muss und nicht nachgeholt werden kann (Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, aaO; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, aaO, Rn. 9, jeweils mwN), müsste die Klage in diesen Fällen ausnahmslos als unzulässig abgewiesen werden. - 7 - c) Hinzu kommt, dass der Rechtsuchende gerade in den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SchlG BW geregelten Streitigkeiten im Vorfeld nicht immer klar erkennen kann, ob die Klage "richtigerweise beim Amtsgericht erhoben werden" muss. Denn in diesen Streitigkeiten ist das Klagebegehren häufig nicht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern auf Duldung, Unterlassung oder Beseitigung gerichtet, so dass die Bewertung de s für den Zuständigkeit s- streitwert gemäß § 3 ZPO maßgeblichen Interesses des Klägers (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 8. März 2012 - V ZB 247/11, Grundeigentum 2012, 683; vom 6. Dezember 2012 - V ZR 44/12, Grundeigentum 2013, 347) durch die Partei bzw. ihren Anwa lt einerseits und das Gericht andererseits unterschiedlich au s- fallen kann. Erfasste § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW auch vom Landgericht gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verwiesene Verfahren, so müsste der Rechtsuchende, um eine Abweisung seiner Klage als unzulässig sicher zu ve r- meiden, in allen Streitigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SchlG BW vor der Klageerhebung einen Einigungsversuch unternehmen, auch wenn aus seiner Sich t die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist. Eine derart umfassende Schlichtungspflicht war mit der Einführung des § 1 SchlG BW aber gerade nicht beabsichtigt (vgl. LT - Drucks. 12/5033 S. 1, 17 f.). 4. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn di e Klage rechtsmis s- bräuchlich vor einem sachlich unzuständigen Gericht erhoben wurde (vgl. Bitter, 9 10 - 8 - NJW 2005, 1235, 1239 ), bedarf keiner Entscheidung. Für eine solche Annahme sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch dargetan. Galke Richter am Bundesgerichtshof Pauge Wellner ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Galke Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 27.10.2011 - 3 C 1763/11 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.03.2012 - 3 S 91/11 -
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