BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL V ZR 1 5 1 /1 3 Verkündet am: 18. Juli 2014 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1028 Der Anspruch auf Bes eitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in en t- sprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nich t nur um eine Störung in der Ausübung geht (Fortführung von Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 V ZR 43/10, BGHZ 187, 185). BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 16. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d ie Richter Dr. Czub und Dr. Roth , die R ichterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Re vision des Klägers wi rd das Urteil des Landgerichts L andshut - 1. Zivilkammer - vom 31. Mai 2013 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Zu Lasten des im Eigentum der Beklagten stehe nden Grundstücks und zugunsten des dem Kläger gehörenden angrenzenden Grundstücks ist im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit des Inhalts eingetragen , dass ein an der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufender Fahrtweg jederzeit begangen und mit Fuhrwerken jeder Art befahren werden kann, um das klägerische Grun d- stück von der Hauptstraße aus zu err eichen . Im Bereich des Fahrtweges befi n- den sich zwei Fichten ; sie stehen der Nutzung des Wegs mit einem mehrspur i- gen Fahrzeug entgegen. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Beseitigung der Fichten . Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vo n de m Landgericht zugelassenen Revision, deren 1 2 - 3 - Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfol gt der Kläger sein Klageziel we i- ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe zwar ein Beseitigung s- ansp ruch zu ; d er Anspruch sei aber verjährt. Die beiden Bäume s ei en als eine Anlage im Sinne des § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB anzus ehen . Dabei könne offen bleiben, ob sie bewusst an dieser Stelle gepflanzt worden seien. Auch wenn die Bäume aus einem angeflogenen Samen gewachsen sei en, habe der Eige n- tümer sie jedenfalls geduldet und damit in die gärtnerische Gestaltung seines Grundstüc ks einbezogen. Der Beseitigungsanspruch sei verjährt, d a das Alter der beiden Bäume auf mind estens 20 Jahre zu schätzen sei. Aber selbst wenn die Bäume keine Anlagen darstellten , sei Verjährung eingetreten . Beeinträc h- tigt sei d as Fahrtrecht nur insoweit, a ls mehrspurige Fahrzeuge den Weg nicht mehr benutzen könnten . Eine Durchfahrt mit einem einspurigen Fahr zeug sei noch möglich , ebenso das Begehen des Weges . Damit störe die Beklagte die Grunddienstbarkeit nur in ihrer konkr eten Ausgestaltung, entziehe aber nicht das Recht als Ganzes. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. D as Berufungsgericht sieht d en Beseitigungsanspruch des Klägers rechtsfehlerhaft als verjährt an. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht da von aus, dass ein Anspruch aus § 1027, § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte besteht . a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Beseitigungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die vo n de m Kläger beabsichtigte Nutzung 3 4 5 6 - 4 - des Weg es mit einem P ersonenkraftwagen nicht von der einge tragenen Grund - dienstbarkeit erfasst sei. Inhalt und Umfang e iner - wie hier - zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit liegen nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtscha ftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade bestehende Nutzung. Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroff e- nen Grund stücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (vgl. Senat, Urt eil vom 11. April 2003 - V ZR 323/02, NJW - RR 2003, 1235, 1236 mwN) . Hiervon a usgehend umfa ss t das zum Befahren mit Fuhrwerk en bestellte Wegerecht he ute ein Befahren mit Personen - wie auch mit Lastkraftwagen. Die damit verbundene Bedarf s- steigerung hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benu t- zung des Grundstücks und stellt keine willkürliche Benutzungsänderung dar. Einem Befahren m it Fuhrwerk en entspricht heute ein Befahren mit Kraftwagen. Fuhrwerke dienten gerade dem Transport von Personen und Gegenständen. Diese Aufgaben haben heute Personen - , Last - und Lieferwagen übernommen. Auf einen solchen Fahrzeugverkehr erstreckt sich bei v ernünftiger Betrachtung die Grunddienst barkeit (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 318/02 , NJW - RR 2003, 1237 ) . b) Die Grunddienstbarkeit wird durch die beid en streitgegenständlichen Bäume beeinträchtigt . Eine Beeinträchtigung im Sinn e des § 1027 BGB ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßi gen Ausübung der Dienstbarkeit (S e- nat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10 , BGHZ 187, 185 Rn. 18 ). Dass der Fahrtweg auf dem Grundstück der Beklagten von mehrspurigen Kraftfah r- zeugen nicht benutzt wer den kann, hat das Berufungsgericht festgestellt. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. 7 8 - 5 - c) Das Berufungsgericht geht ferner zu Recht davon aus, dass die B e- klagte Zustandsstörerin ist. Die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit ist ih r bei wertender Betrachtung zurechenbar ( vgl. dazu Senat, Urteil vom 19. Okt o- ber 2012 - V ZR 263/11 , NJW - RR 2013, 652 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44 /10, NJW 2011, 753 Rn. 13 mwN), was ebenfalls von der B e- klagten nicht angegriffen wird. 2 . Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgericht s , der Beseitigungsanspruch sei verjährt, weil die von den Bäumen ausgehende B e- einträchtigung nicht die Verwirklichung der eingetragenen Grunddienstbarkeit betr effe . a) Der Anspruch des Berec htigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseit i- gung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, unterliegt nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht der Verjährung , wenn es um die Ve rwirkl i- chung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 19 mwN). Die hier bestehende Beeinträchtigung führt dazu, dass dem Kläger die Ausübung eines Teils de r ihm eingeräumten Rechtsmacht verwehrt ist . Damit zielt der Beseitigungsanspruch auf die Verwirklichung des Rechts. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann das durch di e Grunddienstbarkeit gesicherte Gehrecht noch ausgeübt werden. Auch is t ein Befahren des Weges mit einspurigen Fahrzeugen noch möglich. Allerdings fü h- ren die beiden streitgegenständlichen Bäume dazu, dass das durch die Grun d- dienstbark eit ebenfalls eingeräumte R echt , den Weg mit mehrspurigen Fah r- zeugen zu befahren, nicht mehr ausgeübt werden kann. Dem Kläger ist es nicht mehr möglich, sein Grundstück mit einem Personenkraft - oder Lastkraf t- wagen von der Hauptstraße aus zu erreichen. Entgegen der Ansicht des Lan d- 9 10 11 12 - 6 - gerichts handelt es sich dabei nicht um eine blo ße Störung in der A usübung der dem Berechtigten durch die Grunddienstbarkeit eingeräumten Rechte. Eine solche liegt nur vor, wenn de r Rechtsinhaber sein Recht zwar noch ausüben kann, dies aber nur erschwert möglich ist. Hiervon wäre etwa auszugehen, wenn dem Kläger die Zufah rt mit mehrspurigen Fahrzeugen zu seinem Grun d- stück zwar noch möglich wäre, er aber Einschränkungen unterworfen ist, indem er etwa das Fahrzeug mehrmals vor - und zurücksetzen muss, um auf sein Grundstück zu gelangen. Kann er demgegenüber - wie hier - von s einem Recht in einzelnen abgrenzbaren Ausprägungen der Grunddienstbarkeit überhaupt keinen Gebrauch mehr ma chen, steht die Verwirklichung der ihm durch die Grundbucheintragung eingeräumten Rechtsmacht in Rede. Daher würde im vorliegenden Fall die Grundbuch eintragung bei Annahme einer Verjährung des Beseitigungsanspruchs teilweise zu einer leeren rechtlichen Hülse. 3. Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Verjährung des B e- seitigungsan spruch s auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellung en auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB angeno m- men werden . Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der A n- spruch des Berechtigten auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des Rechts nach dieser Vorschrift allerdings auch dann d er Verjährung, wenn die Grun d- dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Die Norm kommt auch zur Anwe n- dung, wenn der Beseitigungsanspruch zum Zweck der Verwirklichun g des Rechts aus der Dienstbarkeit geltend gemacht wird. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist a ber nicht - wie von dem Berufungsgericht angenommen - drei, sondern in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB 30 Jahre. a) Im Ausgangspunkt z utr effend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die streitgegenständlichen Bäume eine Anlage im Sinne von § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. 13 14 - 7 - a a) Unter de m Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Men schenhand zur Benutzung des Grun d- stücks geschaffene Einrichtung zu verstehen ( vgl. zu § 1020 BGB: Senat, Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05, NJW 2006, 1428, 1429). Er geht , wie sich aus § 1022 BGB ergibt, über bauliche Anlagen hinaus . A uch Pflanzen k önnen unter den Anlagenbegriff fallen ( OLG Köln, MittRhNotK 1990, 219, 220; KG, JFK 6, 282, 286 f; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rn. 2; Münc h- Komm - BGB/Joost, 6. Aufl., § 1020 Rn. 8; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1020 Rn. 12; vgl. auch RGZ 51, 2 51 , 253 ). Dies belegt mittelbar auch § 907 Abs. 2 BGB. Die - nicht verallgemeinerungsfähige (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036) - Vorschrift nimmt Bäume und Sträucher ausdrücklich von dem Begriff der Anlage in § 90 7 Abs. 1 BGB aus , um Widersprüche zu den Sonderregelungen der §§ 910, 911, 923 BGB und den landesrechtlichen Bestimmungen ( vgl. Art. 122, 124 EGBGB) zu vermeiden. Einer sol chen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn Pflanzen nach der Vorstellung des Gesetzg ebers nicht unter den Begriff der Anlage subs u- miert werden könnten. bb) Auch der Gesichtspunkt, dass § 1028 Abs. 1 BGB von dem in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Grundsatz der Unverjährbarkeit in einem b e- sonderen Fall ab weicht und damit Ausnahmechar akter hat (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 23; Urteil vom 9. Januar 1963 - V ZR 125/61, BG HZ 39, 5, 11), bietet keine Grundlage dafür, den Anlagenbegriff in dieser Norm enger zu fass en. Unter funktionalen G e- sichtspunk ten macht es keinen Unter schied , ob die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit von einem Bauwerk oder von Pflanzen ausgeht. So kann etwa ein Fahrtrecht statt durch eine n Zaun , ein Tor oder einem Pfosten in gle i- cher Weise dadurch beeinträchtigt werden, dass ei ne Hecke oder Bäume a n- gepflanzt werden. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht z u- 15 16 - 8 - treffend darauf hin, dass es unter funktionalen Gesichtspunkten ohne Belang ist, ob die Pflanzen, die zu einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit fü h- ren, geset zt worden sind oder zwar wild gewachsen, aber bewusst durch den Nutzer des dienenden Grundstücks an der Stelle belassen worden sind. In be i- den Fällen handelt es sich um eine n von Menschen geschaffenen Zustand zur Gestaltung des Grund stücks . cc) Auf der Grundlage der Festst ellungen des Berufungsgerichts stellen die streitgegenständlichen Bäume nach diesen Maßstäben eine Anlage im Si n- ne des § 1028 Abs. 1 BGB da r. Es ist von einer bewussten Entscheidung des Eigentümers des dienenden Grundstücks ausgegangen , die beiden Bäume an der Stelle zu belassen, an der sie in natürliche Weise entstanden sind. D iese tatrichterliche Würdigung, die sich auf die Wohnnutzung des Grundstücks, se i- ne begrenzte Größe und das Alter der Bäume von mindestens zwanzig Jahren stützt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. b) Rechtsfehlerhaft nimm t das Berufungsgericht jedoch an , dass der B e- seitigungsanspruch von dem Kläger erst nach Ablauf der Verjährungsfrist kl a- geweise geltend gemacht worden ist. aa) Das Berufungsgeric ht geht davon aus, dass sich die Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § § 1027, 1004 BGB nach den Regelungen in § § 195, 199 Abs. 1, 4 und 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fa s- sung richtet . Dies entspricht gängiger Meinung. Da § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB den Beseitigungsanspruch der Verjährung unterw irft , aber eine besondere Ve r- jährun gsfrist nicht an ordnet, wird die für den Beseitigungsanspruch geltende Verjährungsfrist als maßgebend angesehen . Nach der Neuregelung des Ve r- jährungsrechts soll dah er nicht mehr die frühere regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.), sondern die neue Frist v on drei Jahren nach § 195 BGB g elten (OLG Hamm, NJOZ 2012, 2009 , 2010 ; OLG Saarbrücken, 17 18 19 - 9 - NJOZ 2009, 4561 , 4563 ; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 3. A ufl., § 1028 Rn. 5; MünchKomm - BGB/Joost, 6. Aufl., § 1028 Rn. 1; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1028 Rn. 4; Palandt/Bassenge, BGB , 73. Aufl., § 1028 Rn. 1). Dem kann , soweit es um die Beseitigung einer Beeinträchtigung geht, die der Ve r- wirklichung des Rec hts entgegensteht, nicht beigetreten werden. bb) § 1028 BGB enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass A n- sprüche aus eingetragenen Rechten, die nicht auf Rückstände wiederkehre n- der Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind, nicht der Verjähru ng unterliegen (§ 902 Abs. 1 BGB) . Denn er unterwirft den Anspruch auf Beseit i- gung der von einer Anlage ausgehenden Beeinträchtigung generell der Verjä h- rung, also auch dann, wenn die Beeinträchtigung die Verwirklichung des eing e- tragenen Rechts hindert und damit nach allgemeinen Grundsätzen nicht ve r- jährt (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 21 ff.). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der die Dienstbarkeit mit der Verjährung des Beseitigun gsanspruchs e r- lischt, soweit der Bestand der Anlage mit der Dienstbarkeit in Widerspruch steht. Sie hat zum Ziel, dass sich die Wirklichkeit nach einer gewissen Zeit g e- gen den Inhalt des Grundbuchs durchsetzt (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1028 R n. 1), will also gerade erreichen, dass eine Grunddienstba r- keit, die ansonsten nur noch als leere Hülse bestünde, mit Wirkung gegenüber jedermann (vgl. § 1028 Abs. 2 BGB) erlischt. cc) Dies belegt die Gesetzgebungsgeschichte. Vorgeschlagen war z u- nächst , dem Eigentümer des belasteten Grundstücks einen Anspruch auf B e- willigung der Löschung der Grunddienstbarkeit einzuräumen, wenn diese seit 30 Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist. Begründet wurde dies damit, dass erfahrungsgemäß vielfach Servituten durch Nichtausübung, besonders au f- grund völlig veränderter Verhältnisse , in Vergessenheit gerieten. Eine Grun d- buchberichtigung sei in solchen Fällen oft mit den größten Schwierigkeiten ve r- 20 21 - 10 - bunden. Zudem würden der Wert und die Verkäuflichkeit der mit derartigen S ervituten belasteten Grundstücke ungünstig beeinflusst. Regierungsseitig wurden Beden ken im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs geäußert. Der Vorschlag, das Grundbuch bei langjährig nicht ausgeübten Dienstbarkeiten bereinigen zu können, wu rde - wenn auch in rechtstechnisch andere r Form - aufgegriffen. Es wurde die he ute in § 1028 Abs. 1 BGB entha l- tene Fassung gewählt. In zweiter Lesung wurde ein Antrag, die Vorschrift ganz zu streichen, abgelehnt und in A bsatz 2 die Regelung eingefügt , dass die Vo r- schrift über den Gutglaubensschutz des Grundbuchs nicht gelten sollte ( vgl. zum Ganzen Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. III, 1899, S. 1002 f.). Auch wenn in die schließlich Gesetz gewordene Fa ssung nicht die Frist von 30 Jahren aufgenommen, so n- dern stattdessen der Beseitigungsanspruch lediglich allgemein der Verjährung unterstellt wur de - wobei die regelmäßige Verjährungsf rist zum damaligen Zei t- punkt 30 Jahre betrug - , zeigt die Entstehungsgesc hichte, dass dieser langen Zeitdauer entscheidende Bedeutung zukam. Hierzu passt, dass einige bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltende n landesrechtliche n Reg e- lungen ebenfalls das Erlöschen einer Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch über ein en Zeitraum von 30 Jahren vor sahen (vgl. Mugdan, aaO, S. 141 mwN). dd) Die Heranziehung der mit dem Schuldrech t smodernisierung sge setz eingeführten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auch in Fällen, in denen die Beeinträchtigung der Grunddien stbarkeit nicht nur die Ausübung des Rechts erschwert, sondern dessen Verwirklichung hindert , würde einen gravi e- renden Eingriff in die von dem Gesetzgeber bei Einführung des § 1028 Abs. 1 BGB vorgenommene Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Die nstbarkeitsberechtigten darstellen. Sie würde dazu führen, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht bereits dann erlischt, wenn der Berechtigte drei Jahre lang eine die Verwirklichung des Rechts hindernde Beeinträchtigung 22 - 11 - der Grunddienstbarkeit durch ein e Anlage hinnimmt (krit. insoweit auch MünchKomm - BGB/Joost, 6. Aufl., § 1028 Rn. 1; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1028 Rn. 1; NK - BGB/Otto, 3. Aufl., § 1028 Rn. 12 ). Die Interessen des Berechtigten würden in einem erheblichen Maße g e- schwächt, obwohl ei n überzeugender sachlicher Grund hierfür nicht gegeben ist. Der Eigentümer eines Grundstücks, der eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit - § 1028 BGB ist über die Verweisung in § 1090 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden - be stellt, muss vorbehaltlich einer an deren Vereinbarung von einer dauerhaften Belastung seines Grun d- stücks ausgehen, während der Berechtigte, der in der Regel ein Entgelt für den Erwerb des dinglichen Rechts an dem Grundstück entrichtet hat, ebenfalls von ei nem dauerhaften Bestand seines Rechts ausgehen kann. Dies belegt der Grundsatz der Unverjährbarkeit dinglicher Rechte in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Gesetzgeber hat von diesem Gru ndsatz ausweislich der Entstehungsg e- schichte des § 1028 Abs. 1 BGB nur dann eine Ausnahme machen wollen, wenn der Berechtigte die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit über 30 Jahre hinnimmt. Für diese n Fall hat er es als gerechtfertigt angesehen, dass das Int e- resse des Berechtigten an dem Bestand der Dienstbarkeit hinter das Interes se des Eigentümers und der Allgemeinheit an der Bereinigung zwar noch eing e- tragener, aber faktisch überholter Dienstbarkeiten zurücktritt. Eine ähnliche Wertung liegt der Buchersitzung in § 900 BGB zugrunde, bei der der Recht s- verlust des tatsächlich Berech tigten ebenfalls erst nach 30 Jahren eintritt. Nimmt der Berechtigte eine Beeinträchtigung drei Jahre lang hin, kann demgegenüber noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Dienstbarkeit für ihn keinen Wert hat und wegen der Nichtausübung faktisch überholt ist . D er Berechtigte kann vorübergehend keinen Bedarf für die Ausübung der Diens t- barkeit haben und deshalb keinen Anlass sehen , seinen Nachbarn klageweise auf Beseitigung einer die Dienstbarkeit hindernde Anlage in Anspruch zu ne h- 23 24 - 12 - men. Hinzu kommt, dass die Beeinträchtigung der Rechtsverwirklichung der Dienstbarkeit mittels einer Anlage - nur dann findet § 1028 BGB Anwendung - in der Regel wissentlich und willentlich durch den Eigentümer des dienenden Grund stücks herbeigeführt wird. Die Stärkung sei ner Rechtsposition bei einer Heranziehung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist gerade vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr , als der durch § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Rechtsverlust auch dann eintritt, wenn der Eigentümer die die Rechtsverwirklichung beeinträchtigende Anlage nach dem Ablauf der Verjährungsfrist aus eigenem Antrieb wieder entfernt (Münc h- Komm - BGB/Joost, 6. Aufl., § 1028 Rn. 3). Umstritten ist inso w eit lediglich, ob sich in einem solchen Fa ll der Erwerber trotz der Regelung des § 1028 Abs. 2 BGB auf einen Gutglaubensschutz berufen kann, wenn er das herrschende Grundstück erst nach der Beseitigung der Anlage erworben hat ( so Bambe r- ger/Roth/Wegmann, BGB, 3. Aufl., § 1028 Rn. 7; Soergel/Stürner , BGB, 13. Aufl., § 1028 Rn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1028 Rn. 2 ; aA MünchKomm - BGB/Joost, 6. Aufl., § 1028 Rn. 3; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1028 Rn. 5; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1028 Rn. 6 jeweils mwN ) . ee ) Es kann nicht davon a usgegangen werden, dass dem Gesetzgeber bei der Überarbeitung des Verjährungsrechts die Folgen der Anwendung der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist im Rahmen des § 1028 Abs. 1 BGB b e- wusst waren und er gleichwohl deren Geltung auch in diesem Regelungsz u- sam menhang anordnen wollte. Motiv für die Überarbeitung des Verjährungsrechts war die Beseitigung der als undurchschaubar und als nicht systematisch angesehenen unterschie d- lichen Verjährungsfristen (BT - Drucks. 14/6040, S. 102) und in einem zweiten Schritt die Anpassung der außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehe n- den Verjährungsvorschriften (BT - Drucks. 15/3653, S. 10 ff.). Die lange Verjä h- rungsfrist von 30 Jahren sollte in einigen Fällen, insbesondere für Herausgab e- 25 26 - 13 - ansprüche aus dinglichen Rechten , er halten bleiben. Zur Begründung wurde angeführt, dass diese Ansprüche auf die Verwirklichung des Stammrechts a b- zielen und die kurzen Fristen dieses in Frage stellen würden (BT - Drucks. 14/6040, S. 105). Dieser Gesichtspunkt wie auch der Umstand, dass der Gru ndsatz der Unverjährbarkeit von im Grundbuch eingetragenen Rechte n nicht angetastet wurde, belegen , dass der Gesetzgeber eingetragene Rechte und ihre Verwirklichung nicht schwächen wollte. Zwar hat er Unterlassungs - und Beseitigungsansprüche aus absolu ten Rechten bewusst nicht der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterstellt, da Abgrenzungsschwierigkeiten zu dem deliktischen Beseitigungsanspruch befürchtet wurden , der nach der Regelverjährungsfrist von drei Jahren verjährt, und weil der Gläubiger i nsoweit durch den kenntnisabhängigen Beginn der r e- gelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 BGB vor einem unerwarteten Recht s- verlust geschützt ist (BT - Drucks. 14/6040, S. 106). Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber auch die Regel ung des § 1028 Abs. 1 BGB mit ihrer Besonderheit - das Erlöschen eines im Grundbuch eing e- tragenen dinglichen Rechts - im Blick hatte. Während die Verjährung des B e- seitigungsanspruchs nach § 1004 BGB das Stammrecht und die übrigen da r- aus fließenden Befugnis se unberührt lässt (siehe etwa Senat, Urteil vom 28. J anuar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 9 zu der Möglichkeit des Eigentümers, die Störung selbst zu beseitigen), führt sie im Rahmen von § 1028 BGB zu dem ersatzlosen Verlust des Stammrechts und zu gleich zu e i- n er - für Dritte nicht erkennbaren, nach § 1028 Abs. 2 BGB gleichwohl hinz u- nehmenden - Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die mit der Verkürzung der rege l- mäßigen Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre einhergehenden Folgen sind in diesem Zusamm enhang derart gravierend, dass eine Begründung zu erwarten gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber auch diese gewollt hätte. 27 28 - 14 - Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit einer solchen Regelung in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition eingegrif fen hätte. § 1028 BGB begrenzt die verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG g e- schützte Grunddienstbarkeit. D ie Norm stellt eine Inhalts - und Schrankenb e- stimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar . D er Gesetzgeber besitzt bei der inhaltlic hen Ausgestaltung und Begrenzung von Rechten keinen unb e- grenzt en Gestaltungsspielraum . Vielmehr muss er bei der Verwirklichung se i- nes Regelungsauftrags die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beachten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsno r- men halten. Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts - und Schranke n- bestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 104, 1, 10 f.; BVerfG, NVwZ 2009, 1158, 1159). Eine erhebliche Veränderung der Gewichtung der Interessen von Eigentümer und Grunddienstbarkeitsberechtigten, die einträte, wenn die dreijährige Regelv e r- jährungsfrist uneingeschränkt auch im Rah men von § 1028 BGB Anwendung fände, bedürfte einer sachlichen Rechtfertigung. Auch deshalb spricht das Schweigen des Gesetzgebers dafür, dass ihm das durch die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist im Rahmen des § 1028 BGB eintretende Pro b- lem nicht bewusst war. ff) Vor diesem Hintergrund ist von einer durch die Überarbeitung des Verjährungsrechts nachträglich entstandene n verdeckte n Lücke auszugehen (vgl. dazu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 377). Sie ist in der Weise zu schließen, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Beei n- trächtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren verjährt, wenn es um die Verwirkli chung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht. Hätte der Gesetzgeber 29 - 15 - die Folgen der neuen auf drei Jahre verkürzten Verjährungsfrist im Zusa m- menhang mit § 1028 BGB bedacht, so spricht alles dafür, dass er es - soweit die Rechts verwirklichung in Rede steht - bei der dreißigjährigen Verjäh rung s- frist belassen hätte . III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuh e- ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne von § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - darauf beschränkt hat, das Alter der Bäume auf mindestens 20 Jahre zu schätzen. Verjährt wä re der Anspruch des Klägers aber nur, wenn das Befahren des Weges mit mehrspurigen Fahrzeugen infolge der Bäume bereits seit 30 Jahren nicht mehr möglich ist. Da die Parteien bisher keinen Anlass hatten, die letzten 30 Jahre vor der Klageerhebung in den Bl ick zu nehmen, muss ihnen, insbesondere der für die Einrede der Verjährung da r- legungs - und beweisbelasteten Be klagten, die Möglichkeit zur Ergänzung ihres 30 - 16 - Vortrages ge geben werden . Zugleich gibt die Zurückverweisung dem Ber u- fungsgericht Gelegenheit, mit dem Kläger die Fassung des Klageantrags unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit zu erörtern. Stresemann Czub Roth Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 02.11.2012 - 2 C 1534/12 - LG Landshut, Entscheidun g vom 31.05.2013 - 12 S 3244/12 -
Full & Egal Universal Law Academy