BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 151/13 Verkündet am: 19. November 2015 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cd, 631 Abs. 1; HOAI (1996/2002) § 4 Abs. 4 a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in sc hutzwürdiger Weise so eing e- richtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftra g- geber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussre chnung einrichtet. c) Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten u nd Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unz u- mutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33). BGH, Urteil vom 19. November 2015 - VII ZR 151/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter D r. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin nen Sacher und Wimmer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013 aufgeh o- ben. Die Sac he wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der K l äger verlangt restliches Architektenhonorar. Mi t schriftlichem Vertrag vom 14. März 2005 beauftragte der Beklagte den Kläger mit Architektenleistungen für den Abriss und den Neubau eines Ei n- familienhauses mit Doppelgarage. Unter der Überschrift "Zusätzliche Vereinb a- rungen" ist in § 12 des Vertrages bestimmt: "Es wird ein Pauschalhono rar für die Phasen 1. bis 9. von 60.000 b- schlagsrechnungen werden in 10.000 - Schritten zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart." 1 2 - 3 - Der K l äger stellte Abschlagsrechnungen am 9. Mai 2005 (10.000 27. September 2005 (10.000 , am 10. Juni 2006 (5.000 owie am 2. Okto - ber 2006 (20.000 Am 30. Dezember 2006 stellte der Kläger dem Beklagten die letzte "Abschlags Pauschale" in Höh e von 15.000 b- wohl der Bekla gte zunächst Beanstandungen , insbesondere zur Nichteinha l- tung des vereinbarten Fertigstellungstermins und zu den damit verbundenen Kosten , erhoben hatte, zahlte er auch diesen Betrag in drei Teilbeträgen bis zum 12. März 2007 (Zahlung der letzten offenen 3 ittung für diese Zahlung heißt es "Restbetrag von der Abschlussrechnung für Architekt - Honorar". Mit Schreiben vom 16. März 2008 übersandte der Kläger dem Beklagten , wobei er einen "Nachlass g emäß Pauscha lierung 12 %" und die vom Beklagten bereits geleistet en Zahlungen in Höhe von 60.000 zuzüglich Umsatzsteuer berücksichtigte . Diesen Betrag hat er zunächst geltend gemacht. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat er am 9. Februar 2010 eine geänderte Kostenrechnung vorgelegt, die mit einem offenen Restbetrag von 62.346,33 . Er hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn diesen Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat den Bekl agten zur Za hlung von 34.317,03 Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mit dem Ziel, weitere 25.780,52 mit dem Ziel de r vollständigen Klag eabweisung. 3 4 5 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Klä ger sei ne zweitinstanzlichen An trä g e weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Interesse, ausg e- führt: Treffe die klägerische Behauptung zu, dass das vereinbarte Pauschalh o- nor ar die Mindestsätze der maßgeblichen Honorarordnung 1991 nicht erreiche, greife die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 4 HOAI ein mit der Folge, dass das gesetzlich geschuldete Mindesthonorar zu ermitteln sei. Die hierzu g e- troffenen Feststellungen des Landg erichts seien zwar nicht ausreichend und seine Berechnungen demzufolge rechtsfehlerhaft. Jedoch bedürfe es weder weitergehender Darlegungen des Klägers zu den Kostengrundlagen noch einer weitergehenden Beweiserhebung. Denn die Klage sei schon deshalb abwe i- sungsreif, weil der Kläger an die am 30. Dezember 2006 gestellte Rechnung gebunden sei. Hierbei handele es sich ungeachtet des Umstandes, dass sie als Abschlagsrechnung bezeichnet war, um eine Schlussrechnung, weil kein Zwe i- fel bestehe, dass der Kläger mit ihr seine Leistung abschließend berechnen wollte. Mit dieser Rechnung habe der K l äger das vereinbarte Pauschalhonorar 6 7 8 - 5 - von 60.000 n- gen endgültig und damit abschließend abgerechnet und die noch offenstehende Restsumme von 17.400 g e- stellt. Ein Architekt sei zwar grundsätzlich berechtigt, auch nach einer erteilten Schlussrechnung eine weitergehende Forderung geltend zu machen. Hieran könne er aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein. Die Bindung des Architekten erge be sich noch nicht aus der Erteilung einer Schlussrec h- nung allein, sie setze vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus. An eine Schlussrechnung sei ein Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlus s- rechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet habe, dass ihm eine Nac h- forderung nicht mehr zugemutet werden könne. Zu Unrecht habe das Landg e- richt ange nommen, es sei nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Dispositionen der Beklagte im Vertrauen darauf getroffen habe, an den Kläger keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu müssen. Dabei habe das Landgericht unberücksic h- tigt gelassen, dass tatsächliche Dis positionen, die der Auftraggeber im Vertra u- en auf die Endgültigkeit der Honorarabrechnung des Architekten gemacht hat, keine notwendige Voraus s etzung der Bindungswirkung darstellten, sondern nur ein Kriterium im Rahmen der zu treffenden Interessensabwägung seien. Die Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen könne sich auch aus anderen Umständen ergeben. So liege es hier. Mit seiner Quittung vom 12. März 2007 habe der Kl ä- ger zu erkennen gegeben, dass sich der Beklagte darauf einrichten durfte, dass Nachforderungen nicht gestellt würden. Jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung vom 30. Dezember 2006 und nach Erteilung einer Zahlungsquittung sei zugunsten des Beklagten davon au s- zugehen, dass diese r sich auf den abschließende n Charakter seiner Zahlung 9 - 6 - eingerichtet habe. Weitergehenden Vortrags des Beklagten dazu, in welchen anderweitigen Dispositionen sich sein Vertrauen, der Kläger werde keine Nac h- forderung stellen, manifestiert habe, bedürfe es bei dieser Sachlage nicht. II . Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das vereinbarte Pa u- schalhonorar die Mindestsätze der H onorarordnung für Architekten und Ingen i- eure ( 1991 ) unterschr eitet und die Honorarv ereinbarung deshalb unwirksam ist . Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist indes die Honorarordnung für Arch i- tekten und Ingenieure in der Fassung 1996/2002 anzuwenden. Für die Revis i- onsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass das vereinbarte Pauschalhon o- rar die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in di e- ser Fassung unterschreitet. 2. Unter dieser Voraussetzung hat der K l äger gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf das sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI aus der Honorarordnung ergebende Honorar. Das gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen Schlussrechnung l iegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Ford e- rung; diese wird durch die Schlussrechnung auch nicht in anderer Weise ve r- kürzt (vgl. BGH, Urteil e vom 23. Oktober 2008 VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 Rn. 8 = NZBau 2009, 33 und vom 22. April 201 0 VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249 Rn. 36 = NZBau 2010, 443, jeweils m.w.N.). 10 11 12 - 7 - 3 . Zu Recht hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass es sich bei der Rechnung vom 30. Dezember 2006 ungeachtet des von ihm gesehenen Umstandes, dass sie als Abschlagsrech nung bezeichnet war, um eine Schlus s- rechnung handelt. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände festgestellt , dass kein Zweifel bestand, dass der Kläger mit dieser Rechnung seine Leistungen abschließend ber ec h- nen wollte, weil er hiermit die noch offenstehende Restsumme von 17.400 einschließlich Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der vorherigen Zahlungen des Beklagten aus der vereinbarten Pauschalpreisabrede geltend gemacht hat. Auch die vom Kläger dem Bek lagten erteilte Zahlungsquittung mit dem han d- schriftlichen Vermerk "Restbetrag von der A bschlussrechnung für Architekt - Honorar" lässt erkennen, dass beide Parteien dies nicht anders verstanden h a- ben. 4 . Zu Unrecht hält das Berufungsgericht jedoch den K läger nach Treu und Glauben, § 242 BGB, für gehindert, etwaige weitergehende Ansprüche, die über den vereinbarten, in Rechnung gestellten und gezahlten Pauschalpreis hinausge hen, durchzusetzen. a) Im Ansatz noch richtig erkennt das Berufungsgericht, das s ein Arch i- tekt dann an eine Schlussrechnung gebunden ist, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schut z- würdiger Weise so eing erichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil e vom 23. Oktober 2008 VII ZR 105/07, aaO Rn. 9 und vom 22. April 2010 VII ZR 48/07, aaO Rn. 36 , jeweils m.w.N. ). Richtig ist ebenfalls , dass dies auch dann gil t, wenn der Arch i- tekt die Differenz zwischen einem ihm nach der H onorarordnung für Architekten und Ingenieure preisrechtlich zustehenden und dem vertraglich vereinbarten 13 14 15 - 8 - Honorar nachfordert (BGH , Urteil vom 23 . Oktober 2008 VII ZR 105/07, aaO m.w.N.). b) Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen nimmt das Berufungsgericht an, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Das Berufungsgericht meint , jedenfalls nach Ablauf eines Jahres se it der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung vom 31. Deze mber 2006 und nach Erteilung d er Zahlungsquitt ung sei davon auszu gehen , dass sich der B e- klagte auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet habe, ohne dass es weitergehenden Vortrags des Beklagten dazu bedürfe, in welchen anderweitigen Disp osition en sich sein Vertrauen, der Kläger werde keine Nac h- forderungen stellen, manifestiert habe. Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Auftraggeber eines Architekten muss sich vielmehr durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf ei n- gerichtet haben, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden; allein die Zahlung auf die Schlussrechnung stellt keine solche Maßnahme dar (vgl. BGH , Urteil vom 23. Oktober 2008 VII ZR 105/07, aaO Rn. 12). Auch gibt es keine allgemeine Lebenserfahrung, dass ein A uftraggeber sich nach einem bestim m- ten Zeitraum darauf eingerichtet habe, nichts mehr zu zahlen (vgl. BGH , Urteil vom 23. Oktober 2008 VII ZR 105/07, aaO Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei um eine notwendige Vo rausse t- zung, um es nach Treu und Glauben für ausgeschlossen zu erachten , einen bestehenden Anspruch des Architekten noch durchzusetzen. Auch die sodann abschließend zu prüfende Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen kann sich nicht allein auf einen Zeitablau f gründen. Vielmehr muss sich gerade die durch eine Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber als 16 17 18 19 - 9 - nicht mehr zumutbar erweisen, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeutet ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 VII ZR 105/07, aaO Rn. 12 ). Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Hon o- rars auf der Grundlage der Min destsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutb ar . Auch hie r ist vielm ehr zu b e- rücksichtigen , welche Maßnahmen der Auftraggeber im Hin blick auf ein schü t- zenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen hat ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 VII ZR 105/07, aaO Rn. 18). III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache ist an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die notwendigen Fes t- stellungen dazu zu treffen haben , ob die Pauschalpreisabrede unwirksam ist 20 - 10 - und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger weitere Honorarford e- run gen, die sich nach den Maßstäben der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (1996/2002) berechnen, hat. Eick Halfmeier Kartzke Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.08.2011 - 2 - 17 O 12/09 - OLG Frankfurt am Main, E ntscheidung vom 02.05.2013 - 3 U 212/11 -
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