ECLI:DE:BGH:2017:120717UIVZR151.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 151/15 Verkündet am: 12. Juli 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB Bk, Cl; AVB Gebäudevers. (hier VGB 2001) § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6 Nr. 1, Nr. 3 Buchst. d 1. Zur Inhaltskontrolle eines Leistungsausschlusses in der Gebäudeversich e rung, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leit ungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden "durch Schimmel" erstreckt (Abgre n- zung zu Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, r+s 2012, 490). 2. Für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles "Leitungswasserschaden" im Si n ne der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b und 6 VGB 2001 kann nicht darauf abgestellt werden, wann aus einer defekten Leitung erstmals Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu schädigen. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehman n und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2017 für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird d as Urteil des 10. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer Wohngebäudeversich e- rung wegen eines Leitungswasserschadens in ihr em im Jahre 2006 e r- richteten und nach dessen Bezugsfertigkeit seit dem 1. September 2006 auch gegen Schäden durch Leitungswasser versicherten Wohnhaus auf weitere Versicherungsleistungen in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingung en für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2001) zugrunde . Sie lauten auszug s- weise: 1 2 - 3 - " § 4 Versicherungsfall; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 1. Entschädigt werden versicherte Sachen , die durch b) Leitungswasser , zerstört oder 2. Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Le i- tungswasser führenden Einrichtungen . § 6 Leitungswasser 1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidr ig au s- getreten ist aus a) Zu - oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, 3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser e r- streckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch d) Schwamm oder Schimmel, § 13 Beginn des V 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versich e- rungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versich e- rungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtze i- tig zahlt. § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Vers i- che rungsfall 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt e i- nes Versicherungsfalles - 4 - " Am 19. April 2008 stellten die Kläger im Fußbodenbereich der K ü- che ihres Hauses Durchfeuchtungen fest, di e infolge einer Undichtigkeit der im Fußbodenaufbau verlegten Kaltwasserleitung entstanden waren. Sie ließen die Undichtigkeit beheben und Trocknungsmaßnahmen durc h- führen , welche die Beklagte regulierte . Eine Übernahme der Kosten für die Sanierung des mikrobiell b e- lasteten Estrichaufbaus lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, es handele sich um durch Schimmel verursachte Schäden, die vom Vers i- cherungsschutz ausgeschlossen seien . I n einem daraufhin von den Kl ä- gern beantragten selbständigen Beweisverf ahren stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige einen großflächigen aktiven Schimmelpilzb e- fall von Estrich und Estrichdämmung fest und veranschlagte erforderliche Sanierungskosten mit netto 28.540,79 r- satzwohnung und - büro in Höhe von 4.200 Die Kläger halten dies für einen versicherten S chaden und verla n- gen die genannten Beträge als Abschlagszahlung , ferner Feststellung der Verpflichtung der Beklag ten zur Erstattung anfallender Mehrwer t- steuer. Die Beklagte hält sich aufgrund des Ausschlusses von Schimme l- schäden für leistungsfrei und wendet unter anderem weiter ein, die U n- dichtigkeit der Wasserleitung sei bereits bei Errichtung des Wohnhauses dur ch fehlerhafte Installation verursacht worden , der Schaden mithin in nicht versicherter Z eit eingetreten. 3 4 5 6 - 5 - In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit ihrer R e- vision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Nach dessen Auffassung sind die geltend gemachten Kosten i n- folge des Ausschlusses in § 6 Nr. 3 Buchst. d VGB 2001 vom Versich e- rungsschutz nic ht umfasst. Die Klausel , nach der Schimmelschäden lo s- gelöst von der Ursache ihrer Entstehung in keinem Fall versichert sei en , halte einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand . Insoweit se i- en d ie Erwägungen des Senatsurteils vom 27. Juni 2012 (IV ZR 212/10 , r+s 2012, 490 ) zum Schwammschaden - Ausschluss auf den Streitfall übertragbar. Ebenso wenig wie Schwammschäden seien Schimmelsch ä- den - selbst wenn sie möglicherweise häufiger als erstere im Zusa m- menhang mit Leitungswasserschäden aufträten - eine r egelmäßige oder zumindest sehr häufige , zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser. A uch bei ihnen handele es sich um beso n- ders schwer kalkulierbare und oftmals schwierig nachzuweisende Sch ä- den mit unter Umständen weitreichende n Fol gen. II. Das hält recht licher Nachprüfung nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist es allerdings , dass das Berufungsg e- richt die Ausschlussklausel des § 6 Nr. 3 Buchst. d VGB 2001 weder als 7 8 9 10 11 - 6 - unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB noch als intr ansparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen hat. Der Bedingungswortlaut macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ausreichend deu t- lich, dass Schimmelschäden losgelöst von der Ursache ihrer Entstehung in kein em Fall versichert sein solle n. 2. Demgegenüber durfte das Berufungsgericht die Frage, ob die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherung s- nehmers führt, weil der umfassende Ausschluss von Schimmelschäden wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer di e Erreichung des Vertragszweck s gefährdenden Weise einschränkt ( § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ) , nicht verneinen, ohne zu de r Behauptung der Kläger, ein Schi m- melschaden sei regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläuf i- ge und kennzeichnende Folge des Austrit ts von Leitungswasser, den a n- gebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben. a) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz (Senatsurteile vom 25. März 1998 - IV ZR 137/97, r+s 1998, 203 unter 3 c aa [juris Rn. 25] ; vom 16. Juni 1993 - IV ZR 226/92, r+s 1993, 349 unter I 3 b [juris Rn. 27] ). In d ieser Erwartung sieht er sich durch den weiten Bedi n- gungswortlaut des § 4 Nr . 1 Buchst. b i.V.m. § 6 VGB 2001 bestätigt . Dieses Hauptleistungsversprechen des Versicherers, einen grundsätzlich umfassenden - Ausgleich für durch Leitungswasser ve r- ursachte Schäden am versicherten Gebäude zu gewähren, schränkt d ie Ausschlussklau sel in § 6 Nr. 3 Buchst. d VGB 2001 ein, indem sie die durch Schimmel verursachten Schäden aus nimmt . Solche lediglich lei s- tungsbeschränkenden Klauseln sind nach st ändiger R echtsprechung des 12 13 14 - 7 - Senats kontrollfähig ( Senatsurteile vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/ 10, r+s 2012, 490 Rn. 30; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360 unter II 2 b [juris Rn. 25], jeweils m.w.N.) . b ) N icht jede Begrenzung d ies es Leistungsversprechens bedeutet allerdings für sich genommen eine Ver tragszweckgefährdung. Vielmehr bleiben Leistungsbegrenzungen zunächst grundsätzlich der freien unte r- nehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt ( Senatsu rteil vom 20. Ju li 2011 - IV ZR 42/10, r+s 2011, 467 Rn. 26; Senatsbesc hlüsse vom 6. Juli 2011 - IV ZR 217/09, r+s 2012, 192 Rn. 23; vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, r+s 2009, 248 Rn. 19 m.w.N.). Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschrä nkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht ( Senatsurteil e vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 2 0 . Juli 2011 aaO ; Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2011 aaO Rn. 24; vom 11. Februar 2009 aaO Rn. 21 ; st. Rspr. ). c ) Daran gemessen hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zwar noch zutreffend erkannt , der Vertragszweck könne durch den Au s- schluss allenfalls dann gefährdet w erden , wenn Schimmelschäden r e- gelmäßige oder zumind est sehr häufige, zwangsläufige und kennzeic h- nende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, weil sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Le i- tungswasserversicherung dann vorwiegend auch vor solchen Schimme l- schäden schütze n wolle und sich der Versicherer mit der Ausschlus s- klausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitung s- wasserschäden zu entschädigen, freizeichnen würde (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, r+s 2012, 490 Rn. 33). 15 16 - 8 - Soweit das Berufungsgericht aber eine solche Typizität des Auftr e- tens von Schimmelschäden als Folge des Austritts von Leitungswasser ohne die vom Kläger beantragte sachverständige Hilfe verneint hat, b e- ruht dies auf einer nicht hinreichend gesicherten Tatsacheng r undlage . Der Tatrichter kann, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständige n- gutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag ( Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 IV ZR 205/00, r+s 2002, 83 unter II 1 a [juris Rn. 10] ; BGH, Urteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254 unter II 3 [juris Rn. 31]; vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/9 4 , VersR 1995, 6 81 unter II [juris Rn. 6] ). Derartiges Fachwissen hat das Berufungsgericht hier jedoch weder im Berufungsurteil noch, wie es außerdem geboten gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 Rn. 16 m.w.N. ) , in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dargetan. d ) Der Verfahrensmangel ist entscheidungserheblich. And ers als die Revisionserwiderung meint, kommt es nicht darauf an, ob die von den Klägern unter Beweis gestellte Regelmäßigkeit nur zum Tragen g e- lang en kann , wenn der bestimmungswidrige Austritt von Leitungsw asser zunächst unerkannt bleibt und es deshalb zu einer anhaltenden Durc h- feuchtung der später von Schimmel befallenen Bausubstanz kommt. Es bedurfte demnach auch keiner weiteren Darlegung en und Beweisang e- b o te dazu, dass der längere Zeit unentdeck te Leitungswasserschaden den Regelfall bildet . aa) Vertragsz weck der Leitungswasserversicherung ist die E n t- schädigung für durch Leitungswasser beschädigte versicherte Sachen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2012 IV ZR 212/10, r+s 2012, 490 17 18 19 20 - 9 - Rn. 32). D ieser Z weck wird dann in Frage gestellt, wenn regelmäßige oder zwangsläufige Folgeschäden eines zunächst unerkannt gebliebenen Leitungswasserschadens von der Deckung ausgeschlossen werden. Zwar gibt es keinen Rechtssatz, wonach in der Wohngebäudeve r- si cherung in jedem Falle sämtliche Folgeschäden vom Versicherung s- schutz umfasst sein müssten (Senatsu rteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, r+s 2012, 490 Rn. 32) , so dass der Vertragszweck nicht jede auf derartige Folgeschäden bezogene Einschränkung der Lei stung verbietet. D em durch § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 VGB 2001 vorgegebenen Z u- sammenhang zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und daran g e- knüpfte m Leistungsversprechen kann aber, anders als die Revisionse r- widerung meint, nicht entnommen werden, de r "Kernbereich" der Le i- tungswasserversicherung sei nur der Ersatz der Kosten für Trocknung, Reparatur oder Wiederherstellung unmittelbar vom Wasser beeinträchti g- ter Bauteile. Ein Unmittelbarkeitserfordernis im Sinne einer Einschrä n- kung des Versicherungssch utzes auf Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr "Leitungswasser" auf versicherte S a- chen entstanden sind, enthalten die Versicherungsbedingungen - anders als etwa für Blitzschlag und Sturm (§ 5 Nr. 2 und § 8 Nr. 2 Buchst. a VGB 2001) - nicht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20. April 2005 IV ZR 252/03, r+s 2005, 290 unter II 2 a [juris Rn. 22]). Eine Leistungsbegrenzung, die jedwede Leistung auch für typische Folgen eines längere Zeit unentdeckt gebliebenen Leitungswassers ch a- dens ausschl össe , löste sich vo m Leistungsversprechen, das eine Ko s- tenerstattung für solche Folgeschäden grundsätzlich einschließt. Sie gri f- fe zudem in die zentralen Leistungse rwartungen des Versicherungsne h- mers in erheblicher Weise ein und tangierte se in Bedürfnis, sich gegen solche Gefahren zu versichern, bei denen die abstrakte Möglichkeit b e- 21 22 - 10 - steht, dass sie bei der Mehrzahl der Versicherungsnehmer eintreten (vgl. insoweit Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. Einl. Rn. 117; Prölss, NVersZ 2000, 1 53, 158). D a s führte zu einer einseitigen Begünstigung des Versicherers und zugleich zu einer Vernachlässigung des berechti g- ten Interesses des Versicherungsnehmers, gerade für solche Schäden Versicherungsschutz zu erhalten, für die er die Versicherung nimm t. D a- rin läge ein so wesentlicher Eingriff in die Rechte des Versicherung s- nehmers, dass der Vertragszweck partiell ausgehöhlt w äre . bb ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s lassen sich die Erwägungen des Senatsurteils vom 27. Juni 2012 (IV ZR 212/10, r+s 2012, 490), nach denen der Ausschluss von Schwammschäden keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet (aaO Rn. 28 - 33), auf den Ausschluss von Schimmelschäden nicht ohne weiteres übertrag en . Dort war nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass Schw ammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts wären (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2012 aaO Rn. 33), während dies im Streitfall für Schimmelschä den von den Klägern behauptet und un ter Beweis gestellt worden ist. III . Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grü n- den als zutreffend (§ 561 ZPO). Der Einwand der Revisionserwiderung , der Schaden habe bereits bei Errichtung des versicherten Gebäudes vorgelegen un d sei damit in nicht versicherter Zeit eingetreten, geht fehl. Die ihm zugrunde liegende Annahme, der Versicherungsnehmer könne Versicherungsleistungen nur beanspruchen, wenn der Leitungswasseraustritt erst in versicherter Zeit begonnen hat, trifft nicht z u. Dies ergibt die Auslegung der VGB 2001. 23 24 25 - 11 - 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würd i- gung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erken n- baren Sinn zusammenhangs verstehen kann . Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versich e- rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit d em Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Kla u- seln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versich e- rungsnehmer erkennbar sind ( Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.). 2. Dieser kann den VGB 2001 nicht entnehmen , dass Leitung s- wasserschäden nur dann versichert sind, wenn aus einer defekten Le i- tung erstmals in versicherter Zeit Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu schädigen . a ) § 4 Nr. 1 B uchst. b i.V.m. § 6 VGB 2001 und § 4 Nr. 2 VGB 2001 enthalten - für den Versicherungsnehmer erkennbar - Leistung s- versprechen für zwei selbständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einherg e- hende V ersicherungsfälle ( vgl. Rixecker, r+s 2009, 397, 398). Nach § 4 Nr. 2 VGB 2001 werden Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser fü h- renden Einrichtungen entschädigt. Versicherungsschutz wird somit für ein meist punktuelles Ereignis, den Rohrbruch, gewährt . Demgegenüber hat der Versicherer nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 VGB 2001 diej e- nigen Schäden zu ersetzen, die bestimmungswidrig austretendes Le i- tungsw asser an allen denkbaren versicherten Gegenständen verursacht. 26 27 28 29 - 12 - Das setzt ein Geschehen voraus, das sich - anders als ein Rohrbruch - regelmäßig über einen - oft längeren - Zeitraum erstreckt und bei dem sich der Schaden mit zunehmender Dauer infolge ständig nachlaufenden Wassers vergrößert . Die genannten Bestimmungen der VGB 2001 geben dem Versicherungsnehmer keinen Anlass für die Annahme, Versich e- rungsschutz für Leitungswasserschäden werde nur dann gewährt, wenn in versicherter Zeit zugleich auch die bedingungsgemäßen Vorausse t- zungen eines Rohrbruchschade ns erfüllt sind (vgl. OLG Hamm r+s 2015, 451 Rn. 18 ; so auch KG VersR 2016, 325 ) . b ) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird den §§ 4 Nr. 1 Buchst. b und 6 VGB 2001 entnehmen, dass der Versicherungsfall "Le i- tungswasserschaden" so lange andauert , wie Wasser aus den in § 6 Nr. 1 VGB 2001 aufgeführten Anlagen bestimmungswidrig austritt und versicherte Sachen, insbesondere das versicherte Gebäude zerstört oder beschädigt. Die Bestimmungen der VGB 2001 zum Leitungswasserschaden verdeutlichen ihm nicht, dass Leitungswasserschäden ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Entstehung oder Vergrößerung vom Versicherung s- schutz bereits dann vollständig ausgenommen sein sollen, wenn aus e i- ner schadhaften Leitung schon in nicht versicherter Zeit bestimmung s- widrig Wasser ausgetreten ist. Eine dahin gehende ausdrückliche zeitl i- che Begrenzung des Versicherungsschutzes enthalten die VGB 2001 für den Leitungswasserschaden nicht . D ies er Versicherungsfall ist in den § § 4 und 6 VGB 2001 - anders als in früheren Bedingungsw erken zur Wohngebäudeversicherung, die der durchschnittliche Versicherung s- nehmer allerdings weder kennt noch kennen muss - nicht vollständig d e- finiert (vgl. dazu Martin , Sachversicherungsrecht 3. Aufl. B I Rn. 16, 19, 20; B IV Rn. 7). Es fehlt eine Festleg ung, zu welchem Zeitpunkt der Ve r- 30 31 - 13 - sicherungsfall als eingetreten gilt (so auch Gruber/Mittendorf, NJW 2015, 2433, 2434) . Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann die von der B e- klagten angenommene zeitliche Begrenzung auch nicht dem Z usamme n- spiel der §§ 4 und 6 VGB 2001 mit anderen Klauseln des Bedingung s- werks entnehmen. Die strikte Unterscheidung der Versicherungsfälle Rohrbruch und Leitungswasserschaden in § 4 VGB 2001 legt ihm vie l- mehr nahe, es komme für die Entschädigung des letztgenannten Sch a- dens auf den Rohrbruchschaden und dessen - auch zeitliche - Vorau s- setzungen nicht an ( so auch OLG Hamm r+s 2015, 4 5 1 Rn. 18). c) D er so verstandene Versicherungsfall hat sich jedenfalls auch in der versicherten Zeit ab dem 1. September 2006 ereignet ; denn darüber, dass aus der undichten W asserleitung bis zur Entdeckung der Feuchti g- keitsschäden im Frühjahr 2008 ständig Wasser ausge treten ist, herrscht zwischen den Parteien kein Streit. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer entsteht nach de n vorgenannten Bedingungen der Eindruck, er genieße in Bezug auf von ihm nach Vertragsschluss entdeckte Leitungswasserschäden umfa s- senden Versicherungsschutz, weil es für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles nicht auf den Beginn des schädigende n Vorgangs, sondern auf die Entdeckung des Schadens ankommt (so auch OLG Schleswig NJW 2015, 24 31 Rn. 22; OLG Hamm r+s 2015, 45 1 Rn. 18; Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 4 Rn. 20; Schwintowski, VuR 2012, 374, 375) . 32 33 34 - 14 - D arin wird er auch dadurch bestärkt, dass § 26 Nr. 1 Buchst. a VGB 2001 die Obliegenheit begründet, den Versicherungsfall "bei Ei n- tritt" unverzüglich anzuzeigen. Da eine solche Anzeigeo bliegenheit i m- mer voraus setzt , dass der Versicherungsnehmer den anzeigep flichtigen Umstand positiv kennt (vgl. dazu Senatsur teil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06, VersR 2008, 905 Rn. 15 , 18 ; vgl. auch Senatsurteil vom 5. No - vember 2014 - IV ZR 8/13, r+s 2015, 445 Rn. 14), wird der Versich e- rungsnehmer dar aus, dass die Anzeigeo bliegenheit des § 26 Nr. 1 Buchst. a VGB 2001 an den "Eintritt" des Versicherungsfalles anknüpft, den Schluss ziehen , dieser Eintritt liege in der Entdeckung des Le i- tungswasserschadens. 3. Anderes folgt auch nicht aus allgemeinen versicherungsrechtl i- c hen Grundsätzen. a ) Allerdings wird in der versicherungsrechtlichen Literatur übe r- wiegend angenommen, für so genannte gedehnte Versicherungsfälle b e- stehe nur dann Versicherungsschutz, wenn bereits ihr Beginn in die ve r- sicherte Zeit falle (Baumann in B ruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 113; MünchKomm - VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 1 Rn. 35; Möller in Bruck/Möl - ler, VVG 8. Aufl. Vorbem. §§ 49 - 80 Anm. 34; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 Rn. 169; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 1 Rn. 7; Schwintowski in Berliner Kommentar zum VVG, § 1 Rn. 48 ; Wriede, Der gedehnte Versicherungsfall Diss. 1950 S. 72 f. ; Möller in Festschrift Eichler, 1977 S. 411, 421 f.; a.A. Hannemann, Neubegrü n- dung der Lehre vom gedehnten Versicherungsfall und ihre Bedeutung für moderne versicherungsrechtliche Probleme 1996 S. 97 - 113). 35 36 37 - 15 - Bei ein em gedehnten Versicherungsfall erstreckt sich der mit se i- nem Eintritt geschaffene Zustand über einen gewissen Zeitraum , dessen Fortd auer den Umfang der Versicherungsleistun g bestimmt , wie dies e t- wa bei Versicherungsfällen in der Krankheitskosten - , der Unfall - , der B e- rufsunfähigkeits - oder der Betriebsunterbrechungs versicherung d er Fall sein kann (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 19/11, VersR 2013, 1042 Rn. 37 m.w.N.) . De mgegenüber stellt es keinen gedehnten Vers i- cherungsfall dar, wenn der Versicherer in den Bedingungen keine fortla u- fenden Leistungen, sondern lediglich eine einmalige Zahlung verspricht und der dafür vorausgesetzte Schaden schrittweise eintritt (Senatsurtei l vom 12. April 1989 - IVa ZR 21/88, BGHZ 107, 170 unter II 1 a [juris Rn. 6] ; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2012 aaO ). b ) Ob der hier in Rede stehende Versicherungsfall danach als g e- dehnter oder lediglich als ein schrittweise eingetretener anzuse hen wäre , kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob auch bei einem schrittweise eintretenden Versicherungsfall die zeitliche Geltung des Versicherung s- schutzes allein vom Beginn des Geschehens abhinge. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf d essen Verstän d- nis es für die Auslegung der Versicherungsbedingungen ankommt, kennt weder die Lehre vom gedehnten Versicherungsfall noch dessen Abgre n- zung zu einem schrittweise eintretenden Versicherungsfall. Ebenso w e- nig ist ihm die juristische Diskussion darüber bekannt, welche Bedeutung der Beginn solcher Versicherungsfälle für die zeitliche Geltung des Ve r- sicherungsschutzes haben soll. Ihm bleibt nur die Möglichkeit , die Fra ge, ob ein in vorversicherter Zeit begonnener, nach Vertragsbeginn entdec k- ter Lei tungswasserschaden zu Versicherungsleistungen führt, mittels der 38 39 40 - 16 - in den Versicherungsbedingungen aufgestellten Regeln zu beantworten , wie dies dargelegt worden ist. IV. Das Berufungsgericht wird nach allem mit sachverständiger Hi l- fe zu klären haben, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, dass Sch i m- mel schäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts sind, um nach Klärung dieser Frage zu entscheiden, ob der Leistungsausschluss für Schä den durch Schimmel wirksam ist oder den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Diese Prüfung erübrigt sich nicht wegen der hilfsweise von den Klägern erhobenen Rüge, auch im Falle der Wirksamkeit der Au s- schlussklau sel sei die Beklagte jedenfa lls deshalb leistungspflichtig, weil der Leitungswasseraustritt zugleich zu einem (nicht von der Leistung s- pflicht ausgenommenen) Bakterienbefall geführt habe, der für sich g e- nommen ebenfalls eine S anierung der befallenen Gebäudeteile erforde r- te und identis che Kosten verursachte. Damit können die Kläger nicht durchdringen. § 6 Nr. 3 Buchst. d VGB 2010 schließt Versicherungsleistungen für Schäden durch Schi m- mel "ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen" aus. Wäre d ies er Au s- schluss wirksam, griffe er auch in Fällen ein , in denen die ausgeschlo s- sene Schadensursache "Schimmel" lediglich eine von mehreren sch a- densstiftenden Ur sachen ist. Eine Aufteilung bzw. Zurechnung des Schadens auf einerseits versicherte und andererseits vom Versich e- rungsschutz ausgeschlos sene Ursachen fände dann nicht statt (vgl. Gierschek in Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung 41 42 43 - 17 - 3. Aufl. § 3 A VGB 2010 Rn. 133; R. Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. A § 3 VGB 2008/ 2010 Rn. 12). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.02.2014 - 2 O 159/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.02.2015 - 10 U 338/14 -
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