BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 15/12 Verkündet am: 6. Dezember 2012 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 195, § 307 Bf, Cj Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedi n- gung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu u nd Glauben unangemessen benachteiligt. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 15/12 - LG Berlin AG Berlin - Tiergarten - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Kniffka , d i e Richter in Safari Chabestari , den Richter Halfmeier , d en Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 50 des Landgeri chts Berlin in Berlin - Mitte vom 11. Novemb er 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt von der Beklagte n Restvergüt ung aus einem Werkvertrag vom 9. November 2004 über die Ausführung von Elektroarbeiten an ei nem Bauvorhaben in B. , den die Rechtsvorgänger der Par teien (im Fo l- genden: Klägerin und Beklagte) geschlossen haben . D ie VOB/B und C in de n seinerzeit gültigen Fas sung en sind Vertragsbestandteil. 1 - 3 - Teil B Ziffer VIII 4 des Vertrags lautet: " Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 13 Nr. 4 VOB 5 Jahre; ansonsten verbleibt es bei den Regelungen der VOB." Teil B Ziffer IX des Vertrags lautet: " 1.) Die An sprüche des AN auf Werklohn verjähren in zwei Ja h- ren. " Bei diesen beiden Bestimmungen handelt es si ch um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Mit ihrer bei Gericht am 18. Juni 2 009 eingegangenen Klage, die der B e- klagten am 4. A ugust 2009 zugestellt worden ist , verlangt die Klägerin den B e- trag von 2.041,20 Die Beklagte hat vorsorglich gegenüber der Restvergütungsforderung der Klägerin mit einem Schadensersa tzanspruch in Höhe von 2.041,20 e- rechnet und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Res tvergütungsklage abgewiesen. Das Ber u- fungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläg e- rin ihr en Restvergütungsanspruch weiter. 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verkürzung der Verjährungsfrist für Werklohnforderungen auf zwei Jahre in der AGB - Klausel in Ziffer IX des Werkvertrags begegne keinen Bedenken. Damit habe die Frist für die Verjährung der in der Schlussrechnung vom 1. Juni 2006 geltend gemachten Vergütungs forderung g emäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen. Infolge der Hemmung durch die nachfolgenden Verhandlungen der Parteien bis zum 5. März 2007 habe die Verjährungsfrist faktisch erst am 6 . März 2007 zu laufen begonnen. Die Verjährung se i am 6. März 200 9 eingetreten . Die am 18. Juni 2009 bei dem Am tsgericht eingegangene Klage sei daher nicht mehr geeignet gewesen , die am 6. März 2009 eingetretene Verjährung zu hemmen . II. Dies hält der rech tlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen de r Auffa s- sung des Berufungsgerichts benachteiligt die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftra g- gebers den Auftragnehmer unangemessen, denn sie verstößt gegen das g e- setzliche Leitbild des § 195 B GB und es sind keine Interessen des Auftragg e- bers erkennbar, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten (vgl. OLG 9 10 1 1 12 - 5 - München, NJW - RR 2008, 1233, 12 34; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 202 Rn. 13; Erman/ J. Schmidt - R än tsch, BGB, 13. Aufl., § 202 Rn. 13; Münch KommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 202 Rn. 10). Darauf kommt es indessen für die Entscheidung des Senats nicht an, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Der Schuldner kann d urch einseitige E r- klärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt auch noch in der Revisionsinstanz verzichten (BGH, Urteil vom 15. April 2010 III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 17). III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst en tscheide n, weil das Ber u- fungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Berechtigun g des Res t- ver gütungsanspruchs sowie zur Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem 1 3 14 - 6 - Schadensersatzan spruch getroffen hat . Das Berufungsurteil war daher aufz u- heben und di e Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Kartzke Vorinstanzen: AG Berlin - Tiergarten, Entscheidung vom 25.02.2010 - 10 C 147/09 - LG Berlin, Entscheidung v om 11.11.2011 - 50 S 72/10 -
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