BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 15/13 vom 17. Oktober 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub, d ie Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2 1 . Dezember 201 2 wird zurückgewiesen. Die Streithelfer t ragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der den Klägern entstandenen Kosten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in einem in den 60er Jahren des 20. Jahr hunderts erschlossenen Baugebiet. Oberhalb des Grun d- stücks der Kläger liegt ein Waldgrundstück des Beklagten. Auf diesem befindet sich ein Bachlauf, der nicht durchgängig Wasser führt. Aus dem Bach wird durch ein vom Grundstück des Beklagten ausgehendes, d anach in der Straße verlegtes Rohrsystem Oberflächenwasser in das Entwässerungssystem der Straße abgeleitet. Die Leitung wurde nicht von dem Beklagten hergestellt; ob sie von de m Streithelfer zu 1 (einem Wasserverband) oder von den früheren Eigentümern der tiefer gelegenen Grundstücke auf Grund einer gegenüber der Gemeinde (der Rechtsvorgängerin der Streithelferin zu 2) übernommenen Ve r- pflichtung zur Erschließung des Baugebiets angelegt wurde, ist streitig. 1 - 3 - Im Juni 2006 kam es nach einem Starkregen zu ein er Überflutung des Bachlaufs, wobei Erdmassen vom Hang abrutschten und diese durch die Mure auch auf das Grundstück der Kläger gelangten. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen, auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Fes t- stellungen des Beruf ungsgerichts bestand die Ursache für das wild abfließende Wasser darin, dass an dem auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Einlauf in das Rohrsystem ein zum Schutz vor Verstopfung ungeeignetes Gitter angebracht war, das sich u.a. mit Laub zugesetzt hatte. Ohne das verstopfte Gitter wäre das Rohrsystem in der Lage gewesen, die Wassermassen ohne eine Überflutung der tiefer liegenden Grundstücke abzuleiten. Nach dem Sch a- densereignis ist der Einlauf zu dem Rohrsystem von de m Streithelfer zu 1 ve r- legt und mit einem an deren Einlauf versehen worden. Die Kläger, denen durch das Abrutschen der Erdmassen ein Schaden Be klagten den Ersatz dieses Betrags verlangt und dem Wasserverband, d er Stadtgemeinde sowie den Stadtwerken den Streit verkündet. Das Landgericht r- landesgericht hat sie abgewiesen. Die Streithelfer wollen mit der Nichtzula s- sungsbeschwerde die Wiederhers tellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen. II. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZfW 2013, 178 ff. ver - öffentlicht ist, verneint einen Anspruch der Kläger auf Ausgleich der ihnen durch das Gemisch aus Sand, Steinen und Schlamm entst anden Schäden. Ein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehe deshalb nicht, weil der Beklagte die auf ein Naturereignis zurückgehende Beeinträchtigung des 2 3 4 5 - 4 - Grundstücks der Kläger weder durch eigene Handlungen ermöglicht noch durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt habe. Der Beklagte habe die Rohr - leitung nicht angelegt und ziehe keinen Nutzen aus ihr. Er sei auch nicht aus der Unterhaltungspflicht des Eigentümers für die in und an fließenden Gewä s- sern befindlichen Anlagen nach § 94 LWG NRW für deren Zustand verantwor t- lich. Für die Unterhaltungspflicht könne nicht allein auf das Eigentum des Grundstücks eigentümers nach §§ 93, 94 BGB an den sich auf seinem Grun d- stück befindlichen Teilen der Anlagen abgestellt werden, wenn der Eigentümer nicht die Befugnis habe, auf den Bestand oder den Zustand der Anlage einz u- wirken. So liege es hier, weil der Beklagte auf Grund der Beschränkungen se i- nes Eigentums durch das Wasserecht nach § 1a Abs. 4 Nr. 2 WHG aF (jetzt § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG) nicht berechtigt gewesen sei, bauliche Änderungen an der Rohrleitung - durch das Anbringen eines anderen, sich nicht mit Blättern und anderen Waldabfällen zu setzenden Gitters vor dem Rohreinlauf - vorzunehmen. Der Beklagte habe lediglich die Anlage auf seinem Grundstück z u dulden. Der Beklagte sei auch nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungs - pflicht nach § 823 Abs. 1 BGB den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet. Ihn treffe keine Unterhaltungspflicht für die Anlage. Da zudem weder vorgetr a- gen noch ersichtlich sei, dass ein anderes Gitter montiert worden wäre, ergebe sich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten auch nicht aus dem Umstand, dass dieser vor einigen Jahren das umgefallene Gitter vor dem Einlauf wieder aufgestellt habe. III. Die Nichtzulassungsbe schwerde der Streithelfer ist zurückzuweisen. 6 7 - 5 - 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO wegen der vorgetragenen Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Oberverwalt ungsg e- richts Münster (ZfW 1994, 373 ff; ZfW 2011, 35 ff und Urteil vom 7. Juni 2004 20 A 4757/01, veröffentlicht in juris) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 28. April 2010 - 18 U 112/09, veröffentlicht in juris) bei der Ausl e- gung des § 94 LWG NRW zuzulassen. Die gerügte Abweichung ist nicht en t- scheidungserheblich. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Rechtsfragen zum Inhalt und Umfang der sich aus dem Wasserrecht ergebe n- den Pflichten des Eigentümers einer Anlage an und in e inem oberirdischen Gewässer stellen sich hier nicht. Der Rechtsstreit ist vielmehr im Ergebnis ric h- tig entschieden, da den Klägern weder ein nachbarrechtlicher Ausgleichsa n- spruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB noch ein Schadensersatza n- spruch nach § 8 23 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherung s- pflicht zusteht. 2. Es ist bereits zweifelhaft, ob - wie es die Vorinstanzen angenommen haben - der Beklagte nach § 94 Abs. 1 BGB Eigentümer der Teile der nicht von ihm angelegten, allein dem Schutz anderer Grundstücke dienenden Rohranlage ist, soweit sich diese auf seinem Grundstück befinden. Es könnte an der Anlage auch selbständiges Eigentum nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil das angegriff ene Ber u- fungsurteil jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist . a) Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der Kläger gegen den Beklagten besteht nicht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Ei - gentümer eines Grundstücks als Stö rer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB für die Beeinträchtigung eines anderen Grundstücks verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183, 187). Die durch Natu r- 8 9 10 - 6 - ereignisse ausgelösten Störungen (hier durch eine Schlammlawine nach einem Starkregen) sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzu rechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beei n- trächtigung erst durch ein pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt worden ist (Senat, Urteil vom 2. M ärz 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 266; BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, aaO). So verhält es sich jedoch nicht, wenn der Einlass zu einer von Dritten zum Schutz vor einem Übertritt des Wassers auf tiefer gelegene Grundstücke angelegten Rohrl eitung nicht ordnungsgemäß errichtet, erhalten oder gewartet worden ist. Nicht der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks ist verpflichtet, durch Erhaltung und Reinigung eines solchen Abflusses für einen ausreichenden Schutz der tiefer gelegene n Grun d- stücke zu sorgen (BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, aao, 188 f); vielmehr haben grundsätzlich deren Eigentümer sich um den Schutz ihrer Grundstücke zu küm mern, wozu sie berechtigt sein können, auf dem höher gelegenen Grundstück die dafür erfo rderlichen Schutzmaßnahmen (etwa durch Anlegen eines Rohres zum Schutz ihrer (bebauten) Grundstücke vor wild a b- fließendem Oberflächenwasser zu ergreifen (BGH, Urteil vom 18. April 1991 III ZR 1/90, aaO, 191 f). Eine solche Befugnis zur Errichtung einer R ohranlage auf einem höher gelegenen Grundstück zum Schutz der in einem tiefer geleg e- nen Baugebiet gelegenen Grundstücke kann allerdings auch einem Unterne h- men der Entwässerung zustehen oder durch eine behördliche Anordnung b e- gründet werden (vgl. § 118 LWG NRW). Eine gesetzliche Pflicht des Eigentümers eines oberliegenden Grun d- stücks, die von anderen zum Schutze der tiefer gelegenen Grundstücke erric h- teten An lagen zu erhalten, wird auch nicht durch das Wasserrecht (§ 94 LWG NRW; jetzt geregelt in § 36 WH G) begründet. Die genannten wasserrechtlichen Vorschriften sollen allein nachteilige Auswirkungen auf das Gewässer (Beei n- trächtigungen oder schädliche Gewässerveränderungen) durch Anlagen in und 11 - 7 - an oberirdischen Ge wässern verhindern, jedoch nicht benachba rte Grundstücke vor aus der Anlage austretendem bzw. nicht durch die Anlage abgeführte m , wild abfließendem Ober flächenwasser schützen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2011 - 5 U 91/10, juris Rn. 46). b) Der Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung einer Verkehrssich e- rungspflicht den Klägern gegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadense r- satz verpflichtet. Es ist nicht seine Sache, sondern die der geschädigten Eige n- tümer bzw. de s Streithelfer s zu 1 , sich darum zu kümmern, dass eine allein dem Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke vor einem für deren Nutzung g e- fährlichen, unkontrolliert abfließenden Oberflächenwasser dienende Rohranlage sich in einem dazu geeigneten Zustand befindet. 3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt offensichtlich nicht vor. Dass das Berufungsgericht den Parteivortrag oder die Feststellungen des Sachverständigen übergangen hätte, ist weder aufg e- zeigt noch ersichtlich. Es i st lediglich der Rechtauffassung der Kläger und ihrer Streithelfer nicht gefolgt, dass der Beklagte als Grundstückseigentümer für die Verwendung einer ungeeigneten Schachtabdeckung über der Rohranlage ve r- antwortlich ge wesen sei. Das vermag den Vorwurf ein er Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen, weil der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht zwar zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Parteivorbringens bei seiner Entscheidung, aber nicht dazu verpflichtet, der (hier überdies unrichtigen) Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVer fGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). 12 13 - 8 - IV. Die Kostenent scheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.12.2011 - 14 O 9/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2012 - 19 U 17/12 - 14
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