BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 15/14 vom 2. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a m M ain vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahren s zu tragen. Gründe: 1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurüc k- zuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Re chtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Juli 2014 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 2. Die von der Revision abgegebenen Stellungnahmen geben dem Senat ke ine Veranlassung, von seiner Beurteilung zur Wirksamkeit der in Rede st e- henden Restwertklausel abzuweichen, und änder n auch sonst an der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nichts . 1 2 - 3 - a) Anders als die Revision meint, hat der Senat insbesondere de n von ihr noch einmal aufgegriffenen Sachvortrag des Beklagten , ihm seien in den Ve r- trags v erhandlungen die finanziellen Belastungen aus dem Leasinggeschäft so dargestellt worden, dass die dabei genannten Leasingraten den Aufwand der Leasinggeberin voll dec kten, bei Erlass des Hinweisbeschlusses - wenn auch mit gegenteiligem Ergebnis - umfassend gewürdigt. An dieser Würdigung hält der Senat bei nochmaliger Überprüfung fest . Vor allem trifft es nicht zu, dass d as vom Beklagten unterzeichnete A ntrag sformular e ine finanzielle Belastung des Leasingnehmers mit Leasinggebühren über die Raten hinaus nicht habe erkennen lassen. Vielmehr ist das für die gewählte Leasing form vertragstypisch bestehende Erfordernis einer Abrechnung nach Vertragsende im Antragsform u- lar un missverständlich zum Ausdruck gebracht und in seinen Abläufen und wir t- schaftlichen Folgen in einer Weise beschrieben worden, dass der - zudem im unternehmerischen Ver kehr (§ 14 BGB) tätige - Beklagte nicht davon ausgehen konnte, es werde selbst bei Einhalt ung der in Aussicht genommenen jährlichen Fahrleistung mit den von ihm entrichteten Leasingraten in jedem Fall sein B e- wenden haben. b) Ebenso hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss näher dargele g- ten Auffassung fest, dass die im Streit stehende Rest wertklausel mit dem darin beschriebenen Abrechnungserfordernis und den dabei anzusetzenden Werten bei ihrer gebotenen Betrachtung im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Anforderungen des AGB - rechtlichen Transparenzgebots genügt. Die von der Revision be antragte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europä i- schen Union zur Klärung der Frage, ob die verwendete Klausel unter den U m- ständen des vorliegenden Falles klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. Apr il 1993 über missbräuc h- liche Klauseln in Verbraucherverträgen abgefasst ist, namentlich den Leasin g- nehmer zureichend über die wirtschaftlichen Folgen einer vorzunehmenden 3 4 - 4 - Restwertabrechnung aufklärt, kommt - wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend ma cht - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte den Le a- singvertrag als Unternehmer abgeschlossen hat, so dass die genannte Richtl i- nie gemäß deren Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, b auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Da von abgesehen hat der Senat - wie sich aus dem im Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, WM 2014, 1738 unter Rn. 27 ff. ; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt - die von der Revision in Abrede genommene Erfüllung de s genannten Transparenzerfordernisses im Einzelnen bedacht und hier nach den Umständen des Falles bejaht. Neue Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen könnten, zeigt die Revision nicht auf. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorins tanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.04.2012 - 23 O 308/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.12.2013 - 12 U 89/12 -
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